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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-28 08:36:29 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-28 08:36:29 +0200
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Die Anlage gliedert sich nach eigener Wahl
Der Korpuslauf sollte klären, woran die Anlagen-Reste liegen, und hat die Frage anders beantwortet als erwartet: Unter den 116 liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger ein Tabellenproblem. Die Annahme, die vier mecklenburgischen Reste scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das Ursprungsheft (GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, über das Internet-Archiv, weil der Wirt einer Skriptabfrage nicht antwortet), so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan ist keine Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der Stammfassung, das war alles. Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines Zuständigkeitskatalogs kennt das Erzeugnis deshalb fortan die benannte Einheit und führt sie wie jene als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt: „Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“. Erkannt wird sie an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste — verlangt sind Buchstaben vor dem Wortstamm —, denn jede Anlage darf ihre Einheiten nennen, wie sie will, und eine Liste wäre am nächsten Land wieder unvollständig. Leser und Ausgeber tragen sie (der Rundlauf geht auf), der Stellenparser nimmt sie als Stellenangabe, der Auflöser setzt sie mit der Anlage zur Normbezeichnung zusammen, und der Anwender benennt sie um. Dabei ist ein stiller Fehler zutage getreten: Die Umnummerierung lief für alles, was weder Paragraph noch Absatz noch Aufzählungsmarke noch Satz war, in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“ und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun. Erst der Belegfall hat das gezeigt. Von den vier mecklenburgischen Resten sind zwei erledigt (22 statt 20 von 24 Befehlen). Die beiden übrigen haben benannte Gründe: Der eine fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf einen Anhang des ändernden Gesetzes, der nicht vorliegt. Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt aus demselben Grund fort; sie ist der einzige echte Tabellensatz des ganzen Korpus. Die Grundlinie hat sich sogleich bewährt: Die Erweiterung kostete einen Befehl, der zuvor angewandt wurde — „Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der Korpuslauf rügte das im selben Durchgang („angewandte Befehle 86 statt 87“), und zwar in einem anderen Land und einem anderen Dokument, wo keine Einzelprüfung es bemerkt hätte. Die Grenze ist gezogen und durch zwei Prüffälle gepinnt. Geprüft: mvnw verify (445 Testfälle) und reuse lint (214/214) gehen durch. Der Akzeptanzfall pinnt 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte Befehle; die Grundlinie des Korpuslaufs ist auf 1289 statt 1287 angewandter Befehle fortgeschrieben. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I3e6046c3a91ecc45406058b367ec5a9a19c84967
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index 17572b5..cf1e6e6 100644
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@@ -21,6 +21,89 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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+ Fassung vom 28. August 2026 (dritte Fassung des Tages),
+ zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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+
+Der Korpuslauf hat seine erste Frucht getragen, und zwar eine unerwartete: Unter
+den einhundertsechzehn liegengebliebenen Befehlen des Korpus ist kein einziger
+ein Tabellenproblem. Die Annahme, die Anlagen des mecklenburgischen Falles
+scheiterten an fehlender Tabellenunterstützung, war unrichtig. Beschafft man das
+Ursprungsheft, so zeigt sich: Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ist keine
+Tabelle, sondern gegliederter Fließtext — je Abschnitt eine Kopfzeile, die
+Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste. Er fehlte in der
+Stammfassung, das war alles. Zwei der vier Reste sind damit erledigt.
+
+
+Artikel 1
+Die benannte Einheit einer Anlage
+
+(1) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines
+ Zuständigkeitskatalogs erkennt der Leser (LandesRechtTextParser) fortan die
+ benannte Einheit und führt sie als eigene Norm, deren Bezeichnung die Anlage
+ voranstellt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“). Der Ausgeber
+ (LandesRechtTextAusgeber) schreibt sie ebenso zurück; der Rundlauf geht auf.
+
+(2) Erkannt wird die Einheit an ihrem Bau und nicht an einer Wortliste: verlangt
+ sind Buchstaben vor dem Wortstamm. „Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“
+ nicht — und „Unterabschnitt“ ebenso wenig, obwohl er auf denselben Stamm
+ endet; er gliedert das Gesetz.
+
+(3) Der Stellenparser (StellenParser) nimmt die Einheit als Stellenangabe („Im
+ Ausbildungsabschnitt 1 …“), die Stelle (Stelle) unterscheidet sie von der
+ echten Gliederung, und der Auflöser (StellenAufloeser) setzt sie mit der
+ Anlage zur Normbezeichnung zusammen — ebenso, wie er es mit deren Nummern
+ tut.
+
+(4) Der Anwender (BefehlAnwender) benennt eine solche Norm um („Der bisherige
+ Ausbildungsabschnitt 5 wird zu Ausbildungsabschnitt 6“). Die Anlage nimmt er
+ dabei aus dem Bestand und nicht aus dem Befehl: Dieser nennt nur die Einheit.
+ Zuvor lief die Umnummerierung in den Auffangzweig „keine Textänderung nötig“
+ und meldete Erfolg, ohne etwas zu tun — ein stiller Fehler, den erst der
+ Belegfall zutage gefördert hat.
+
+
+Artikel 2
+Die Beispieldaten
+
+(1) Die mecklenburgische Stammfassung führt fortan die Anlage 1. Sie stammt aus
+ dem Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12, das über das Internet-Archiv
+ beschafft worden ist; der Wirt regierung-mv.de antwortet einer Skriptabfrage
+ nicht. Die Herkunft ist in „MecklenburgVorpommern/SOURCES“ nachgewiesen.
+
+(2) Die Anlage 2 (Vordruck des Befähigungsberichts) bleibt fort. Sie ist der
+ einzige echte Tabellensatz des ganzen Beispielkorpus, und der einzige auf sie
+ zielende Befehl ersetzt sie ohnehin durch eine Fassung, die im Anhang des
+ ändernden Gesetzes steht und nicht vorliegt.
+
+(3) Der Akzeptanzfall pinnt fortan 35 statt 29 Normen und 22 statt 20 angewandte
+ Befehle. Von den beiden Resten fügt der eine einen ganzen
+ Ausbildungsabschnitt ein — eine neue Norm innerhalb einer Anlage setzt das
+ Erzeugnis nicht —, der andere verweist auf den fehlenden Anhang.
+
+
+Artikel 3
+Was die Grundlinie geleistet hat
+
+Die Erweiterung hat einen Befehl gekostet, der zuvor angewandt wurde: „Die
+Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen“ des GEG-Entwurfs fiel aus dem
+Gliederungszweig, weil auch „Unterabschnitt“ auf den Wortstamm endet. Der
+Korpuslauf hat das im selben Durchgang gerügt („angewandte Befehle 86 statt 87“),
+und zwar bevor eine Einzelprüfung davon etwas gemerkt hätte — keine hätte das,
+denn der Fall steht in einem anderen Land und einem anderen Dokument. Die Grenze
+ist gezogen und durch zwei Prüffälle (StellenParserTest) gepinnt.
+
+
+Schlussbestimmung
+
+Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
+vierhundertfünfundvierzig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
+zweihundertvierzehn von zweihundertvierzehn Dateien) bestätigt worden. Die
+Grundlinie des Korpuslaufs ist fortgeschrieben: 1289 statt 1287 angewandter
+Befehle.
+
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Fassung vom 28. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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