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= Beispieldaten: Landesrecht weiterer Länder
Matthias Andreas Benkard
Ergänzend zum bayerischen Belegfall (`BayJG/`) sind hier Änderungsgesetze und
Änderungsverordnungen aus dem Landesrecht weiterer Länder gesammelt. Sie dienen als
Kandidaten für künftige Ertüchtigungswellen und decken Konventionen ab, die im Bundes- und
im bayerischen Recht so nicht vorkommen.
WICHTIG: Anders als Bayern (Art./§-Inversion) gliedern alle übrigen Länder ihre Stammgesetze
in *§* (wie der Bund) mit `Artikel N` als Änderungsgesetz-Container. Die neuen Testdimensionen
liegen daher im *PDF-Layout* und in *Befehlsidiom-Varianten*, nicht in der Gliederung.
Zu jedem Beispiel ist bislang nur das *Änderungsgesetz* beschafft. Die jeweils zugehörige
*konsolidierte Stammfassung* (nötig für einen Akzeptanztest wie bei BayJG) fehlt noch; sie käme
je Land aus einem eigenen Portal (juris-basiert: landesrecht-bw, recht.nrw, revosax, voris,
hessenrecht, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de; Eigensystem: Berlin) oder als handgepflegter
`--extract-only`-Klartext analog zu `BayJG/BayJG-alt.txt`.
== Übersicht
[cols="1,3,3",options="header"]
|===
|Land |Datei / Fundstelle |Besonderheit für das Werkzeug
|Berlin
|`Berlin/GVBl-2026-17_ASOG-LAF-AendG.pdf` — GVBl. für Berlin Nr. 17 vom 11.06.2026, S. 234
(Gesetz zur Änderung des ASOG und des LAF-Errichtungsgesetzes vom 03.06.2026)
|*Zweispaltiges Layout* (Herausgabe über Wolters Kluwer). Der Spaltenspike ist erledigt: Die
Reihenfolge des Inhaltsstroms *ist* bereits die Lesereihenfolge, eine koordinatenbasierte
Spaltenerkennung ist nicht nötig. Verbleibende Layout-Eigenheit sind ganzseitenbreite Rahmen
(Titelblock, laufender Seitenkopf), die an falscher Stelle im Strom stehen — der Seitenkopf wird
herausgeschnitten, der Titelblock landet weiterhin mitten im Text. Tiefe Verschachtelung
a)/aa)/bb)/cc); Artikel 1 ändert eine *Anlage* mit eigener Nummern-Gliederung.
|Schleswig-Holstein
|`SchleswigHolstein/GVOBl-2026-27_Kommunalrecht-AendG.pdf` — GVOBl. Schl.-H. 2026/27 vom
30.03.2026 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften)
|Neues Neufassungsidiom „§ 34a Absatz 1 *erhält folgende Fassung*:" (statt „wird wie folgt
gefasst"); *hochgestellte Fußnotenmarker an Artikel-Überschriften* („Artikel 1 ¹)"); Meta-
Änderung an einem anderen Änderungsgesetz („Artikel 5 wird gestrichen").
|Hessen
|`Hessen/GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf` — GVBl. Hessen Nr. 5 vom
03.02.2026 (Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher
Zuständigkeiten)
|*Sperrsatz* in Datums- und Signaturzeilen („3 . F e bru a r 2 02 6", „Der Mi n is t er pr
äs i d e nt") als Extraktions-Härtetest; *abgekürztes „Abs."/„Nr." im §-Kontext*; FFN-Fußnote.
|Niedersachsen
|`Niedersachsen/Nds-GVBl-2026-10_ELER-Foerdergesetz-AendG.pdf` — Nds. GVBl. 2026 Nr. 10 vom
04.02.2026 (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes) +
`Nds-GVBl-2026-23_BeurtVO-Steuer_amtliche-Satznummern.pdf` — Nr. 23 vom 18.03.2026
|*Hochgestellte amtliche Satznummern ¹²³* wie Bayern, aber im *§-Modus* (nicht invertiert) →
das bayerische Superskriptmodul wäre wiederverwendbar. Nr. 23 (Verordnung) zeigt die
Satznummern deutlich; Nr. 10 ist das eigentliche Änderungsgesetz (Idiom „Absatz 1 erhält
folgende Fassung"). Saubere einspaltige PDFs über die stabile API `verkuendung-niedersachsen.de`.
|Baden-Württemberg
|`BadenWuerttemberg/GBl-2026-26_KommunalwahlO-AendVO.pdf` — GBl. BW 2026 Nr. 26 vom 27.02.2026
(Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kommunalwahlordnung)
|Standard-HdR-Befehle im GBl-Layout; „werden nach dem Wort … die Wörter … eingefügt",
„werden die Wörter … gestrichen".
