aboutsummaryrefslogtreecommitdiff
path: root/src/main
Commit message (Collapse)AuthorAgeFilesLines
* Die selten gebrauchten Angaben treten hinter eine KlappeHEADmasterMatthias Andreas Benkard8 hours3-10/+59
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Der Vordruck der Browserfassung führte fünf Eintragungen untereinander auf, von denen drei im Regelfall leer bleiben: der anzuwendende Artikel, der Stichtag und die reine Textausgabe. Sie stehen nun hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“, die an die Stelle der Leitspalte tritt und über die volle Breite läuft — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm ohnehin annimmt. Weil ein geschlossenes „details“ seinen Inhalt nicht druckt, ein Vordruck aber vollständig aufs Papier gehört, klappt der Abschnitt vor dem Druck selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein. Das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften ist vorangekreuzt: Wer eine Synopse ansieht, will in aller Regel das ganze Gesetz vor sich haben. Damit wurde die Verfügung der Zentralstelle unrichtig, die die Zahl der Einträge als „geänderte Normen“ auswies; sind die unveränderten mit aufgenommen, so heißen sie fortan „Normen in der Synopse“. Die Befehlszeile bleibt unberührt. Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der Abschnitt klappt auf Druckanforderung auf und danach wieder zu. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I68897f8ab0b51eb4e475982d38b914dac93748d7
* Das Jahr der Urheberschaft ist das der Datei, nicht das des VerzeichnissesMatthias Andreas Benkard18 hours55-55/+55
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Jede eigene Datei trug bislang den Vermerk "2020" — das Jahr, in dem das Verzeichnis angelegt wurde. Von den neunundachtzig eigenen Dateien sind aber vierundachtzig erst 2026 entstanden. Der Vermerk sagte damit nicht, wann das Werk geschaffen wurde, sondern wann jemand zum ersten Mal etwas eincheckte; das ist nicht dasselbe, und für die Schutzfristberechnung ist es die falsche Angabe. Erhoben wird das Jahr nunmehr je Datei aus der Entstehungs- und der letzten Änderungsbuchung. Neunundsiebzig Dateien tragen "2026". Fünf reichen wirklich bis 2020 zurück und werden bis heute fortgeschrieben (.gitignore, README.md, pom.xml, AendGgner.java, logging.properties); sie tragen "2020-2026". Eine einzige Datei ist seit 2020 unberührt geblieben, .mvn/maven.config, und behält ihren Vermerk unverändert — sie war die einzige, bei der er von Anfang an stimmte. Die Zuordnungsdatei wird entsprechend geschieden. Der Block, der maven.config mit den drei übrigen kommentarlosen eigenen Dateien zusammenfasste, wird geteilt, weil deren Jahre auseinanderfallen; die abgeleiteten Textfassungen und die Herkunftsnachweise tragen 2026. Damit der Bau die Berichtigung nicht sogleich wieder zunichte macht, tritt im Kopfzeilenvordruck des Formatierers der Platzhalter "$YEAR" an die Stelle des festen Jahres. Er nimmt hin, was in der Datei steht, statt allen Java-Dateien dasselbe Jahr aufzunötigen. Geprüft: 350 Tests, REUSE 188/188, spotless:check ohne Beanstandung und spotless:apply ohne Änderung. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I876adf0a4ce63c198e0e549d7c976310e2a3a3ee
* Rheinland-Pfalz schreibt Worte, nicht WörterMatthias Andreas Benkard18 hours2-16/+28
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Erste Landesverordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Unfallkasse (GVBl. 2026 Nr. 21) kommt als Erkennungsfall in den Bestand — nicht als Akzeptanzfall, und der Grund liegt in der Quelle: Das rheinland-pfälzische Landesrechtsportal führt keine früheren Gesamtausgaben, ebensowenig das saarländische und das sachsen-anhaltische. Die Fassungsliste, über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, gibt es dort nicht. Ohne Vorfassung kein Vergleich; der Stamm ist hier die Nachfassung, und die neun „Zieltext nicht vorhanden“ sind gerade der Beleg dafür, dass die Befehle dort bereits vollzogen sind. Zwei allgemeine Funde hat der Fall trotzdem gebracht. Das Land schreibt „die Worte“, wo das Handbuch der Rechtsförmlichkeit „die Wörter“ setzt — der Erkenner nimmt die Nebenform jetzt überall an, ohne sie blieben sieben der 23 Befehle unerkannt. Und der Seitenfuß des dortigen Gesetzblattes steht im Inhaltsstrom und zerschneidet das Zitat einer Neufassung („§ 18 erhält folgende Fassung:“ / Fußzeile / „„§ 18 …““); er wird nun herausgeschnitten wie die Füße der Gesetzblätter Berlins, Thüringens und Baden-Württembergs. Drei Idiome bleiben benannt offen: die Satzzeichen-Ersetzung im Verbund mit einer Halbsatz-Anfügung („durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt“), „In der Einleitung“ als Ziel, und die Verweisung auf einen anderen Punkt („entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a“). Nebenbei ein besserer Beschaffungsweg, in RheinlandPfalz/SOURCES festgehalten: Der Portaltext wird im Browser als Blob zum Herunterladen angeboten und landet unmittelbar als Datei im Dateisystem, statt stückweise durch die Textausgabe der Browsersteuerung zu gehen. Der PDF-Verweis der Dokumentansicht taugt dafür nicht — er ist an die Sitzung gebunden. Geprüft: 350 Tests, REUSE 188/188. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I317f2d368b734c1152cd47cc09356de60f5dfb35
* Nicht jedes Landesportal versteckt seinen TextMatthias Andreas Benkard18 hours1-1/+28
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine juris-Einseitenanwendung ist: BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln. Vor- und Nachfassung entstammen damit derselben Quelle — kein Wayback, keine Browsersteuerung, nur zwei Adressen. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF einordnen; „FraktG-1AendG“ verrät mehr als jede Volltextsuche. Der Belegfall ist das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes (GVBl. I 2026 Nr. 12): vier Befehle, vier angewandt, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — auf Anhieb, ohne einen einzigen Eingriff am Parser. Zugleich ist er die Gegenprobe zum Inkrafttreten: Artikel 2 ordnet es schlicht an („am Tag nach der Verkündung“), also darf keine Staffelung gerügt und kein Datum erfunden werden. Drei Eigenheiten fürs Aufbereiten stehen in Brandenburg/SOURCES: Die Abschnittsbezeichnung steht im Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind echte Listen, deren Marken erst das Stilblatt erzeugt; und an ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit (U+0002 in „Mitglie<STX>der“), die kein Textbestand sind. Ein allgemeiner Fund kam doch dazu: Die Überschrift des Schlussartikels geriet in den Wortlaut der Inkrafttretens-Anordnung, weil ein Artikel ohne Absatz- bezeichnungen im ganzen ein Absatz ist. Auf das bloße Vorkommen von „tritt“ ist dabei kein Verlass — das Wort „Inkrafttreten“ trägt es selbst. Geprüft: 349 Tests, REUSE 185/185. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I17660864fdf589d280024c9ba310e23902781515
* Drei benannte Reste, drei allgemeine MängelMatthias Andreas Benkard19 hours3-3/+166
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Sie standen als begründete Kommentare in den Prüfungen, jeder mit seinem Belegfall — und jeder war allgemein, nicht die Eigenheit seines Falls. Erstens räumt auch eine Aufhebung eine Bezeichnung. Die Schritt-Ordnung kannte bisher nur Umnummerierungen als Räumende. Im GEG macht ein Punkt der Kaskade des § 108 Absatz 1 aus den bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während ein anderer die bisherige Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine Nummer 9, die inzwischen eine andere Einheit war. Dass eine Aufhebung mitunter einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt, steht erst am Bestand fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber Schritten, die dieselbe Bezeichnung neu vergeben, und eine zugleich weggefallene und neu vergebene Bezeichnung gibt es nicht. Zweitens ist ein Zwischentitel kein Teil des vorangehenden Absatzes. „Aus dem Bereich Verkehr:“ trägt keine Absatzbezeichnung und wurde deshalb angehängt — der Absatz endete dann nicht auf den Punkt, den „In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt“ meint. Er ist jetzt ein eigener, bezeichnungsloser Absatz, wie ihn der Vorspann einer Norm ohnehin bildet. Drittens erbt neu eingesetzter Wortlaut die amtliche Satzzählung. Führt das Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie gleichwohl nicht: Sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext. Angefasst wird nur ein geänderter, einzeiliger, mehrsätziger Absatz ohne Zählung — die Mehrzeiligkeit hält Aufzählungen heraus. Geprüft: 348 Tests, REUSE 180/180. GEG 117/2 (war 116/3), dessen Beschlussempfehlung 70 (war 69), § 108 Absatz 1 mit lückenloser Nummernfolge 1 bis 32. Berlin ASOG 6/6 und alle 171 Normen gleich der amtlichen Nachfassung — die beiden benannten Abweichungen sind fort. Bayern, Niedersachsen und die übrigen Belegfälle unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I47d3f9f150cb628ba5a298e95f2c647dac6ffa45
* Ein Gesetz tritt nicht notwendig auf einen Schlag in KraftMatthias Andreas Benkard19 hours14-51/+617
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Dritte UWG-Änderungsgesetz lässt seinen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c am 19. Juni 2026 wirksam werden und alles Übrige erst am 27. September; das Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert dasselbe Stammgesetz in zwei Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle zugleich anwendet, erhält dort eine Fassung, die an keinem einzigen Tag gegolten hat. Genau das tat ÄndGgner bisher, und zwar schweigend — die auffälligste Stelle, an der ein Werkzeug, das nie stillschweigend verwerfen will, doch etwas verschwieg. Der Schlussartikel wird jetzt gelesen. Die Artikelwahl erfasst ihn nicht, denn er trägt weder Änderungsformel noch Stammgesetz; maßgeblich ist der erste Artikel hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren Gesetzen jedes seine eigene Schlussvorschrift bekommt. Erkannt werden die Grundregel, der Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die abweichende Anordnung für Artikel, Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben sowie die Rückwirkung („mit Wirkung vom“). Nennt der Wortlaut kein Datum, sondern die Verkündung, so wird keines erfunden: Der Verkündungstag steht nicht im Gesetzestext. Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls — Artikel und Gliederungspfad —, und es gewinnt die besonderste Anordnung. Mit --stichtag (im Vordruck: „Stichtag“) ergibt sich die an jenem Tag geltende Fassung; was noch nicht galt, bleibt unangewandt und steht für sich, nicht unter den Gründen des Scheiterns. Ohne Stichtag bleibt es beim vollen Bestand, aber die Staffelung wird gerügt. Geprüft: 348 Tests (339 + 6 Einheitstests des Lesers + 3 Belegfälle), REUSE 180/180. UWG 1/19 Befehle am 19. Juni gegen 19/19 am 27. September, GEG 115 gegen 116, IfSG 65 gegen 75 — jeweils ohne Zuwachs an manuellen Resten. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I887f233c72a4e49b69f9ede3154dcadd704fb0c3
* Gelesen wird, was im Satz steht, nicht was zuerst gezeichnet wurdeMatthias Andreas Benkard19 hours2-6/+268
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt zeichnet den ganzseitenbreiten Titelblock des Gesetzes zuletzt — nach beiden Spalten, obgleich er über ihnen steht. Im Inhaltsstrom stand er damit mitten in einem Zitat, das über den Seitenwechsel läuft: „… zur Sicherung des Be-“, Titelblock, „triebs von Unterkünften …“. Der Wortlaut der Anlage Nummer 31 trug den Titel des Änderungsgesetzes in sich, und die Nummer wich als einzige aus einem Grunde von der amtlichen Nachfassung ab, der weder in der Erkennung noch in der Anwendung lag. Maßgeblich ist fortan das Satzbild in der einfachen Gestalt, die die Gesetzblätter durchweg haben: zwei Spalten, dazwischen eine Rinne, und darüber oder dazwischen einzelne ganzseitenbreite Zeilen. Gesucht wird die Rinne — die senkrechte Linie, die möglichst wenige Zeilen überschreiten, die nahe der Mitte des Satzspiegels liegt und zu deren beiden Seiten je eine Spalte von nennenswerter Breite steht. Die wenigen Zeilen, die sie gleichwohl überschreiten, sind die breiten; sie zerlegen die Seite in Bänder. Gelesen wird Band für Band von oben nach unten, in jedem Band erst die linke, dann die rechte Spalte. Der übliche XY-Schnitt der Literatur leistet das nicht, und der erste Versuch danach hat es bewiesen: Teilt man erst waagerecht am weitesten Weißraumband, so zerfällt eine zweispaltige Seite mit Kolumnentitel in oben und unten, ehe sie in links und rechts zerfällt; gelesen wird links oben, rechts oben, links unten, rechts unten. Im Infektionsschutzgesetz zerriss das eine Aufzählung mitten entzwei und ließ von fünfundsiebzig Befehlen einundvierzig übrig. Die Spalte hat deshalb den Vorrang vor dem Band. Zwei Vorsichtsmaßregeln begrenzen den Eingriff, der sonst jeden Extraktionslauf berührte: Innerhalb einer Spalte bleibt es bei der Reihenfolge des Inhaltsstroms, und findet sich keine Rinne, so bleibt die Seite unangetastet. Der Eingriff kann Spalten und breite Zeilen gegeneinander versetzen, niemals aber den Satz einer Spalte durcheinanderbringen, deren Strom schon stimmte. Ausgezählt über den ganzen Beispielbestand ändern fünfzehn der fünfundvierzig PDF-Dateien ihren Auszug; nachgesehen sind sie sämtlich, und wo sie den Fließtext betreffen, rücken sie einen Vorspann an die Stelle, an der er im Satz steht (Berlin, Thüringen, die Beispielsynopse zum Produkthaftungsrecht). Die Anlage Nummer 31 gleicht nunmehr der amtlichen Nachfassung; es verbleiben zwei benannte Abweichungen, keine davon in der Anwendung begründet. Alle dreihundertneununddreißig Prüfungen laufen durch, darunter jede gepinnte Zahl des Bestandes; REUSE meldet 176/176. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I80f100bba2b8e48d0d292fb310f4a9c98fc519ec
