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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-23 14:56:08 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-23 14:56:08 +0200
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Der Browser bekommt, was dem Skript verwehrt bleibt
Die Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als Sackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über eine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen beschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist kein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig Befehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der amtlichen Nachfassung. Der Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser verlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt, und kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der Anwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des Absatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben. Zwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter Index übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand und nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen. Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt, REUSE-Konformität 157 von 157. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843
Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata/Hessen')
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index 0000000..4460ef7
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES
@@ -0,0 +1,58 @@
+Beispieldaten Hessen — Herkunft und Aufbereitung
+================================================
+
+1. Änderungsdokument
+ GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf
+ Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 5 vom 3. Februar 2026:
+ Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher
+ Zuständigkeiten vom 28. Januar 2026.
+ Bezogen über starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00005.pdf.
+
+2. Stammfassung (vor der Änderung)
+ StVRZustV-alt.txt
+ Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007,
+ Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Januar 2026 bis 3. Februar 2026.
+
+3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
+ StVRZustV-neu.txt
+ Dieselbe Verordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 4. Februar 2026.
+
+Bezugsweg (neu, für alle juris-Landesportale brauchbar)
+-------------------------------------------------------
+Das hessische Landesrechtsportal rv.hessenrecht.hessen.de ist eine Einseitenanwendung: Eine
+Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse.
+Der gerenderte Text ist dagegen im Browser vorhanden. Beschafft wurde er deshalb über eine
+Browsersteuerung, Dokument für Dokument, nicht im Massenabzug.
+
+Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede
+Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren Adresse abrufbar,
+
+ /bshe/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT>
+
+hier aiz-jlr-NNLHE000050B9@20260101 (Vorfassung) und @20260204 (Nachfassung). Diese Adressen
+wirken nur im Browser; unter curl liefern auch sie nur die Hülle.
+
+Rechtsstellung: Verkündungsblatt und konsolidierte Fassung sind amtliche Werke nach § 5 UrhG
+und damit gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG (Änderungsverbot, Quellenangabe) bleiben zu beachten.
+Die technische Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text. Das
+Portal führt im Kopf seiner Seiten eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining
+(„tdm-reservation“); sie kann für gemeinfreie amtliche Werke keine Wirkung entfalten, und
+abgerufen wurde ohnehin nur je ein einzelnes Werk zur Prüfung dieses Erzeugnisses.
+
+Aufbereitung zum kanonischen Klartext
+-------------------------------------
+Aus dem ausgelesenen Text wurde maschinell hergestellt (Skript im Arbeitsverzeichnis, nicht im
+Erzeugnis):
+
+ a) Vorspann abgeschnitten — Metadaten, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Eingangsformel und
+ die amtliche Inhaltsübersicht. Letztere führt keine „§ N“-Angaben, sondern Teilüberschriften
+ mit Paragraphenspannen; kein Befehl der Änderungsverordnung zielt auf sie.
+ b) Die Fußmarken jedes Blocks („zur Einzelansicht § 12“) entfernt; sie sind Bedienelemente.
+ c) Gliederungsüberschrift und ihr — mitunter mehrzeiliger — Titel auf eine Zeile geführt,
+ getrennt durch zwei Leerzeichen („Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten …“).
+ d) Aufzählungsmarke und ihr Text auf eine Zeile geführt; das Portal setzt sie getrennt.
+ e) Titelblock vorangestellt, Ablage in NFC.
+
+Die Paragraphen dieser Verordnung tragen keine Überschriften, und ihre Gliederung führt
+ausgeschriebene Ordinalzahlen („Erster Teil“). Beides hat der LandesRechtTextParser bis dahin
+nicht gekannt; beides ist nunmehr allgemein unterstützt.
diff --git a/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-alt.txt b/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-alt.txt
new file mode 100644
index 0000000..64fd4fb
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-alt.txt
@@ -0,0 +1,356 @@
+Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
+(StVRZustV HE 2007)
+Vom 12. November 2007
+Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz
+§ 1
+Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Straßenverkehrsrecht ist das für Straßenverkehr zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde.
+§ 1a
+Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 1e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), für
+1. die Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
+2. den Widerruf der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 1 und
+3. das Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 4
+der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung ist das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement.
+§ 2
+(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
+(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.
+(3) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist
+1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde,
+2. im Übrigen in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde.
+(4) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.
+§ 3
+(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist
+1. in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und
+2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.
+(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.