|Nordrhein-Westfalen
|`NRW/GV-NRW-2026-S202_22-Rundfunkaenderungsgesetz.pdf` — GV. NRW. 2026 Nr. 7 vom 31.03.2026,
S. 202 (22. Rundfunkänderungsgesetz)
|Umfangreiches Mehrgesetz-Artikelgesetz (17 S.); „Die Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert", „§ … (weggefallen)". Bereitgestellt aus dem amtlichen recht.nrw.de-PDF. *Unbalancierte
Anführungszeichen* im amtlichen Satz (Artikel 2 Nr. 7 b und Nr. 11). Konsolidierte Fassungen sind
über `recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` frei und serverseitig gerendert
abrufbar; der Datumspräfix ist der Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Fassung.
|Sachsen
|`Sachsen/SaechsGVBl-2026-S134_AendG-SaechsBeamtVG_revosax.pdf` — SächsGVBl. S. 134
(Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13.04.2026)
|Kompaktes Änderungsgesetz, Verschachtelung a)/aa)/bb)/cc), „wird durch den folgenden Satz
ersetzt". Quelle: revosax-Gesamtansicht (nicht der Original-GVBl-Satz — recht-sachsen.de ist ein
cookie-/kostenpflichtiger Shop).
|Thüringen
|`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom
13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs-
verordnung)
|Sammelheft (28 S.) mit mehreren Verkündungen; enthält eine Änderungsverordnung („§ 4 wird wie
folgt geändert").
|===
== Stand der Umsetzung
* *Sachsen* ist als erster nichtbayerischer Belegfall vollständig umgesetzt: konsolidierte
Vorfassung `Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt` (kanonischer Klartext, Fassung vom 01.02.2025, aus
der archivierten revosax-Volltextfassung abgeleitet) und End-to-End-Akzeptanztest
(`EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance`; fünf Befehle, kein Rest).
* *Niedersachsen* ist umgesetzt: `Niedersachsen/NEFG-alt.txt` (seit 2022 unveränderter NEFG, aus
dem zweispaltigen Nds. GVBl 2022 Nr. 33) und `EndToEndTest.nefgAcceptance` (alle sieben Befehle
angewandt, kein Rest — einschließlich der beiden niedersächsischen Einfügeformen: Sachnummer mit
Leerzeichen „§ 2 a“ und gliederungsbezogene Einfügung „In Kapitel 4 wird nach § 12 …“).
* *Schleswig-Holstein* ist bis einschließlich der Befehlserkennung umgesetzt
(`EndToEndTest.kommunalrechtAendGSchleswigHolstein`): Artikel 1 trifft die Gemeindeordnung,
Artikel 2 die Kreisordnung, je ein Neufassungsbefehl, kein unbekannter Befehl. Ein voller
Akzeptanztest ist *nicht* möglich — siehe „Noch offen“.
* *Nordrhein-Westfalen* ist umgesetzt: `NRW/TMZ-Gesetz-alt.txt` (Telemedienzuständigkeitsgesetz in
der Fassung vom 27.04.2022, aus der Fassungshistorie von recht.nrw.de) und
`EndToEndTest.tmzGesetzAcceptance` (Artikel 3 des 22. Rundfunkänderungsgesetzes; alle vier
Befehle angewandt, kein Rest). Das Ergebnis ist gegen die amtliche Fassung vom 01.04.2026
abgeglichen. Die übrigen Artikel (WDR-Gesetz, Landesmediengesetz, 17. RÄStV-AusfG) bleiben offen.
* *Berlin* ist bis zur Befehlserkennung umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`): Artikel 2
(LAF-Errichtungsgesetz) wird vollständig erkannt, beide Punkte erben ihr Ziel aus der
Änderungsformel. Von Artikel 1 werden drei der vier Befehle erkannt, einschließlich der
Änderungen an der unnummerierten Anlage; der vierte nutzt einen Wortanker (siehe „Noch offen“).
* Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen
1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen.
== Beschaffung der Stammfassungen
Für einen vollen Akzeptanztest wird die Fassung *vor* dem Änderungsgesetz gebraucht. Welcher Weg
dafür trägt, hängt allein vom Portal ab; die drei erprobten Wege:
`recht.nrw.de` (Nordrhein-Westfalen):: Der bequemste Fall. Serverseitig gerendertes HTML, keine
Single-Page-Anwendung, `robots.txt` erlaubt alles. Das URL-Schema
`recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` trägt den *Gültigkeitsbeginn der jeweiligen
Fassung* im Datumspräfix — Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar, und das
Ergebnis lässt sich gegen die amtliche Nachfassung prüfen. Die Slugs findet die Suchmaske nicht
(Formular); sie stehen im Sitemap-Index (`robots.txt` listet `sitemap/page/1..47/sitemap.xml`, je
1000 Einträge). Alte `lmi/owa/br_*`-URLs leiten auf die neuen Slugs um.
`revosax.sachsen.de` (Sachsen):: Liefert Volltext-PDFs je Fassung, aber nur die aktuelle live. Die
Vorfassung kommt über die Wayback-CDX-API: Fassungs-IDs abfragen, die zum Zeitraum passende wählen,
per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` nicht — nur `curl`.
juris-Landesportale (Schleswig-Holstein, Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Niedersachsen):: Sackgasse.
Seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere
Anwendungshülle, die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen Schnittstelle. Auch archivierte
Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit
*vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung.
Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des
Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die
Stammfassung (so bei Niedersachsen). Die Extraktion zweispaltiger Hefte übernimmt `--extract-only`
des Werkzeugs selbst; `pdftotext -layout` verschränkt dort die Spalten.
== Noch offen
* *Schleswig-Holstein — Stammfassung nicht beschaffbar*: Das Landesportal
`gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` ist seit Ende 2022 eine reine Single-Page-Anwendung; die
Dokumentinhalte liegen hinter einer anmeldepflichtigen „mylex“-API (`connectUrl` aus dem
`localStorage`), sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle. Die Wayback
Machine hat die serverseitig gerenderte Gesamtausgabe der Gemeindeordnung zuletzt am
14.11.2022 erfasst — dort fehlt der hier geänderte § 34a noch (er wurde erst durch das Gesetz
vom 05.02.2025 eingefügt). Auch die archivierten Einzelnorm-Seiten (113 Stück) sind bereits
SPA-Hüllen ohne Inhalt. Ein voller Akzeptanztest bleibt daher offen, bis die konsolidierte
Fassung aus einer anderen Quelle vorliegt.
* *Berlin — Stammfassung nicht beschaffbar*: `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe
juris-Anwendung wie das schleswig-holsteinische Portal (Kennung `bsbe`) und ebenso
anmeldepflichtig. In der Wayback Machine gibt es keine serverseitig gerenderten Volltexte des
ASOG oder des LAF-Errichtungsgesetzes.
* *Anlagen im kanonischen Klartext*: Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt — im gii-XML sind
sie eigene Normen („Anlage 8“, „Anhang“), und `Stelle.anlagenEnbez()` löst sie auf; im GEG werden
anlagenbezogene Befehle angewandt. Der `LandesRechtTextParser` kennt jedoch nur „§“- und
„Art.“-Normköpfe: Eine handgepflegte Stammfassung kann *keine* Anlage tragen. Das ist die
konkrete Lücke für Berlin (Artikel 1) und Baden-Württemberg (Anlagen 1/3b/4b) — sie wird erst
behebbar, wenn für eines der beiden eine Stammfassung vorliegt.
* *Struktureinfügung mit Wortanker*: „Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender
Absatz 5 eingefügt“ (Berlin Artikel 1 Nr. 2 b) bb)) — die Position der neuen Einheit bestimmt
ein Wortanker statt einer Stellenangabe. `StrukturEinfuegung` trägt bislang nur eine Stelle.
* *Unbalancierte Anführungszeichen innerhalb eines Artikels*: Die Strukturgrenze des
Zitatextraktors greift nur an Artikel-Überschriften. In Berlin Artikel 1 fehlt bei Nummer 2 b) bb)
das schließende Anführungszeichen; das Zitat verschlingt daher die folgenden Punkte cc) und c).
Eine Grenze an Aufzählungsmarkern ist nicht möglich — zitierter Gesetzestext enthält selbst
Aufzählungen (dafür gibt es die Fortführungszeichen-Erkennung).
* *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen*: Titelblock und Impressum stehen im Inhaltsstrom an anderer
Stelle als im Satzbild (der Titelblock mitten im Fließtext der ersten Seite). Das zu beheben
verlangt eine geometrische Lesereihenfolge (XY-Cut), nicht bloß eine Spaltenerkennung.
* *Rheinland-Pfalz*: Die Verkündungsplattform `verkuendung.rlp.de` verkündet erst seit dem
01.07.2026 elektronisch; ältere GVBl-Hefte liegen nicht als freie Direkt-PDF vor.
* Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: noch nicht
erfasst.
== Wo weitermachen
Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen.
Nach absteigendem Nutzen:
. *Struktureinfügung mit Wortanker* (siehe „Noch offen“). Rein im Modell zu lösen, ohne neue
Stammfassung: `StrukturEinfuegung` um einen Wortanker ergänzen, wie ihn `WoerterEinfuegung`
bereits trägt. Belegfall ist Berlin Artikel 1 Nr. 2 b) bb); prüfbar bis zur Befehlserkennung.
. *Weitere Artikel des NRW-Heftes* (WDR-Gesetz, Landesmediengesetz). Die Stammfassungen sind über
das oben beschriebene recht.nrw.de-Rezept unmittelbar greifbar, und die Nachfassungen erlauben
wieder den Abgleich gegen den amtlichen Text. Ergibt einen Massentest mit über hundert Befehlen.
. *Anlagen-Normköpfe im `LandesRechtTextParser`* — lohnt erst zusammen mit (2) oder sobald für
Berlin bzw. Baden-Württemberg eine Stammfassung vorliegt, sonst nicht end-to-end prüfbar.
. *Hessen* als Sperrsatz-Härtetest („3 . F e bru a r 2 02 6“). Betrifft nur Datums- und
Signaturzeilen, nicht die Befehle — kosmetisch, aber ein eigener Extraktionsfall.
Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht
überall dieselbe Art von Zahl — für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für
das BayJG die 154 erkannten Befehle und namentlich die fünf Umnummerierungs-Residuen; für Sachsen,
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die vollständige Anwendung ohne Rest. Wer eine dieser Zahlen
ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken.
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