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Amtliche Werke nach § 5 UrhG
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Diese Kennung bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche
Rechtslage der so ausgezeichneten Dateien fest. Sie wird im Erzeugnis „ÄndGgner“
für den Beispielkorpus unter src/test/resources/sampledata/ verwendet.
1. Gemeinfreiheit
Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen
nach § 5 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen urheberrechtlichen
Schutz. Das erfasst die hier abgelegten Verkündungsblätter des Bundes und
der Länder (Bundesgesetzblatt, Gesetz- und Verordnungsblätter) samt der
darin verkündeten Stammgesetze und Änderungsvorschriften sowie die
Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages, des Bundesrates
und der Landtage.
Referentenentwürfe, Regierungsentwürfe und amtliche Synopsen, die von den
Bundes- oder Landesministerien im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, sind andere amtliche Werke im Sinne
des § 5 Absatz 2 UrhG und stehen den vorgenannten gleich.
2. Änderungsverbot und Quellenangabe
§ 5 Absatz 1 und 2 UrhG lassen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften
der §§ 62 Absatz 1 bis 3 und 63 Absatz 1 und 2 UrhG unberührt: Die Werke
dürfen nicht geändert werden, und die Quelle ist anzugeben. Die maßgeblichen
Fundstellen — Verkündungsblatt, Drucksachennummer, Abrufadresse und
Abrufdatum — sind für jede Datei in der Datei SOURCES des jeweiligen
Verzeichnisses nachgewiesen.
3. Technische Aufbereitung
Ein Teil der Dateien stammt aus den amtlichen Rechtsportalen
(gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz, betrieben von der
juris GmbH, sowie die entsprechenden Portale der Länder) und liegt in deren
Satz- und Auszeichnungsform vor (PDF, gii-XML, EPUB). Diese technische
Aufbereitung begründet nach § 5 UrhG kein eigenes Recht am Text.
4. Zweck und Verhältnis zur AGPL
Der Korpus dient allein als Prüfmaterial der Tests. Er ist nicht
„Corresponding Source“ im Sinne der GNU Affero General Public License, unter
der der Quelltext des Erzeugnisses steht; gebaut wird ohne ihn, und die
Datei .gitattributes nimmt ihn deshalb vom Quelltextarchiv aus.
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