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path: root/src/test/resources/sampledata/SchleswigHolstein/SOURCES
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Beispieldaten Schleswig-Holstein — Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
   GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf
   Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2026 Nr. 27 vom 30. März 2026:
   Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2026.
   Bezogen über verkuendungsportal.schleswig-holstein.de.

2. Stammfassungen (vor der Änderung), Gültigkeit vom 16.08.2025 bis 30.03.2026
   GO-SH-alt.txt   Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO –)
                   in der Fassung vom 28. Februar 2003
   KrO-SH-alt.txt  Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung – KrO –)
                   in der Fassung vom 28. Februar 2003

3. Nachfassungen (ab 31.03.2026), allein als Prüfmaßstab
   GO-SH-neu.txt, KrO-SH-neu.txt

Bezugsweg
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Wie in Hessen über eine Browsersteuerung: `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` ist eine
Einseitenanwendung, die Skriptabfragen nur ihre Hülle ausgibt. Das Rezept steht in
`Hessen/SOURCES`; die Dokumentkennungen lauten hier

    Gemeindeordnung   jlr-NNLSH00002AA4
    Kreisordnung      jlr-NNLSH00002AA9

und die datierbaren Anschriften entsprechend
`…/bssh/document/aiz-jlr-<Kennung>@20250816` (Vorfassung) und `@20260331` (Nachfassung).
Zu finden sind die Normen über die juris-Abkürzungen „GemO SH“ und „KrO SH“; die Suche nach
dem Langtitel liefert vorrangig Entscheidungen.

Rechtsstellung: amtliche Werke nach § 5 UrhG, gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG bleiben zu
beachten. Die Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text.
Abgerufen wurde je Gesetz eine Fassung zur Prüfung dieses Erzeugnisses, kein Massenabzug.

Aufbereitung zum kanonischen Klartext
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Maschinell wie in Hessen (Vorspann und Fußmarken entfernt, Gliederungs- und Normüberschrift
je auf eine Zeile geführt, Aufzählungsmarke und Text vereinigt, NFC). Zwei Eigenheiten kamen
hinzu:

  a) Anders als in Hessen tragen diese Normen Überschriften. Sie stehen unmittelbar unter der
     Bezeichnung, ohne Leerzeile; genau daran sind sie vom Wortlaut zu unterscheiden, der
     stets durch eine Leerzeile abgesetzt ist.
  b) Das Portal trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“, „§ 135 a“). Kanonisch ist „§ 57c“;
     zusammengezogen wurden so zehn Normköpfe der Gemeindeordnung, die sonst dem Gesetz
     entgangen wären.

Der Klammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ trennt Kurztitel und Abkürzung mit einem
Bindestrich statt des amtlichen Gedankenstrichs; der Parser nimmt beides an, sofern der
Strich von Leerraum umgeben ist.