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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-23 15:46:27 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-23 15:46:27 +0200
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Ein Änderungsgesetz schreibt zwei Stammgesetze fort
Schleswig-Holstein ändert mit einem Gesetz die Gemeindeordnung und die Kreisordnung zugleich, jede in ihrem eigenen Artikel. Beide Stammfassungen sind nun über die Browsersteuerung beschafft — Vor- wie Nachfassung —, und beide werden vollständig fortgeschrieben: je ein Neufassungsbefehl, kein Rest, und danach gleicht die Gemeindeordnung in allen 167, die Kreisordnung in allen 86 Normen der amtlichen Fassung vom 31. März 2026. Der dritte Artikel ändert ein anderes Änderungsgesetz und bleibt zu Recht unbeachtet. Der Portalsatz hat zwei Eigenheiten. Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“ statt „§ 57c“); zusammengezogen gehört das zur Aufbereitung, ohne den Handgriff wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Und er setzt im Klammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ einen Bindestrich, wo das Gesetzblatt einen Gedankenstrich führt. Daran scheiterte die Trennung von Kurztitel und Abkürzung, der Einleitungssatz fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt. Der Parser nimmt den Strich fortan in beiden Gestalten an, sofern Leerraum ihn umgibt — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne. Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt, REUSE-Konformität 162 von 162. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I11e8e84436c9b4b0e1729f5e4be012cc35335a0c
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+++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
@@ -38,7 +38,10 @@ a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage* mit eigener Nummern-Gliederung.
30.03.2026 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften)
|Neues Neufassungsidiom „§ 34a Absatz 1 *erhält folgende Fassung*:" (statt „wird wie folgt
gefasst"); *hochgestellte Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften* („Artikel 1 ¹)"); Meta-
-Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen").
+Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen"). Voller Akzeptanzfall für
+*zwei* Stammgesetze zugleich (Gemeindeordnung, Kreisordnung); der Portalsatz trennt die
+*Sachnummer* ab („§ 57 c") und setzt im Klammerzusatz einen *Bindestrich* statt des
+Gedankenstrichs.
|Hessen
|`Hessen/GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf` — GVBl. Hessen Nr. 5 vom
@@ -105,55 +108,12 @@ aufgehobenen Platzhalter hinweg. Voller Akzeptanzfall, Stammfassung
dem zweispaltigen Nds. GVBl 2022 Nr. 33) und `EndToEndTest.nefgAcceptance` (alle sieben Befehle
angewandt, kein Rest — einschließlich der beiden niedersächsischen Einfügeformen: Sachnummer mit
Leerzeichen „§ 2 a“ und gliederungsbezogene Einfügung „In Kapitel 4 wird nach § 12 …“).
-* *Schleswig-Holstein* ist bis einschließlich der Befehlserkennung umgesetzt
+* *Schleswig-Holstein* ist *vollständig* umgesetzt
(`EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein`): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung,
- Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl. Ein voller
- Akzeptanztest ist *nicht* möglich — siehe „Noch offen“.
-* *Nordrhein-Westfalen* ist der Massentest-Fall: aus demselben Heft sind alle vier ändernden
- Artikel als Akzeptanzfälle hinterlegt.
-+
---
-`EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance`:: Artikel 3 (Telemedienzuständigkeitsgesetz), vier Befehle,
-kein Rest. Stamm `NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt`.
-`EndToEndTest.wdrGesetzAcceptance`:: Artikel 1 (WDR-Gesetz), 101 Befehle an 31 Normen, davon 100
-angewandt. Stamm `NRW/WDR-Gesetz-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025). Der Fall trägt die
-Umnummerierungs-Kaskaden (§ 3: Absatz 2 → zwei Absätze, die Absätze 3 bis 11 rücken auf, ein neuer
-Absatz 13 kommt hinzu; § 15 Absatz 3: Nummer 22 entfällt, 23 bis 37 rücken auf), den Sammelrahmen
-„Es werden ersetzt:“ und die Angabe-Befehle auf die Inhaltsübersicht. Einziges Residuum ist
-Nr. 13 e) aa): „der Punkt am Ende des Satzes“ ist in einer zweisätzigen Nummer nicht eindeutig.