* Der Browser bekommt den Notausgang, den die Befehlszeile schon hatteMatthias Andreas Benkard32 hours6-14/+99
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung galt als die vollwertige zweite Fassung des Erzeugnisses. Zwei Angaben der Befehlszeile fehlten ihr aber: die Beschränkung auf einen einzelnen Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im Vordruck nicht vorgesehen, obwohl Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst durchreichten — das Formular sandte an ihrer Stelle hart einen leeren Wert. Die zweite war überhaupt nicht erreichbar. Das Fehlende wiegt ungleich. Die Artikelangabe erspart Mühe; die Textausgabe dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den Grund zu gehen. Wer im Browser arbeitete, stand vor einem Ergebnis, das er nicht nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das, was die Browserfassung entbehrlich machen sollte. Die Textgewinnung wandert deshalb aus der Befehlszeilenklasse in den gemeinsamen Kern (Pipeline.extrahiereText); beide Fassungen nehmen fortan denselben Weg. Der Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“ und das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“; das Ergebnis kommt wie die Synopse als Verweis zum Öffnen und Sichern. Nebenbei verträgt die Umsetzung nach Wahrheitswerten nun ein nicht gesetztes Feld, das als „undefined“ herüberkommt. Das Handbuch zählt die Absätze des § 14 wieder fortlaufend — es führte (6) und (7) zweimal — und stellt die Angaben des Vordrucks den Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüber. Eine neue Prüfung hält die Ausgabe des Notausgangs gegen den Text, den der Parser bekommt: Führte sie einen anderen vor, so wiese sie in die Irre. Der Prüfbestand umfasst hiernach 335 Prüfungen, sämtlich grün; REUSE meldet 174/174. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I2a9aee042b6454f8d591bc415a5c6f1c1e7b40b6
* Was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändernMatthias Andreas Benkard41 hours5-49/+89
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Baden-Württemberg war das letzte Land mit einem Änderungsdokument, aber ohne Belegfall. Es hat vier Funde des Satzbildes und einen der Anwendung gebracht. Der Seitenfuß des Gesetzblatts steht im Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls von seinem Verb — „… die Wörter ‚Telegramm, Fernschreiben,‘“, Fußzeile, „gestrichen.“; die Blattzählung steht mitunter für sich allein zwischen zwei Gliederungspunkten. Beides wird nun herausgeschnitten. Dazu zwei Idiome: Der Dativ einer Anfügung darf seinen Artikel verlieren („Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“), und hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen. Der Anwendungsfund betrifft den Halbsatz: Wird der zweite gestrichen, so nimmt er sein Semikolon mit, und der Satz behält seinen Schlusspunkt. „A; B.“ ohne B ist „A.“ und nicht „A;“. Bei der Gelegenheit fiel eine Ordnungsfrage auf, die allgemein ist: Die Glieder einer Fundstelle werden jetzt in der Reihenfolge aufgelöst, in der die Stelle sie nennt, und jedes verengt den Suchbereich des nächsten. „Absatz 2 Nummer 1 Satz 2“ meint den zweiten Satz der Nummer 1, „Satz 1 Nummer 3“ dagegen die dritte Nummer des ersten Satzes; wer stets zuerst den Satz oder stets zuerst die Nummer suchte, träfe in einem der beiden Fälle die falsche Einheit. Einunddreißig der siebenunddreißig Befehle werden angewandt, und einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. Die sechs liegengebliebenen ändern sämtlich die Muster der Anlagen — den Wahlschein, die Merkblätter, deren Fußnoten und Spiegelstriche. Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text ausliefert: Die Anlagen 2 bis 14 bestehen dort nur aus Kopf und Fundstelle. Das ist eine Grenze der Quelle, nicht des Werkzeugs, und sie ist als solche benannt. Damit trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis zur Anwendung. Geprüft mit „mvnw verify“: 334 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl eines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 174/174. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: If1709f0c037195a510febb7f8a21396ed0133d45
* Die Nummer einer Anlage ist eine Norm, kein AufzählungsgliedMatthias Andreas Benkard41 hours4-15/+204
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Der Zuständigkeitskatalog des Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zählt seine Einheiten nicht als Aufzählungsglieder, sondern führt sie als „Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“ — jede mit eigener Absatzzählung, jede im Portal eine eigene Einzelnorm. Der Stellenauflöser suchte dagegen eine Marke „6.“ im Wortlaut der Anlage und fand dort vielerlei; von sechs Befehlen des Artikels 1 wurden zwei angewandt. Sie werden nunmehr geführt, wie sie sind: als eigene Normen, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt. Damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre Befehle unverändert, und es braucht keinen neuen Rang im Modell. Wo ein Gesetz solche Normen nicht führt — im gii-XML des Bundes stehen die Nummern einer Anlage als Marken im Wortlaut —, bleibt es beim bisherigen Weg. Dabei kamen drei Mängel ans Licht. Ob die feinste Komponente einer Fundstelle ein Absatz ist, entschied das bloße Vorkommen einer feineren Komponente; die Nummer einer Anlage steht aber vor der Absatzangabe und gehört zur Bezeichnung der Norm. Die Umnummerierung eines solchen Absatzes galt deshalb als die einer Aufzählungseinheit, tauschte eine Marke, die es nicht gab, hieß angewandt und bewirkte nichts. Ein Absatz, der „vor den Wörtern …“ eingefügt wird, wurde eine Zeile im Nachbarabsatz statt eines Absatzes. Und die Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes verlor die Nummer der Anlage, weshalb die Schritt-Ordnung nicht sah, dass eine Umnummerierung ihm den Platz erst räumt. Beigelegt sind die beiden Fassungen des ASOG, über die Browsersteuerung beschafft. Der Auszug ist dort bei fünfzigtausend Zeichen gekappt und verschluckt einzelne Leerzeichen; base64-kodierte Stücke kamen zeichengenau herüber. Fünf der sechs Befehle werden angewandt, und 168 der 171 Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung. Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung — eine von ihnen belegt erstmals, was die geometrische Lesereihenfolge kosten würde: Der Titelblock des Änderungsgesetzes steht im Inhaltsstrom mitten in einem Zitat. Geprüft mit „mvnw verify“: 333 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl eines anderen Belegfalls hat sich geändert. REUSE 171/171. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I24b94cb96e6728b1ff1b1fcb5bb4b8433594e240
* Der Rest sagt fortan, welcher Art er istMatthias Andreas Benkard42 hours10-144/+626
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Eine Synopse mit fünfzig liegengebliebenen Befehlen war bisher eine unsortierte Liste von achtundsechzig verschiedenen Sätzen. Wer sie las, erfuhr über jeden einzelnen Befehl das Genaue und über das Ganze nichts — namentlich nicht, ob eine Vorlage am Werkzeug scheitert, am Wortlaut des Änderungsgesetzes oder am falschen Stand des Stammgesetzes. Neben den ausformulierten Grund tritt deshalb seine Art. Vergeben wird sie dort, wo der Grund entsteht: Die Stellenauflösung, die Textoperation und die Zeilensuche in der Inhaltsübersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle sie kennt. Der Wortlaut bleibt unberührt und maßgeblich — der Grundsatz der Nichtverwerfung verlangt die genaue Auskunft im Einzelfall; gebündelt wird nur, was ohne Ordnung eine bloße Liste wäre. Den größten Ertrag trägt die Auszählung sofort: Von den fünfzig Resten des Gebäudeenergiegesetzes gegen den heutigen Stamm sind einundvierzig von einer einzigen Art, nämlich „Zieltext nicht vorhanden“ — die Handschrift eines Stammgesetzes, das jünger ist als das Änderungsgesetz. Diese Lage rügt das Werkzeug nunmehr eigens. Dazu liest es die Standangabe der Quelle, und zwar nicht die Standzeile allein: Das gii-XML führt daneben Hinweise der Form „Änderung durch Art. 1 G v. 18.11.2020 … textlich nachgewiesen“, die bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung längst trägt, während die Standzeile noch die vorige nennt. Genau daran scheiterten im Infektionsschutzgesetz siebenundzwanzig Befehle, ohne dass jemand den Grund benennen konnte. Verglichen wird das späteste genannte Datum mit der Fassung, die der Einleitungssatz fortschreibt; ist der Stamm der jüngere, ergeht die Rüge einmal je Dokument. Fehlt eine Angabe, schweigt die Prüfung. Zwei Anwendungslücken sind daneben geschlossen: Das ankerlose Anfügen ganzer Paragraphen wird angewandt statt gemeldet, und die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ ist als bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht — die Verbindung kommt im gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor, und Vorschriften auf Verdacht werden nicht geschrieben. Geprüft mit „mvnw verify“: 332 Prüfungen, kein Fehlschlag; keine gepinnte Zahl hat sich geändert. REUSE 168/168. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I042c4389034f728c4b66f8161dc15e05938185ba
* Der Stamm bekommt das Alter, das der Einleitungssatz nenntMatthias Andreas Benkard42 hours4-16/+138
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands — GEG einundfünfzig, IfSG siebenundzwanzig manuell zu prüfende Befehle — waren nie gepinnt, und niemand hatte sie je gegen ein Sollergebnis gehalten. Der Verdacht stand im Raum, sie seien kein Mangel des Werkzeugs, sondern ein Altersunterschied: Das gii-XML ist die heutige konsolidierte Fassung, während das Änderungsgesetz von 2023 bzw. 2020 auf die damalige zielt. Der Verdacht trifft zu, aber nicht ganz. Beschafft sind die zeitrichtigen Fassungen aus dem Wayback-Schnappschuss des amtlichen Archivs „xml.zip“ — dasselbe Format, das der Loader ohnehin liest. Maßgeblich für die Wahl ist der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes; beide Schnappschüsse tragen genau den dort genannten Stand. Gegen sie gerechnet, blieben zunächst fünf und sieben Reste. Diese zwölf sind erstmals echte Befunde gewesen, und neun von ihnen benannten vier allgemeine Mängel, die alle behoben sind: Eine Wortersetzung griff in längere Wörter hinein und verbrauchte mit „schwerwiegende“ auch „schwerwiegender“; eine eingerückte Aufzählungsmarke galt als Satzende, weshalb ein Absatz mit Aufzählung mehr Sätze zählte als das Gesetzblatt; eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort ebenso; eine Nummer wurde im ganzen Absatz gesucht statt im benannten Satz; und eine Gliederungseinheit, die Rahmen und Befehl beide nennen, suchte sich innerhalb ihrer selbst. Übrig bleiben drei Reste im GEG, jeder im Test einzeln begründet: zweimal dieselbe Kaskade des § 108 — die Aufhebung einer „bisherigen“ Nummer, deren Bezeichnung ein anderer Punkt gerade neu vergibt, und eine Begleitklausel ohne eigene Ortsangabe — und einmal die Überschrift einer Nummer der Anlage 8. Das letzte ist dieselbe offene Modellfrage wie bei Berlins Anlage. Vier gepinnte Zahlen sind dadurch gestiegen; der Grund steht jeweils im Test. Das WDR-Gesetz trägt seither keinen Rest mehr. Geprüft mit „mvnw verify“: 330 Prüfungen, kein Fehlschlag; REUSE 167/167. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I338e78ec3d46e0d0d8e57e77831ebae34497ae7b
