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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-26 08:24:40 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-26 08:24:40 +0200
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parent5efff363d45cf03f334bf10145367e7bc43d2754 (diff)
Hamburg zählt in Dezimalen und gliedert sein Heft in Paragraphen
Das hamburgische Gesetzblatt bringt zwei Gliederungen, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen. Die erste: Ein Sammelheft trägt Verkündungen beider Art nebeneinander — die eine teilt sich in Artikel, die nächste in Paragraphen. Die §-Teilung erst dann zu versuchen, wenn ein Heft überhaupt keinen Artikel führt, war darum zu grob; sie ist auch dann zu versuchen, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Die zweite: Die Befehle sind dezimal gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo die übrigen Blätter a)/aa) setzen. Die Ebene steht dabei in der Zahl selbst, und weil das Label seine Herkunft schon trägt, wiederholt der Gliederungspfad sie nicht. Dazu drei Funde am Satz des Blattes: Es setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein schmales Leerzeichen, das Javas \s nicht kennt — ohne dessen Normalisierung ist „§ 1“ dort kein Normkopf, und das ganze Heft bliebe ungelesen. Es führt seinen Kolumnentitel im Inhaltsstrom, wo er hinter das Zitat eines Befehls fällt. Und es lässt das Schlusswort der Eingangsformel in die rechte Spalte fallen, mitten in einen Absatz; die Spalte folgt deshalb fortan ihrer Grundlinie statt dem Strom — stabil sortiert, im Regelfall folgenlos. Drei Funde an der Anwendung: Ein Satzzeichen, das an die Stelle eines Wortes tritt, nimmt dessen Zwischenraum mit (die Umkehrung der schon geregelten Fuge). Ein Satz, der an eine Aufzählung angefügt wird, gehört dem Absatz und nicht dem letzten Glied — er tritt auf eine eigene Zeile, und zwar in der Einrückung des Blockes, denn bündig gesetzt beendete er ihn. Und eine Neufassung, deren Bezeichnung eine aufsteigende Umnummerierung räumt, tritt hinter diese zurück: Sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren Wortlaut und die Umnummerierung benennte alsdann die neue — ein stiller Verlust. Zwei Befehle des Heftes bleiben unerkannt, und das ist richtig so: Sie schreiben „wir die Textstelle … ersetzt“ statt „wird“. Ein Werkzeug, das das errät, läse morgen auch anderes, was dort nicht steht. Geprüft: mvnw verify, 425 Tests (zuvor 415), reuse lint 200/200. Hamburg: 21 Befehle gelesen, 17 angewandt, 10 von 14 Normen gleich der amtlichen Nachfassung; drei der vier Abweichungen liegen an der Vorlage. Change-Id: Ibc61b4a38d5df5604b8c8efe2d69b7b6d27512d6
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-rw-r--r--README.md40
1 files changed, 36 insertions, 4 deletions
diff --git a/README.md b/README.md
index 14f9aae..3f67b86 100644
--- a/README.md
+++ b/README.md
@@ -438,6 +438,13 @@ Streichen und Umnummerierung.
führt allein Bezeichnung und Überschrift, und was im Absatz eines Paragraphen
geschieht, hat in ihr kein Gegenstück.
+18. die hamburgischen Nebenformen: „die Textstelle „…““ neben „die Wörter“ und
+ „die Angabe“, „hinter“ neben „nach“ (als Ort der Einfügung wie als Wortanker)
+ sowie die subjektlose Anfügung „Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „…““,
+ deren Ziel allein aus dem Rahmen folgt; ferner
+19. die Neufassung einer Paragraphenfolge („§§ 6 und 7 erhalten folgende
+ Fassung: „…““) — sie wird in Einzel-Neufassungen zerlegt.
+
(3) Landesrechtliche Befehlsformen bestimmt ergänzend § 13.
## § 8 Reihenfolge der Anwendung
@@ -504,7 +511,11 @@ steht nicht im Gesetzestext.
(1) Die PDF-Aufbereitung toleriert die üblichen Drucksachen-Artefakte, nämlich
Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade
-Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen und zerlegt kodierte Umlaute. Die
+Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen und zerlegt kodierte Umlaute. Zum
+Leerraum zählen dabei auch die typographischen Ausschlüsse, die Javas Begriff
+des Leerzeichens nicht kennt: Das hamburgische Gesetzblatt setzt zwischen
+Paragraphenzeichen und Nummer ein schmales Leerzeichen (U+2009), und ohne dessen
+Normalisierung wäre „§ 1“ dort kein Normkopf. Die
Brotschrift wird seitenweise bestimmt, sodass auch Ministeriumsentwürfe mit
gemischten Layouts vollständig ausgelesen werden.
@@ -515,9 +526,15 @@ Mitte des Satzspiegels liegt und zu deren beiden Seiten je eine Spalte von
nennenswerter Breite steht. Die wenigen Zeilen, die sie gleichwohl
überschreiten, sind die ganzseitenbreiten — Kolumnentitel, Seitenfuß,
Titelblock —; sie zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band von
-oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte Spalte. Findet
-sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom; innerhalb einer Spalte
-ohnehin.
+oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte Spalte, jede von
+oben nach unten. Findet sich keine Rinne, so bleibt es beim Inhaltsstrom.
+
+Innerhalb einer Spalte folgt die Lesung der Grundlinie und nicht dem Strom. Wo
+dieser ohnehin von oben nach unten läuft — der Regelfall —, ändert das nichts,
+denn die Sortierung ist stabil; wo er es nicht tut, bewahrt sie vor dem
+Schlimmsten. Im hamburgischen Gesetzblatt fällt das Schlusswort der
+Eingangsformel („verordnet:“) mitten in einen Absatz der rechten Spalte und
+zerschneidet dort ein Wort.
(3) Absatz 2 ist keine Förmelei. Das Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt
zeichnet den Titelblock des Gesetzes **zuletzt**, obgleich er über beiden
@@ -686,6 +703,21 @@ Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum
Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen
Nachfassungen.
+(2a) Hamburg bringt zwei Eigenheiten, die im übrigen Landesrecht nicht vorkommen.
+Zum einen gliedert sich dort das *Änderungsdokument* in Paragraphen (§ 1 Änderung,
+§ 2 Inkrafttreten), während dasselbe Heft davor eine Verkündung führt, die sich in
+Artikel gliedert; ein Sammelheft trägt also beide Gliederungen nebeneinander, und
+die §-Teilung greift deshalb nicht erst dann, wenn ein Heft überhaupt keinen
+Artikel führt, sondern schon dann, wenn kein Artikel das Stammgesetz betrifft. Zum
+anderen sind die Befehle **dezimal** gegliedert („6.1“, „7.1.1“, „7.2.3“), wo die
+übrigen Blätter a)/aa)/aaa) setzen; die Ebene steht dabei in der Zahl selbst, und
+der Gliederungspfad wiederholt sie nicht. Der Fall (Verordnung über den
+Gutachterausschuss für Grundstückswerte, HmbGVBl. Nr. 17/2026) ist gegen die
+amtliche Nachfassung belegt: 21 Befehle gelesen, 17 angewandt, zehn von vierzehn
+Normen gleich. Von den vier Abweichungen liegen drei an der Vorlage — zwei Befehle
+schreiben „wir“ statt „wird“, und in einem dritten Fall setzt das Gesetzblatt ein
+Komma, das das Portal führt, nicht.
+
(3) Die meisten Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht
aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf
diesem Wege sind die hessische, die beiden schleswig-holsteinischen und die