-`EndToEndTest.lmgNrwAcceptance`:: Artikel 2 (Landesmediengesetz), 18 Befehle, kein Rest. Stamm
-`NRW/LMG-NRW-alt.txt` (Fassung vom 01.01.2025).
-`EndToEndTest.rundfunkAusfuehrungsgesetzAcceptance`:: Artikel 4 (17. RÄStV-AusfG), ein Befehl,
-kein Rest. Stamm `NRW/17-RAEStV-AusfG-alt.txt` (Erstfassung vom 17.12.2015, bis 2026 unverändert).
-Der Artikel führt seinen Befehl *ohne* Gliederungspunkt — der Text nach der Änderungsformel ist
-der Befehl —, und das Zitat der neuen Fassung trägt verschachtelte Anführungszeichen (ein
-vollständiges „durch Artikel 3 …“ innerhalb einer eckigen Klammer). Beides trägt die vorhandene
-Maschinerie.
---
-+
-Alle vier Ergebnisse sind normweise gegen die amtliche Fassung vom 01.04.2026 abgeglichen. Es
-bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswortlaut abweicht
-(§ 15 WDR-Gesetz: „des“ vor „Bundesreisekostengesetzes“ entfallen; § 7 und § 21 WDR-Gesetz: ein
-überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter
-„Film (“ gestrichen) — ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026
-vollständig belegt.
-* *Berlin* ist bis zur Befehlserkennung umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`): Artikel 2
- (LAF-Errichtungsgesetz) wird vollständig erkannt, beide Punkte erben ihr Ziel aus der
- Änderungsformel. Artikel 1 wird seit der Wortanker-Einfügung und der Zitatgrenze am
- Aufzählungspunkt *vollständig* erkannt — alle sechs Befehle, einschließlich der Änderungen an der
- unnummerierten Anlage. Ein voller Akzeptanztest bleibt an der Stammfassung hängen (siehe „Noch
- offen“).
-* *Hessen* ist *vollständig* umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle
- 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt und angewandt, und alle 52 Normen gleichen danach
- zeichengenau der amtlichen Nachfassung vom 4. Februar 2026. Der als Härtetest erwartete Sperrsatz erwies sich als
- harmlos — er trifft nur den Unterschriftenblock. Zu tun war dreierlei: die laufende GVBl-Fußzeile
- und der Masthead als Kolumnentitel, die Sternchen-Fußnote der Überschrift („* Ändert FFN 61-60“,
- am Seitenfuß zwischen zwei Gliederungspunkten) ebenso, und zwei Befehlsformen — der Zusatz
- „am Ende“ darf beim Satzzeichen fehlen, und das Objekt hinter „durch“ darf auch ohne Fundstelle
- verkürzt sein. Die Stammfassung ist über eine *Browsersteuerung* aus dem Landesrechtsportal
- beschafft; damit ist die juris-Sackgasse aufgebrochen (siehe „Beschaffung der Stammfassungen“).
-* Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen
- 1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen.
+ Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl — und beide
+ Gesetze gleichen nach der Anwendung Norm für Norm der amtlichen Nachfassung vom 31. März 2026
+ (167 bzw. 86 Normen). Artikel 3 ändert ein anderes Änderungsgesetz und wird zu Recht nicht
+ gewählt. Beide Stammfassungen sind über die Browsersteuerung beschafft.
== Beschaffung der Stammfassungen
@@ -221,16 +181,7 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit.
