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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 14:56:08 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 14:56:08 +0200 |
| commit | 8191a15cd391d28cd5098e2535d611209c3c6285 (patch) | |
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| parent | 08aa303759fcdd0eac0e4b0852f1c9d80520ff9c (diff) | |
Der Browser bekommt, was dem Skript verwehrt bleibt
Die Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als
Sackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich
unter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über
eine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische
Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen
beschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist
kein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig
Befehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der
amtlichen Nachfassung.
Der Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser
verlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt,
und kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein
Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der
Anwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des
Absatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ
ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben.
Zwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter
Index übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand
und nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen
Neufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen.
Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 157 von 157.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843
Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES')
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1 files changed, 58 insertions, 0 deletions
diff --git a/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES new file mode 100644 index 0000000..4460ef7 --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES @@ -0,0 +1,58 @@ +Beispieldaten Hessen — Herkunft und Aufbereitung +================================================ + +1. Änderungsdokument + GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf + Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 5 vom 3. Februar 2026: + Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher + Zuständigkeiten vom 28. Januar 2026. + Bezogen über starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00005.pdf. + +2. Stammfassung (vor der Änderung) + StVRZustV-alt.txt + Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007, + Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Januar 2026 bis 3. Februar 2026. + +3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab + StVRZustV-neu.txt + Dieselbe Verordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 4. Februar 2026. + +Bezugsweg (neu, für alle juris-Landesportale brauchbar) +------------------------------------------------------- +Das hessische Landesrechtsportal rv.hessenrecht.hessen.de ist eine Einseitenanwendung: Eine +Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. +Der gerenderte Text ist dagegen im Browser vorhanden. Beschafft wurde er deshalb über eine +Browsersteuerung, Dokument für Dokument, nicht im Massenabzug. + +Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede +Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren Adresse abrufbar, + + /bshe/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT> + +hier aiz-jlr-NNLHE000050B9@20260101 (Vorfassung) und @20260204 (Nachfassung). Diese Adressen +wirken nur im Browser; unter curl liefern auch sie nur die Hülle. + +Rechtsstellung: Verkündungsblatt und konsolidierte Fassung sind amtliche Werke nach § 5 UrhG +und damit gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG (Änderungsverbot, Quellenangabe) bleiben zu beachten. +Die technische Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text. Das +Portal führt im Kopf seiner Seiten eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining +(„tdm-reservation“); sie kann für gemeinfreie amtliche Werke keine Wirkung entfalten, und +abgerufen wurde ohnehin nur je ein einzelnes Werk zur Prüfung dieses Erzeugnisses. + +Aufbereitung zum kanonischen Klartext +------------------------------------- +Aus dem ausgelesenen Text wurde maschinell hergestellt (Skript im Arbeitsverzeichnis, nicht im +Erzeugnis): + + a) Vorspann abgeschnitten — Metadaten, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Eingangsformel und + die amtliche Inhaltsübersicht. Letztere führt keine „§ N“-Angaben, sondern Teilüberschriften + mit Paragraphenspannen; kein Befehl der Änderungsverordnung zielt auf sie. + b) Die Fußmarken jedes Blocks („zur Einzelansicht § 12“) entfernt; sie sind Bedienelemente. + c) Gliederungsüberschrift und ihr — mitunter mehrzeiliger — Titel auf eine Zeile geführt, + getrennt durch zwei Leerzeichen („Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten …“). + d) Aufzählungsmarke und ihr Text auf eine Zeile geführt; das Portal setzt sie getrennt. + e) Titelblock vorangestellt, Ablage in NFC. + +Die Paragraphen dieser Verordnung tragen keine Überschriften, und ihre Gliederung führt +ausgeschriebene Ordinalzahlen („Erster Teil“). Beides hat der LandesRechtTextParser bis dahin +nicht gekannt; beides ist nunmehr allgemein unterstützt. |
