aboutsummaryrefslogtreecommitdiff
path: root/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
blob: 482ceac0af944e4424be6da7a253e0b932177780 (plain)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
= Beispieldaten: Landesrecht weiterer Länder
Matthias Andreas Benkard

Ergänzend zum bayerischen Belegfall (`BayJG/`) sind hier Änderungsgesetze und
Änderungsverordnungen aus dem Landesrecht weiterer Länder gesammelt. Sie dienen als
Kandidaten für künftige Ertüchtigungswellen und decken Konventionen ab, die im Bundes- und
im bayerischen Recht so nicht vorkommen.

WICHTIG: Anders als Bayern (Art./§-Inversion) gliedern alle übrigen Länder ihre Stammgesetze
in *§* (wie der Bund) mit `Artikel N` als Änderungsgesetz-Container. Die neuen Testdimensionen
liegen daher im *PDF-Layout* und in *Befehlsidiom-Varianten*, nicht in der Gliederung.

Zu jedem Beispiel ist bislang nur das *Änderungsgesetz* beschafft. Die jeweils zugehörige
*konsolidierte Stammfassung* (nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG) fehlt noch; sie käme
je Land aus einem eigenen Portal (juris-basiert: landesrecht-bw, recht.nrw, revosax, voris,
hessenrecht, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de; Eigensystem: Berlin) oder als handgepflegter
`--extract-only`-Klartext analog zu `BayJG/BayJG-alt.txt`.

== Übersicht

[cols="1,3,3",options="header"]
|===
|Land |Datei / Fundstelle |Besonderheit für das Werkzeug

|Berlin
|`Berlin/GVBl-2026-17_ASOG-LAF-AendG.pdf` — GVBl. für Berlin Nr. 17 vom 11.06.2026, S. 234
(Gesetz zur Änderung des ASOG und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 03.06.2026)
|*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Der Spaltenspike ist erledigt: Die
Reihenfolge des Inhaltsstroms *ist* bereits die Lesereihenfolge, eine koordinatenbasierte
Spaltenerkennung ist nicht nötig. Verbleibende Layout-Eigenheit sind ganzseitenbreite Rahmen
(Titelblock, laufender Seitenkopf), die an falscher Stelle im Strom stehen — der Seitenkopf wird
herausgeschnitten, der Titelblock landet weiterhin mitten im Text. Tiefe Verschachtelung
a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage* mit eigener Nummern-Gliederung.

|Schleswig-Holstein
|`SchleswigHolstein/GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf` — GVOBl. Schl.-H. 2026/27 vom
30.03.2026 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften)
|Neues Neufassungsidiom „§ 34a Absatz 1 *erhält folgende Fassung*:" (statt „wird wie folgt
gefasst"); *hochgestellte Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften* („Artikel 1 ¹)"); Meta-
Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen").

|Hessen
|`Hessen/GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf` — GVBl. Hessen Nr. 5 vom
03.02.2026 (Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher
Zuständigkeiten)
|*Sperrsatz* in Datums- und Signaturzeilen („3 . F e bru a r 2 02 6", „Der Mi n is t er pr
äs i d e nt") als Extraktions-Härtetest; *abgekürztes „Abs."/„Nr." im §-Kontext*; FFN-Fußnote.

|Niedersachsen
|`Niedersachsen/Nds-GVBl-2026-10_ELER-Foerdergesetz-AendG.pdf` — Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom
04.02.2026 (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes) +
`Nds-GVBl-2026-23_BeurtVO-Steuer_amtliche-Satznummern.pdf` — Nr. 23 vom 18.03.2026
|*Hochgestellte amtliche Satznummern ¹²³* wie Bayern, aber im *§-Modus* (nicht invertiert) →
das bayerische Superskriptmodul wäre wiederverwendbar. Nr. 23 (Verordnung) zeigt die
Satznummern deutlich; Nr. 10 ist das eigentliche Änderungsgesetz (Idiom „Absatz 1 erhält
folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung-niedersachsen.de`.

|Baden-Württemberg
|`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` — GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026
(Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung)
|Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; „werden nach dem Wort … die Wörter … eingefügt",
„werden die Wörter … gestrichen".

|Nordrhein-Westfalen
|`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` — GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026,
S. 202 (22. Rundfunkänderungsgesetz)
|Umfangreiches Mehrgesetz-Artikelgesetz (17 S.); „Die Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert", „§ … (weggefallen)". Bereitgestellt aus dem amtlichen recht.nrw.de-PDF. *Unbalancierte
Anführungszeichen* im amtlichen Satz (Artikel 2 Nr. 7 b und Nr. 11). Konsolidierte Fassungen sind
über `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` frei und serverseitig gerendert
abrufbar; der Datumspräfix ist der Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung.

