aboutsummaryrefslogtreecommitdiff
path: root/src
Commit message (Collapse)AuthorAgeFilesLines
* Korrektur der öffentlichen WebadresseMatthias Andreas Benkard2 days1-1/+1
| | | | Change-Id: Ie5a1dfb641d40b88669dd4a44ec336aaaaea1fa1
* index.html: Ausfüllhilfe wieder über dem EingabeformularMatthias Andreas Benkard2 days1-46/+46
| | | | Change-Id: I11dcd6e8b1ae2f5410dc780e56a819d5c5199205
* Die Hinterlegung der Änderungen trägt alleinMatthias Andreas Benkard2 days1-24/+30
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Unterstreichung der Einfügungen zerschnitt die Unterlängen der Antiqua und ließ eingefügte Wortstücke wie Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit fällt aber die Stütze weg, auf der das Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich: Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie zusammenfällt. Die Messung bestätigt es — der Farbabstand der beiden bisherigen Hinterlegungen betrug bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen Gerüst; sie waren dort ununterscheidbar. An die Stelle des Grüns tritt deshalb ein Blau: Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige wird, und ist zugleich merklich dunkler. Das neue Paar hält in allen drei Formen der Dichromasie ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10 bis 1,44; der Text steht überall über 4,5 zu 1. Die Unterstreichung ausdrücklich abzustellen ist geboten: Sie steht im Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der Ansicht des Erzeugnisses anzusehen war, nicht dem Quelltext. Die Durchstreichung der Streichungen bleibt; sie trägt allein den Schwarzweiß-Ausdruck. Alte und neue Fassung stehen ferner auf demselben weißen Feld. Der Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand der Hinterlegungen zum Grund. Geprüft an der erzeugten Datei und nicht am Quelltext: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und beide Spalten denselben Grund tragen; dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen, mvnw verify läuft durch. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Iee91db7eb8ec13b5b51d8ad140691bba084971cc
* Der Vordruck richtet sich nach einem wirklichen VordruckMatthias Andreas Benkard2 days7-742/+723
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die bisherige Gestaltung hatte sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert, nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht — hat ergeben, dass sie in fast jedem Merkmal danebenlag. Maßgeblich ist eine einzige Regel, und sie steht im Muster ausgeschrieben: „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat — Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt. Diese Regel trägt nun die gesamte Gestaltung und ist im Vordruck selbst benannt. Alles Übrige folgt daraus. Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch schwarze Haarlinien; die Rahmen sind halbiert, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie steht. Die Beschriftung sitzt klein im Feld oben links, die Erläuterung in Klammern dahinter. Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen. Das Ankreuzfeld wird angekreuzt, nicht angehakt. Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline, Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war. Und die Meldung wird zur „Verfügung der Zentralstelle“, die auch dann schon dasteht, wenn sie noch leer ist — ein Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind. Die Schmuckfarbe entfällt ersatzlos: Das Amtsrot war erfunden, wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün bleiben allein dort, wo sie etwas bedeuten. Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die Fußecken, links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand. Die Synopse folgt demselben Gerüst. Ein weiterer Mangel ist dabei zutage getreten: Der Grund der Leitspalte hing am Block statt an der Zelle. Im Druck fällt die Fläche des Blocks weg, sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre — und das Grau ist keine Zier, es sagt, welche Felder auszufüllen sind. Geprüft an allen drei Seiten und an zwei wirklichen Synopsen (UWG 19/0/6, AGG 23/1/14 als Entwurfsfassung), hell und dunkel, breit und schmal, dazu die Druckvorschau; reuse lint meldet 154/154, mvnw test dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle ohne Fehler. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ie0303f71baf5905fc8255f15ff375015a1de483e
* Die Synopse ergeht fortan als Formblatt ÄG-2Matthias Andreas Benkard2 days3-50/+320
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Seit die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts trägt, sah man beim Öffnen der Synopse zwei Dokumente zweier Häuser: dort Groteske, Briefkopf und Amtsrot, hier Antiqua auf Weiß ohne Kopf und ohne Fuß. Sie treten nunmehr als Vorgang und Erzeugnis desselben Hauses auf — der Antrag als ÄG-1, die darauf ergehende Synopse als ÄG-2. Der Kopf trägt denselben Aufbau: links die ausstellende Stelle, rechts die Kennung mit Formblatt, Stammgesetz, Erstellungstag und Geltung, bei Entwürfen zusätzlich der Stand. Die Felder des Spaltenkopfes und die Überschriften der beiden Sonderabschnitte treten als schwarze Balken auf wie die Legende des Feldblocks. Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die Feldziffer; sie macht die Abschnitte zugleich zitierbar. Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf Bogenweiß. Die Schrift bleibt geteilt: Der Vordruck steht in der Groteske, der Wortlaut der Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im Gesetzblatt wie hier. Dass das Farbgerüst zweimal geführt wird, ist unvermeidlich und nun an beiden Stellen vermerkt — die Synopse wird aus einem blob:-Verweis geöffnet und kann kein fremdes Stilblatt einbinden. Drei Mängel traten dabei zutage. Der Spaltenkopf klebte innerhalb des Kopfblocks und verschwand deshalb beim Blättern alsbald; er steht jetzt mit der Gegenüberstellung in einem eigenen Block. Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext nebeneinander; unterhalb von sechzig Halbgevierten wird gestapelt, und jede Spalte beschriftet sich dort selbst. Und die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes zurück — aus einem dunkel eingestellten Browser heraus wäre die alte Spalte als schwarzer Block aus dem Drucker gekommen. Geprüft an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: UWG mit dem Dritten Änderungsgesetz (19 Befehle, 0 manuell, 6 Normen) und AGG mit dem Regierungsentwurf (23 Befehle, 1 manuell, 14 Normen, Entwurfsfassung), beide hell und dunkel, breit und schmal, dazu die Druckvorschau; reuse lint meldet 154/154, mvnw test dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle ohne Fehler. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I76d1f5f14638700d695a7ffe7a6a5933bee10611
* Die Startseite tritt fortan als amtliches Formblatt aufMatthias Andreas Benkard2 days5-126/+490
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung trug ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Sauber, aber austauschbar — es sah aus wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist: eine Stelle, die Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Der Satzspiegel liegt nunmehr als umrandeter Bogen auf einer Unterlage. Oben steht ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis — Formblatt ÄG-1, Vorgang oder Anlage, Geltung nichtamtlich. Die Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter die Doppellinie, kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe. Das Formular ist ein Feldblock mit der Legende „Antrag auf Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im Rahmen. Die Feldziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt. Die Meldung führt ihr Zeichen mit — ✓ und ! —, damit der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist; es setzt das Stilblatt, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt. Zwei Dinge treten hinzu, die gänzlich fehlten: eine sichtbare Fokusanzeige und ein Druckbild. Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten; app.js, worker.js und der Java-Teil sind nicht angetastet. Aufgenommen sind ferner aria-describedby für die Erläuterungssätze der Felder und aria-live für die Meldung, die ihren Text bislang stumm wechselte. Geprüft an allen drei Seiten in hellem und dunklem Gewand, in schmaler Breite und in der Druckvorschau, ferner mit den drei Zuständen der Meldung; reuse lint meldet 154/154, mvnw test dreihundertfünfundzwanzig Testfälle ohne Fehler. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Icc469062e28966384f25598750e198df2fbb29f7
* Die Lizenzaussage lautet überall gleich und wird geprüftMatthias Andreas Benkard2 days2-3/+8
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Impressum sprach von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel, der Fußzeilenverweis der Startseite von „AGPLv3“, die „pom.xml“ von gar nichts. Drei Stellen, drei Genauigkeitsgrade — und in der Auszeichnung, die soeben entstanden ist, steht „AGPL-3.0-or-later“. Eine Lizenz, die je nach Fundstelle anders lautet, ist keine gewählte, sondern eine offengelassene. Sie lautet fortan überall auf die Version 3 oder, nach Wahl des Empfängers, eine spätere Fassung: im Impressum ausgeschrieben, im Fußzeilenverweis kurz, in der „pom.xml“ als „licenses“-Block mit Verweis auf den Wortlaut im Quelltext. Das Handbuch erhält einen Abschnitt „Lizenz“, der die drei vorkommenden Lizenzen nennt, die Sonderstellung des Prüfbestandes erklärt und den Prüfbefehl angibt. Geprüft wird zweifach. Der Lauf von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an, sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung hinzukommt — die Kopfzeilen sind damit nicht bloß gesetzt, sondern gehalten. Für alles Übrige gilt „uvx reuse lint“; ein Fortlaufwerk gibt es in diesem Repositorium nicht, weshalb der Befehl im Handbuch steht und nicht in einer Baueinstellung. Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation: einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber- und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt. Der Bau läuft samt der nunmehr scharfen Formatprüfung durch, dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen. Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus. „FASSUNGEN.txt“ führt die Fassung vom 23. August 2026. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ief8a247b359ed34d8598fbc76f6d86a84575b094
* Der Formatierer setzt die Kopfzeilen, nicht die HandMatthias Andreas Benkard2 days58-14/+136
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Achtundfünfzig Java-Dateien brauchen dieselben zwei Zeilen, und jede künftige braucht sie ebenfalls. Von Hand gesetzt, hielte das keinen Monat: Die eine Datei, die man vergisst, ist genau die, an der es später auffällt. Spotless führt daher fortan einen „licenseHeader“ mit dem Wortlaut, den die übrigen Dateien schon tragen. Der voreingestellte Trenner für Java ist das Schlüsselwort „package“; die Kopfzeilen treten also über die Paketangabe, und Spotless prüft und ergänzt sie bei jedem Lauf. Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang verborgen war. Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei, und zwar durch das Build-Helper-Plugin; im gewöhnlichen Bau sah Spotless es nie. Die Quellverzeichnisse sind deshalb ausdrücklich benannt („src/*/java/**/*.java“), was zugleich die doppelte Erfassung unter dem Profil vermeidet. Als Folge sind „BrowserMain“ und „InflaterErsatz“ erstmals umformatiert worden. Es geht dabei allein um das Satzbild — ein umbrochener Kommentarsatz und vier Annotationen, die nunmehr je auf eigener Zeile stehen; am Sinn ändert sich nichts. Sie stehen hier bewusst neben den Kopfzeilen und nicht in einem eigenen Commit, denn beides folgt aus derselben Einstellung und wäre getrennt nicht nachvollziehbar. Der Lauf von „spotless:apply“ hält achtundfünfzig Dateien sauber. Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I3a41b93108ad13ed16f78385d6272e5c10a255a1
* Jede Datei nennt fortan ihren Urheber und ihre LizenzMatthias Andreas Benkard2 days7-0/+18
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public License. Ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen: im Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtet — und so betrachtet sie jeder, der sie übernimmt —, fand daran nichts. Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: die AGPL in der Fassung 3 oder später, die Apache-Lizenz für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung auf; der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute nebeneinander zu pflegen wären, und die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war. Die dritte Datei bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche Rechtslage des Prüfbestandes fest. Fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und die XML-Fassungen sind fremde Werke: Verkündungsblätter, Drucksachen, Plenarprotokolle und Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei, die ministeriellen Entwürfe und Synopsen nach § 5 Abs. 2, und gleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63. Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Bestand kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist — gebaut wird ohne ihn. „REUSE.toml“ ordnet zu, was keinen Kommentar verträgt, und scheidet den Prüfbestand nach Herkunft: Bund in Verkündung und Parlament, Bund in den ministeriellen Entwürfen, gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. Die selbst abgeleiteten Textfassungen tragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“, denn der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene Arbeit. Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug, wie es § 63 UrhG verlangt. Die übrigen Dateien tragen ihre Angabe in sich, im jeweils üblichen Kommentarstil, vor dem vorhandenen erläuternden Text und ohne diesen anzutasten. „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ bleiben bewusst unberührt und erhalten stattdessen einen Eintrag: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor jedem Bau. Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen. Die Java-Dateien und die Angleichung der Lizenzaussage folgen gesondert. An diesem Stand bestehen dreihundertfünfundzwanzig Testfälle unverändert; am Verhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Id08e26d8e15545b2d00dd3d4fa7ffca86cf14944
* Die Erklärung nennt, wer die Abrufe tatsächlich siehtMatthias Andreas Benkard3 days1-9/+48
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung geht seit der Umstellung des Webpakets über Cloudflare Workers; die Datenschutzerklärung beschrieb aber weiterhin den Zustand davor. Sie sprach von Zugriffsprotokollen, die „nach 14 Tagen“ gelöscht würden, und von einem Dienstleister „innerhalb der Europäischen Union“. Beides traf nicht mehr zu: Die Verbindungsdaten fallen beim Auftragsverarbeiter an, nicht beim Verantwortlichen, die Löschfrist bestimmt jener und nicht dieser, und übermittelt wird in die Vereinigten Staaten. Eine Erklärung, die den Betrieb nicht trifft, verfehlt Art. 13 DSGVO gerade dort, wo sie gebraucht wird. Der Abschnitt über die Zugriffsprotokolle sagt nunmehr, was anfällt, weshalb es anfällt — Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, sicherer Betrieb und Abwehr von Angriffen — und wo es liegt: bei Cloudflare, gelöscht nach dessen Fristen, ohne dass der Verantwortliche Protokolle oder Auswertungen abriefe. Eine eigene Tagesfrist steht dort nicht mehr, denn sie könnte nur wieder veralten. Sie bleibt allein für die eigene Auslieferung mit nginx genannt, die als Nebenweg offen ist. Ein neuer Abschnitt benennt die Auslieferung selbst: Cloudflare Germany GmbH und Cloudflare, Inc. als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO, Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c für die Übermittlung und die Zertifizierung unter dem EU-US Data Privacy Framework, letztere ausdrücklich als Angabe des Anbieters gekennzeichnet. Offen ausgesprochen ist auch, was das technisch bedeutet: Der Mittler beendet die Transportverschlüsselung und sieht die Abrufe. Er sieht nicht die ausgewerteten Dokumente, denn diese werden überhaupt nicht übertragen — die tragende Aussage der Erklärung bleibt ungeschmälert, und sie bleibt es gerade deshalb, weil im Browser gerechnet wird. Zu den Cookies tritt hinzu, dass auch Cloudflare für die bloße Auslieferung keine setzt und im Angriffsfall allenfalls ein kurzlebiges, technisch notwendiges hinzukommt (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Web Analytics, Logpush, Bot Management und Turnstile sind nicht eingeschaltet; darauf ist die Erklärung zugeschnitten, und § 15 des README sagt fortan, dass ihr Einschalten sie zu ergänzen zwingt. Eine Standangabe schließt die Seite, damit ein späterer Wechsel der Betriebsart als Wechsel erkennbar bleibt. Berührt sind allein statische Ressourcen; dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0dca91a42702e5cf8b5e400a351f980ca0f08d42
* Die Auslieferung trägt nur, was der Browser wirklich brauchtMatthias Andreas Benkard3 days77-4/+7
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung soll künftig über Cloudflare Workers gehen, und dort gilt eine Grenze von 25 MiB je Datei, unkomprimiert gemessen. Zwei der ausgelieferten Dateien standen dem entgegen: Das Quelltextarchiv maß 29,7 MB und war damit schon nicht mehr hochzuladen, das Wasm-Modul mit 24,5 MB zu achtundneunzig Hundertsteln der Grenze und ohne jeden Spielraum. Das Archiv war ein ungefiltertes „git archive“ des Repositoriums, und über fünfundneunzig Hundertstel davon waren die Beispiel-PDFs. Der Quelltext selbst misst keine dreihunderttausend Zeichen. Die Gesetzes- und Drucksachentexte sind fremde Werke, an denen allein die Tests messen; sie sind nicht der Quelltext, aus dem sich das Ausgelieferte herstellen ließe, und die Auflage des AGPLv3 § 13 verlangt sie deshalb nicht. Sie sind aus dem Archiv genommen, und „quelltext-fassung.txt“ sagt fortan, dass sie fehlen, warum sie fehlen und wo sie vollständig liegen. Damit dies nicht stillschweigend zurückfällt, bricht „webpaket.sh“ ab, sobald das Archiv acht Mebibyte überschreitet, und ebenso, wenn irgendeine ausgelieferte Datei die Grenze der Zielplattform reißt: Lieber hier auffallen als beim Hochladen. Der Korpus lag überdies unter „src/main/resources“ und wanderte deshalb in jedes Erzeugnis: in das Klassenverzeichnis, in die ausführbare Archivdatei — achtundzwanzig Megabyte für ein Werk von sechshundert Kilobyte Java — und auf den Klassenpfad des Übersetzers, dessen Ressourcentabelle die Verzeichnisnamen bis ins Wasm trug. Er liegt nunmehr unter „src/test/resources“, wo er hingehört, und ist von der Kopie nach „target/test-classes“ ausgenommen: Die Tests lesen ihn über Dateisystempfade, eine Kopie wäre bei jedem Bau fünfunddreißig Megabyte umsonst. Das Modul wiegt statt 24,5 nunmehr 17,2 Megabyte; komprimiert geht es mit 5,5 statt 7,1 Megabyte über die Leitung. Vier Ursachen liegen dem zugrunde. Der Picocli-Annotationsprozessor meldete die Befehlszeilenklasse mit sämtlichen Methoden zur Reflexion an, worauf die Erreichbarkeitsanalyse die ganze Befehlszeilenfassung samt Dateizugriffen in ein Bild zog, in dem es keine Befehlszeile gibt; im Profil „wasm“ läuft er nicht mehr, und eine von einem früheren Lauf liegengebliebene Konfiguration wird vor dem Übersetzen entfernt, damit die Größe nicht davon abhängt, was vorher lief. Der Ressourcen-Glob „org/apache/fontbox/**“ bettete 3,3 Megabyte ostasiatischer CMaps, die Schrifttabelle „Scripts.txt“ und — weil zwei Sterne auch Klassendateien treffen — 0,7 Megabyte „.class“-Dateien ein, von denen ein deutsches Gesetzes-PDF nichts braucht; geblieben sind die beiden Identity-CMaps. Die Metriken unter „org/apache/pdfbox/resources“ bleiben vollständig, denn an ihnen hängt die Breitenberechnung bei nicht eingebetteten Schriften. Übersetzt wird mit „-Os“, und den Rest holt „wasm-opt -Oz“ im Webpaket. Dessen Merkmale sind einzeln aufgezählt und nicht als „--all-features“ erteilt. Der bequeme Weg war gangbar und führte doch ins Leere: Binaryen nutzte daraufhin Vorschläge, die noch kein Browser annimmt, und das Modul scheiterte erst beim Instanziieren — erst an einem exakten Heap-Typ aus den „custom descriptors“, nach dessen Abschaltung an der kompakten Importsektion. Zugelassen ist nunmehr, was ausgeliefert in den Browsern steht und was Web Image braucht. Die Vorkompression nach „.gz“ und „.br“ entfällt als Regelfall, denn Cloudflare komprimiert selbst und jede Beilage wäre dort eine weitere Datei; wer mit nginx selbst ausliefert, fordert sie mit VORKOMPRIMIEREN=1 an. Das Auslieferungsverzeichnis fällt damit von achtundsechzig auf siebzehn Megabyte, und ein liegengebliebenes „.DS_Store“ geht nicht mehr mit hoch. Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen. Das Modul ist im Browser gelaufen: Vier Dokumentenpaare — IfSG, UWG, AGG und das Bayerische Jagdgesetz, also gii-XML wie PDF als Stammfassung, Bundesgesetzblatt, Drucksache und Gesetz- und Verordnungsblatt als Änderungsdokument — ergeben Synopsen, deren SHA-256-Summen denen der Befehlszeilenfassung gleichen. Der Ressourcenbeschnitt kostet also keine Zeichen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I31a47d1dcf3b27ffa4ae891947b1c4e083107a71
* Das Gesetzblatt bestimmt, was ein Anführungszeichen bedeutetMatthias Andreas Benkard3 days11-42/+854
