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Beispieldaten Mecklenburg-Vorpommern — Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 21,
ausgegeben in Schwerin am 21. Juli 2026: Gesetz über die Anpassung von
Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen und zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juli 2026 (S. 719).
Maßgeblich ist dessen **Artikel 44** (S. 740): Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst.
Bezogen über
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/
Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%2021%20v.%2021.7.2026.pdf
(abgerufen am 27.08.2026).
Zum Blatt: Das Gesetzblatt liegt vollständig und ohne Anmeldung beim
Justizministerium; die Übersicht
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/
verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/ führt die Jahrgänge 2014 bis
heute (rund 440 Hefte). Die Adressform der neueren Hefte lautet
`…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf` — **Tag und Monat ohne
führende Null**; mit Null antwortet der Wirt mit 404. Die älteren Jahrgänge
liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit uneinheitlichen Dateinamen; die
Übersichtsseite nennt sie.
2. Stammfassung (vor der Änderung)
APOAmtsTA-MV-alt.txt
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst im
zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Gesundheits-
und sozialen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern (APOAmtsTA M-V) vom 2. Juni
2016, GVOBl. M-V 2016 S. 491, in ihrer Ursprungsfassung.
Der Einleitungssatz des Artikels 44 nennt die Verordnung ohne jede frühere
Änderung („Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung amtstierärztlicher Dienst vom
2. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 491) wird wie folgt geändert“). Die Vorfassung ist
damit beweisbar die Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 vom 29. Juni 2016, S. 491
(…/GVOBI.M-V/Dateien/GVOBl_1245663.pdf).
Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge) und mit dem Skript `clean_mv.py` in
die kanonische Form gebracht. Drei Eigenheiten waren dabei zu beachten:
- Die Lesereihenfolge setzt die *Inhaltsübersicht* (rechte Spalte der ersten
Seite) zwischen den Anfang des Textes (linke Spalte) und dessen Fortsetzung;
die drei Stücke sind einzeln zu entnehmen und neu zu ordnen.
- Kolumnentitel und Seitenfuß stehen im Inhaltsstrom und zerschneiden Wörter
(„… alle Ausbildungsabschnitte ord-“ / Fußzeile / „nungsgemäß absolviert“);
nur an der Schnittstelle ist der Trennstrich eine Silbentrennung.
- Normkopf und Titel stehen auf getrennten Zeilen, der erste Absatz kann am
Titel kleben, und ein umbrochener Titel endet auf ein Komma.
Gegenprobe: Das Portal `landesrecht-mv.de` führt zum Stichtag dieser Welle
(27.08.2026) genau diese Fassung als *aktuelle* Gesamtausgabe („Gesamtausgabe
in der Gültigkeit vom 01.10.2016 bis 31.08.2026“). Ihr Wortlaut ist über die
Browsersteuerung Norm für Norm gegen die hier abgelegte Fassung gehalten
worden.
3. Nachfassung — es gibt keine
Artikel 44 tritt erst am 1. September 2026 in Kraft. Das Portal führt allein
die geltende Gesamtausgabe; eine künftige Fassung gibt es dort nicht, und die
Adressform `…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab (geprüft). Der Fall
reicht deshalb — wie der thüringische — bis zur Anwendung, nicht bis zum
normweisen Abgleich.
4. Was der Fall trägt
- Die *Artikelwahl* in einem Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln, von denen
jeder ein anderes Werk ändert. Kein anderer Belegfall prüft sie so scharf.
- Die *Inhaltsübersicht als eigene Norm*: Der erste Befehl ändert die Angabe zu
§ 10, der siebte die Überschrift des § 10 selbst.
- Die Wortwahl „die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“
neben dem geläufigen „wie folgt gefasst“.
- Eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die Nummern 2 und 3
werden gestrichen“, „Die Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 4“) —
mit „werden zu“ statt „werden“.
- Kolumnentitel *und* Seitenfuß im Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext.
- Hochgestellte Fußnotenziffern an den Artikel-Überschriften des Mantelgesetzes
(„Änderung der … amtstierärztlicher Dienst⁴⁴“).
5. Die Anlage 1 (nachgetragen am 28.08.2026)
Die Stammfassung führt seither den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) mit. Er
steht im Ursprungsheft GVOBl. M-V 2016 Nr. 12 auf den Seiten 498 bis 500 und
ist über das Internet-Archiv beschafft worden, weil der Wirt regierung-mv.de
einer Skriptabfrage nicht antwortet:
https://web.archive.org/web/20220302185826/https://www.regierung-mv.de/static/
Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/
GVOBl_1245663.pdf (abgerufen am 28.08.2026).
Der Befund dabei ist wichtiger als der Nachtrag selbst: **Die Anlage 1 ist
keine Tabelle.** Sie ist gegliederter Fließtext — je Ausbildungsabschnitt eine
Kopfzeile, die Ausbildungsstelle, die Dauer und eine Spiegelstrichliste der
Inhalte. Der kanonische Klartext trägt sie unverändert; die frühere Annahme,
die Anlagen ließen sich nur als Tabellen führen, trifft allein auf die Anlage 2
zu (Vordruck des Befähigungsberichts mit den Spalten Wertung, Wertigkeit,
Einzelergebnis).
Aufbereitet mit `--extract-only`: Kopfzeilen ohne Doppelpunkt, Spiegelstriche
als „ - “ eingerückt, der Kolumnentitel („Nr. 12 Tag der Ausgabe …“) entfernt.
Die fünf Ausbildungsabschnitte werden — wie die Nummern des Berliner
Zuständigkeitskatalogs — als eigene Normen geführt: „Anlage 1
Ausbildungsabschnitt 1“ bis „… 5“.
6. Benannte Grenzen
Zwei der 24 Befehle bleiben liegen:
- Nummer 10 Buchstabe b fügt einen ganzen Ausbildungsabschnitt ein. Eine neue
Norm *innerhalb* einer Anlage setzt das Erzeugnis nicht; die Einfügung ganzer
Einheiten ist an den §-Kopf gebunden.
- Nummer 11 ersetzt die Anlage 2 durch eine Fassung, die im *Anhang des
Änderungsgesetzes* steht. Der Verweis auf einen Anhang des ändernden Gesetzes
wird nicht aufgelöst, und die neue Fassung liegt damit nicht vor. Was nicht
vorliegt, lässt sich nicht anwenden.
Die Anlage 2 selbst ist aus demselben Grund nicht nachgetragen: Sie ist ein
Vordruck, ihr einziger Befehl ersetzt sie ohnehin ganz, und ihre Form wäre die
einzige im ganzen Beispielkorpus, für die der kanonische Klartext keine hat.
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