|Sachsen
|`Sachsen/SaechsGVBl-2026-S134_AendG-SaechsBeamtVG_revosax.pdf` — SächsGVBl. S. 134
(Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13.04.2026)
|Kompaktes Änderungsgesetz, Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc), „wird durch den folgenden Satz
ersetzt". Quelle: revosax-Gesamtansicht (nicht der Original-GVBl-Satz — recht-sachsen.de ist ein
cookie-/kostenpflichtiger Shop).

|Thüringen
|`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom
13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs-
verordnung)
|Sammelheft (28 S.) mit mehreren Verkündungen; enthält eine Änderungsverordnung („§ 4 wird wie
folgt geändert").
|===

== Stand der Umsetzung

* *Sachsen* ist als erster nichtbayerischer Belegfall vollständig umgesetzt: konsolidierte
  Vorfassung `Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt` (kanonischer Klartext, Fassung vom 01.02.2025, aus
  der archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und End-to-End-Akzeptanztest
  (`EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance`; fünf Befehle, kein Rest).
* *Niedersachsen* ist umgesetzt: `Niedersachsen/NEFG-alt.txt` (seit 2022 unveränderter NEFG, aus
  dem zweispaltigen Nds. GVBl 2022 Nr. 33) und `EndToEndTest.nefgAcceptance` (alle sieben Befehle
  angewandt, kein Rest — einschließlich der beiden niedersächsischen Einfügeformen: Sachnummer mit
  Leerzeichen „§ 2 a“ und gliederungsbezogene Einfügung „In Kapitel 4 wird nach § 12 …“).
* *Schleswig-Holstein* ist bis einschließlich der Befehlserkennung umgesetzt
  (`EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein`): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung,
  Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl. Ein voller
  Akzeptanztest ist *nicht* möglich — siehe „Noch offen“.
* *Nordrhein-Westfalen* ist umgesetzt: `NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt` (Telemedienzuständigkeitsgesetz in
  der Fassung vom 27.04.2022, aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und
  `EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance` (Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes; alle vier
  Befehle angewandt, kein Rest). Das Ergebnis ist gegen die amtliche Fassung vom 01.04.2026
  abgeglichen. Die übrigen Artikel (WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, 17. RÄStV-AusfG) bleiben offen.
* *Berlin* ist bis zur Befehlserkennung umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`): Artikel 2
  (LAF-Errichtungsgesetz) wird vollständig erkannt, beide Punkte erben ihr Ziel aus der
  Änderungsformel. Artikel 1 bleibt offen — er ändert eine Anlage (siehe „Noch offen“).
* Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen
  1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen.

== Noch offen

* *Schleswig-Holstein — Stammfassung nicht beschaffbar*: Das Landesportal
  `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` ist seit Ende 2022 eine reine Single-Page-Anwendung; die
  Dokumentinhalte liegen hinter einer anmeldepflichtigen „mylex“-API (`connectUrl` aus dem
  `localStorage`), sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle. Die Wayback
  Machine hat die serverseitig gerenderte Gesamtausgabe der Gemeindeordnung zuletzt am
  14.11.2022 erfasst — dort fehlt der hier geänderte § 34a noch (er wurde erst durch das Gesetz
  vom 05.02.2025 eingefügt). Auch die archivierten Einzelnorm-Seiten (113 Stück) sind bereits
  SPA-Hüllen ohne Inhalt. Ein voller Akzeptanztest bleibt daher offen, bis die konsolidierte
  Fassung aus einer anderen Quelle vorliegt.
* *Anlagen als Änderungsziel*: Berlin Artikel 1 („Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt
  geändert“ mit Unterpunkten auf „Nummer 23 Absatz 4a“) und Baden-Württemberg (Anlagen 1/3b/4b)
  scheitern an derselben Stelle: ÄndGgner modelliert Anlagen nicht als eigene Einheiten mit
  interner Nummern-Gliederung. Das ist die größte verbleibende Modelllücke im Landesrecht.
* *Unbalancierte Anführungszeichen innerhalb eines Artikels*: Die Strukturgrenze des
  Zitatextraktors greift nur an Artikel-Überschriften. In Berlin Artikel 1 fehlt bei Nummer 2 b) bb)
  das schließende Anführungszeichen; das Zitat verschlingt daher die folgenden Punkte cc) und c).
  Eine Grenze an Aufzählungsmarkern ist nicht möglich — zitierter Gesetzestext enthält selbst
  Aufzählungen (dafür gibt es die Fortführungszeichen-Erkennung).
* *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen*: Titelblock und Impressum stehen im Inhaltsstrom an anderer
  Stelle als im Satzbild (der Titelblock mitten im Fließtext der ersten Seite). Das zu beheben
  verlangt eine geometrische Lesereihenfolge (XY-Cut), nicht bloß eine Spaltenerkennung.
* *Rheinland-Pfalz*: Die Verkündungsplattform `verkuendung.rlp.de` verkündet erst seit dem
  01.07.2026 elektronisch; ältere GVBl-Hefte liegen nicht als freie Direkt-PDF vor.
* Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: noch nicht
  erfasst.