+§ 4
+Zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Anordnung über die Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.
+Zweiter Teil Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz
+§ 5
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 6
+(1) An der Polizeiakademie Hessen wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet.
+(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Polizeiakademie Hessen.
+(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik.
+Dritter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
+§ 7
+Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist
+1. höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und
+2. untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
+§ 8
+(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.
+(2) Zuständige Stelle für
+1. a)
+die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,
+b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,
+c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4,
+d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1,
+e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2,
+f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a,
+g) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,
+h) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,
+i) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 und
+j) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis i nach § 74 Abs. 1
+der Fahrerlaubnis-Verordnung
+ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde,
+2. a)
+die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7,
+b) aa)
+die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1,
+bb) die Untersagung von Schulungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3,
+cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowie
+dd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6,
+c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und
+d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1
+der Fahrerlaubnis-Verordnung
+ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde,
+3. a)
+die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1,
+b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7,
+c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 und
+d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1
+der Fahrerlaubnis-Verordnung
+ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde,
+4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen.
+(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 7 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig.
+Vierter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
+§ 9
+(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:
+1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),
+2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),
+3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),
+4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),
+5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),
+6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019),
+7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),
+8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),
+9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),
+10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),
+11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),
+12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),
+13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und
+14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).
+§ 10
+(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde
+1. a)
+für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,
+b) für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie
+c) für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
+das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
+2. im Übrigen
+a) für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
+b) für sonstige Straßen
+aa) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
+bb) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
+cc) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht
+aaa)
+für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
+bbb)
+für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen – ausgenommen im Zuge der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern – und
+ccc)
+für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
+dd) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.
+(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.
+(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb oder dd Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.
+(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.
+(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. In den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt Satz 1 entsprechend. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.
+(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist
+1. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und
+2. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 10a
+(1) Bei einem Rückgang der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl bleibt die Zuständigkeit nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestehen; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird.
+(2) In den Fällen des Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.
+(3) Die nach Abs. 1 fortbestehende Zuständigkeit erlischt mit Ablauf des Haushaltsjahres, nach dem die Unterschreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat.
+Fünfter Teil Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung
+§ 11
+Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 208), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
+Sechster Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
+§ 12
+Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 13
+(1) Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,
+1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und
+2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.
+(2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30.
+§ 14
+Zuständige Stelle für
+1. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 4 und 9,
+2. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
+3. die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
+4. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
+5. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
+6. die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
+7. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
+8. die Anerkennung von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc (Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen),
+9. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die nicht Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk sind, zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)
+10. die Meldung nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) und
+11. die Aufsicht über die Schulungen für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)
+der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist
+das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 15
+(1) Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften
+1. des § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung jeweils genannten Vorschriften,
+2. der §§ 30 oder 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten,
+3. des § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme,
+4. der §§ 36 und 36a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung,
+5. des § 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
+6. des § 41 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bremsanlage und Bremskeile,
+7. des § 43 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abschleppeinrichtung,
+8. des § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abgas- und Partikelemission,
+9. des § 47c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Auspuffmündung,
+10. des § 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Geräuschemission,
+11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Leuchtweitenregulierung,
+12. des § 53a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Warnblinkanlage,
+13. des § 53d Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte,
+14. des § 54 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fahrtrichtungsanzeiger,
+15. des § 57 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Geschwindigkeitsmessgerät und
+16. des § 59 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
+in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 ist in den dort genannten Fällen die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), erfolgt.
+(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.
+(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig.
+§ 16
+Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der oberen Straßenbaubehörde übertragen.
+Siebenter Teil Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht
+§ 17
+(1) Zuständige Behörde für die
+1. Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde),
+2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und
+3. Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1
+des Kraftfahrsachverständigengesetzes
+ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Zuständige Stelle für die
+1. Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und
+2. Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2
+der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
+ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
+Achter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
+§ 18
+Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 19
+Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist
+1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und
+2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.
+§ 20
+(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften
+1. des § 8 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung,
+2. des § 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens,
+3. des § 12 Abs. 5 bis 8 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und
+4. des § 42 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeuge
+ist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium.
+(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei.
+Neunter Teil Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
+§ 21
+(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
+Zehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht
+§ 22
+(1) Zuständig für die Ausführung
+1. des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
+2. der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), und
+3. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055,
+ist das Regierungspräsidium.
+(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist.
+Elfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
+§ 23
+Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist
+1. die Polizeibehörde und
+2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.
+Zwölfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
+§ 24
+Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 25
+Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel IV Satz 5 und Artikel VI des Übereinkommens ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+Dreizehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
+§ 26
+Zuständig für
+1. a)
+die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1,
+b) die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 und
+c) die Datenübermittlung an das KraftfahrtBundesamt nach § 18 Abs. 1 und 2
+des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
+ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister,
+2. a)
+die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1,
+b) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4,
+c) die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 und
+d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7
+des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
+ist das Regierungspräsidium und
+3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.
+ist das Regierungspräsidium Kassel.
+Vierzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
+§ 27
+Zuständig für die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
+Fünfzehnter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
+§ 28
+Zuständig ist
+1. a)
+für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 und
+b) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 333),
+das für Straßenverkehr zuständige Ministerium,
+2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
+Sechzehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz
+§ 29
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchst, b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, ist das Regierungspräsidium Kassel.
+Siebzehnter Teil Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
+§ 30
+Zuständige Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist
+1. für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz
+a) in den Städten Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden und in den Landkreisen Bergstraße, Gießen, Groß-Gerau, Limburg-Weilburg, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, im Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis sowie im Rheingau-Taunus-Kreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Kreisordnungsbehörde,
+b) in den Städten Hanau und Kassel und in den Landkreisen Fulda, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, im Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Vogelsbergkreis, Main-Kinzig-Kreis sowie im Wetteraukreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Fulda als Kreisordnungsbehörde und
+2. im Übrigen die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1.
+Achtzehnter Teil Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
+§ 31
+Untere Verwaltungsbehörde für
+1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und
+2. die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1.
+Neunzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
+§ 32
+Zuständig für
+1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis nach § 2 Abs. 1,
+2. die Ausstellung des Ausweises nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und
+3. die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen und der eingesetzten Transportbegleiter nach § 10 Abs. 1
+der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) ist das Regierungspräsidium.
+Zwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz
+§ 33
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist
+1. während des Vorgangs der Ortsveränderung
+a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,
+b) auf der Eisenbahn,
+aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,
+bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde,
+c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,
+d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
+2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
+a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,
+b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,
+c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
+d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde,
+3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.
+Einundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
+§ 34
+Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227).
+§ 35
+Zuständige Behörde für die Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde.
+§ 36
+Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 6 und 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Regierungspräsidium.
+Zweiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
+§ 37
+Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2022 (BGBl. II S. 601 und Anlageband),) ist
+1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
+2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.
+§ 38
+Das für Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des Teils 8 der Anlage B des ADR.
+§ 39
+(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde:
+1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als „geschlossene Ladung“ anzuwenden sind, nach Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A des ADR,
+2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage A des ADR,
+3. die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der Anlage B des ADR,
+4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 Buchst. b der Anlage B des ADR.
+(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.
+Dreiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See
+§ 40
+Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium.
+Vierundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
+§ 41
+Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174), ist
+1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
+2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.
+Fünfundzwanzigster Teil Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
+§ 42
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 43 und 44 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.
+§ 43
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 und 27 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.
+§ 44
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.
+Sechsundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Hessischen Eisenbahngesetz und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
+§ 45
+(1) Zuständige Behörde für
+1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3,
+2. die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3,
+3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b,
+4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,
+5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 4,
+6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,
+7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d
+des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist das Regierungspräsidium.
+(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde.
+§ 46
+Zuständige Behörde für
+1. die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1b und 1c,
+2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland nach § 5 Abs. 4 Satz 2,
+3. die Gewährung von Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen nach § 16
+des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
+4. die Aufsicht über die Eisenbahnen in Hessen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Eisenbahngesetzes
+ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
+§ 47
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.
+Siebenundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Hessischen Seilbahngesetz
+§ 48
+Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für die Planfeststellung, Plangenehmigung oder die Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes.
+§ 49
+Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Sinne von Art. 39 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1, Nr. L 266 S. 8) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
+Achtundzwanzigster Teil Schlussvorschrift
+§ 50
+Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Hessen/StVRZustV-neu.txt
@@ -0,0 +1,347 @@
+Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
+(StVRZustV HE 2007)
+Vom 12. November 2007
+Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz
+§ 1
+Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Straßenverkehrsrecht ist das für Straßenverkehr zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde.
+§ 1a
+Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 1e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), für
+1. die Genehmigung von festgelegten Betriebsbereichen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
+2. den Widerruf der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 1 und
+3. das Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach § 10 Abs. 4
+der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung ist das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement.
+§ 2
+(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
+(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.
+(3) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist
+1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde,
+2. im Übrigen in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde.
+(4) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.
+§ 3
+(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist
+1. in der Stadt Frankfurt am Main die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und
+2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.
+(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.
+§ 4
+Zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die Anordnung über die Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.
+Zweiter Teil Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz
+§ 5
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Fahrlehrergesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 6
+(1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei eingerichtet.
+(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
+(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik.
+Dritter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
+§ 7
+Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist
+1. höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde und
+2. untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
+§ 8
+(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.
+(2) Zuständige Stelle für
+1. a)
+die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 1,
+b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4 Satz 4,
+c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4,
+d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1,
+e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2,
+f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a,
+g) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,
+h) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,
+i) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 und
+j) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis i nach § 74 Abs. 1
+der Fahrerlaubnis-Verordnung
+ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde,
+2. a)
+die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7,
+b) aa)
+die amtliche Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1,
+bb) die Untersagung von Schulungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3,
+cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowie
+dd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6,
+c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und
+d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1
+der Fahrerlaubnis-Verordnung
+ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde,
+3. a)
+die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1,
+b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7,
+c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 und
+d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1
+der Fahrerlaubnis-Verordnung
+ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde,
+4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen.
+(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 7 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig.
+Vierter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
+§ 9
+(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411), ist für Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:
+1. die Bundesstraße (B) 3 von der Bundesautobahn (BAB) A 661, Preungesheimer Dreieck (Netzknoten [NK] 5818120 - 5818123 Station [St.] 0+000,0) bis Ausbauende Massenheim (NK 5818128 -5718061 St. 0+500,0),
+2. die B 3 von der BAB A 480, Gießener Nordkreuz (NK 5318043 -5118009 St. 0+000,0) bis zur Anschlussstelle (AS) der B 62 Cölbe-Bürgeln (NK 5118067 - 5119045 St. 0+215,0),
+3. die B 8 von der AS der B 519 Kelkheim (NK 5816012 - 5816010 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt-Höchst (NK 5817013 - 5817058 St. 1+018,0),
+4. die B 26 von der AS der B 45 Dieburg (NK 6019028 - 6019031 St. 0+125,0) bis Darmstadt-Stadtgrenze (NK 6117019 - 6118043 St. 0+853,0),
+5. die B 40 von der AS der BAB A 66 Krifteler Dreieck (NK 5916087 - 5917035 St. 0+820,0) bis zur AS Mainzer Landstraße (NK 5917072 - 5917073 St. 0+175,0),
+6. die B 43 von der AS der B 40 Kelsterbach (NK 5917029 - 5917069 St. 0+000,0) bis zur AS Frankfurt am Main - Oberforsthaus (NK 5917019),
+7. die B 43a vom Abzweig der B 45 Hanau (NK 5919037 - 5919038 St. 0+000,0) bis Hanauer Kreuz (NK 5819094 - 5819082 St. 2+ 568,0),
+8. die B 44 von der AS Frankfurt-Süd (Nordkreisel) (NK 5917022) bis zur AS Frankfurt-Süd (Südkreisel) (NK 5917062-5917022 St. 0+500,0),
+9. die B 45 von der AS Hanau-Fasanerie (NK 5819004 - 5819078 St. 0+550,0) bis zur AS der B 26 Dieburg (NK 6019028 - 6019029 St. 0+000,0),
+10. die B 47 von der AS Lorsch (NK 6317085 - 6317078 St. 0+ 750,0) bis zur AS Bensheim (NK 6317069 - 6317071 St. 0+ 300,0),
+11. die B 49 von der AS der BAB A 3 Limburg-Nord (NK 5614051 -5514058 St. 0+214,0) bis zur AS der BAB A 485 Bergwerkswald (NK 5417063 - 5417058 St. 0+316,0),
+12. die B 277 von der AS der BAB A 480 (NK 5416039) bis zur AS der B 49 (NK 5416033),
+13. die B 429 von der AS der B 49 (NK 5417056 - 5417057 St. 0+000,0) bis zur AS der BAB A 480 Wettenberg (NK 5317027K -5317030 St. 0+000,0) und
+14. die B 455 von der AS der BAB A 671 Mainz-Kastel (NK 5915015 - 5915068 St. 0+000,0) bis zur AS Wiesbaden Siegfriedring (NK 5915031 - 5915032 St. 0+ 429,0).
+§ 10
+(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde
+1. a)
+für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,
+b) für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie
+c) für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
+das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
+2. im Übrigen
+a) für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
+b) für sonstige Straßen
+aa) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
+bb) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
+cc) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht
+aaa)
+für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
+bbb)
+für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen – ausgenommen im Zuge der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern – und
+ccc)
+für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
+dd) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.
+(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.
+(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb oder dd Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.
+(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.
+(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 oder § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk der nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständigen höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist diejenige höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt. In den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt Satz 1 entsprechend. Geht eine der in Satz 1 genannten Veranstaltungen über den Verwaltungsbezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, kann die höhere Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit im Einzelfall auf die nach Abs. 1 Nr. 2 zuständige Behörde übertragen, wenn die Auswirkungen im angrenzenden Verwaltungsbezirk von geringer Bedeutung sind.
+(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist
+1. für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement und
+2. im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 10a
+(1) Bei einem Rückgang der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl bleibt die Zuständigkeit nach § 148 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestehen; sie erlischt, wenn die Mindesteinwohnerzahl um mehr als zehn Prozent unterschritten wird.
+(2) In den Fällen des Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.
+(3) Die nach Abs. 1 fortbestehende Zuständigkeit erlischt mit Ablauf des Haushaltsjahres, nach dem die Unterschreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc jeweils festgelegten Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat.
+Fünfter Teil Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung
+§ 11
+Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 149), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
+Sechster Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
+§ 12
+Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 13
+Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist,
+1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und
+2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.
+§ 14
+Zuständige Stelle für
+1. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
+2. die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
+3. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
+4. die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
+5. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) und
+6. die Aufsicht über Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendienste und Betriebe für die Eigenüberwachung nach § 72 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage VIII in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung
+der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist
+das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 15
+(1) Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die Entscheidungen über Ausnahmen für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den folgenden Vorschriften
+1. des § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung jeweils genannten Vorschriften,
+2. der §§ 30 oder 30c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten,
+3. des § 35a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme,
+4. der §§ 36 und 36a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Räder, Bereifung und Reifenabdeckung,
+5. des § 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
+6. des § 41 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Bremsanlage und Bremskeile,
+7. des § 43 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abschleppeinrichtung,
+8. des § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Abgas- und Partikelemission,
+9. des § 47c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Auspuffmündung,
+10. des § 49 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Geräuschemission,
+11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fernlichtkontrolle und des § 50 Abs. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Leuchtweitenregulierung,
+12. des § 53a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Warnblinkanlage,
+13. des § 53d Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Nebelschlusslichtkontrollleuchte,
+14. des § 54 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Fahrtrichtungsanzeiger,
+15. des § 57 Abs. 2 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Geschwindigkeitsmessgerät und
+16. des § 59 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
+in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde zuständig.
+(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig.
+§ 16
+Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der oberen Straßenbaubehörde übertragen.
+Siebenter Teil Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht
+§ 17
+(1) Zuständige Behörde für die
+1. Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde),
+2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und
+3. Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1
+des Kraftfahrsachverständigengesetzes
+ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Zuständige Stelle für die
+1. Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und
+2. Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2
+der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
+ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
+Achter Teil Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
+§ 18
+Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382), ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 19
+Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist
+1. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde und
+2. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Hessische Polizeipräsidium für Technik.
+§ 20
+(1) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung von den Vorschriften
+1. des § 8 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Einziehung der ausländischen Zulassungsbescheinigung,
+2. des § 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über das Führen des verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens,
+3. des § 12 Abs. 5 bis 8 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Anbringung des Kennzeichens und
+4. des § 42 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Brauchtumsfahrzeuge
+ist die Zulassungsbehörde nach § 19, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium.
+(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Hessische Polizeipräsidium für Technik zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 76 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei.
+Neunter Teil Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
+§ 21
+(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 und nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
+Zehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht
+§ 22
+(1) Zuständig für die Ausführung
+1. des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
+2. der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17), und
+3. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055,
+ist das Regierungspräsidium.
+(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist.
+Elfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
+§ 23
+Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist
+1. die Polizeibehörde und
+2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 33 Nr. 1 Buchst. a tätig wird.
