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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-27 07:26:13 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-27 07:26:13 +0200
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Mecklenburg-Vorpommern wählt seinen Artikel aus sechzig
Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt vollständig offen (Jahrgänge ab 2014, rund 440 Hefte); das Portal dagegen ist eine juris-Einseitenanwendung ohne Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall — Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 8. Juli 2026, der die Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst ändert — prüft die Artikelwahl schärfer als jeder bisherige: Das Heft trägt ein Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert. Er prüft ferner die Inhaltsübersicht als eigene Norm, deren Angabe zu § 10 der erste und deren Überschrift der siebte Befehl ändert. Zwei Ergänzungen waren nötig: die Muster für Kolumnentitel und Seitenfuß des Blattes (beide stehen im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext) und die Nebenform „die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“. Die vier liegen gebliebenen Befehle betreffen sämtlich die Anlagen, die die Stammfassung als Tabellen und Vordrucke nicht mitführt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September 2026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist — sie hat dieser als Gegenprobe gedient. Geprüft: mvnw verify (430 Testfälle) und reuse lint (207/207) gehen durch; der neue Akzeptanzfall pinnt die Wahl des Artikels 44, 24 gelesene und 20 angewandte Befehle. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ic7f04bbd6326f2e34e50fab5b67eb8b2db346410
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@@ -21,6 +21,53 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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+ Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
+ zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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+Mecklenburg-Vorpommern tritt als sechzehntes Land hinzu. Sein Gesetzblatt liegt
+vollständig offen; das Portal dagegen ist eine Einseitenanwendung ohne
+Fassungsliste. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem Gesetzblatt selbst: Nennt der
+Einleitungssatz die Stammvorschrift ohne jede frühere Änderung, so ist die
+Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Der Fall ist überdies der schärfste
+Prüfstein der Artikelwahl, den das Erzeugnis kennt: Das Heft trägt ein
+Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen jeder ein anderes Werk ändert.
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+
+Artikel 1
+Aufbereitung und Erkennung
+
+(1) Der Textbereiniger (TextBereiniger) schneidet Kolumnentitel und Seitenfuß des
+ mecklenburgischen Gesetzblattes heraus. Beide stehen im Inhaltsstrom, und zwar
+ mitten im Befehlstext; die Seitenzahl klebt dabei an der Heftnummer.
+
+(2) Die Anweisung an die Inhaltsübersicht wird auch in der Wortwahl der Ersetzung
+ gelesen („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), nicht
+ nur in der der Neufassung („wie folgt gefasst“).
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+Artikel 2
+Beispieldaten
+
+Unter „sampledata/MecklenburgVorpommern“ treten das Heft GVOBl. M-V 2026 Nr. 21
+und die Ursprungsfassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher
+Dienst nebst Herkunftsnachweis hinzu; der Akzeptanzfall
+(EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern) pinnt die Wahl des vierundvierzigsten
+Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle. Die vier Reste
+betreffen sämtlich die Anlagen und sind in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“
+benannt. Eine Nachfassung gibt es nicht: Der Artikel tritt erst am 1. September
+2026 in Kraft, weshalb die Gesamtausgabe des Portals noch die Vorfassung ist —
+und eben deshalb als deren Gegenprobe gedient hat.
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+Schlussbestimmung
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+Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
+vierhundertdreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
+zweihundertsieben von zweihundertsieben Dateien) bestätigt worden.
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Fassung vom 27. August 2026 (erste Fassung des Tages),
zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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