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Von den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat sich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen. Das Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das gerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als schließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu, dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor kein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan entscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so werden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend. Bei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung des Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem Leerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben. Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene Platzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung auch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt. Die Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem Paragraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es nicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird nunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten die Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige Überschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen Trennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet: Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung. Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens Landesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv der Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über sie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine geprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der Rekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben vermerkt ist. Alle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell. Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt worden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0
* Die Einrückung trägt die Gliederung, nicht bloß das SatzbildMatthias Andreas Benkard3 days4-25/+241
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die vorangegangene Fassung hatte zwei Mängel festgehalten, aber nicht behoben: Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat ans Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und die Heilung des Weißraums nach einer Streichung verkürzte die Einrückung der Aufzählungszeilen. Beide wiegen schwerer als alles sonst Offene, denn sie führen zu einem falschen Ergebnis, ohne es anzuzeigen: Der Befehl gilt als angewandt, der Abschnitt „Manuell prüfen“ schweigt, und allein der Wortlaut weicht ab. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses an dieser Stelle verfehlt. Bei der Behebung hat sich ergeben, dass die beiden nicht nebeneinanderstanden, sondern eine Ursache teilten. Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, also in die erste Spalte. Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke reicht aber so weit, wie tiefer eingerückt wird; eine in der ersten Spalte stehende Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Einfügebefehl fand seinen Anker mithin am Ende des Absatzes und stand richtig, wo er falsch stand. Die Einrückung ist im kanonischen Klartext kein Satzbild, sondern die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit; die Neufassung setzt sie nunmehr wie die Ersetzung, und die Heilung nach einer Streichung glättet allein die Naht, an der Text herausgenommen wurde. Die zeilenweise Gegenprobe an der amtlichen Nachfassung hat darüber hinaus zwei Abweichungen gezeigt, die keine Mängel der Reihenfolge waren. Zum einen hielt der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ eine Bezeichnung, die der eingefügte Block neu vergibt; er weicht fortan, wie er es bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung längst tut. Verdrängt wird dabei nur ein Platzhalter, niemals ein Wortlaut — der Platzhalter des Absatzes 2, den kein Befehl anrührt, bleibt stehen. Zum anderen führt der Satz des Gesetzblatts zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers, der kanonische Klartext dagegen ein Leerzeichen; ohne dessen Rückführung trügen gerade die neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten. Artikel 56 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und Wortlaut der amtlichen Nachfassung. Die beiden Zusicherungen des Akzeptanztests, die den Mangel festhielten, sind umgekehrt; drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln treten hinzu. Dreihundertfünfzehn Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt worden und bleibt auslieferbar; ihr Lauf im Browser ist mangels verbundener Erweiterung nicht in Augenschein genommen worden. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I89b2fafa3e2185dbd6abfe0aa6b7bbbd04f6828f
* Farbe kehrt dorthin zurück, wo sie eine Aussage trägtMatthias Andreas Benkard9 days2-28/+47
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die schwarzweiße Fassung nahm der Synopse mehr, als sie ihr gab: Rot und Grün sind am Bildschirm die schnellste Scheidung von Streichung und Einfügung, und die Balken der Hinweiskästen finden das Auge, bevor es liest. Beides kehrt zurück. Schwarzweiß bleibt das Grundgerüst — Schrift, Rahmen, Knopf, Verweise —, sodass Farbe nurmehr dort auftritt, wo sie etwas bedeutet, und überall dasselbe meint: Rot warnt, Grün bestätigt. Was bleibt, ist die Erkenntnis aus der farblosen Fassung. Sie hat gezeigt, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern allein trug: Die Einfügung hob die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung ausdrücklich auf, sodass der grüne Grund ihr einziges Merkmal war. Die Unterstreichung bleibt daher wiederher- gestellt und tritt nun neben das Grün, wie die Durchstreichung neben dem Rot steht. Wer schwarzweiß ausdruckt oder Farben anders wahrnimmt, sieht die Änderung seither auch dann. Die Hinweiskästen der Startseite erhalten Balken nach derselben Regel: rot für den noscript-Hinweis und die Fehlermeldung, grün für die Fertigmeldung, grau während der Arbeit, weil noch nichts feststeht. Die Abzeichen behalten ihre Farben, bleiben aber in Versalien gesetzt. Für den Druck werden die farbigen Flächen von der Sparschaltung der Browser ausgenommen. Dreihundertzwölf Testfälle bestehen unverändert; die Synopse des Gebäude- energiegesetzes ergibt weiterhin achtundsechzig angewandte Befehle, einund- fünfzig zur manuellen Prüfung und siebenundvierzig geänderte Normen. Seiten und Synopse sind in Hell- und Dunkelfassung in Augenschein genommen worden. Artikel 7 des Verzeichnisses der Fassungen wird auf den nunmehr geltenden Stand gebracht; er beschrieb die farblose Zwischenfassung. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ie61c3f4d885547e16572655cb554695d72a14b17
* Das Erscheinungsbild wird schwarzweiß wie ein GesetzblattMatthias Andreas Benkard9 days3-53/+66
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Werkzeug stellt amtliche Rechtstexte dar, trat dabei aber in einem warmen Braun auf, mit abgerundeten Kästen und einer rot-grünen Synopse. Fortan tritt es in reinen Graustufen auf, hell wie dunkel. Die Schmuckfarbe entfällt ersatzlos; weil sie es war, die die Verweise kenntlich machte, sind diese nunmehr unterstrichen, und die drei Zustände der Meldung scheiden sich durch matten Text, kräftigen Rahmen und doppelt starken Rahmen nebst Fettung statt durch Rot. Die Umstellung der Synopse hat einen Mangel offengelegt, der schon vorher bestand: Die Einfügung hob die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung ausdrücklich auf (text-decoration: none). Damit war der grüne Grund das einzige Merkmal, an dem eine Einfügung überhaupt zu erkennen war — wer Farben nicht oder anders wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah sie nicht. Solange Grün danebenlag, fiel das nicht auf; ohne Grün wäre die Einfügung unsichtbar geworden. Die Unterstreichung ist wiederhergestellt und tritt nun gegen die Durchstreichung der Löschung, beide auf gemeinsamer Hinterlegung und in ihrer je eigenen Spalte. Die Abzeichen scheiden sich ebenso durch die Form: gefüllt, durchgestrichen, schlicht gerahmt. Beiläufig erhält der Körper der Synopse ausdrückliche Schrift- und Grundfarbe. Der klebende Spaltenkopf bezog seinen Grund bisher durch Vererbung und hatte mithin keinen verlässlichen; für den Druck wird die Hinterlegung festgelegt, damit sie nicht fortfällt. Sämtliche dreihundertzwölf Testfälle bestehen unverändert; die Auszeichnung ist dieselbe geblieben, geändert sind allein die Stilblätter. Die Synopse des Gebäudeenergiegesetzes ergibt weiterhin achtundsechzig angewandte Befehle, einundfünfzig zur manuellen Prüfung und siebenundvierzig geänderte Normen. Seiten und Synopse sind in Hell- und Dunkelfassung in Augenschein genommen worden. Das eingebettete Stilblatt steckt im Wasm-Erzeugnis; die öffentliche Fassung zeigt die neue Synopse daher erst nach einem Lauf des Profils -Pwasm nebst deploy/webpaket.sh. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ib34164c7cbb77b71baba133c5244a1f52326ae87
* Die Startseite führt die Neuankömmlinge einMatthias Andreas Benkard9 days8-13/+529
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Seit der Inbetriebnahme setzte die Startseite voraus, was gerade nicht hat, wer sie zum ersten Mal aufruft: geeignete Dateien. Über dem Formular stand die Tätigkeitsbeschreibung, darunter zwei leere Dateifelder, und wer nie mit gii-Norm-XML oder einem BGBl-Regelungstext zu tun hatte, konnte das Werkzeug nicht einmal ausprobieren. Ein zugeklappter Block tritt hinzu, der zwei durchgerechnete Fälle mit Verweisen auf die amtlichen Fundstellen anbietet. Zugeklappt kostet er eine Zeile; das Formular bleibt, wo es war. Angeboten werden ein verkündetes Änderungsgesetz — das UWG nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen ohne Rest — und ein Gesetzentwurf — das AGG nebst BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn Normen, einer zur Prüfung markiert. Der zweite Fall war zunächst als ProdHaftG nebst BT-Drs. 21/4297 gedacht und ist verworfen: Die Modernisierung löst das Gesetz ab, statt es zu ändern, und ergibt einen einzigen Befehl an einer einzigen Norm. Ein Beispiel, das nichts zeigt, ist keines. Mitausgeliefert wird nichts, und die Seite ruft von sich aus nichts ab; sie verweist. Die Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes PDF die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme. Das Stilblatt bekommt .einfuehrung im Zuschnitt der übrigen Kästen und keine einzige neue Farbe, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen. Dabei stellte sich heraus, dass gesetze-im-internet.de das Norm-XML gar nicht als solches ausgibt: Es gibt allein …/<kurz>/xml.zip, der unmittelbare BJNR….xml-Pfad ist 404. Eine Einführung, die auf die Fundstelle verweist, wäre ohne Weiteres eine Anleitung zum Entpacken von Hand gewesen. Der Ladepfad nimmt das Archiv deshalb nun unmittelbar an (ZipAuspacker, vorgeschaltet in Pipeline.ladeStammgesetz; DateiTyp kennt die Art ZIP). Die Änderungsdokumente bleiben unberührt — Gesetzblätter und Drucksachen kommen nirgends als Archiv. Das Format wird von Hand gelesen, und zwar aus einem Grund, der außerhalb der Browserfassung sinnlos wäre: Von den Archivklassen des JDK trägt dort allein der Inflater, den InflaterErsatz auf jzlib zurückführt; ZipInputStream, ZipFile und CRC32 beruhen auf nativen Bindungen, die Web Image nicht kennt. Auch die Prüfsumme rechnet die Klasse deshalb selbst. Gelesen wird über das Zentralverzeichnis am Dateiende, nicht über die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen. Gewählt wird der einzige auf .xml endende Eintrag: Den Gesetzen mit Anlagen legt die Fundstelle deren Bilddateien mit ins Archiv, es ist also nicht einerlei, welchen man nimmt. Die ZIP-Signatur wird vor der PDF-Signatur geprüft, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene ein Vorschaufenster durchsucht — ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die angegebene Datei (uwg.zip), nicht den Eintrag; sie soll den Weg zur Fundstelle zurück beschreiben. Den Eintragsnamen trägt die ausgepackte Quelle gleichwohl, damit Protokoll und Ladefehler das Gesetz benennen und nicht seine Verpackung. Geprüft ist beides gegen die Fundstelle selbst, nicht nur gegen den Beispielkorpus: 312 Prüfungen laufen durch, darunter acht neue zum Auspacken. Das unmittelbar bezogene uwg.zip ergibt auf der Befehlszeile mit dem BGBl-Regelungstext dieselbe Ausfertigung wie die entpackte Fassung — die beiden unterscheiden sich allein in der Quellenzeile —, und dieselben 19/0/6 ergeben sich im neu gebauten Wasm-Modul im Browser, ohne eine Beanstandung in der Konsole. Der Block hält bei 320 Pixeln Breite ohne Überlauf. Unberührt bleiben pom.xml, deploy/webpaket.sh und die nginx-Vorlage: Da nichts mitausgeliefert wird, braucht es weder einen zweiten Ressourcen-Block noch neue MIME-Typen — deren types-Block ersetzt die Zuordnung vollständig und wäre sonst die Falle gewesen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I5f6566ca89aa5198452b0b29ac5b38da9eb26137
* Das Werkzeug bekommt einen LangnamenMatthias Andreas Benkard9 days2-0/+10
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Vor der Inbetriebnahme fehlte der Web-Fassung, was jede Vorschrift führt, auf die sie angewandt wird: eine Bezeichnung neben dem Kurztitel. Bisher stand über dem Formular allein „ÄndGgner“ nebst einer Zeile, die die Tätigkeit beschreibt. Der Langname tritt hinzu und ordnet sich wie bei einem Gesetz — die amtliche Bezeichnung zuerst, das Kürzel als Kurztitel: Nichtamtliche Zentralstelle für die maschinelle Fortschreibung von Stammgesetzen anhand von Änderungsvorschriften des Bundes und der Länder (ÄndGgner) Der Widerspruch ist beabsichtigt und zugleich zutreffend: Was das Werkzeug liefert, ist eine Lesefassung ohne jede amtliche Verbindlichkeit, und genau das sagt das erste Wort. Die Überschrift bleibt beim Kürzel, der Langname steht als eigene Zeile darunter, vor der bisherigen Tagline; .langname übernimmt die Sekundärfarbe der Tagline und tritt eine Spur kleiner auf. Der Tabtitel bleibt kurz — 130 Zeichen schneidet jeder Browser gerade dort ab, wo sie unterscheidbar würden —, ebenso die Kurzbeschreibung für Suchmaschinen, die die Funktion nennen soll und nicht den Titel. Impressum und Datenschutz bleiben unberührt. Der README führt den Langnamen als Dokumenttitel; „Programmbibliothek zur Konsolidierung von Änderungsgesetzen des Bundes und der Länder“ war ohnehin überholt, seit die Bibliothek eine Anwendung mit zwei Oberflächen trägt. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: If894b1ec056461ba7989d4ee59cca8894b260a7e
* Die Web-Version wird öffentlich betreibbarMatthias Andreas Benkard9 days5-15/+126
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung war für den öffentlichen Betrieb gesperrt, und zwar ausdrücklich: Impressum und Datenschutzerklärung trugen TODO-Blöcke statt Angaben, der Quelltextverweis im Fuß zeigte auf https://TODO-QUELLCODE-URL-EINTRAGEN, und der README führte beides als „vor dem produktiven Betrieb zwingend zu erledigen“. Beide Sperren fallen; die Auslieferung wird zugleich auf das tatsächliche Ziel eingerichtet — einen Unterpfad einer bestehenden Domain (/aendggner/), nicht einen eigenen Server. Impressum und Datenschutz führen nun die wirklichen Angaben: § 5 DDG (nicht mehr § 5 TMG) samt § 18 Abs. 2 MStV, Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f für die Zugriffsprotokolle, deren Frist mit vierzehn Tagen benannt ist, sowie die Betroffenenrechte samt Aufsichtsbehörde. Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt, wie sie war; sie trifft zu, weil die Verarbeitung den Rechner nicht verlässt. Der Quelltext wird beigelegt statt verlinkt. deploy/webpaket.sh tritt in der Phase „package“ hinter den Übersetzer und macht aus dessen Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis: Es wirft den .wat-Zwischenschritt fort (368 MB, der bislang von Hand zu übergehen war), legt den Quelltext der gebauten Fassung als aendggner-quelltext.tar.gz nebst Fassungskennung daneben und komprimiert nach .gz und .br vor. Ein veränderter Arbeitsbaum bricht den Bau ab: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht der ausgelieferte, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre gerade verfehlt. Der Fuß verweist primär auf den Tarball, kompakt daneben auf Gerrit als fortlaufende Quelle. Die nginx-Vorlage wird vom server-Block zum location-Schnipsel. Vier Punkte sind dabei mehr als Umschrift: * Die Dateien werden über root statt über alias zugeordnet. In einer Präfix-Location löst try_files gegen den root auf, nicht gegen den alias, und lieferte sonst 404 für alles. * Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt zugunsten der Revalidierung. Die Dateinamen tragen keine Fassungskennung; ein Wiederkehrer mit altem app.js und neuem .wasm bekäme sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. Ein 304 für das unveränderte Modul kostet nichts. * Vorkomprimiertes wird ausgeliefert (gzip_static/brotli_static), statt 24 MB je Abruf neu zu packen — brotli drückt sie auf 7,1 MB. * Hinzu treten die Sicherheitskopfzeilen samt Inhaltsrichtlinie. Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich, beide in der Vorlage begründet: 'wasm-unsafe-eval' für die Instanziierung des Moduls (echtes eval kommt in der erzeugten aendggner.js nicht vor), und 'unsafe-inline' für Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt. Die Notwendigkeit ist gemessen, nicht vermutet: ohne die Freigabe meldet das Synopse-Dokument null aktive Stylesheets und Standardschrift, mit ihr eines mit dreiundzwanzig Regeln. Dazu drei Kleinigkeiten, die erst unter einem Unterpfad auffallen: ein Hinweis für abgeschaltetes JavaScript (bislang blieb das Formular wortlos wirkungslos), ein relativ verwiesenes favicon.svg (der Abruf der Domainwurzel ginge ins Leere) sowie Kurzbeschreibung und kanonische Adresse. Eine robots.txt unterbleibt bewusst: Unter einem Unterpfad ist sie wirkungslos, maßgeblich ist allein die der Domainwurzel; die Vorlage vermerkt, was dort einzutragen wäre. Geprüft ist beides, Bau und Lauf: 304 Prüfungen laufen durch, -Pwasm package hinterlässt ein Verzeichnis ohne .wat und mit vollständigem Tarball, und der IfSG-Fall ergibt im Browser unter der Inhaltsrichtlinie 48 angewandte Befehle, 27 zur manuellen Prüfung und 21 geänderte Normen — dasselbe wie die Befehlszeile, ohne eine einzige Beanstandung in der Konsole. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I004490ddaa7c424a60fb0ebac63fc9fc098736e3
* Die Umnummerierungs-Kaskade war keine Grenze, sondern drei MängelMatthias Andreas Benkard9 days6-88/+339
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die mehrschrittige Umnummerierungssequenz galt bislang als wesenseigene Grenze: Ihre Folgeänderungen gingen in den Abschnitt „Manuell prüfen“, im bayerischen Belegfall drei von 154 Anweisungen (48. a) ee), 48. a) gg), 48. b) cc), sämtlich aus der Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 BayJG). Die Prüfung gegen die amtliche Nachfassung zeigt, dass es keine Grenze war, sondern drei voneinander unabhängige Mängel. Erst die Diagnose vor jeder Änderung — die Begründungen der drei Fälle ausgeben — hat sie getrennt; die Vermutung, alles sei eine Frage der Reihenfolge, traf nur auf einen von ihnen zu. Geordnet werden nun Schritte statt Befehle (BefehlAnwender). Ein Verbund aus Umnummerierung und Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche: Die Umnummerierung gehört vor denjenigen, der ihre Bezeichnung neu besetzt, die Begleitänderung an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bisher setzte sich der erste Anspruch für die ganze Einheit durch. Bei gg) — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe „schriftliche“ wird gestrichen“ — stand die Angabe vorgezogen noch zweimal im Artikel und war zu Recht mehrdeutig; an ihrer Dokumentstelle hat ee) die zweite Fundstelle längst ersetzt. Die Befehlsliste wird dazu vor der Anwendung zu Schritten aufgefaltet (je Teilbefehl einer); protokolliert wird unverändert je Befehl, ein Verbund gilt nur als angewandt, wenn jeder Teil gegriffen hat. Die Ordnungsregel selbst bleibt wörtlich dieselbe („wer eine Bezeichnung räumt, kommt vor dem, der sie neu besetzt“), wird aber erst jetzt vollständig durchgesetzt. Bisher rückte ein Befehl nur einmal vor seinen ersten Kollisionspartner; auf Schritten zerreißt das die Ketten — von „Nr. 15 wird Nr. 16“, „Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 14 und 15“, „nach Nr. 12 wird Nr. 13 eingefügt“ zog die Einfügung nur das letzte Glied vor sich her. An die Stelle tritt eine Tiefensuche auf der Dokumentordnung: vor jedem Schritt erst rekursiv seine Räumer, eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab. Kein Kahn mit „frühester bereiter Knoten“ — der zieht unbeteiligte Schritte vor und bricht genau die Begleitänderung wieder. Die beiden übrigen Mängel lagen anderswo: * Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht aber schon der Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem Leerzeichen liegt keine Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“). Die unabgekürzten Formen trafen zu, weshalb es nie auffiel. * Der StellenAufloeser verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt, führt ihre Marke allein (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 BayJG, darunter nur die Buchstaben a und b) und galt als nicht auffindbar. Der bayerische Belegfall steht damit auf 154 angewandten Anweisungen ohne Rest (zuvor 151), die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum GEG auf 68 statt 67 — dort greift nun eine Bereichs-Umnummerierung in § 108, die vorher nur ihr erstes Glied vorziehen konnte; § 108 liegt jedoch in der bekannten Zone, in der das Beispiel-XML eine andere Fassung ist als die vorausgesetzte, taugt also nicht als Beleg. Belegt ist die Ordnung an Art. 29a und Art. 56 BayJG und an den Kaskaden des WDR-Gesetzes. Alle übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder sind unverändert; 304 Prüfungen laufen durch. Der Akzeptanztest hält zwei Mängel fest, die er nicht behebt. Beide bestanden schon zuvor, was ein Lauf gegen den Ausgangsstand belegt: * Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ tritt an das Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen. Dass jede Anweisung greift, heißt eben nicht, dass die Norm in allem der amtlichen Nachfassung gleicht; der Test sagt das ausdrücklich. * Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Id61babe60226d27b5c05ff971927d61713b01781
* Die Beschlussempfehlung liefert die beschlossene FassungMatthias Andreas Benkard10 days7-105/+682
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Bisher wurde eine Beschlussempfehlung erkannt und mit Begründung übergangen: Ihre maßgebliche Fassung steht in der zweispaltigen Zusammenstellung, deren rechte Spalte für sich unlesbar ist. Sie druckt Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt bloß „unverändert“ — und zwar nicht nur je Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, weshalb ihre Anführungszeichen nicht aufgehen. Eine Auflösung über die Gliederungspfade scheitert daran nachweislich (45 statt 117 Befehlen). Maßgeblich ist die Grundlinie: Beide Spalten sind zeilensynchron gesetzt, jeder Vermerk steht auf der Höhe der Entwurfszeile, die er meint. Der neue `ZusammenstellungsLeser` führt sie über Seite und Grundlinie in eine gemeinsame Lesereihenfolge zusammen und entscheidet dann Zeile für Zeile: „unverändert“ holt den Wortlaut aus der Entwurfsspalte, „entfällt“ streicht ihn, sonst gilt die Ausschussspalte. Das Vokabular der rechten Spalte ist ausgezählt genau zweiteilig — 166-mal „unverändert“, 17-mal „entfällt“. Dabei meint „unverändert“ den Wortlaut, nicht die Zählung: Streicht der Ausschuss einen Punkt, rücken die folgenden auf, und sein „5. unverändert“ steht der Entwurfsnummer 6 gegenüber. Die Marke kommt deshalb von rechts, der Wortlaut von links. Voraussetzung dafür war, die Geometrie aus dem `FontgroessenFilter` herauszuführen. Sonst verließ ihn nur das End-X der Zeile; jetzt trägt jede Zeile Seite, Grundlinie und End-X (`FontgroessenFilter.Zeile`). Die Metadaten reisen weiterhin im Textstrom mit, statt nebenher gesammelt zu werden: Nur so ist ihre Zuordnung zu den Zeilen gesichert, denn PDFBox schreibt Zeilentrenner an mehreren Stellen. Der Schritt ist reine Umstrukturierung, sämtliche gepinnten Zahlen bleiben unverändert. Drei Fehler standen im Weg, alle in der Spaltentrennung: * Der Steg wurde einschließlich der Leerzeichen-Glyphen gemessen, die im Textstrom fast bis an die nächste Spalte reichen. Ein 7-pt-Steg schrumpfte so auf 4,7 pt und galt als durchlaufender Text, was in BT-Drs. 20/7619 die gesperrte Marke des Punktes 14 mitten entzweiriss. Gemessen wird jetzt an den sichtbaren Zeichen; die Schwelle sinkt von 12 auf 6 pt und liegt damit belegt zwischen dem schmalsten echten Steg (6,9 pt) und dem breitesten Wortzwischenraum einer ganzseitenbreiten Zeile (5,4 pt) — in beiden Belegdokumenten übereinstimmend. * Gedrehter Text hat Koordinaten in seinem eigenen Bezugssystem. Der Randvermerk „Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“ lief mit seiner vermeintlichen Grundlinie quer durch beide Spalten und zerschnitt deren Zeilenfolge. Beim Spaltenauszug bleibt er nun draußen; beim ungeteilten entfernt ihn wie bisher der TextBereiniger. * Die Zeilenenden müssen je Spalte klassifiziert werden, bevor die Spalten zusammenkommen: Ihre Satzspiegelränder liegen verschieden, in der gemischten Fassung fände keine ihren eigenen Ausrichtungs-Cluster wieder und die Silbentrennung bliebe ungeheilt („An- gabe“). Die Quellenzeile weist die verwendete Spalte als „[Beschlussempfehlung …, Ausschussfassung]“ aus. Lässt sich die Zusammenstellung nicht auflösen, wird die Datei nach wie vor mit Begründung übergangen — eine halb aufgelöste Fassung auszugeben wäre schlimmer als keine. Zwei Belegfälle: BT-Drs. 20/7619 (GEG) mit 67 angewandten Befehlen, wobei die Ausschussfassung mehr Befehle trägt als der Regierungsentwurf daneben — der Ausschuss hat zwei Artikel ergänzt —, und BT-Drs. 19/24334 (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) mit 47. Der große manuelle Rest hat denselben Grund wie beim Entwurf: Das Beispiel-XML ist die Urfassung des GEG von 2020, geändert wird eine Fassung von 2023. Die verbliebenen zwei unerkannten Befehle gehen auf Setzfehler der amtlichen Drucksache zurück (fehlender Schlusspunkt, überzähliges Anführungszeichen) und sind zeichengenau so übernommen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Id5db19cb8f27a51af0c23cfd4a9969dd4120f569
* Die Web-App rechnet im Browser statt auf dem ServerMatthias Andreas Benkard10 days19-514/+1001
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Bisher lief die Weboberfläche auf einem JDK-HttpServer: Uploads landeten als temporäre Dateien auf dem Server, die Synopse entstand dort. Das kostete Betrieb (systemd, Reverse Proxy, Rate-Limiting, Timeouts) und verlangte ein Datenschutzversprechen, das nur zusicherbar, nicht nachprüfbar war — gerade Entwurfstexte verließen den Rechner der Nutzer:innen. Neu übersetzt `./mvnw -Pwasm package` dieselbe Pipeline mit GraalVM Web Image (`native-image --tool:svm-wasm`) nach WebAssembly, PDFBox eingeschlossen. Ausgeliefert werden nur noch statische Dateien; gerechnet wird im Browser. Die erzeugte Synopse ist byteweise identisch mit der der Befehlszeile (SHA-256 verglichen für IfSG 48/27/21 und BayJG 151/3/54). Die Befehlszeile bleibt unberührt: `./mvnw package` erzeugt unverändert das JAR, alle Optionen und Meldungstexte sind gleich, das Wasm-Profil ist rein additiv und verlangt Oracle GraalVM 25.1+ (die CE hat kein Web Image). Portabilitätsschnitt (nützt beiden Fassungen): * `Quelle` (Name + Bytes) ersetzt `Path` in der Pipeline; nur die Befehlszeile kennt noch ein Dateisystem. Der Name trägt genau den bisherigen `getFileName()`-Text, damit Warnungen und Quellenzeile wortgleich bleiben. * `DateiTyp` erkennt PDF/XML/Klartext an den Signaturbytes. Tika entfällt — eine schwergewichtige Abhängigkeit samt ServiceLoader- und XML-Konfiguration weniger, was der Wasm-Übersetzung unmittelbar zugutekommt. Vier Eigenheiten von Web Image, die der Quelltext jeweils an Ort und Stelle vermerkt: * `java.util.zip.Inflater` ist nicht angebunden (GR-65205), ohne Inflate ist kein PDF lesbar. `InflaterErsatz` substituiert ihn durch jzlib. * Typisierte JS-Felder lassen sich nicht nach `byte[]` umsetzen („byteArrayHub is not defined“); der Dateiinhalt wandert als Base64. * JULs Standardformatter ruft `StackWalker`, den es dort nicht gibt. * Im Worker fehlt `document.currentScript`, worauf die Laufzeit das Wasm-Modul neben `worker.js` sucht; die VM wird deshalb mit ausdrücklichem Pfad ein zweites Mal gestartet. Die Reachability-Metadaten stammen aus einem Lauf des Tracing-Agents über die Pipeline; die PDFBox- und FontBox-Ressourcen sind als Globs ergänzt, sonst scheitern PDFs an „Could not find referenced cmap stream Identity-H“. Entfallen: WebMain, UploadHandler, StaticHandler, Multipart und die systemd-Unit. Die nginx-Vorlage liefert jetzt statische Dateien aus, und die Datenschutzseite sagt, was nun stimmt: Die Dateien verlassen den Rechner nicht. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I38faf2ac0f764d601f080d4276babe4747773683
* QuelltextformatierungMatthias Andreas Benkard10 days23-251/+328
| | | | Change-Id: I51c63959e75af9373625a52b74d1d31f727a67ed
* Quellformate jenseits des verkündeten GesetzesMatthias Andreas Benkard11 days19-176/+2060
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Bisher nahm ÄndGgner nur verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe an, ohne den Unterschied zu kennen. Dokumente, die einen Entwurf ändern statt ein Gesetz, lieferten still null Befehle. Neu: * Dokumentart-Erkennung aus dem Rohtext (DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf) — vor der Bereinigung, weil gerade die Drucksachenköpfe als Kolumnentitel wegfallen. Erkannt wird nie am Dateinamen: Die Beispieldaten enthalten eine Datei namens Beschlussempfehlung, die in Wahrheit ein Entschließungsantrag ist. Dokumente ohne Befehle erzeugen jetzt eine benannte Warnung statt stiller Leere. * Änderungsanträge (AenderungsantragParser, EntwurfsPatcher): Der Antrag wird auf den Entwurfstext angewandt, der geänderte Entwurf danach wie gewohnt auf das Stammgesetz — eine komponierte Synopse. Drucksachen- und Gesetzesstellen bleiben getrennte Typen; die Zuordnung Antrag→Entwurf läuft über die Drucksachennummer, nicht über die Argumentreihenfolge. Der 1910 Zeilen große BefehlAnwender bleibt unberührt. * Beschlussempfehlungen werden erkannt und mit Begründung übergangen, die den brauchbaren Entwurf beim Namen nennt. Die Spaltentrennung der Zusammenstellung ist gebaut (FontgroessenFilter.Spalte, koordinatenbasiert am Steg) und belegt: Die linke Spalte ergibt Befehl für Befehl den Regierungsentwurf. Die rechte Spalte bleibt bewusst offen — sie vermerkt „unverändert“ auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, ihre Anführungszeichen gehen daher nicht auf; nötig ist die zeilenweise Zuordnung beider Spalten über die gemeinsame Grundlinie. Die Synopse kennzeichnet eine Entwurfsfassung als solche. 296 Tests grün (vorher 269); alle gepinnten Akzeptanzzahlen unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0001d25fcbd9969fc06eea675edc4326ce2e02f9
* Add a public web front end alongside the CLIMatthias Andreas Benkard2026-08-0910-77/+782
| | | | | | | | | | Extracts the CLI pipeline into a reusable Pipeline class and exposes it via a dependency-free JDK HttpServer (upload form, bounded worker pool with 503 on overload, per-request size/time limits, no persisted uploads), plus nginx/systemd deploy templates and Impressum/Datenschutz placeholders for public operation. Change-Id: I6e8e7afa3c4b1082cdf9e82da0fae0b5b49470ad
* Add Hesse as an extraction and recognition caseMatthias Andreas Benkard2026-08-026-23/+268
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The Hesse GVBl issue 5/2026 amends the ordinance on traffic-law competences. All 21 commands of its article 1 are now recognised. The blocked letterspacing that was expected to be the hard part turns out to affect only the signature block, not a single command. What did need work was three other things: the running GVBl footer and the masthead remainder are now stripped as page furniture, and so is the heading's asterisk footnote ("* Ändert FFN 61-60"), which sits at the foot of a page between two enumeration items and stuck to the command above it. Two command forms are new, both general rather than Hessian: "am Ende" may be absent from a punctuation replacement — the definite article then requires the unit to carry exactly one such mark, which the applier checks — and the object after "durch" may be elided in the form without a location, as it already could in the form with one. Where a punctuation replacement follows a renumbering in the same sentence it binds to the renumbered unit: unlike a word operation it has no distinguishing target text, so resolving it norm-wide would be useless. A full acceptance test stays out of reach: hessenrecht.hessen.de is the same login-only juris application as the Schleswig-Holstein and Berlin portals. Checking landesrecht-bw.de too, that now covers all four portals that could have supplied an annex-bearing statute, so the LandesRechtTextParser's missing annex headings will need a stem from recht.nrw.de instead. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ief04164ee25653345a011f3ffbbfaa6df1f5c64b
* Close the NRW issue: 17. RÄStV-AusfG as a fourth acceptance caseMatthias Andreas Benkard2026-08-024-9/+106
| | | | | | | | | | | | | | | | Article 4 of the 22nd Broadcasting Amendment Act recasts § 1 of the act implementing the 17th Broadcasting Amendment Treaty. Both the pre- and the post-amendment consolidated version are served by recht.nrw.de, so this closes the last open article of GV. NRW. 7/2026. No production code needed changing: the article carries its single command without an enumeration item, and the recast quote contains nested quotation marks — both are already handled. The result matches the official version of 1 April 2026 character for character, including its editorial placeholders. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: If63606d113f2801f0c9e82350215443da8e8be8b
* Run the NRW mass test: WDR-Gesetz and LMG NRWMatthias Andreas Benkard2026-07-2815-95/+2862
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The 22nd Rundfunkänderungsgesetz amends five laws in one gazette issue. Article 3 (TMZ-Gesetz) was already an acceptance case; this adds the two big ones — Article 1 (WDR-Gesetz, 101 commands across 31 norms) and Article 2 (LMG NRW, 18 commands). Both stem versions come from recht.nrw.de, whose URLs address a version by its date of entry into force, so the results could be checked norm by norm against the official 1 April 2026 consolidations. Applying them turned up work at every layer: Order of application. Renumbering always refers to the original count, not to the state after the preceding items, so a cascade („Absatz 3 wird Absatz 4“, „Absatz 4 wird Absatz 5“, …) applied in document order leaves the law carrying two units of the same name. BefehlAnwender now derives, for each command, which designations it vacates and which it newly occupies, and pulls a vacating command ahead of the first one it collides with. That single rule subsumes the previous §-only special case, orders a cascade descending, and — inside a Sammelbefehl too — keeps a range renumbering from colliding with itself. Bayern's Art. 29a sequence now resolves as well (5 manual residues down to 3). Renumbering an enumeration item. Unlike an Absatz, a Nummer carries its designation as a marker in the text; the applier silently reported success without touching it. It now rewrites the marker and lets a struck placeholder with the target designation give way. Sentence splitting. Gazette citations („(BGBl. I S. 1982)“) and line-initial enumeration markers were splitting sentences, so Satz locators pointed into the wrong place; a sentence may also open with §. Command language: „wie folgt neu gefasst“ and the missing „wird“, a split location („In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst“), an insertion behind a location prefix, the standalone „Der Punkt am Ende wird durch … ersetzt“, „Dem Wortlaut des Absatzes 3 …“, the verb frame „Es werden ersetzt:“ whose items carry only the location, coordination at „sowie“ and before a punctuation clause, and a stray closing quote at the end of a sentence. Stem format: LandesRechtTextParser reads an „Inhaltsübersicht“ line as the norm of that name (which is what the Angabe commands address) and recognises keyword-less Roman section headings. Everything the two acceptance tests do not apply is named: one command in the WDR-Gesetz whose „Punkt am Ende des Satzes“ is not unambiguous in a two-sentence Nummer. The remaining differences from the official consolidations are places where the official text itself departs from the command wording; SOURCES lists them. Change-Id: I261cf89cd5820f7597bc5db734f322d94b84828e
* Recognise word-anchored insertions; close quotes at the next itemMatthias Andreas Benkard2026-07-2812-30/+531
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The documented next step was the word-anchored structural insertion ("Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt", Berlin Artikel 1 Nr. 2 b) bb)). StrukturEinfuegung now carries an optional WortAnker, the recogniser has a pattern for the form — placed before STRUKTUR_EINFUEGUNG, which bails out of recognition entirely when the StellenParser cannot read "den Wörtern «0»" — and the applier positions the new unit at the anchor line instead of a structural boundary. Two blockers turned up next to it, both measured on the corpus rather than assumed: The command was not cleanly recognisable at all. Its closing quotation mark is missing in the official text, so the quote swallowed items cc) and c); an anchor alone would have made the command look applicable with a huge foreign quote as its payload. The docs called a boundary at enumeration markers impossible, and that holds for the unguarded form: a quoted amendment provision carries command language itself. Guarded by four conditions together — the article's quotation marks demonstrably do not balance, the next line's marker is at the same or a shallower level than the one the quote opened on, that line carries command language, and closing here leaves the rest of the article balanced — it fires exactly twice in the whole sample corpus, both times where the missing mark belongs: Berlin before cc), and GV. NRW. Artikel 2 before 12. Without the guards it also fires inside quoted amendment provisions in the BayJG and GModG documents; the balance gate rules those out. The GV.-NRW. gazette encodes part of its umlauts decomposed (u + U+0308, 79 places, dozens of them "eingefügt:"/"angefügt:"). Invisible in the text, but a different word to every command pattern, so those commands could never match. TextBereiniger now normalises to NFC first — not NFKC, which would flatten the official sentence numbers ¹²³ and take SatzTeiler and Superskript their basis. Every other sample document, every gii-XML stem and every hand-kept plain-text stem is already NFC, so the pinned figures stay bit-identical. Berlin Artikel 1 is thereby fully recognised (6 of 6 commands, none unknown). One pinned statement changed for a stated reason: the NRW acceptance test asserted the article-heading warning, which is now preempted by the item boundary inside Artikel 2 — Nr. 12 survives instead of being swallowed. 241 tests green. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ic579bec6fecc2495a61b3dcf87c9ad71b42f34ae
* Limit the juris dead-end claim to what was actually checkedMatthias Andreas Benkard2026-07-261-4/+7
| | | | | | | | | Only the Schleswig-Holstein and Berlin portals were probed. Stating the same for Baden-Württemberg, Hesse, Thuringia and Lower Saxony would have invited a future session to skip an attempt that might well succeed. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0fecfff43b4cb941eb973d2c7805a0eee0029781
* Bring the documentation up to the current stateMatthias Andreas Benkard2026-07-261-0/+54
| | | | | | | | | | | | | | | | | The README still described state law as Bavaria-only, six Länder later. The sample-data overview grew a section on how to obtain the pre- amendment stems per portal — which of the three routes works, and that the juris state portals are a dead end — and a short prioritised "where to continue", so the next session does not have to re-derive it. Corrected while writing it: the regression figures are not all pinned the same way. UWG, AGG and ProdHaftG pin "nothing left manual", BayJG pins 154 commands and names its five renumbering residues, and the state cases pin full application. Saying "UWG 19/0, GEG 66/53, …" would have described observations, not what the tests actually assert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ie247e9626e789e628d537bede735923d5b67d14b
* Support unnumbered named Anlagen; strip control charactersMatthias Andreas Benkard2026-07-266-6/+88
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Investigating "Anlagen as amendment target" corrected the diagnosis from yesterday: Anlagen are supported. In gii-XML they are norms of their own ("Anlage 8", "Anhang"), Stelle.anlagenEnbez() resolves them, and the GEG sample applies annex-targeted commands — only two of its fifty manual entries touch annexes, both for content reasons. What actually failed in Berlin was narrower, and is fixed: * A law with a single annex names it after the provision it belongs to ("Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1"). StellenParser demanded a number after "Anlage" and rejected the phrase, so the article's frame command went unrecognised and its items lost their context. The annex now carries the designation "Anlage", like "Anhang". The naming suffix is skipped deliberately: read along, the "§ 2" inside it would become the target and the wrong norm would be amended. * C0 control characters are now stripped. Berlin's enumeration indent carries a U+0007 that sits invisibly in front of the command and made its start-of-line anchor miss. * Command verbs torn apart by a stray space in the official typesetting ("ein gefügt" for "eingefügt") are rejoined, restricted to sequences that are not valid German word order. Three of Article 1's four commands are now recognised. The fourth places the new unit by a word anchor ("Vor den Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt"), which StrukturEinfuegung cannot express; that and the inability of the plain-text stem format to carry an Anlage at all are recorded in Landesrecht-Beispiele.adoc. 231 tests green; all pinned figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ic5804bf343dd5d8ce435c07b8f882ca0372890d2
* Berlin column spike: stream order already reads correctlyMatthias Andreas Benkard2026-07-266-6/+126
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The plan assumed the two-column Berlin gazette would need x-coordinate column detection. It does not: the content stream already emits the left column fully before the right one, so commands come out in reading order. The test pins that finding. What does go wrong there is different, and two parts of it are fixed: * The article's amendment formula carries its own target ("§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung … wird wie folgt geändert"), but the following items never inherited it. The pattern's leading \b could never match before "§" — a non-word character needs a word character in front of it — so the paragraph branch was dead code and only the Bavarian "Art." branch ever fired. * The running page header is not a line of its own; it sits inside the body text of the following column, so it has to be cut out rather than dropped as a column title. Two blockers remain and are recorded rather than papered over: Article 1 amends an *Anlage* with its own numbering, which the model does not carry (the same gap that shelved Baden-Württemberg), and full-width frames (title block, imprint) sit elsewhere in the stream than on the page, which would need a real XY-cut. Stems are unobtainable either way — gesetze.berlin.de is an authenticated juris app like the Schleswig- Holstein portal. 229 tests green; all pinned figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I4619dbe96a023d61104d7107a9a34533123d1bc5
* Support the two Lower Saxony insertion forms; NEFG now applies fullyMatthias Andreas Benkard2026-07-258-25/+167
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The NEFG acceptance case left two commands as "check manually". Both are now supported, so Lower Saxony applies 7 of 7 with no remainder. * Lower Saxony cites inserted paragraphs with a space before the sub number ("§ 2 a"); the rest of German legal usage writes "§ 2a", which is what the Stelle and level parsers expect. TextBereiniger now pulls the form together, leaving enumeration markers of the amendment act alone ("… nach § 8 c) In Absatz 2 …"). * "In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt" — the division only names the section the new paragraph lands in; the anchor governs the position, as in the plain form. The optional "neue" is now accepted in both. Applying that insertion needed one more thing: the paragraph it creates is only vacated by the *following* command ("Der bisherige § 13 wird § 14"), so in document order the two collided and the insertion was rejected. "Bisherig" denotes the state before the amendment, so the renumbering logically precedes the reoccupation and is now pulled ahead. The log still lists commands in the order of the amendment act. 226 tests green; all other pinned figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0e2ea5b0389f8002157eeb8471800da51febe739
* Add North Rhine-Westphalia TMZ-Gesetz acceptance caseMatthias Andreas Benkard2026-07-257-4/+199
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Article 3 of the 22. Rundfunkänderungsgesetz (GV. NRW. 2026 S. 202) amends the Telemedienzuständigkeitsgesetz. All four commands apply cleanly, and the result matches the official consolidated version of 1 April 2026. recht.nrw.de turned out to be the one remaining state portal that serves consolidated laws as server-rendered HTML, with the version history encoded in the URL date prefix — so the pre-amendment stem (27 Apr 2022) was directly obtainable. Two fixes were needed: * LandesRechtTextParser read the parenthesised title suffix wholly as the abbreviation. State laws routinely carry both short title and abbreviation there ("(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)"), and the amendment act cites the short title, so article selection never matched. The parser now splits at the dash. * ZitatExtraktor swallowed the rest of the document when a closing quotation mark is missing in the official text (Article 2 no. 11 here), which hid Articles 3 to 5 entirely. An amendment act never quotes across an article heading, so an open quotation is now closed before a bare "Artikel N" line, with a warning. Quoted paragraphs are unaffected: Bavarian norm heads read "Art. N". 223 tests green; all previously pinned figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I78470075d9be2433966b821b6fe1e21808996c46
* Add Schleswig-Holstein extraction case and three cleanup fixesMatthias Andreas Benkard2026-07-254-4/+141
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The GVOBl. Schl.-H. amendment act (Kommunalrecht, 2026/27) brings three conventions the tool had not seen: * a running two-line page header that sits between articles and glued itself onto the following article heading, * superscript footnote markers on article headings ("Artikel 1 ¹)"), which defeated the article split, and * ragged-right typesetting, where the geometric margin detection finds no alignment cluster and reports full lines as hard line ends, so a trailing hyphen was never joined. All three are fixed in TextBereiniger; the hyphen rule now trusts the extractor's trailing-space signal over the geometric class. A full acceptance test is not possible: the Schleswig-Holstein law portal serves document bodies only through an authenticated API, and the last freely archived consolidated Gemeindeordnung (14 Nov 2022) predates the amended § 34a. The new test therefore covers everything up to and including command recognition; the blocker is recorded in Landesrecht-Beispiele.adoc. 219 tests green; Bund/Bayern/Sachsen/Niedersachsen figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I9b3ab8a756372504b51c4d410b491fded255da96
* Add Lower Saxony NEFG acceptance case and two parser robustness fixesMatthias Andreas Benkard2026-07-245-3/+174
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Second §-structured Landesrecht case for wave six: the Lower Saxony ELER Support Act (NEFG, unchanged since 2022, derived from the two-column Nds. GVBl 2022 No. 33) plus the amending act of 28 Jan 2026 (Nds. GVBl 2026 No. 10). Five of seven commands apply — both "erhält folgende Fassung" re-enactments (§ 1(1), § 2), the citation replacement in § 1(5), the words insertion in § 6(1), and the § 13 → § 14 renumbering. - LandesRechtTextParser: a norm head no longer accepts a title ending in a full stop, so a cross-reference sentence at line start ("§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.") is not misread as a norm head "§ 7" (which had made the monotonicity check swallow the norms in between). - TextBereiniger: strip the Lower Saxony GVBl running footer and publisher line. The footer sat between two enumerated items and otherwise attached to the preceding re-enactment quote, defeating its end-of-sentence anchor. - Add sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt and EndToEndTest.nefgAcceptance. Two insertion forms remain documented residues (manuell prüfen): inserting a §-block with a space-separated sub-number ("§ 2 a") and a chapter-scoped §-block insertion ("In Kapitel 4 wird nach § 12 … angefügt"). 221 tests green; federal, Bavarian and Saxon pinned numbers unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ie23eee1f596ec8eecc6a73f6ce585a22e73ec6c9
* Add Saxony SächsBeamtVG acceptance case (first non-Bavarian Landesrecht)Matthias Andreas Benkard2026-07-245-2/+1910
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Complete the first §-structured Landesrecht acceptance case for wave six: the Saxon Civil Servants' Pension Act (SächsBeamtVG) in its 1 Feb 2025 version plus the amending act of 13 April 2026 (SächsGVBl. S. 134). All five commands are recognised and applied without residue — the amount replacements in § 47 and the re-enactment of § 80(1) sentence 2. - LandesRechtTextParser: recognise arabic, keyword-first structural headings ("Abschnitt 1", "Unterabschnitt 2", "Teil 3") via GLIEDERUNG_ARABISCH, in addition to Bavaria's roman "I. Abschnitt" form. Bavaria behaviour unchanged. - TextBereiniger: strip the footer of revosax full-text output (REVOSAX_FUSS, "https://…revosax… Fassung vom … Seite N von M"). - Add the consolidated pre-amendment stem as canonical plaintext (sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, derived from the archived revosax full text) and EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance (5 applied, 0 manual). 220 tests green; federal and Bavarian pinned numbers unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I8e878bc9506f24028cf643a873de000f3d066d64
* Generalize Bavarian loader to a shared Landesrecht loaderMatthias Andreas Benkard2026-07-198-63/+173
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Prepare wave six (Landesrecht of the remaining Länder) by lifting the Bavaria-specific stem-law loader to a shared one. Unlike Bavaria (Art./§ inversion), the other Länder structure their stem laws in §, so the loader must handle both sigils. - Move gesetz/bayern/{BayRechtLoader,BayRechtTextParser} to gesetz/land/{LandesRechtLoader,LandesRechtTextParser}; the norm head now matches "§ N" as well as "Art. N" and derives the sigil per norm from the match. Cross-reference keywords in the norm head are excluded only as whole words (so a title "Satzungen" no longer trips on "Satz"), and the juris abbreviation may be multi-token ("(GO NRW)"). - Derive the superscript mode data-drivenly from the loaded stem law (Superskript.traegtSatznummern) instead of from "is it gii-XML": Bavaria and Lower Saxony keep their amtliche Satznummern, the Bund and Länder without official sentence numbering drop them. - Recognize the neufassung idiom "erhält/erhalten folgende Fassung" (Schleswig- Holstein, Niedersachsen) via a NEUFASSUNG_VERB building block, additive to "wird/werden wie folgt gefasst". Federal and Bavarian behaviour is unchanged (219 tests green, pinned acceptance numbers UWG 19/0, GEG 66/53, GEG-GModG 90/9, IfSG 42/24, BayJG 149/154 hold). Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I55a70a7932bf657a2346ca70f3fa05e173bf80ad
* Add Landesrecht amendment samples from eight further LänderMatthias Andreas Benkard2026-07-1910-0/+46826
| | | | | | | | | | | | | | | Collect real amendment gazettes/ordinances from Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen (two hefts), Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen and Thüringen as candidates for a further enhancement wave, plus an .adoc overview. Unlike Bavaria (Art./§ inversion) these Länder use § in their stem laws; the new test dimensions are PDF layout (Berlin two-column, Hessen letter-spacing) and command idioms ("erhält folgende Fassung", superscript Artikel footnote markers, amtliche Satznummern in a § context). Only the amendment documents are included so far; the consolidated stem versions and Rheinland-Pfalz remain open. Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0e3e761763038abda144266381cf59f8d8f3bf78
* Support Bavarian state law (BayJG) with Art./§ inversion and superscriptsMatthias Andreas Benkard2026-07-1928-105/+2681
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Extend ÄndGgner from federal-only to Bavarian state law. Bavarian base laws are structured in Artikel while their amending acts are structured in Paragraphen (inverted from the Bund); official sentence numbers and footnote markers are carried as Unicode superscripts (¹²³, ⁶)). - Generalise Stelle.Paragraph to carry a sigil ("§" or "Art.") and route it through recogniser, applier and resolver (bit-identical Bund output). - Superscript pipeline: geometric detection in FontgroessenFilter (SuperskriptModus BEHALTEN), Superskript util, exact sentence splitting in SatzTeiler, label-based sentence resolution. - BayRechtLoader/BayRechtTextParser for gesetze-bayern.de PDF/plaintext. - §-structured amending acts, GVBl/Landtag column titles, non-breaking spaces, the GVBl continuation quote; Bavarian command forms (footnote aufhebung, Satznummerierung streichung, Wortlaut forms, Halbsatz, gapping chains). Acceptance (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance): the pre-2026 BayJG fassung (BayJG-alt.txt, reconstructed from Wayback single-article snapshots) with GVBl 6/2026 §§ 1-2 applied — 154 commands, 0 unknown, 149 applied automatically, 5 pinned residuals (follow-up edits inside two multi-step renumbering sequences in Art. 29a and Art. 56). Application-side fixes surfaced by the acceptance run (all Bund-safe): sentence-start superscript before §; sentence boundaries = {0} ∪ {each number ≥ 2}; gapping scope inheritance for bare word operations; footnote definition lines hidden from word operations; absatz aufhebung marks "(weggefallen)" keeping its number, and absatz renumbering overwrites an empty placeholder (weggefallen/gegenstandslos) target. 211 tests green (mvnw verify); federal reference numbers unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Iebae4c17ca90755c5fd36251362042f3d5796fd0
* Classify line ends by alignment clusters and canonicalize definition listsMatthias Andreas Benkard2026-07-197-55/+198