== Noch offen
-* *Schleswig-Holstein — Stammfassung noch nicht beschafft* (der Weg über die Browsersteuerung ist
- seit Hessen offen und hier noch nicht gegangen): Das Landesportal
- `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` ist seit Ende 2022 eine reine Single-Page-Anwendung; die
- Dokumentinhalte liegen hinter einer anmeldepflichtigen „mylex“-API (`connectUrl` aus dem
- `localStorage`), sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle. Die Wayback
- Machine hat die serverseitig gerenderte Gesamtausgabe der Gemeindeordnung zuletzt am
- 14.11.2022 erfasst — dort fehlt der hier geänderte § 34a noch (er wurde erst durch das Gesetz
- vom 05.02.2025 eingefügt). Auch die archivierten Einzelnorm-Seiten (113 Stück) sind bereits
- SPA-Hüllen ohne Inhalt. Ein voller Akzeptanztest bleibt daher offen, bis die konsolidierte
- Fassung aus einer anderen Quelle vorliegt.
+
* *Berlin — Stammfassung noch nicht beschafft* (desgleichen): `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe
juris-Anwendung wie das schleswig-holsteinische Portal (Kennung `bsbe`) und ebenso
anmeldepflichtig. In der Wayback Machine gibt es keine serverseitig gerenderten Volltexte des
@@ -255,15 +206,21 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit.
Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen.
Nach absteigendem Nutzen:
-. *Die übrigen drei Stammfassungen über die Browsersteuerung holen* — Schleswig-Holstein
- (Gemeindeordnung, Kreisordnung), Berlin (ASOG, LAF-Errichtungsgesetz) und Baden-Württemberg
- (Kommunalwahlordnung). Der Weg steht seit Hessen fest und ist unter „Beschaffung der
- Stammfassungen“ beschrieben; damit werden aus drei Erkennungsfällen volle Akzeptanzfälle.
+. *Die beiden übrigen Stammfassungen über die Browsersteuerung holen* — Berlin (ASOG,
+ LAF-Errichtungsgesetz) und Baden-Württemberg (Kommunalwahlordnung). Der Weg ist unter
+ „Beschaffung der Stammfassungen“ beschrieben; Hessen und Schleswig-Holstein sind ihn gegangen.
. *Anlagen-Normköpfe im `LandesRechtTextParser`* ergänzen (er kennt neben „§“/„Art.“ inzwischen
auch die Inhaltsübersicht als Norm). Berlins Artikel 1 und Baden-Württembergs Verordnung ändern
Anlagen; mit deren Stammfassungen aus Schritt 1 wird die Ergänzung end-to-end prüfbar.
. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“.
+*Erledigt:* _Schleswig-Holstein_ ist vollständig umgesetzt — der erste Fall mit *zwei*
+Stammgesetzen in einem Änderungsgesetz. Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu beheben: Er
+trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“ statt „§ 57c“, zehn Normen der Gemeindeordnung wären sonst
+dem Gesetz entgangen), und er setzt im Klammerzusatz einen Bindestrich statt des amtlichen
+Gedankenstrichs, weshalb Kurztitel und Abkürzung ungetrennt blieben und kein Artikel gewählt
+wurde. Der Parser nimmt den Strich nunmehr in beiden Gestalten an, sofern Leerraum ihn umgibt.
+
*Erledigt:* _Hessen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`,
einundzwanzig Befehle, kein Rest; alle zweiundfünfzig Normen gleichen der amtlichen Nachfassung).
Der Fall hat den Beschaffungsweg über die Browsersteuerung eröffnet und fünf allgemeine Befunde
@@ -297,6 +254,6 @@ Bußgeldkatalogs — dort auch Aufbau und Einrückung, weil an ihnen die Stellun
hängt; für Sachsen,
Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte
Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf
-aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein und Berlin die vollständige
-*Erkennung*. Wer eine dieser Zahlen
+aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein die vollständige Anwendung auf beide
+Stammgesetze; für Berlin die vollständige *Erkennung*. Wer eine dieser Zahlen
ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken.