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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 20:34:59 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 20:34:59 +0200 |
| commit | b682c225ab39859b6488ad2c327c6a67bbaf5b50 (patch) | |
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| parent | 3d40c583308d3f26501a53547e6294dc2db20854 (diff) | |
Ein Gesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft
Das Dritte UWG-Änderungsgesetz lässt seinen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c
am 19. Juni 2026 wirksam werden und alles Übrige erst am 27. September; das
Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert dasselbe Stammgesetz in zwei
Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle zugleich anwendet, erhält dort
eine Fassung, die an keinem einzigen Tag gegolten hat. Genau das tat ÄndGgner
bisher, und zwar schweigend — die auffälligste Stelle, an der ein Werkzeug, das
nie stillschweigend verwerfen will, doch etwas verschwieg.
Der Schlussartikel wird jetzt gelesen. Die Artikelwahl erfasst ihn nicht, denn er
trägt weder Änderungsformel noch Stammgesetz; maßgeblich ist der erste Artikel
hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren Gesetzen
jedes seine eigene Schlussvorschrift bekommt. Erkannt werden die Grundregel, der
Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die abweichende Anordnung für Artikel,
Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben sowie die Rückwirkung („mit Wirkung
vom“). Nennt der Wortlaut kein Datum, sondern die Verkündung, so wird keines
erfunden: Der Verkündungstag steht nicht im Gesetzestext.
Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls — Artikel und Gliederungspfad —,
und es gewinnt die besonderste Anordnung. Mit --stichtag (im Vordruck: „Stichtag“)
ergibt sich die an jenem Tag geltende Fassung; was noch nicht galt, bleibt
unangewandt und steht für sich, nicht unter den Gründen des Scheiterns. Ohne
Stichtag bleibt es beim vollen Bestand, aber die Staffelung wird gerügt.
Geprüft: 348 Tests (339 + 6 Einheitstests des Lesers + 3 Belegfälle), REUSE
180/180. UWG 1/19 Befehle am 19. Juni gegen 19/19 am 27. September, GEG 115 gegen
116, IfSG 65 gegen 75 — jeweils ohne Zuwachs an manuellen Resten.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I887f233c72a4e49b69f9ede3154dcadd704fb0c3
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@@ -207,6 +207,12 @@ java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ : Nur den bezeichneten Artikel des Änderungsgesetzes anwenden. Ohne diese Angabe werden alle Artikel angewandt, deren Einleitung das Stammgesetz nennt. +**`--stichtag <JJJJ-MM-TT>`** +: Die an diesem Tage geltende Fassung erzeugen. Tritt das Änderungsgesetz + gestaffelt in Kraft, so bleiben die an jenem Tage noch nicht geltenden Befehle + unangewandt und werden gesondert ausgewiesen (§ 8 Absatz 5). Ohne diese Angabe + werden alle Befehle angewandt. + **`--extract-only`** : Nur den bereinigten Lineartext des Änderungsdokuments ausgeben. Dies ist angezeigt, wenn die PDF-Aufbereitung (§ 9) fehlerhaft bleibt: Der Text ist zu @@ -291,6 +297,18 @@ Verschoben wird stets nur nach vorn. angewandt, wenn jeder seiner Teile gegriffen hat; sonst nennt die Meldung den Teil und den Grund. +(5) Ein Änderungsgesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in Kraft. Der +Schlussartikel wird deshalb gelesen und jeder Befehl der besondersten Anordnung +zugeordnet, die ihn erfasst („Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 19. Juni +2026 in Kraft“); im Übrigen gilt die Grundregel. Mit dem Schalter `--stichtag` +(§ 6 Absatz 2) ergibt sich die an einem bestimmten Tage geltende Fassung; die +noch nicht in Kraft getretenen Befehle bleiben dann unangewandt und werden +gesondert ausgewiesen. Ohne diese Angabe werden alle Befehle angewandt; tritt das +Gesetz gestaffelt in Kraft, so rügt die Synopse, dass die gezeigte Fassung an +keinem einzigen Tage so gegolten hat. Nennt eine Anordnung kein bestimmtes Datum, +sondern knüpft an die Verkündung an, so wird keines erfunden — der Verkündungstag +steht nicht im Gesetzestext. + ## § 9 Aufbereitung der Druckwerke (1) Die PDF-Aufbereitung toleriert die üblichen Drucksachen-Artefakte, nämlich @@ -500,8 +518,9 @@ wählen, Synopse erhalten. (2) Der Vordruck stellt außer den beiden Dateifeldern dieselben Angaben zur Verfügung wie die Befehlszeile nach § 6 Absatz 2, nämlich das Feld -„Anzuwendender Artikel“ (`--artikel`), das Ankreuzfeld „Unveränderte -Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ (`--vollstaendig`) und das +„Anzuwendender Artikel“ (`--artikel`), das Feld „Stichtag“ (`--stichtag`), das +Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ +(`--vollstaendig`) und das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“ (`--extract-only`). Das letztgenannte ist kein Zierat: Ohne es hätte, wer im Browser arbeitet, keine Möglichkeit, einem |