+Zwölfter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
+§ 24
+Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+§ 25
+Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel IV Satz 5 und Artikel VI des Übereinkommens ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
+Dreizehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
+§ 26
+Zuständig für
+1. a)
+die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1,
+b) die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 und
+c) die Datenübermittlung an das KraftfahrtBundesamt nach § 18 Abs. 1 und 2
+des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
+ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister,
+2. a)
+die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1,
+b) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4,
+c) die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 und
+d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7
+des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
+ist das Regierungspräsidium und
+3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.
+ist das Regierungspräsidium Kassel.
+Vierzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
+§ 27
+Zuständig für die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
+Fünfzehnter Teil Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
+§ 28
+Zuständig ist
+1. a)
+für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 und
+b) für die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 333),
+das für Straßenverkehr zuständige Ministerium,
+2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
+Sechzehnter Teil Zuständigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz
+§ 29
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchst, b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, ist das Regierungspräsidium Kassel.
+Siebzehnter Teil Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
+§ 30
+Zuständige Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist die Zulassungsbehörde nach § 13.
+Achtzehnter Teil Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
+§ 31
+Untere Verwaltungsbehörde für
+1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382), und
+2. die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
+ist die Zulassungsbehörde nach § 13.
+Neunzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
+§ 32
+Zuständig für
+1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis nach § 2 Abs. 1,
+2. die Ausstellung des Ausweises nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und
+3. die Überprüfung und Beaufsichtigung der Transportbegleitungsunternehmen und der eingesetzten Transportbegleiter nach § 10 Abs. 1
+der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) ist das Regierungspräsidium.
+Zwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz
+§ 33
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), ist
+1. während des Vorgangs der Ortsveränderung
+a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,
+b) auf der Eisenbahn,
+aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,
+bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde,
+c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,
+d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
+2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
+a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,
+b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,
+c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
+d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde,
+3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.
+Einundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
+§ 34
+Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147).
+§ 35
+Zuständige Behörde für die Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde.
+§ 36
+Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 6 und 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Regierungspräsidium.
+Zweiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
+§ 37
+Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57),) ist
+1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
+2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.
+§ 38
+Das für Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des Teils 8 der Anlage B des ADR.
+§ 39
+(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde:
+1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die Beförderung als „geschlossene Ladung“ anzuwenden sind, nach Unterabschnitt 7.5.1.4 der Anlage A des ADR,
+2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der Anlage A des ADR,
+3. die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der Anlage B des ADR,
+4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 Buchst. b der Anlage B des ADR.
+(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.
+Dreiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See
+§ 40
+Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium.
+Vierundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
+§ 41
+Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147), ist
+1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
+2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.
+Fünfundzwanzigster Teil Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
+§ 42
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 43 und 44 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.
+§ 43
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 und 27 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.
+§ 44
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.
+Sechsundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Hessischen Eisenbahngesetz und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
+§ 45
+(1) Zuständige Behörde für
+1. die Überwachung der Einhaltung von Auflagen betreffend den Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 3,
+2. die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3,
+3. die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b,
+4. die Herstellung des Benehmens bei Entscheidungen über die Einstellung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen von Eisenbahnen des Bundes nach § 11 Abs. 2 Satz 2,
+5. die Entscheidung im Falle der Nichteinigung nach § 13 Abs. 4,
+6. die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Nichteinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2,
+7. die Planfeststellung, die Erteilung einer Plangenehmigung und die Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung bei Vorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 bis 18d
+des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist das Regierungspräsidium.
+(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 7 mehr als ein Regierungspräsidium betroffen, liegt die Zuständigkeit bei dem Regierungspräsidium, das örtlich am stärksten betroffen ist. Die betroffenen Regierungspräsidien sind berechtigt, in Zweifelsfällen und auch abweichend von Satz 1 einvernehmliche Regelungen zu treffen. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde.
+§ 46
+Zuständige Behörde für
+1. die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1b und 1c,
+2. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland nach § 5 Abs. 4 Satz 2,
+3. die Gewährung von Ausgleichszahlungen für betriebsfremde Aufwendungen nach § 16
+des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
+4. die Aufsicht über die Eisenbahnen in Hessen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Eisenbahngesetzes
+ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
+§ 47
+Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 64b Abs. 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479), ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.
+Siebenundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Hessischen Seilbahngesetz
+§ 48
+Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für die Planfeststellung, Plangenehmigung oder die Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 4 des Hessischen Seilbahngesetzes.
+§ 49
+Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Sinne von Art. 39 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1, Nr. L 266 S. 8) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
+Achtundzwanzigster Teil Schlussvorschrift
+§ 50
+Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.