* Die Anlage wird eine Norm, ihre Nummern noch nichtMatthias Andreas Benkard47 hours1-5/+33
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Der Klartext-Parser trägt fortan Anlagen: „Anlage“, „Anlage 2“ und „Anhang“ eröffnen eine eigene Norm, deren Bezeichnung genau so lautet wie im gii-XML, und vom ersten Anlagenkopf an gehört alles Folgende zu ihr — ihre inneren Überschriften gliedern nicht mehr das Gesetz, und ein Paragraph, den sie zitieren, eröffnet keine Norm. Berlin ist damit zur Hälfte belegt. Artikel 2 des Änderungsgesetzes schreibt das LAF-Errichtungsgesetz vollständig fort; alle fünf Normen gleichen danach der amtlichen Fassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 bleibt bei der Erkennung, und der Grund ist benannt statt umgangen: Fünf seiner sechs Befehle zielen auf Einheiten der Anlage, die dort als Überschriften stehen — „Nummer 6“, „Nummer 23“, „Nummer 31“ —, während der Stellenauflöser eine Aufzählungsmarke „6.“ sucht, die im Text der Anlage vielfach vorkommt. Die Gegenprobe belegt es: Werden die Überschriften versuchsweise in Marken umgeschrieben, steigt die Zahl der angewandten Befehle von zwei auf drei, mehrdeutig bleibt der Rest. Die Nummern einer Anlage brauchen einen eigenen Rang zwischen Norm und Absatz. Solange er fehlt, bringt die Beilage von zweimal 380 kB Stammfassung keinen Prüfgewinn; ihr Bezugsweg steht in „Berlin/SOURCES“ und führt in zwei Abrufen wieder dorthin. Dort ist auch der zweite Berliner Befund festgehalten: Das Portal setzt die amtlichen Satznummern als angeklebte Ziffern statt als Superskripte. Geprüft durch „mvnw verify“: 328 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt, REUSE-Konformität 165 von 165. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ifdda599a8c641ce66d0370b2a027f556adb4d86d
* Ein Änderungsgesetz schreibt zwei Stammgesetze fortMatthias Andreas Benkard48 hours1-1/+5
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Schleswig-Holstein ändert mit einem Gesetz die Gemeindeordnung und die Kreisordnung zugleich, jede in ihrem eigenen Artikel. Beide Stammfassungen sind nun über die Browsersteuerung beschafft — Vor- wie Nachfassung —, und beide werden vollständig fortgeschrieben: je ein Neufassungsbefehl, kein Rest, und danach gleicht die Gemeindeordnung in allen 167, die Kreisordnung in allen 86 Normen der amtlichen Fassung vom 31. März 2026. Der dritte Artikel ändert ein anderes Änderungsgesetz und bleibt zu Recht unbeachtet. Der Portalsatz hat zwei Eigenheiten. Er trennt die Sachnummer ab („§ 57 c“ statt „§ 57c“); zusammengezogen gehört das zur Aufbereitung, ohne den Handgriff wären zehn Paragraphen der Gemeindeordnung dem Gesetz entgangen. Und er setzt im Klammerzusatz „(Gemeindeordnung - GO -)“ einen Bindestrich, wo das Gesetzblatt einen Gedankenstrich führt. Daran scheiterte die Trennung von Kurztitel und Abkürzung, der Einleitungssatz fand sein Ziel nicht, und es wurde kein Artikel gewählt. Der Parser nimmt den Strich fortan in beiden Gestalten an, sofern Leerraum ihn umgibt — innerhalb eines Namens steht ein Bindestrich stets ohne. Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt, REUSE-Konformität 162 von 162. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I11e8e84436c9b4b0e1729f5e4be012cc35335a0c
* Der Browser bekommt, was dem Skript verwehrt bleibtMatthias Andreas Benkard2 days3-18/+121
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als Sackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über eine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen beschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist kein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig Befehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der amtlichen Nachfassung. Der Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser verlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt, und kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der Anwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des Absatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben. Zwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter Index übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand und nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen. Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt, REUSE-Konformität 157 von 157. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843
* Die fortlaufende Quelltextquelle zieht umMatthias Andreas Benkard2 days2-2/+2
| | | | | | | | | | | | | | | | | | Gerrit (gerrit.benkard.de/plugins/gitiles/aendggner) weicht https://git.benkard.de/mulk/aendggner. Nachgezogen ist die Anschrift an allen fünf Stellen: im Handbuch (§ 3 Abs. 2), im Feld SPDX-PackageDownloadLocation der REUSE.toml, in der Zeile „Fortlaufend“ des beigelegten quelltext-fassung.txt (deploy/webpaket.sh) sowie in den Fußzeilen der Startseite und des Impressums. Dort trug der Verweis die Beschriftung „Gerrit“; sie lautet fortan „Git“, denn sie benennt keine bestimmte Oberfläche mehr. Damit bleibt die Nennung nach AGPLv3 § 13 erreichbar. Die REUSE-Prüfung meldet unverändert Konformität mit der Spezifikation 3.3 (154/154). Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I52f5fadfece4b0fb7e8c09c097835b90a701a449
* Korrektur der öffentlichen WebadresseMatthias Andreas Benkard2 days1-1/+1
| | | | Change-Id: Ie5a1dfb641d40b88669dd4a44ec336aaaaea1fa1
* index.html: Ausfüllhilfe wieder über dem EingabeformularMatthias Andreas Benkard2 days1-46/+46
| | | | Change-Id: I11dcd6e8b1ae2f5410dc780e56a819d5c5199205
* Die Hinterlegung der Änderungen trägt alleinMatthias Andreas Benkard2 days1-24/+30
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Unterstreichung der Einfügungen zerschnitt die Unterlängen der Antiqua und ließ eingefügte Wortstücke wie Verweise aussehen. Sie entfällt. Damit fällt aber die Stütze weg, auf der das Farbgerüst bei Farbfehlsichtigkeit ruhte, und diese Stütze war nicht entbehrlich: Rot gegen Grün ist gerade das Paar, das bei Protanopie und Deuteranopie zusammenfällt. Die Messung bestätigt es — der Farbabstand der beiden bisherigen Hinterlegungen betrug bei Deuteranopie ΔE = 4,8 im hellen und ΔE = 4,4 im dunklen Gerüst; sie waren dort ununterscheidbar. An die Stelle des Grüns tritt deshalb ein Blau: Blau bleibt Blau, wo Rot zu Beige wird, und ist zugleich merklich dunkler. Das neue Paar hält in allen drei Formen der Dichromasie ΔE zwischen 24 und 58 und dazu ein Helligkeitsverhältnis von 1,10 bis 1,44; der Text steht überall über 4,5 zu 1. Die Unterstreichung ausdrücklich abzustellen ist geboten: Sie steht im Stilblatt des Browsers und bliebe sonst stehen — ein Mangel, der erst der Ansicht des Erzeugnisses anzusehen war, nicht dem Quelltext. Die Durchstreichung der Streichungen bleibt; sie trägt allein den Schwarzweiß-Ausdruck. Alte und neue Fassung stehen ferner auf demselben weißen Feld. Der Durchschlag-Raster unter der alten Spalte wiederholte nur, was der Spaltenkopf ohnehin sagt, und mindert den Abstand der Hinterlegungen zum Grund. Geprüft an der erzeugten Datei und nicht am Quelltext: Für die Synopse des Bayerischen Jagdgesetzes ist im hellen, im dunklen und im Druckgerüst erhoben, dass keine der achthundertachtzig Einfügungen unterstrichen ist und beide Spalten denselben Grund tragen; dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle bestehen, mvnw verify läuft durch. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Iee91db7eb8ec13b5b51d8ad140691bba084971cc
* Der Vordruck richtet sich nach einem wirklichen VordruckMatthias Andreas Benkard2 days6-736/+715
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die bisherige Gestaltung hatte sich am Begriff des amtlichen Formulars orientiert, nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen Bundesvordruck — dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht — hat ergeben, dass sie in fast jedem Merkmal danebenlag. Maßgeblich ist eine einzige Regel, und sie steht im Muster ausgeschrieben: „Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat — Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß ist, was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt. Diese Regel trägt nun die gesamte Gestaltung und ist im Vordruck selbst benannt. Alles Übrige folgt daraus. Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne Rundung, verbunden durch schwarze Haarlinien; die Rahmen sind halbiert, damit zwischen zwei Zellen eine einzige Linie steht. Die Beschriftung sitzt klein im Feld oben links, die Erläuterung in Klammern dahinter. Links läuft die Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen. Das Ankreuzfeld wird angekreuzt, nicht angehakt. Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über Tagline, Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war. Und die Meldung wird zur „Verfügung der Zentralstelle“, die auch dann schon dasteht, wenn sie noch leer ist — ein Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind. Die Schmuckfarbe entfällt ersatzlos: Das Amtsrot war erfunden, wirkliche Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün bleiben allein dort, wo sie etwas bedeuten. Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die Fußecken, links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand. Die Synopse folgt demselben Gerüst. Ein weiterer Mangel ist dabei zutage getreten: Der Grund der Leitspalte hing am Block statt an der Zelle. Im Druck fällt die Fläche des Blocks weg, sodass die Leitspalte weiß herausgekommen wäre — und das Grau ist keine Zier, es sagt, welche Felder auszufüllen sind. Geprüft an allen drei Seiten und an zwei wirklichen Synopsen (UWG 19/0/6, AGG 23/1/14 als Entwurfsfassung), hell und dunkel, breit und schmal, dazu die Druckvorschau; reuse lint meldet 154/154, mvnw test dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle ohne Fehler. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ie0303f71baf5905fc8255f15ff375015a1de483e
* Die Synopse ergeht fortan als Formblatt ÄG-2Matthias Andreas Benkard2 days2-50/+302
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Seit die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts trägt, sah man beim Öffnen der Synopse zwei Dokumente zweier Häuser: dort Groteske, Briefkopf und Amtsrot, hier Antiqua auf Weiß ohne Kopf und ohne Fuß. Sie treten nunmehr als Vorgang und Erzeugnis desselben Hauses auf — der Antrag als ÄG-1, die darauf ergehende Synopse als ÄG-2. Der Kopf trägt denselben Aufbau: links die ausstellende Stelle, rechts die Kennung mit Formblatt, Stammgesetz, Erstellungstag und Geltung, bei Entwürfen zusätzlich der Stand. Die Felder des Spaltenkopfes und die Überschriften der beiden Sonderabschnitte treten als schwarze Balken auf wie die Legende des Feldblocks. Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die Feldziffer; sie macht die Abschnitte zugleich zitierbar. Die alte Fassung liegt auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf Bogenweiß. Die Schrift bleibt geteilt: Der Vordruck steht in der Groteske, der Wortlaut der Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im Gesetzblatt wie hier. Dass das Farbgerüst zweimal geführt wird, ist unvermeidlich und nun an beiden Stellen vermerkt — die Synopse wird aus einem blob:-Verweis geöffnet und kann kein fremdes Stilblatt einbinden. Drei Mängel traten dabei zutage. Der Spaltenkopf klebte innerhalb des Kopfblocks und verschwand deshalb beim Blättern alsbald; er steht jetzt mit der Gegenüberstellung in einem eigenen Block. Auf schmalen Geräten standen zwei Spalten Gesetzestext nebeneinander; unterhalb von sechzig Halbgevierten wird gestapelt, und jede Spalte beschriftet sich dort selbst. Und die Druckblöcke beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes zurück — aus einem dunkel eingestellten Browser heraus wäre die alte Spalte als schwarzer Block aus dem Drucker gekommen. Geprüft an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: UWG mit dem Dritten Änderungsgesetz (19 Befehle, 0 manuell, 6 Normen) und AGG mit dem Regierungsentwurf (23 Befehle, 1 manuell, 14 Normen, Entwurfsfassung), beide hell und dunkel, breit und schmal, dazu die Druckvorschau; reuse lint meldet 154/154, mvnw test dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle ohne Fehler. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I76d1f5f14638700d695a7ffe7a6a5933bee10611
* Die Startseite tritt fortan als amtliches Formblatt aufMatthias Andreas Benkard2 days5-126/+490