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The percentile-based right-margin estimate from the previous commit misclassified two real-world layouts: at the column switch of the two-column old-BGBl format a window contains both column margins, so the 90th percentile returned the right column's margin and marked every left-column soft wrap as deliberate (vetoing hyphen mending, IfSG 2020: "Impf- surveillance"); and series of equally wide centered "Artikel N" headings in draft bills formed the top of their window's distribution, so they counted as full-width and were reflowed into the following line, breaking teileInArtikel's line anchor (ProdHaftG RegE). Classify against alignment clusters instead: a line end is soft when at least five window lines end within 4 pt of it (the justified block's own margin), hard when such a cluster runs at least 10 pt above it, unclassified otherwise. Structure anchors ("Artikel 2", "§ 19", bare Gliederung labels) are always exempt from reflow since equal-width heading series still form sham clusters. Also flush the pending line end-X at page ends — without it, the first line of the next page inherited the previous page's footer geometry and was misclassified (UWG: "Artikel 2" swallowed the closing provisions). Markerless joins additionally never cross into a following enumeration marker line ("...vorgesehen und" + "d) die Überwachung" no longer glues to "undd)"), a text-level veto that also works without geometry. On the base-law side, ContentFlattener now separates sibling <LA> elements within a <DD> — the short-label/definition pairs of the UWG Anhang and § 2 IfSG were previously glued without any separator ("Irreführung über Unternehmereigenschaftdie unwahre Angabe...") in both synopsis columns. The continuation line is indented two spaces deeper than its enumeration line so StellenAufloeser.zeilenBlock keeps it inside the unit's block ("Anhang Nummer 31 Buchstabe b"). BefehlAnwender writes the same canonical shape when inserting or recasting quoted units (rueckeZitatEin), so XML-derived and PDF-derived items agree: " 2a. Stichwort" + " Definitionstext". Verified by mvnw verify (179 tests, 7 new) and a before/after sweep of all 21 sample law/amendment combinations: applied/manual counts are unchanged throughout (UWG 19/0, GEG-BGBl 66/53, GModG-RegE 77/20, IfSG-0645 42/24, ...), no marker characters leak into the HTML output. Co-Authored-By: Claude Fable 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ib7faae1bc5c59bda83f648a579af16a4c77e4285
* Classify line breaks geometrically via PDFBox coordinates and support list ↵Matthias Andreas Benkard2026-07-174-48/+317
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | indentation Replaces the heuristic character-count full-width check with real geometric layout analysis. FontgroessenFilter collects the right-edge X coordinate of the text runs on each page and classifies line endings against the local 90th percentile of page margins (using a 20-line sliding window) into soft, hard, or unclassified breaks. TextBereiniger uses this classification to reflow only soft line wraps (WEICH) and keep deliberate ones (HART or UNBEKANNT). Also aligns quote normalization and GII-XML flattening to indent continuation lines in lists (e.g., hanging definitions in UWG Anhang): - BefehlAnwender.normalisiereZitatText applies to single-unit Neufassung and indents continuation lines deeper (4 spaces) than list items (2 spaces). - ContentFlattener generates the same structure for sibling <LA> elements inside <DD>. This ensures the paragraph parser correctly groups these lines as child lines. Change-Id: I1fd7039d4933a273cc2dc55f958d34b439e2302c
* Fix markerless line-break join gluing whole words without a spaceMatthias Andreas Benkard2026-07-174-3/+79
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | TextBereiniger.verbindeUmbrueche assumed any letter-ending, no-trailing-space line followed by a lowercase continuation was a hyphen-less mid-word split (PDF extraction artifact) and joined it with zero separator. That assumption breaks for deliberate word-boundary breaks, e.g. the short-label/hanging- indent definition format in the UWG Anhang ("...Nachhaltigkeitssiegels" + "das Anbringen..."), producing glued words in the rendered synopsis. Gate the markerless join on the candidate line reaching a locally-typical "full column width" (90th percentile in a ±20-line window), since automatic wraps always land near the column edge while deliberate breaks don't. The window is local rather than document-wide because some source PDFs mix column widths within one document (narrower Regelungstext vs. wider Begründung), which a global statistic would otherwise penalize. Also route the single-unit Neufassung fallback through the existing normalisiereZitatText normalization, matching its sibling code paths, so that internal line breaks now more often preserved by the fix above don't leak into the HTML output as spurious line breaks instead. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0a79f22f9286cd4a90eea32bad9b54cb4a082cf4
* Support Anhang/Anlage targets, Inhaltsübersicht Angabe commands, and ↵Matthias Andreas Benkard2026-07-1620-201/+2475
| | | | | | | | | | | | | | Gliederungs-Überschriften insertion/replacement Fourth enablement wave: Anhänge/Anlagen resolve as ordinary norm targets with nested Nummer/Buchstabe block resolution, InhaltsuebersichtAnwender applies Angabe commands automatically, GliederungsUeberschriften handles inserting and replacing structural headings, the law's own heading can be recast, and FontgroessenFilter now determines body text per page instead of document-wide. Sample data (UWG/AGG/ProdHaftG) now applies with 0 manual cases. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I1a76750afbecfa1aae734bcdabc91470a28420ca
* Support range structure replacement, struct renumbering, and multi-paragraph ↵Matthias Andreas Benkard2026-07-159-40/+749
| | | | | | | | | | | | blocks Adds bisStelle to StrukturErsetzung for coordinated target ranges, recognizes deletion/renumbering of whole structural units (paragraphs and Gliederung entries), and handles insertion/replacement of multi-paragraph blocks split on §-headings. Updates FASSUNGEN.txt accordingly. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I637cc5effbe32c094e62c070b63c470149a77c85
* Model and apply structural (Teil/Abschnitt) and TOC commandsMatthias Andreas Benkard2026-07-1314-15/+387
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Introduce the Gliederungsbaum into the model and support the structural command families that were the bulk of the remaining unknowns: - Gliederung gains a kennzahl; Gesetz carries the ordered list of Gliederungseinheiten, which the loader now collects. - New Stelle components Gliederungseinheit (Teil/Abschnitt/Unterabschnitt/ Anlage/…) and Absatzbezeichnung; StellenParser parses these plus "Überschrift von <Gliederung>" and drops "Satzteil/Angabe vor Nummer N" chapeau qualifiers. - Gliederungs-Überschrift Neufassung/Streichung apply to the tree and render as a "Geänderte Gliederungs-Überschriften" diff section; Absatzbezeichnung-Streichung removes an Absatz number; Inhaltsübersicht "Angabe(n) zu …" commands are recognized (applied via the existing TOC path). Reuses Neufassung/Aufhebung with structural Stellen rather than adding new command types. Final UnbekannterBefehl counts: GEG 50->5, IfSG 11->3, AGG 2->0 (§ 1 Alters->Lebensalters now applies), UWG 2->0. Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0cc91bfe65798140dd982b19f1884dfe60be87c4
* Support range, renumbering, and punctuation commandsMatthias Andreas Benkard2026-07-136-26/+387
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Extend the parser and applier for several command families that were falling back to UnbekannterBefehl: - Range/coordinated Aufhebung ("Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.", "Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.") via bis-range expansion in StellenParser.parseMehrfach and ausStellen. - Range renumbering without "zu den" and for Nummern/Buchstaben ("Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 8 bis 10."); single renumbering now also covers Nummer/Buchstabe and "Die bisherige". - §-range Neufassung ("Die §§ 52 bis 56 werden wie folgt gefasst: …"), splitting the quoted block at "§ N" boundaries. - "Der Wortlaut wird Absatz N." — a new WortlautZuAbsatz command that numbers the previously unnumbered body. - Word-to-punctuation replacement ("… das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt") and comma+words insert/replace variants. StellenParser gains plural component words (Absätze/Sätze/Nummern/ Buchstaben) and bis-range expansion. Cuts UnbekannterBefehl further: GEG 36->21, IfSG 7->3. Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I4972d4eb1d6062521a55710c1f23822e8e22b0c4
* Recognize compound and multi-pair amendment commandsMatthias Andreas Benkard2026-07-134-28/+289
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Split BefehlErkenner into a single-command pass and a fallback that composes Sammelbefehle from commands chained with "und"/", wird": - Multi-pair replacement ("… A durch B und C durch D ersetzt") emits one Ersetzung per pair, crossed with the (possibly coordinated) Stelle. - Verbund splitter probes each "und"/", wird" boundary; when both halves parse — trying the right clause as-is, capitalized, or with the left clause's locative prefix — it folds them into one Sammelbefehl. The single pass no longer short-circuits when a pattern matches but its Stelle is unparseable, so the fallback still gets a chance. Add "ein Komma eingefügt" and anchor-first insertion patterns the splitter needs, and let StellenParser.parseMehrfach inherit the component type for bare-number continuations ("Absatz 1 und 5"). Cuts UnbekannterBefehl counts: GEG 50->36, IfSG 11->7, AGG/UWG 2->1. Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I8f76edd0c9ed6cf68c10c50f535a8182e13e378e
* Support multi-target "jeweils" commands and range renumberingMatthias Andreas Benkard2026-07-138-15/+396
| | | | | | | | | | | | Add a Sammelbefehl command that applies one operation to several "und"/"sowie"/comma-coordinated Stellen sharing a common prefix, and resolve "Die bisherigen Absätze X bis Y werden zu den Absätzen X' bis Y'" into descending single renumberings. Parsing gains StellenParser.parseMehrfach; the applier folds sub-commands into one log entry. Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Iaa2c7161066d40d0605c00d3b6ca9a08696070e7
* Add AGG, BayJG, GEG, ProdHaftG, and UWG sample data.Matthias Andreas Benkard2026-07-1342-0/+29415
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Five new datasets with provenance in SOURCES files: * UWG: 3. UWGAendG (BGBl. 2026 I Nr. 43) in the new digital BGBl format, plus drafts. * GEG: the 2023 "Heizungsgesetz" (BGBl. 2023 I Nr. 280, new format) and the pending GModG 2026 drafts. * AGG: 2. AGGAendG drafts (RefE/RegE/BT-Drs 21/6178) -- the base XML predates the bill, so this dataset produces real diffs -- and the official BMJV synopsis as ground truth. * ProdHaftG: product-liability modernization drafts (Artikel 1 is a replacement act, Artikel 2 amends the old law), with official synopsis. * BayJG: Bavarian hunting-law amendment (GVBl. 2026 S. 113) -- state law is not yet supported by the tool; kept for future work. Co-Authored-By: Claude Fable 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I8c33b6a19178f73cece9c9da99c713009016e578