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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-27 07:26:13 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-27 07:26:13 +0200 |
| commit | eb998fbfc324151b0b712adb37525caf2320211e (patch) | |
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| parent | 036fb101bbc92e88e2b0e99d04ed827b96afd927 (diff) | |
Mecklenburg-Vorpommern wählt seinen Artikel aus sechzig
Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
vollständig offen (Jahrgänge ab 2014, rund 440 Hefte); das Portal dagegen ist
eine juris-Einseitenanwendung ohne Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb
aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne
jede frühere Änderung, so ist die Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung.
Der Fall — Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 8. Juli 2026, der die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst ändert — prüft die
Artikelwahl schärfer als jeder bisherige: Das Heft trägt ein Mantelgesetz mit
rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. Er prüft ferner
die Inhaltsübersicht als eigene Norm, deren Angabe zu § 10 der erste und deren
Überschrift der siebte Befehl ändert.
Zwei Ergänzungen waren nötig: die Muster für Kolumnentitel und Seitenfuß des
Blattes (beide stehen im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext) und die Nebenform
„die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“. Die vier liegen
gebliebenen Befehle betreffen sämtlich die Anlagen, die die Stammfassung als
Tabellen und Vordrucke nicht mitführt.
Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September 2026 in
Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist — sie hat
dieser als Gegenprobe gedient.
Geprüft: mvnw verify (430 Testfälle) und reuse lint (207/207) gehen durch; der
neue Akzeptanzfall pinnt die Wahl des Artikels 44, 24 gelesene und 20 angewandte
Befehle.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ic7f04bbd6326f2e34e50fab5b67eb8b2db346410
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| -rw-r--r-- | FASSUNGEN.txt | 47 |
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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 20c29cb..66bb5a3 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -21,6 +21,53 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages), + zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt +vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne +Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der +Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die +Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste +Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein +Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. + + +Artikel 1 +Aufbereitung und Erkennung + +(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des + mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar + mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer. + +(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung + gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht + nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“). + + +Artikel 2 +Beispieldaten + +Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 +und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher +Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall +(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten +Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste +betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ +benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September +2026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist — +und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat. + + +Schlussbestimmung + +Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify, +vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint, +zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden. + + +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages), zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