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung trug ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine Spalte, drei dünn gerahmte Kästen. Sauber, aber austauschbar — es sah aus wie ein Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist: eine Stelle, die Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt. Der Satzspiegel liegt nunmehr als umrandeter Bogen auf einer Unterlage. Oben steht ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle, rechts die Kennung des Vordrucks als Verzeichnis — Formblatt ÄG-1, Vorgang oder Anlage, Geltung nichtamtlich. Die Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich auswählen und vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die amtliche Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter die Doppellinie, kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe. Das Formular ist ein Feldblock mit der Legende „Antrag auf Erstellung einer Synopse“ als schwarzem Balken im Rahmen. Die Feldziffern entstehen aus einem Zähler des Stilblattes und stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der Felder unangetastet bleibt. Die Meldung führt ihr Zeichen mit — ✓ und ! —, damit der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist; es setzt das Stilblatt, weil die Textverarbeitung den Text ersetzt. Zwei Dinge treten hinzu, die gänzlich fehlten: eine sichtbare Fokusanzeige und ein Druckbild. Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten; app.js, worker.js und der Java-Teil sind nicht angetastet. Aufgenommen sind ferner aria-describedby für die Erläuterungssätze der Felder und aria-live für die Meldung, die ihren Text bislang stumm wechselte. Geprüft an allen drei Seiten in hellem und dunklem Gewand, in schmaler Breite und in der Druckvorschau, ferner mit den drei Zuständen der Meldung; reuse lint meldet 154/154, mvnw test dreihundertfünfundzwanzig Testfälle ohne Fehler. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Icc469062e28966384f25598750e198df2fbb29f7
* Die Lizenzaussage lautet überall gleich und wird geprüftMatthias Andreas Benkard2 days2-3/+8
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Impressum sprach von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel, der Fußzeilenverweis der Startseite von „AGPLv3“, die „pom.xml“ von gar nichts. Drei Stellen, drei Genauigkeitsgrade — und in der Auszeichnung, die soeben entstanden ist, steht „AGPL-3.0-or-later“. Eine Lizenz, die je nach Fundstelle anders lautet, ist keine gewählte, sondern eine offengelassene. Sie lautet fortan überall auf die Version 3 oder, nach Wahl des Empfängers, eine spätere Fassung: im Impressum ausgeschrieben, im Fußzeilenverweis kurz, in der „pom.xml“ als „licenses“-Block mit Verweis auf den Wortlaut im Quelltext. Das Handbuch erhält einen Abschnitt „Lizenz“, der die drei vorkommenden Lizenzen nennt, die Sonderstellung des Prüfbestandes erklärt und den Prüfbefehl angibt. Geprüft wird zweifach. Der Lauf von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“ gebunden und hält den Bau an, sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die vereinbarte Formatierung hinzukommt — die Kopfzeilen sind damit nicht bloß gesetzt, sondern gehalten. Für alles Übrige gilt „uvx reuse lint“; ein Fortlaufwerk gibt es in diesem Repositorium nicht, weshalb der Befehl im Handbuch steht und nicht in einer Baueinstellung. Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation: einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber- und Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt. Der Bau läuft samt der nunmehr scharfen Formatprüfung durch, dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen. Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn „.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus. „FASSUNGEN.txt“ führt die Fassung vom 23. August 2026. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ief8a247b359ed34d8598fbc76f6d86a84575b094
* Der Formatierer setzt die Kopfzeilen, nicht die HandMatthias Andreas Benkard2 days40-0/+80
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Achtundfünfzig Java-Dateien brauchen dieselben zwei Zeilen, und jede künftige braucht sie ebenfalls. Von Hand gesetzt, hielte das keinen Monat: Die eine Datei, die man vergisst, ist genau die, an der es später auffällt. Spotless führt daher fortan einen „licenseHeader“ mit dem Wortlaut, den die übrigen Dateien schon tragen. Der voreingestellte Trenner für Java ist das Schlüsselwort „package“; die Kopfzeilen treten also über die Paketangabe, und Spotless prüft und ergänzt sie bei jedem Lauf. Dabei hat sich ergeben, dass „src/wasm/java“ der Formatprüfung bislang verborgen war. Das Verzeichnis tritt dem Quellbaum erst im Profil „wasm“ bei, und zwar durch das Build-Helper-Plugin; im gewöhnlichen Bau sah Spotless es nie. Die Quellverzeichnisse sind deshalb ausdrücklich benannt („src/*/java/**/*.java“), was zugleich die doppelte Erfassung unter dem Profil vermeidet. Als Folge sind „BrowserMain“ und „InflaterErsatz“ erstmals umformatiert worden. Es geht dabei allein um das Satzbild — ein umbrochener Kommentarsatz und vier Annotationen, die nunmehr je auf eigener Zeile stehen; am Sinn ändert sich nichts. Sie stehen hier bewusst neben den Kopfzeilen und nicht in einem eigenen Commit, denn beides folgt aus derselben Einstellung und wäre getrennt nicht nachvollziehbar. Der Lauf von „spotless:apply“ hält achtundfünfzig Dateien sauber. Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I3a41b93108ad13ed16f78385d6272e5c10a255a1
* Jede Datei nennt fortan ihren Urheber und ihre LizenzMatthias Andreas Benkard2 days6-0/+16
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public License. Ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen: im Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtet — und so betrachtet sie jeder, der sie übernimmt —, fand daran nichts. Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Das Verzeichnis „LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: die AGPL in der Fassung 3 oder später, die Apache-Lizenz für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und „LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als symbolische Verknüpfung auf; der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei Wortlaute nebeneinander zu pflegen wären, und die Prüfung übergeht Verknüpfungen, sodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war. Die dritte Datei bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche Rechtslage des Prüfbestandes fest. Fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien und die XML-Fassungen sind fremde Werke: Verkündungsblätter, Drucksachen, Plenarprotokolle und Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei, die ministeriellen Entwürfe und Synopsen nach § 5 Abs. 2, und gleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63. Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Bestand kein „Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist — gebaut wird ohne ihn. „REUSE.toml“ ordnet zu, was keinen Kommentar verträgt, und scheidet den Prüfbestand nach Herkunft: Bund in Verkündung und Parlament, Bund in den ministeriellen Entwürfen, gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. Die selbst abgeleiteten Textfassungen tragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“, denn der Wortlaut ist amtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern, Gliederungsüberschriften — eigene Arbeit. Maßgeblich für die Fundstelle der einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die Lizenzdatei nimmt sie in Bezug, wie es § 63 UrhG verlangt. Die übrigen Dateien tragen ihre Angabe in sich, im jeweils üblichen Kommentarstil, vor dem vorhandenen erläuternden Text und ohne diesen anzutasten. „mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ bleiben bewusst unberührt und erhalten stattdessen einen Eintrag: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor jedem Bau. Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis im Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen. Die Java-Dateien und die Angleichung der Lizenzaussage folgen gesondert. An diesem Stand bestehen dreihundertfünfundzwanzig Testfälle unverändert; am Verhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Id08e26d8e15545b2d00dd3d4fa7ffca86cf14944
* Die Erklärung nennt, wer die Abrufe tatsächlich siehtMatthias Andreas Benkard3 days1-9/+48
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung geht seit der Umstellung des Webpakets über Cloudflare Workers; die Datenschutzerklärung beschrieb aber weiterhin den Zustand davor. Sie sprach von Zugriffsprotokollen, die „nach 14 Tagen“ gelöscht würden, und von einem Dienstleister „innerhalb der Europäischen Union“. Beides traf nicht mehr zu: Die Verbindungsdaten fallen beim Auftragsverarbeiter an, nicht beim Verantwortlichen, die Löschfrist bestimmt jener und nicht dieser, und übermittelt wird in die Vereinigten Staaten. Eine Erklärung, die den Betrieb nicht trifft, verfehlt Art. 13 DSGVO gerade dort, wo sie gebraucht wird. Der Abschnitt über die Zugriffsprotokolle sagt nunmehr, was anfällt, weshalb es anfällt — Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, sicherer Betrieb und Abwehr von Angriffen — und wo es liegt: bei Cloudflare, gelöscht nach dessen Fristen, ohne dass der Verantwortliche Protokolle oder Auswertungen abriefe. Eine eigene Tagesfrist steht dort nicht mehr, denn sie könnte nur wieder veralten. Sie bleibt allein für die eigene Auslieferung mit nginx genannt, die als Nebenweg offen ist. Ein neuer Abschnitt benennt die Auslieferung selbst: Cloudflare Germany GmbH und Cloudflare, Inc. als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO, Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c für die Übermittlung und die Zertifizierung unter dem EU-US Data Privacy Framework, letztere ausdrücklich als Angabe des Anbieters gekennzeichnet. Offen ausgesprochen ist auch, was das technisch bedeutet: Der Mittler beendet die Transportverschlüsselung und sieht die Abrufe. Er sieht nicht die ausgewerteten Dokumente, denn diese werden überhaupt nicht übertragen — die tragende Aussage der Erklärung bleibt ungeschmälert, und sie bleibt es gerade deshalb, weil im Browser gerechnet wird. Zu den Cookies tritt hinzu, dass auch Cloudflare für die bloße Auslieferung keine setzt und im Angriffsfall allenfalls ein kurzlebiges, technisch notwendiges hinzukommt (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Web Analytics, Logpush, Bot Management und Turnstile sind nicht eingeschaltet; darauf ist die Erklärung zugeschnitten, und § 15 des README sagt fortan, dass ihr Einschalten sie zu ergänzen zwingt. Eine Standangabe schließt die Seite, damit ein späterer Wechsel der Betriebsart als Wechsel erkennbar bleibt. Berührt sind allein statische Ressourcen; dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0dca91a42702e5cf8b5e400a351f980ca0f08d42
* Die Auslieferung trägt nur, was der Browser wirklich brauchtMatthias Andreas Benkard3 days74-83073/+4
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung soll künftig über Cloudflare Workers gehen, und dort gilt eine Grenze von 25 MiB je Datei, unkomprimiert gemessen. Zwei der ausgelieferten Dateien standen dem entgegen: Das Quelltextarchiv maß 29,7 MB und war damit schon nicht mehr hochzuladen, das Wasm-Modul mit 24,5 MB zu achtundneunzig Hundertsteln der Grenze und ohne jeden Spielraum. Das Archiv war ein ungefiltertes „git archive“ des Repositoriums, und über fünfundneunzig Hundertstel davon waren die Beispiel-PDFs. Der Quelltext selbst misst keine dreihunderttausend Zeichen. Die Gesetzes- und Drucksachentexte sind fremde Werke, an denen allein die Tests messen; sie sind nicht der Quelltext, aus dem sich das Ausgelieferte herstellen ließe, und die Auflage des AGPLv3 § 13 verlangt sie deshalb nicht. Sie sind aus dem Archiv genommen, und „quelltext-fassung.txt“ sagt fortan, dass sie fehlen, warum sie fehlen und wo sie vollständig liegen. Damit dies nicht stillschweigend zurückfällt, bricht „webpaket.sh“ ab, sobald das Archiv acht Mebibyte überschreitet, und ebenso, wenn irgendeine ausgelieferte Datei die Grenze der Zielplattform reißt: Lieber hier auffallen als beim Hochladen. Der Korpus lag überdies unter „src/main/resources“ und wanderte deshalb in jedes Erzeugnis: in das Klassenverzeichnis, in die ausführbare Archivdatei — achtundzwanzig Megabyte für ein Werk von sechshundert Kilobyte Java — und auf den Klassenpfad des Übersetzers, dessen Ressourcentabelle die Verzeichnisnamen bis ins Wasm trug. Er liegt nunmehr unter „src/test/resources“, wo er hingehört, und ist von der Kopie nach „target/test-classes“ ausgenommen: Die Tests lesen ihn über Dateisystempfade, eine Kopie wäre bei jedem Bau fünfunddreißig Megabyte umsonst. Das Modul wiegt statt 24,5 nunmehr 17,2 Megabyte; komprimiert geht es mit 5,5 statt 7,1 Megabyte über die Leitung. Vier Ursachen liegen dem zugrunde. Der Picocli-Annotationsprozessor meldete die Befehlszeilenklasse mit sämtlichen Methoden zur Reflexion an, worauf die Erreichbarkeitsanalyse die ganze Befehlszeilenfassung samt Dateizugriffen in ein Bild zog, in dem es keine Befehlszeile gibt; im Profil „wasm“ läuft er nicht mehr, und eine von einem früheren Lauf liegengebliebene Konfiguration wird vor dem Übersetzen entfernt, damit die Größe nicht davon abhängt, was vorher lief. Der Ressourcen-Glob „org/apache/fontbox/**“ bettete 3,3 Megabyte ostasiatischer CMaps, die Schrifttabelle „Scripts.txt“ und — weil zwei Sterne auch Klassendateien treffen — 0,7 Megabyte „.class“-Dateien ein, von denen ein deutsches Gesetzes-PDF nichts braucht; geblieben sind die beiden Identity-CMaps. Die Metriken unter „org/apache/pdfbox/resources“ bleiben vollständig, denn an ihnen hängt die Breitenberechnung bei nicht eingebetteten Schriften. Übersetzt wird mit „-Os“, und den Rest holt „wasm-opt -Oz“ im Webpaket. Dessen Merkmale sind einzeln aufgezählt und nicht als „--all-features“ erteilt. Der bequeme Weg war gangbar und führte doch ins Leere: Binaryen nutzte daraufhin Vorschläge, die noch kein Browser annimmt, und das Modul scheiterte erst beim Instanziieren — erst an einem exakten Heap-Typ aus den „custom descriptors“, nach dessen Abschaltung an der kompakten Importsektion. Zugelassen ist nunmehr, was ausgeliefert in den Browsern steht und was Web Image braucht. Die Vorkompression nach „.gz“ und „.br“ entfällt als Regelfall, denn Cloudflare komprimiert selbst und jede Beilage wäre dort eine weitere Datei; wer mit nginx selbst ausliefert, fordert sie mit VORKOMPRIMIEREN=1 an. Das Auslieferungsverzeichnis fällt damit von achtundsechzig auf siebzehn Megabyte, und ein liegengebliebenes „.DS_Store“ geht nicht mehr mit hoch. Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen. Das Modul ist im Browser gelaufen: Vier Dokumentenpaare — IfSG, UWG, AGG und das Bayerische Jagdgesetz, also gii-XML wie PDF als Stammfassung, Bundesgesetzblatt, Drucksache und Gesetz- und Verordnungsblatt als Änderungsdokument — ergeben Synopsen, deren SHA-256-Summen denen der Befehlszeilenfassung gleichen. Der Ressourcenbeschnitt kostet also keine Zeichen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I31a47d1dcf3b27ffa4ae891947b1c4e083107a71
* Das Gesetzblatt bestimmt, was ein Anführungszeichen bedeutetMatthias Andreas Benkard3 days7-41/+583
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Von den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat sich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen. Das Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das gerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als schließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu, dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor kein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan entscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so werden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend. Bei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung des Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem Leerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben. Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene Platzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung auch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt. Die Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem Paragraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es nicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird nunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten die Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige Überschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen Trennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet: Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung. Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens Landesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv der Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über sie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine geprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der Rekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben vermerkt ist. Alle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell. Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt worden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0
* Die Einrückung trägt die Gliederung, nicht bloß das SatzbildMatthias Andreas Benkard3 days2-13/+124
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die vorangegangene Fassung hatte zwei Mängel festgehalten, aber nicht behoben: Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat ans Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und die Heilung des Weißraums nach einer Streichung verkürzte die Einrückung der Aufzählungszeilen. Beide wiegen schwerer als alles sonst Offene, denn sie führen zu einem falschen Ergebnis, ohne es anzuzeigen: Der Befehl gilt als angewandt, der Abschnitt „Manuell prüfen“ schweigt, und allein der Wortlaut weicht ab. Damit war das Leitprinzip des Erzeugnisses an dieser Stelle verfehlt. Bei der Behebung hat sich ergeben, dass die beiden nicht nebeneinanderstanden, sondern eine Ursache teilten. Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, also in die erste Spalte. Der Zeilenblock einer Aufzählungsmarke reicht aber so weit, wie tiefer eingerückt wird; eine in der ersten Spalte stehende Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes als ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Einfügebefehl fand seinen Anker mithin am Ende des Absatzes und stand richtig, wo er falsch stand. Die Einrückung ist im kanonischen Klartext kein Satzbild, sondern die Zugehörigkeit einer Zeile zu ihrer Einheit; die Neufassung setzt sie nunmehr wie die Ersetzung, und die Heilung nach einer Streichung glättet allein die Naht, an der Text herausgenommen wurde. Die zeilenweise Gegenprobe an der amtlichen Nachfassung hat darüber hinaus zwei Abweichungen gezeigt, die keine Mängel der Reihenfolge waren. Zum einen hielt der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ eine Bezeichnung, die der eingefügte Block neu vergibt; er weicht fortan, wie er es bei der Umnummerierung auf eine weggefallene Bezeichnung längst tut. Verdrängt wird dabei nur ein Platzhalter, niemals ein Wortlaut — der Platzhalter des Absatzes 2, den kein Befehl anrührt, bleibt stehen. Zum anderen führt der Satz des Gesetzblatts zwischen der Marke einer Aufzählungszeile und ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers, der kanonische Klartext dagegen ein Leerzeichen; ohne dessen Rückführung trügen gerade die neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten. Artikel 56 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und Wortlaut der amtlichen Nachfassung. Die beiden Zusicherungen des Akzeptanztests, die den Mangel festhielten, sind umgekehrt; drei Prüfungen der zugrunde liegenden Regeln treten hinzu. Dreihundertfünfzehn Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt worden und bleibt auslieferbar; ihr Lauf im Browser ist mangels verbundener Erweiterung nicht in Augenschein genommen worden. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I89b2fafa3e2185dbd6abfe0aa6b7bbbd04f6828f
* Farbe kehrt dorthin zurück, wo sie eine Aussage trägtMatthias Andreas Benkard9 days2-28/+47
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die schwarzweiße Fassung nahm der Synopse mehr, als sie ihr gab: Rot und Grün sind am Bildschirm die schnellste Scheidung von Streichung und Einfügung, und die Balken der Hinweiskästen finden das Auge, bevor es liest. Beides kehrt zurück. Schwarzweiß bleibt das Grundgerüst — Schrift, Rahmen, Knopf, Verweise —, sodass Farbe nurmehr dort auftritt, wo sie etwas bedeutet, und überall dasselbe meint: Rot warnt, Grün bestätigt. Was bleibt, ist die Erkenntnis aus der farblosen Fassung. Sie hat gezeigt, dass die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern allein trug: Die Einfügung hob die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung ausdrücklich auf, sodass der grüne Grund ihr einziges Merkmal war. Die Unterstreichung bleibt daher wiederher- gestellt und tritt nun neben das Grün, wie die Durchstreichung neben dem Rot steht. Wer schwarzweiß ausdruckt oder Farben anders wahrnimmt, sieht die Änderung seither auch dann. Die Hinweiskästen der Startseite erhalten Balken nach derselben Regel: rot für den noscript-Hinweis und die Fehlermeldung, grün für die Fertigmeldung, grau während der Arbeit, weil noch nichts feststeht. Die Abzeichen behalten ihre Farben, bleiben aber in Versalien gesetzt. Für den Druck werden die farbigen Flächen von der Sparschaltung der Browser ausgenommen. Dreihundertzwölf Testfälle bestehen unverändert; die Synopse des Gebäude- energiegesetzes ergibt weiterhin achtundsechzig angewandte Befehle, einund- fünfzig zur manuellen Prüfung und siebenundvierzig geänderte Normen. Seiten und Synopse sind in Hell- und Dunkelfassung in Augenschein genommen worden. Artikel 7 des Verzeichnisses der Fassungen wird auf den nunmehr geltenden Stand gebracht; er beschrieb die farblose Zwischenfassung. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ie61c3f4d885547e16572655cb554695d72a14b17
* Das Erscheinungsbild wird schwarzweiß wie ein GesetzblattMatthias Andreas Benkard9 days3-53/+66
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Das Werkzeug stellt amtliche Rechtstexte dar, trat dabei aber in einem warmen Braun auf, mit abgerundeten Kästen und einer rot-grünen Synopse. Fortan tritt es in reinen Graustufen auf, hell wie dunkel. Die Schmuckfarbe entfällt ersatzlos; weil sie es war, die die Verweise kenntlich machte, sind diese nunmehr unterstrichen, und die drei Zustände der Meldung scheiden sich durch matten Text, kräftigen Rahmen und doppelt starken Rahmen nebst Fettung statt durch Rot. Die Umstellung der Synopse hat einen Mangel offengelegt, der schon vorher bestand: Die Einfügung hob die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung ausdrücklich auf (text-decoration: none). Damit war der grüne Grund das einzige Merkmal, an dem eine Einfügung überhaupt zu erkennen war — wer Farben nicht oder anders wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah sie nicht. Solange Grün danebenlag, fiel das nicht auf; ohne Grün wäre die Einfügung unsichtbar geworden. Die Unterstreichung ist wiederhergestellt und tritt nun gegen die Durchstreichung der Löschung, beide auf gemeinsamer Hinterlegung und in ihrer je eigenen Spalte. Die Abzeichen scheiden sich ebenso durch die Form: gefüllt, durchgestrichen, schlicht gerahmt. Beiläufig erhält der Körper der Synopse ausdrückliche Schrift- und Grundfarbe. Der klebende Spaltenkopf bezog seinen Grund bisher durch Vererbung und hatte mithin keinen verlässlichen; für den Druck wird die Hinterlegung festgelegt, damit sie nicht fortfällt. Sämtliche dreihundertzwölf Testfälle bestehen unverändert; die Auszeichnung ist dieselbe geblieben, geändert sind allein die Stilblätter. Die Synopse des Gebäudeenergiegesetzes ergibt weiterhin achtundsechzig angewandte Befehle, einundfünfzig zur manuellen Prüfung und siebenundvierzig geänderte Normen. Seiten und Synopse sind in Hell- und Dunkelfassung in Augenschein genommen worden. Das eingebettete Stilblatt steckt im Wasm-Erzeugnis; die öffentliche Fassung zeigt die neue Synopse daher erst nach einem Lauf des Profils -Pwasm nebst deploy/webpaket.sh. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ib34164c7cbb77b71baba133c5244a1f52326ae87
* Die Startseite führt die Neuankömmlinge einMatthias Andreas Benkard9 days7-13/+391
