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Beispieldaten Brandenburg — Herkunft und Aufbereitung
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1. Änderungsdokument
GVBl-I-2026-12_FraktG-AendG.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 12 vom
22. April 2026: Erstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes vom
22. April 2026.
Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_12_2026.pdf
(abgerufen am 24.08.2026).
2. Stammfassung (vor der Änderung)
FraktG-alt.txt
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen
im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz — FraktG) vom 19. Juni 2019, in der
Fassung nach der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022.
Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg/6
3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
FraktG-neu.txt
Dasselbe Gesetz in der geltenden Fassung („zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. April 2026, GVBl.I/26, [Nr. 12]“).
Bezogen über https://bravors.brandenburg.de/gesetze/fraktg
Bezugsweg
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BRAVORS (bravors.brandenburg.de) ist das erste hier verwendete Landesportal, das
keine juris-Einseitenanwendung ist: Die Vorschriften stehen als gewöhnliches HTML,
die Verkündungsblätter als PDF; beides ist ohne Anmeldung und ohne Umgehung einer
Schranke abrufbar. Der Reiter „Änderungshistorie“ (/gesetze/<kennung>/list) führt
jede Fassung einzeln unter /gesetze/<kennung>/<lfd. Nr.> — Vor- und Nachfassung
entstammen damit derselben Quelle.
Die Hefte lassen sich ohne Volltextsuche einordnen: Der Dokumententitel des PDFs
(/Title) nennt das verkündete Gesetz („FraktG-1AendG“, „BbgBO4AendG“).
Aufbereitung (Skript nicht im Repositorium; Vorgehen hier festgehalten)
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Aus dem HTML wird die kanonische Klartextform gewonnen, wie sie der
LandesRechtLoader liest:
- Kopf aus dem Dokumententitel; Langtitel und Klammerzusatz auf je eigener
Zeile. Stünden sie auf einer, so blieben Kurztitel und Abkürzung ungetrennt
und es würde kein Artikel des Änderungsgesetzes gewählt.
- Der Wortlaut beginnt beim ersten Normkopf (h4.paragraph_bez); die
Inhaltsübersicht der linken Spalte und der Hilfetext des Portals bleiben
draußen.
- Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift
(„<h3>Abschnitt 2<br><span>Finanzen</span></h3>“) und wird zu einer Zeile
„Abschnitt 2 Finanzen“ vereinigt. Die Überschrift des ersten Abschnitts steht
vor dem ersten Normkopf; von den Kopfelementen des Vorspanns ist das letzte
das des Wortlauts, die davor gehören zur Inhaltsübersicht.
- Die Aufzählungen sind echte <ol>-Listen, deren Marken erst das Stilblatt
erzeugt. Sie werden ausgeschrieben: arabisch „1.“, bei lower-alpha „a)“.
Ohne das stünde der Wortlaut ohne jede Marke da.
- Das Portal führt an ehemaligen Trennstellen vereinzelt Steuerzeichen mit
(U+0002 in „Mitglie<STX>der“, viermal im Fraktionsgesetz). Sie gehören nicht
zum Wortlaut und werden samt weichen Trennstrichen entfernt. Zum Schluss NFC.
Rechtsrahmen
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Gesetze und Verordnungen sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG);
das Verkündungsblatt ist ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Absatz 1 UrhG.
Bezogen wurden einzelne Werke zum Zweck der Prüfung dieses Erzeugnisses, nicht im
Massenabzug; eine Anmeldeschranke besteht nicht und wurde nicht umgangen.
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