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Beispieldaten Hessen — Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 5 vom 3. Februar 2026:
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher
Zuständigkeiten vom 28. Januar 2026.
Bezogen über starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00005.pdf.
2. Stammfassung (vor der Änderung)
StVRZustV-alt.txt
Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007,
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Januar 2026 bis 3. Februar 2026.
3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
StVRZustV-neu.txt
Dieselbe Verordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 4. Februar 2026.
Bezugsweg (neu, für alle juris-Landesportale brauchbar)
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Das hessische Landesrechtsportal rv.hessenrecht.hessen.de ist eine Einseitenanwendung: Eine
Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse.
Der gerenderte Text ist dagegen im Browser vorhanden. Beschafft wurde er deshalb über eine
Browsersteuerung, Dokument für Dokument, nicht im Massenabzug.
Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede
Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren Adresse abrufbar,
/bshe/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT>
hier aiz-jlr-NNLHE000050B9@20260101 (Vorfassung) und @20260204 (Nachfassung). Diese Adressen
wirken nur im Browser; unter curl liefern auch sie nur die Hülle.
Rechtsstellung: Verkündungsblatt und konsolidierte Fassung sind amtliche Werke nach § 5 UrhG
und damit gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG (Änderungsverbot, Quellenangabe) bleiben zu beachten.
Die technische Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text. Das
Portal führt im Kopf seiner Seiten eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining
(„tdm-reservation“); sie kann für gemeinfreie amtliche Werke keine Wirkung entfalten, und
abgerufen wurde ohnehin nur je ein einzelnes Werk zur Prüfung dieses Erzeugnisses.
Aufbereitung zum kanonischen Klartext
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Aus dem ausgelesenen Text wurde maschinell hergestellt (Skript im Arbeitsverzeichnis, nicht im
Erzeugnis):
a) Vorspann abgeschnitten — Metadaten, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Eingangsformel und
die amtliche Inhaltsübersicht. Letztere führt keine „§ N“-Angaben, sondern Teilüberschriften
mit Paragraphenspannen; kein Befehl der Änderungsverordnung zielt auf sie.
b) Die Fußmarken jedes Blocks („zur Einzelansicht § 12“) entfernt; sie sind Bedienelemente.
c) Gliederungsüberschrift und ihr — mitunter mehrzeiliger — Titel auf eine Zeile geführt,
getrennt durch zwei Leerzeichen („Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten …“).
d) Aufzählungsmarke und ihr Text auf eine Zeile geführt; das Portal setzt sie getrennt.
e) Titelblock vorangestellt, Ablage in NFC.
Die Paragraphen dieser Verordnung tragen keine Überschriften, und ihre Gliederung führt
ausgeschriebene Ordinalzahlen („Erster Teil“). Beides hat der LandesRechtTextParser bis dahin
nicht gekannt; beides ist nunmehr allgemein unterstützt.
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