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Seit der Inbetriebnahme setzte die Startseite voraus, was gerade nicht hat, wer sie zum ersten Mal aufruft: geeignete Dateien. Über dem Formular stand die Tätigkeitsbeschreibung, darunter zwei leere Dateifelder, und wer nie mit gii-Norm-XML oder einem BGBl-Regelungstext zu tun hatte, konnte das Werkzeug nicht einmal ausprobieren. Ein zugeklappter Block tritt hinzu, der zwei durchgerechnete Fälle mit Verweisen auf die amtlichen Fundstellen anbietet. Zugeklappt kostet er eine Zeile; das Formular bleibt, wo es war. Angeboten werden ein verkündetes Änderungsgesetz — das UWG nebst dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs Normen ohne Rest — und ein Gesetzentwurf — das AGG nebst BT-Drs. 21/6178, dreiundzwanzig Befehle an vierzehn Normen, einer zur Prüfung markiert. Der zweite Fall war zunächst als ProdHaftG nebst BT-Drs. 21/4297 gedacht und ist verworfen: Die Modernisierung löst das Gesetz ab, statt es zu ändern, und ergibt einen einzigen Befehl an einer einzigen Norm. Ein Beispiel, das nichts zeigt, ist keines. Mitausgeliefert wird nichts, und die Seite ruft von sich aus nichts ab; sie verweist. Die Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster geöffnetes PDF die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme. Das Stilblatt bekommt .einfuehrung im Zuschnitt der übrigen Kästen und keine einzige neue Farbe, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen. Dabei stellte sich heraus, dass gesetze-im-internet.de das Norm-XML gar nicht als solches ausgibt: Es gibt allein …/<kurz>/xml.zip, der unmittelbare BJNR….xml-Pfad ist 404. Eine Einführung, die auf die Fundstelle verweist, wäre ohne Weiteres eine Anleitung zum Entpacken von Hand gewesen. Der Ladepfad nimmt das Archiv deshalb nun unmittelbar an (ZipAuspacker, vorgeschaltet in Pipeline.ladeStammgesetz; DateiTyp kennt die Art ZIP). Die Änderungsdokumente bleiben unberührt — Gesetzblätter und Drucksachen kommen nirgends als Archiv. Das Format wird von Hand gelesen, und zwar aus einem Grund, der außerhalb der Browserfassung sinnlos wäre: Von den Archivklassen des JDK trägt dort allein der Inflater, den InflaterErsatz auf jzlib zurückführt; ZipInputStream, ZipFile und CRC32 beruhen auf nativen Bindungen, die Web Image nicht kennt. Auch die Prüfsumme rechnet die Klasse deshalb selbst. Gelesen wird über das Zentralverzeichnis am Dateiende, nicht über die örtlichen Vorspanne, deren Größenangaben bei nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen. Gewählt wird der einzige auf .xml endende Eintrag: Den Gesetzen mit Anlagen legt die Fundstelle deren Bilddateien mit ins Archiv, es ist also nicht einerlei, welchen man nimmt. Die ZIP-Signatur wird vor der PDF-Signatur geprüft, weil sie am ersten Byte verankert ist, während jene ein Vorschaufenster durchsucht — ein Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF angesprochen worden. Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die angegebene Datei (uwg.zip), nicht den Eintrag; sie soll den Weg zur Fundstelle zurück beschreiben. Den Eintragsnamen trägt die ausgepackte Quelle gleichwohl, damit Protokoll und Ladefehler das Gesetz benennen und nicht seine Verpackung. Geprüft ist beides gegen die Fundstelle selbst, nicht nur gegen den Beispielkorpus: 312 Prüfungen laufen durch, darunter acht neue zum Auspacken. Das unmittelbar bezogene uwg.zip ergibt auf der Befehlszeile mit dem BGBl-Regelungstext dieselbe Ausfertigung wie die entpackte Fassung — die beiden unterscheiden sich allein in der Quellenzeile —, und dieselben 19/0/6 ergeben sich im neu gebauten Wasm-Modul im Browser, ohne eine Beanstandung in der Konsole. Der Block hält bei 320 Pixeln Breite ohne Überlauf. Unberührt bleiben pom.xml, deploy/webpaket.sh und die nginx-Vorlage: Da nichts mitausgeliefert wird, braucht es weder einen zweiten Ressourcen-Block noch neue MIME-Typen — deren types-Block ersetzt die Zuordnung vollständig und wäre sonst die Falle gewesen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I5f6566ca89aa5198452b0b29ac5b38da9eb26137
* Das Werkzeug bekommt einen LangnamenMatthias Andreas Benkard9 days2-0/+10
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Vor der Inbetriebnahme fehlte der Web-Fassung, was jede Vorschrift führt, auf die sie angewandt wird: eine Bezeichnung neben dem Kurztitel. Bisher stand über dem Formular allein „ÄndGgner“ nebst einer Zeile, die die Tätigkeit beschreibt. Der Langname tritt hinzu und ordnet sich wie bei einem Gesetz — die amtliche Bezeichnung zuerst, das Kürzel als Kurztitel: Nichtamtliche Zentralstelle für die maschinelle Fortschreibung von Stammgesetzen anhand von Änderungsvorschriften des Bundes und der Länder (ÄndGgner) Der Widerspruch ist beabsichtigt und zugleich zutreffend: Was das Werkzeug liefert, ist eine Lesefassung ohne jede amtliche Verbindlichkeit, und genau das sagt das erste Wort. Die Überschrift bleibt beim Kürzel, der Langname steht als eigene Zeile darunter, vor der bisherigen Tagline; .langname übernimmt die Sekundärfarbe der Tagline und tritt eine Spur kleiner auf. Der Tabtitel bleibt kurz — 130 Zeichen schneidet jeder Browser gerade dort ab, wo sie unterscheidbar würden —, ebenso die Kurzbeschreibung für Suchmaschinen, die die Funktion nennen soll und nicht den Titel. Impressum und Datenschutz bleiben unberührt. Der README führt den Langnamen als Dokumenttitel; „Programmbibliothek zur Konsolidierung von Änderungsgesetzen des Bundes und der Länder“ war ohnehin überholt, seit die Bibliothek eine Anwendung mit zwei Oberflächen trägt. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: If894b1ec056461ba7989d4ee59cca8894b260a7e
* Die Web-Version wird öffentlich betreibbarMatthias Andreas Benkard9 days5-15/+126
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die Browserfassung war für den öffentlichen Betrieb gesperrt, und zwar ausdrücklich: Impressum und Datenschutzerklärung trugen TODO-Blöcke statt Angaben, der Quelltextverweis im Fuß zeigte auf https://TODO-QUELLCODE-URL-EINTRAGEN, und der README führte beides als „vor dem produktiven Betrieb zwingend zu erledigen“. Beide Sperren fallen; die Auslieferung wird zugleich auf das tatsächliche Ziel eingerichtet — einen Unterpfad einer bestehenden Domain (/aendggner/), nicht einen eigenen Server. Impressum und Datenschutz führen nun die wirklichen Angaben: § 5 DDG (nicht mehr § 5 TMG) samt § 18 Abs. 2 MStV, Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f für die Zugriffsprotokolle, deren Frist mit vierzehn Tagen benannt ist, sowie die Betroffenenrechte samt Aufsichtsbehörde. Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt, wie sie war; sie trifft zu, weil die Verarbeitung den Rechner nicht verlässt. Der Quelltext wird beigelegt statt verlinkt. deploy/webpaket.sh tritt in der Phase „package“ hinter den Übersetzer und macht aus dessen Ergebnis ein auslieferbares Verzeichnis: Es wirft den .wat-Zwischenschritt fort (368 MB, der bislang von Hand zu übergehen war), legt den Quelltext der gebauten Fassung als aendggner-quelltext.tar.gz nebst Fassungskennung daneben und komprimiert nach .gz und .br vor. Ein veränderter Arbeitsbaum bricht den Bau ab: Der beigelegte Quelltext wäre alsdann nicht der ausgelieferte, und die Auflage des § 13 AGPLv3 wäre gerade verfehlt. Der Fuß verweist primär auf den Tarball, kompakt daneben auf Gerrit als fortlaufende Quelle. Die nginx-Vorlage wird vom server-Block zum location-Schnipsel. Vier Punkte sind dabei mehr als Umschrift: * Die Dateien werden über root statt über alias zugeordnet. In einer Präfix-Location löst try_files gegen den root auf, nicht gegen den alias, und lieferte sonst 404 für alles. * Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt zugunsten der Revalidierung. Die Dateinamen tragen keine Fassungskennung; ein Wiederkehrer mit altem app.js und neuem .wasm bekäme sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. Ein 304 für das unveränderte Modul kostet nichts. * Vorkomprimiertes wird ausgeliefert (gzip_static/brotli_static), statt 24 MB je Abruf neu zu packen — brotli drückt sie auf 7,1 MB. * Hinzu treten die Sicherheitskopfzeilen samt Inhaltsrichtlinie. Zwei ihrer Freigaben sind unvermeidlich, beide in der Vorlage begründet: 'wasm-unsafe-eval' für die Instanziierung des Moduls (echtes eval kommt in der erzeugten aendggner.js nicht vor), und 'unsafe-inline' für Stile, weil die Synopse als blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden Seite erbt, ihr Stylesheet aber eingebettet trägt. Die Notwendigkeit ist gemessen, nicht vermutet: ohne die Freigabe meldet das Synopse-Dokument null aktive Stylesheets und Standardschrift, mit ihr eines mit dreiundzwanzig Regeln. Dazu drei Kleinigkeiten, die erst unter einem Unterpfad auffallen: ein Hinweis für abgeschaltetes JavaScript (bislang blieb das Formular wortlos wirkungslos), ein relativ verwiesenes favicon.svg (der Abruf der Domainwurzel ginge ins Leere) sowie Kurzbeschreibung und kanonische Adresse. Eine robots.txt unterbleibt bewusst: Unter einem Unterpfad ist sie wirkungslos, maßgeblich ist allein die der Domainwurzel; die Vorlage vermerkt, was dort einzutragen wäre. Geprüft ist beides, Bau und Lauf: 304 Prüfungen laufen durch, -Pwasm package hinterlässt ein Verzeichnis ohne .wat und mit vollständigem Tarball, und der IfSG-Fall ergibt im Browser unter der Inhaltsrichtlinie 48 angewandte Befehle, 27 zur manuellen Prüfung und 21 geänderte Normen — dasselbe wie die Befehlszeile, ohne eine einzige Beanstandung in der Konsole. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I004490ddaa7c424a60fb0ebac63fc9fc098736e3
* Die Umnummerierungs-Kaskade war keine Grenze, sondern drei MängelMatthias Andreas Benkard9 days4-72/+186
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Die mehrschrittige Umnummerierungssequenz galt bislang als wesenseigene Grenze: Ihre Folgeänderungen gingen in den Abschnitt „Manuell prüfen“, im bayerischen Belegfall drei von 154 Anweisungen (48. a) ee), 48. a) gg), 48. b) cc), sämtlich aus der Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 BayJG). Die Prüfung gegen die amtliche Nachfassung zeigt, dass es keine Grenze war, sondern drei voneinander unabhängige Mängel. Erst die Diagnose vor jeder Änderung — die Begründungen der drei Fälle ausgeben — hat sie getrennt; die Vermutung, alles sei eine Frage der Reihenfolge, traf nur auf einen von ihnen zu. Geordnet werden nun Schritte statt Befehle (BefehlAnwender). Ein Verbund aus Umnummerierung und Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche: Die Umnummerierung gehört vor denjenigen, der ihre Bezeichnung neu besetzt, die Begleitänderung an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen Punkte als vollzogen voraus. Bisher setzte sich der erste Anspruch für die ganze Einheit durch. Bei gg) — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe „schriftliche“ wird gestrichen“ — stand die Angabe vorgezogen noch zweimal im Artikel und war zu Recht mehrdeutig; an ihrer Dokumentstelle hat ee) die zweite Fundstelle längst ersetzt. Die Befehlsliste wird dazu vor der Anwendung zu Schritten aufgefaltet (je Teilbefehl einer); protokolliert wird unverändert je Befehl, ein Verbund gilt nur als angewandt, wenn jeder Teil gegriffen hat. Die Ordnungsregel selbst bleibt wörtlich dieselbe („wer eine Bezeichnung räumt, kommt vor dem, der sie neu besetzt“), wird aber erst jetzt vollständig durchgesetzt. Bisher rückte ein Befehl nur einmal vor seinen ersten Kollisionspartner; auf Schritten zerreißt das die Ketten — von „Nr. 15 wird Nr. 16“, „Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 14 und 15“, „nach Nr. 12 wird Nr. 13 eingefügt“ zog die Einfügung nur das letzte Glied vor sich her. An die Stelle tritt eine Tiefensuche auf der Dokumentordnung: vor jedem Schritt erst rekursiv seine Räumer, eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab. Kein Kahn mit „frühester bereiter Knoten“ — der zieht unbeteiligte Schritte vor und bricht genau die Begleitänderung wieder. Die beiden übrigen Mängel lagen anderswo: * Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht aber schon der Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem Leerzeichen liegt keine Wortgrenze; der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“). Die unabgekürzten Formen trafen zu, weshalb es nie auffiel. * Der StellenAufloeser verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt, führt ihre Marke allein (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 BayJG, darunter nur die Buchstaben a und b) und galt als nicht auffindbar. Der bayerische Belegfall steht damit auf 154 angewandten Anweisungen ohne Rest (zuvor 151), die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum GEG auf 68 statt 67 — dort greift nun eine Bereichs-Umnummerierung in § 108, die vorher nur ihr erstes Glied vorziehen konnte; § 108 liegt jedoch in der bekannten Zone, in der das Beispiel-XML eine andere Fassung ist als die vorausgesetzte, taugt also nicht als Beleg. Belegt ist die Ordnung an Art. 29a und Art. 56 BayJG und an den Kaskaden des WDR-Gesetzes. Alle übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder sind unverändert; 304 Prüfungen laufen durch. Der Akzeptanztest hält zwei Mängel fest, die er nicht behebt. Beide bestanden schon zuvor, was ein Lauf gegen den Ausgangsstand belegt: * Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ tritt an das Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ der Altfassung bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen. Dass jede Anweisung greift, heißt eben nicht, dass die Norm in allem der amtlichen Nachfassung gleicht; der Test sagt das ausdrücklich. * Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung wirkt auf den gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Id61babe60226d27b5c05ff971927d61713b01781
* Die Beschlussempfehlung liefert die beschlossene FassungMatthias Andreas Benkard10 days5-97/+548
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Bisher wurde eine Beschlussempfehlung erkannt und mit Begründung übergangen: Ihre maßgebliche Fassung steht in der zweispaltigen Zusammenstellung, deren rechte Spalte für sich unlesbar ist. Sie druckt Unverändertes nicht ab, sondern vermerkt bloß „unverändert“ — und zwar nicht nur je Gliederungspunkt, sondern auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, weshalb ihre Anführungszeichen nicht aufgehen. Eine Auflösung über die Gliederungspfade scheitert daran nachweislich (45 statt 117 Befehlen). Maßgeblich ist die Grundlinie: Beide Spalten sind zeilensynchron gesetzt, jeder Vermerk steht auf der Höhe der Entwurfszeile, die er meint. Der neue `ZusammenstellungsLeser` führt sie über Seite und Grundlinie in eine gemeinsame Lesereihenfolge zusammen und entscheidet dann Zeile für Zeile: „unverändert“ holt den Wortlaut aus der Entwurfsspalte, „entfällt“ streicht ihn, sonst gilt die Ausschussspalte. Das Vokabular der rechten Spalte ist ausgezählt genau zweiteilig — 166-mal „unverändert“, 17-mal „entfällt“. Dabei meint „unverändert“ den Wortlaut, nicht die Zählung: Streicht der Ausschuss einen Punkt, rücken die folgenden auf, und sein „5. unverändert“ steht der Entwurfsnummer 6 gegenüber. Die Marke kommt deshalb von rechts, der Wortlaut von links. Voraussetzung dafür war, die Geometrie aus dem `FontgroessenFilter` herauszuführen. Sonst verließ ihn nur das End-X der Zeile; jetzt trägt jede Zeile Seite, Grundlinie und End-X (`FontgroessenFilter.Zeile`). Die Metadaten reisen weiterhin im Textstrom mit, statt nebenher gesammelt zu werden: Nur so ist ihre Zuordnung zu den Zeilen gesichert, denn PDFBox schreibt Zeilentrenner an mehreren Stellen. Der Schritt ist reine Umstrukturierung, sämtliche gepinnten Zahlen bleiben unverändert. Drei Fehler standen im Weg, alle in der Spaltentrennung: * Der Steg wurde einschließlich der Leerzeichen-Glyphen gemessen, die im Textstrom fast bis an die nächste Spalte reichen. Ein 7-pt-Steg schrumpfte so auf 4,7 pt und galt als durchlaufender Text, was in BT-Drs. 20/7619 die gesperrte Marke des Punktes 14 mitten entzweiriss. Gemessen wird jetzt an den sichtbaren Zeichen; die Schwelle sinkt von 12 auf 6 pt und liegt damit belegt zwischen dem schmalsten echten Steg (6,9 pt) und dem breitesten Wortzwischenraum einer ganzseitenbreiten Zeile (5,4 pt) — in beiden Belegdokumenten übereinstimmend. * Gedrehter Text hat Koordinaten in seinem eigenen Bezugssystem. Der Randvermerk „Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“ lief mit seiner vermeintlichen Grundlinie quer durch beide Spalten und zerschnitt deren Zeilenfolge. Beim Spaltenauszug bleibt er nun draußen; beim ungeteilten entfernt ihn wie bisher der TextBereiniger. * Die Zeilenenden müssen je Spalte klassifiziert werden, bevor die Spalten zusammenkommen: Ihre Satzspiegelränder liegen verschieden, in der gemischten Fassung fände keine ihren eigenen Ausrichtungs-Cluster wieder und die Silbentrennung bliebe ungeheilt („An- gabe“). Die Quellenzeile weist die verwendete Spalte als „[Beschlussempfehlung …, Ausschussfassung]“ aus. Lässt sich die Zusammenstellung nicht auflösen, wird die Datei nach wie vor mit Begründung übergangen — eine halb aufgelöste Fassung auszugeben wäre schlimmer als keine. Zwei Belegfälle: BT-Drs. 20/7619 (GEG) mit 67 angewandten Befehlen, wobei die Ausschussfassung mehr Befehle trägt als der Regierungsentwurf daneben — der Ausschuss hat zwei Artikel ergänzt —, und BT-Drs. 19/24334 (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) mit 47. Der große manuelle Rest hat denselben Grund wie beim Entwurf: Das Beispiel-XML ist die Urfassung des GEG von 2020, geändert wird eine Fassung von 2023. Die verbliebenen zwei unerkannten Befehle gehen auf Setzfehler der amtlichen Drucksache zurück (fehlender Schlusspunkt, überzähliges Anführungszeichen) und sind zeichengenau so übernommen. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Id5db19cb8f27a51af0c23cfd4a9969dd4120f569
* Die Web-App rechnet im Browser statt auf dem ServerMatthias Andreas Benkard10 days17-514/+700
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Bisher lief die Weboberfläche auf einem JDK-HttpServer: Uploads landeten als temporäre Dateien auf dem Server, die Synopse entstand dort. Das kostete Betrieb (systemd, Reverse Proxy, Rate-Limiting, Timeouts) und verlangte ein Datenschutzversprechen, das nur zusicherbar, nicht nachprüfbar war — gerade Entwurfstexte verließen den Rechner der Nutzer:innen. Neu übersetzt `./mvnw -Pwasm package` dieselbe Pipeline mit GraalVM Web Image (`native-image --tool:svm-wasm`) nach WebAssembly, PDFBox eingeschlossen. Ausgeliefert werden nur noch statische Dateien; gerechnet wird im Browser. Die erzeugte Synopse ist byteweise identisch mit der der Befehlszeile (SHA-256 verglichen für IfSG 48/27/21 und BayJG 151/3/54). Die Befehlszeile bleibt unberührt: `./mvnw package` erzeugt unverändert das JAR, alle Optionen und Meldungstexte sind gleich, das Wasm-Profil ist rein additiv und verlangt Oracle GraalVM 25.1+ (die CE hat kein Web Image). Portabilitätsschnitt (nützt beiden Fassungen): * `Quelle` (Name + Bytes) ersetzt `Path` in der Pipeline; nur die Befehlszeile kennt noch ein Dateisystem. Der Name trägt genau den bisherigen `getFileName()`-Text, damit Warnungen und Quellenzeile wortgleich bleiben. * `DateiTyp` erkennt PDF/XML/Klartext an den Signaturbytes. Tika entfällt — eine schwergewichtige Abhängigkeit samt ServiceLoader- und XML-Konfiguration weniger, was der Wasm-Übersetzung unmittelbar zugutekommt. Vier Eigenheiten von Web Image, die der Quelltext jeweils an Ort und Stelle vermerkt: * `java.util.zip.Inflater` ist nicht angebunden (GR-65205), ohne Inflate ist kein PDF lesbar. `InflaterErsatz` substituiert ihn durch jzlib. * Typisierte JS-Felder lassen sich nicht nach `byte[]` umsetzen („byteArrayHub is not defined“); der Dateiinhalt wandert als Base64. * JULs Standardformatter ruft `StackWalker`, den es dort nicht gibt. * Im Worker fehlt `document.currentScript`, worauf die Laufzeit das Wasm-Modul neben `worker.js` sucht; die VM wird deshalb mit ausdrücklichem Pfad ein zweites Mal gestartet. Die Reachability-Metadaten stammen aus einem Lauf des Tracing-Agents über die Pipeline; die PDFBox- und FontBox-Ressourcen sind als Globs ergänzt, sonst scheitern PDFs an „Could not find referenced cmap stream Identity-H“. Entfallen: WebMain, UploadHandler, StaticHandler, Multipart und die systemd-Unit. Die nginx-Vorlage liefert jetzt statische Dateien aus, und die Datenschutzseite sagt, was nun stimmt: Die Dateien verlassen den Rechner nicht. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I38faf2ac0f764d601f080d4276babe4747773683
* QuelltextformatierungMatthias Andreas Benkard10 days16-182/+228
| | | | Change-Id: I51c63959e75af9373625a52b74d1d31f727a67ed
* Quellformate jenseits des verkündeten GesetzesMatthias Andreas Benkard11 days15-160/+1654
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Bisher nahm ÄndGgner nur verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe an, ohne den Unterschied zu kennen. Dokumente, die einen Entwurf ändern statt ein Gesetz, lieferten still null Befehle. Neu: * Dokumentart-Erkennung aus dem Rohtext (DokumentErkenner, DokumentArt, DokumentKopf) — vor der Bereinigung, weil gerade die Drucksachenköpfe als Kolumnentitel wegfallen. Erkannt wird nie am Dateinamen: Die Beispieldaten enthalten eine Datei namens Beschlussempfehlung, die in Wahrheit ein Entschließungsantrag ist. Dokumente ohne Befehle erzeugen jetzt eine benannte Warnung statt stiller Leere. * Änderungsanträge (AenderungsantragParser, EntwurfsPatcher): Der Antrag wird auf den Entwurfstext angewandt, der geänderte Entwurf danach wie gewohnt auf das Stammgesetz — eine komponierte Synopse. Drucksachen- und Gesetzesstellen bleiben getrennte Typen; die Zuordnung Antrag→Entwurf läuft über die Drucksachennummer, nicht über die Argumentreihenfolge. Der 1910 Zeilen große BefehlAnwender bleibt unberührt. * Beschlussempfehlungen werden erkannt und mit Begründung übergangen, die den brauchbaren Entwurf beim Namen nennt. Die Spaltentrennung der Zusammenstellung ist gebaut (FontgroessenFilter.Spalte, koordinatenbasiert am Steg) und belegt: Die linke Spalte ergibt Befehl für Befehl den Regierungsentwurf. Die rechte Spalte bleibt bewusst offen — sie vermerkt „unverändert“ auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, ihre Anführungszeichen gehen daher nicht auf; nötig ist die zeilenweise Zuordnung beider Spalten über die gemeinsame Grundlinie. Die Synopse kennzeichnet eine Entwurfsfassung als solche. 296 Tests grün (vorher 269); alle gepinnten Akzeptanzzahlen unverändert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0001d25fcbd9969fc06eea675edc4326ce2e02f9
* Add a public web front end alongside the CLIMatthias Andreas Benkard2026-08-0910-77/+782
| | | | | | | | | | Extracts the CLI pipeline into a reusable Pipeline class and exposes it via a dependency-free JDK HttpServer (upload form, bounded worker pool with 503 on overload, per-request size/time limits, no persisted uploads), plus nginx/systemd deploy templates and Impressum/Datenschutz placeholders for public operation. Change-Id: I6e8e7afa3c4b1082cdf9e82da0fae0b5b49470ad
* Add Hesse as an extraction and recognition caseMatthias Andreas Benkard2026-08-023-23/+113
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The Hesse GVBl issue 5/2026 amends the ordinance on traffic-law competences. All 21 commands of its article 1 are now recognised. The blocked letterspacing that was expected to be the hard part turns out to affect only the signature block, not a single command. What did need work was three other things: the running GVBl footer and the masthead remainder are now stripped as page furniture, and so is the heading's asterisk footnote ("* Ändert FFN 61-60"), which sits at the foot of a page between two enumeration items and stuck to the command above it. Two command forms are new, both general rather than Hessian: "am Ende" may be absent from a punctuation replacement — the definite article then requires the unit to carry exactly one such mark, which the applier checks — and the object after "durch" may be elided in the form without a location, as it already could in the form with one. Where a punctuation replacement follows a renumbering in the same sentence it binds to the renumbered unit: unlike a word operation it has no distinguishing target text, so resolving it norm-wide would be useless. A full acceptance test stays out of reach: hessenrecht.hessen.de is the same login-only juris application as the Schleswig-Holstein and Berlin portals. Checking landesrecht-bw.de too, that now covers all four portals that could have supplied an annex-bearing statute, so the LandesRechtTextParser's missing annex headings will need a stem from recht.nrw.de instead. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ief04164ee25653345a011f3ffbbfaa6df1f5c64b
* Close the NRW issue: 17. RÄStV-AusfG as a fourth acceptance caseMatthias Andreas Benkard2026-08-023-9/+34
| | | | | | | | | | | | | | | | Article 4 of the 22nd Broadcasting Amendment Act recasts § 1 of the act implementing the 17th Broadcasting Amendment Treaty. Both the pre- and the post-amendment consolidated version are served by recht.nrw.de, so this closes the last open article of GV. NRW. 7/2026. No production code needed changing: the article carries its single command without an enumeration item, and the recast quote contains nested quotation marks — both are already handled. The result matches the official version of 1 April 2026 character for character, including its editorial placeholders. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: If63606d113f2801f0c9e82350215443da8e8be8b
* Run the NRW mass test: WDR-Gesetz and LMG NRWMatthias Andreas Benkard2026-07-2810-86/+2373
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The 22nd Rundfunkänderungsgesetz amends five laws in one gazette issue. Article 3 (TMZ-Gesetz) was already an acceptance case; this adds the two big ones — Article 1 (WDR-Gesetz, 101 commands across 31 norms) and Article 2 (LMG NRW, 18 commands). Both stem versions come from recht.nrw.de, whose URLs address a version by its date of entry into force, so the results could be checked norm by norm against the official 1 April 2026 consolidations. Applying them turned up work at every layer: Order of application. Renumbering always refers to the original count, not to the state after the preceding items, so a cascade („Absatz 3 wird Absatz 4“, „Absatz 4 wird Absatz 5“, …) applied in document order leaves the law carrying two units of the same name. BefehlAnwender now derives, for each command, which designations it vacates and which it newly occupies, and pulls a vacating command ahead of the first one it collides with. That single rule subsumes the previous §-only special case, orders a cascade descending, and — inside a Sammelbefehl too — keeps a range renumbering from colliding with itself. Bayern's Art. 29a sequence now resolves as well (5 manual residues down to 3). Renumbering an enumeration item. Unlike an Absatz, a Nummer carries its designation as a marker in the text; the applier silently reported success without touching it. It now rewrites the marker and lets a struck placeholder with the target designation give way. Sentence splitting. Gazette citations („(BGBl. I S. 1982)“) and line-initial enumeration markers were splitting sentences, so Satz locators pointed into the wrong place; a sentence may also open with §. Command language: „wie folgt neu gefasst“ and the missing „wird“, a split location („In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst“), an insertion behind a location prefix, the standalone „Der Punkt am Ende wird durch … ersetzt“, „Dem Wortlaut des Absatzes 3 …“, the verb frame „Es werden ersetzt:“ whose items carry only the location, coordination at „sowie“ and before a punctuation clause, and a stray closing quote at the end of a sentence. Stem format: LandesRechtTextParser reads an „Inhaltsübersicht“ line as the norm of that name (which is what the Angabe commands address) and recognises keyword-less Roman section headings. Everything the two acceptance tests do not apply is named: one command in the WDR-Gesetz whose „Punkt am Ende des Satzes“ is not unambiguous in a two-sentence Nummer. The remaining differences from the official consolidations are places where the official text itself departs from the command wording; SOURCES lists them. Change-Id: I261cf89cd5820f7597bc5db734f322d94b84828e
* Recognise word-anchored insertions; close quotes at the next itemMatthias Andreas Benkard2026-07-287-18/+304
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The documented next step was the word-anchored structural insertion ("Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt", Berlin Artikel 1 Nr. 2 b) bb)). StrukturEinfuegung now carries an optional WortAnker, the recogniser has a pattern for the form — placed before STRUKTUR_EINFUEGUNG, which bails out of recognition entirely when the StellenParser cannot read "den Wörtern «0»" — and the applier positions the new unit at the anchor line instead of a structural boundary. Two blockers turned up next to it, both measured on the corpus rather than assumed: The command was not cleanly recognisable at all. Its closing quotation mark is missing in the official text, so the quote swallowed items cc) and c); an anchor alone would have made the command look applicable with a huge foreign quote as its payload. The docs called a boundary at enumeration markers impossible, and that holds for the unguarded form: a quoted amendment provision carries command language itself. Guarded by four conditions together — the article's quotation marks demonstrably do not balance, the next line's marker is at the same or a shallower level than the one the quote opened on, that line carries command language, and closing here leaves the rest of the article balanced — it fires exactly twice in the whole sample corpus, both times where the missing mark belongs: Berlin before cc), and GV. NRW. Artikel 2 before 12. Without the guards it also fires inside quoted amendment provisions in the BayJG and GModG documents; the balance gate rules those out. The GV.-NRW. gazette encodes part of its umlauts decomposed (u + U+0308, 79 places, dozens of them "eingefügt:"/"angefügt:"). Invisible in the text, but a different word to every command pattern, so those commands could never match. TextBereiniger now normalises to NFC first — not NFKC, which would flatten the official sentence numbers ¹²³ and take SatzTeiler and Superskript their basis. Every other sample document, every gii-XML stem and every hand-kept plain-text stem is already NFC, so the pinned figures stay bit-identical. Berlin Artikel 1 is thereby fully recognised (6 of 6 commands, none unknown). One pinned statement changed for a stated reason: the NRW acceptance test asserted the article-heading warning, which is now preempted by the item boundary inside Artikel 2 — Nr. 12 survives instead of being swallowed. 241 tests green. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ic579bec6fecc2495a61b3dcf87c9ad71b42f34ae
* Limit the juris dead-end claim to what was actually checkedMatthias Andreas Benkard2026-07-261-4/+7
| | | | | | | | | Only the Schleswig-Holstein and Berlin portals were probed. Stating the same for Baden-Württemberg, Hesse, Thuringia and Lower Saxony would have invited a future session to skip an attempt that might well succeed. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0fecfff43b4cb941eb973d2c7805a0eee0029781
* Bring the documentation up to the current stateMatthias Andreas Benkard2026-07-261-0/+54
| | | | | | | | | | | | | | | | | The README still described state law as Bavaria-only, six Länder later. The sample-data overview grew a section on how to obtain the pre- amendment stems per portal — which of the three routes works, and that the juris state portals are a dead end — and a short prioritised "where to continue", so the next session does not have to re-derive it. Corrected while writing it: the regression figures are not all pinned the same way. UWG, AGG and ProdHaftG pin "nothing left manual", BayJG pins 154 commands and names its five renumbering residues, and the state cases pin full application. Saying "UWG 19/0, GEG 66/53, …" would have described observations, not what the tests actually assert. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ie247e9626e789e628d537bede735923d5b67d14b
* Support unnumbered named Anlagen; strip control charactersMatthias Andreas Benkard2026-07-263-6/+42
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Investigating "Anlagen as amendment target" corrected the diagnosis from yesterday: Anlagen are supported. In gii-XML they are norms of their own ("Anlage 8", "Anhang"), Stelle.anlagenEnbez() resolves them, and the GEG sample applies annex-targeted commands — only two of its fifty manual entries touch annexes, both for content reasons. What actually failed in Berlin was narrower, and is fixed: * A law with a single annex names it after the provision it belongs to ("Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1"). StellenParser demanded a number after "Anlage" and rejected the phrase, so the article's frame command went unrecognised and its items lost their context. The annex now carries the designation "Anlage", like "Anhang". The naming suffix is skipped deliberately: read along, the "§ 2" inside it would become the target and the wrong norm would be amended. * C0 control characters are now stripped. Berlin's enumeration indent carries a U+0007 that sits invisibly in front of the command and made its start-of-line anchor miss. * Command verbs torn apart by a stray space in the official typesetting ("ein gefügt" for "eingefügt") are rejoined, restricted to sequences that are not valid German word order. Three of Article 1's four commands are now recognised. The fourth places the new unit by a word anchor ("Vor den Wörtern … wird folgender Absatz 5 eingefügt"), which StrukturEinfuegung cannot express; that and the inability of the plain-text stem format to carry an Anlage at all are recorded in Landesrecht-Beispiele.adoc. 231 tests green; all pinned figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ic5804bf343dd5d8ce435c07b8f882ca0372890d2
* Berlin column spike: stream order already reads correctlyMatthias Andreas Benkard2026-07-263-6/+38
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The plan assumed the two-column Berlin gazette would need x-coordinate column detection. It does not: the content stream already emits the left column fully before the right one, so commands come out in reading order. The test pins that finding. What does go wrong there is different, and two parts of it are fixed: * The article's amendment formula carries its own target ("§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung … wird wie folgt geändert"), but the following items never inherited it. The pattern's leading \b could never match before "§" — a non-word character needs a word character in front of it — so the paragraph branch was dead code and only the Bavarian "Art." branch ever fired. * The running page header is not a line of its own; it sits inside the body text of the following column, so it has to be cut out rather than dropped as a column title. Two blockers remain and are recorded rather than papered over: Article 1 amends an *Anlage* with its own numbering, which the model does not carry (the same gap that shelved Baden-Württemberg), and full-width frames (title block, imprint) sit elsewhere in the stream than on the page, which would need a real XY-cut. Stems are unobtainable either way — gesetze.berlin.de is an authenticated juris app like the Schleswig- Holstein portal. 229 tests green; all pinned figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I4619dbe96a023d61104d7107a9a34533123d1bc5
* Support the two Lower Saxony insertion forms; NEFG now applies fullyMatthias Andreas Benkard2026-07-254-10/+78
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | The NEFG acceptance case left two commands as "check manually". Both are now supported, so Lower Saxony applies 7 of 7 with no remainder. * Lower Saxony cites inserted paragraphs with a space before the sub number ("§ 2 a"); the rest of German legal usage writes "§ 2a", which is what the Stelle and level parsers expect. TextBereiniger now pulls the form together, leaving enumeration markers of the amendment act alone ("… nach § 8 c) In Absatz 2 …"). * "In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt" — the division only names the section the new paragraph lands in; the anchor governs the position, as in the plain form. The optional "neue" is now accepted in both. Applying that insertion needed one more thing: the paragraph it creates is only vacated by the *following* command ("Der bisherige § 13 wird § 14"), so in document order the two collided and the insertion was rejected. "Bisherig" denotes the state before the amendment, so the renumbering logically precedes the reoccupation and is now pulled ahead. The log still lists commands in the order of the amendment act. 226 tests green; all other pinned figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I0e2ea5b0389f8002157eeb8471800da51febe739
* Add North Rhine-Westphalia TMZ-Gesetz acceptance caseMatthias Andreas Benkard2026-07-254-4/+70
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Article 3 of the 22. Rundfunkänderungsgesetz (GV. NRW. 2026 S. 202) amends the Telemedienzuständigkeitsgesetz. All four commands apply cleanly, and the result matches the official consolidated version of 1 April 2026. recht.nrw.de turned out to be the one remaining state portal that serves consolidated laws as server-rendered HTML, with the version history encoded in the URL date prefix — so the pre-amendment stem (27 Apr 2022) was directly obtainable. Two fixes were needed: * LandesRechtTextParser read the parenthesised title suffix wholly as the abbreviation. State laws routinely carry both short title and abbreviation there ("(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)"), and the amendment act cites the short title, so article selection never matched. The parser now splits at the dash. * ZitatExtraktor swallowed the rest of the document when a closing quotation mark is missing in the official text (Article 2 no. 11 here), which hid Articles 3 to 5 entirely. An amendment act never quotes across an article heading, so an open quotation is now closed before a bare "Artikel N" line, with a warning. Quoted paragraphs are unaffected: Bavarian norm heads read "Art. N". 223 tests green; all previously pinned figures unchanged. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: I78470075d9be2433966b821b6fe1e21808996c46