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Der Vordruck der Browserfassung führte fünf Eintragungen untereinander auf,
von denen drei im Regelfall leer bleiben: der anzuwendende Artikel, der
Stichtag und die reine Textausgabe. Sie stehen nun hinter der zugeklappten
Aufschrift „Weitere Angaben“, die an die Stelle der Leitspalte tritt und über
die volle Breite läuft — dieselbe Form, die die Leitspalte auf schmalem Schirm
ohnehin annimmt. Weil ein geschlossenes „details“ seinen Inhalt nicht druckt,
ein Vordruck aber vollständig aufs Papier gehört, klappt der Abschnitt vor dem
Druck selbsttätig auf und nimmt danach seinen vorherigen Zustand wieder ein.
Das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften ist vorangekreuzt: Wer eine
Synopse ansieht, will in aller Regel das ganze Gesetz vor sich haben. Damit
wurde die Verfügung der Zentralstelle unrichtig, die die Zahl der Einträge als
„geänderte Normen“ auswies; sind die unveränderten mit aufgenommen, so heißen
sie fortan „Normen in der Synopse“. Die Befehlszeile bleibt unberührt.
Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben
sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der
Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der
Abschnitt klappt auf Druckanforderung auf und danach wieder zu.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I68897f8ab0b51eb4e475982d38b914dac93748d7
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Jede eigene Datei trug bislang den Vermerk "2020" — das Jahr, in dem das
Verzeichnis angelegt wurde. Von den neunundachtzig eigenen Dateien sind aber
vierundachtzig erst 2026 entstanden. Der Vermerk sagte damit nicht, wann das
Werk geschaffen wurde, sondern wann jemand zum ersten Mal etwas eincheckte; das
ist nicht dasselbe, und für die Schutzfristberechnung ist es die falsche Angabe.
Erhoben wird das Jahr nunmehr je Datei aus der Entstehungs- und der letzten
Änderungsbuchung. Neunundsiebzig Dateien tragen "2026". Fünf reichen wirklich bis
2020 zurück und werden bis heute fortgeschrieben (.gitignore, README.md, pom.xml,
AendGgner.java, logging.properties); sie tragen "2020-2026". Eine einzige Datei
ist seit 2020 unberührt geblieben, .mvn/maven.config, und behält ihren Vermerk
unverändert — sie war die einzige, bei der er von Anfang an stimmte.
Die Zuordnungsdatei wird entsprechend geschieden. Der Block, der maven.config mit
den drei übrigen kommentarlosen eigenen Dateien zusammenfasste, wird geteilt,
weil deren Jahre auseinanderfallen; die abgeleiteten Textfassungen und die
Herkunftsnachweise tragen 2026.
Damit der Bau die Berichtigung nicht sogleich wieder zunichte macht, tritt im
Kopfzeilenvordruck des Formatierers der Platzhalter "$YEAR" an die Stelle des
festen Jahres. Er nimmt hin, was in der Datei steht, statt allen Java-Dateien
dasselbe Jahr aufzunötigen.
Geprüft: 350 Tests, REUSE 188/188, spotless:check ohne Beanstandung und
spotless:apply ohne Änderung.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I876adf0a4ce63c198e0e549d7c976310e2a3a3ee
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Das Dritte UWG-Änderungsgesetz lässt seinen Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c
am 19. Juni 2026 wirksam werden und alles Übrige erst am 27. September; das
Infektionsschutz-Änderungsgesetz von 2020 ändert dasselbe Stammgesetz in zwei
Artikeln zu zwei Zeitpunkten. Wer alle Befehle zugleich anwendet, erhält dort
eine Fassung, die an keinem einzigen Tag gegolten hat. Genau das tat ÄndGgner
bisher, und zwar schweigend — die auffälligste Stelle, an der ein Werkzeug, das
nie stillschweigend verwerfen will, doch etwas verschwieg.
Der Schlussartikel wird jetzt gelesen. Die Artikelwahl erfasst ihn nicht, denn er
trägt weder Änderungsformel noch Stammgesetz; maßgeblich ist der erste Artikel
hinter dem letzten ändernden, damit in einem Gesetzblatt mit mehreren Gesetzen
jedes seine eigene Schlussvorschrift bekommt. Erkannt werden die Grundregel, der
Vorbehalt zugunsten späterer Absätze, die abweichende Anordnung für Artikel,
Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben sowie die Rückwirkung („mit Wirkung
vom“). Nennt der Wortlaut kein Datum, sondern die Verkündung, so wird keines
erfunden: Der Verkündungstag steht nicht im Gesetzestext.
Zugeordnet wird über die Herkunft des Befehls — Artikel und Gliederungspfad —,
und es gewinnt die besonderste Anordnung. Mit --stichtag (im Vordruck: „Stichtag“)
ergibt sich die an jenem Tag geltende Fassung; was noch nicht galt, bleibt
unangewandt und steht für sich, nicht unter den Gründen des Scheiterns. Ohne
Stichtag bleibt es beim vollen Bestand, aber die Staffelung wird gerügt.
Geprüft: 348 Tests (339 + 6 Einheitstests des Lesers + 3 Belegfälle), REUSE
180/180. UWG 1/19 Befehle am 19. Juni gegen 19/19 am 27. September, GEG 115 gegen
116, IfSG 65 gegen 75 — jeweils ohne Zuwachs an manuellen Resten.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I887f233c72a4e49b69f9ede3154dcadd704fb0c3
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Die Browserfassung galt als die vollwertige zweite Fassung des Erzeugnisses. Zwei
Angaben der Befehlszeile fehlten ihr aber: die Beschränkung auf einen einzelnen
Artikel und die Ausgabe des maschinell gelesenen Textes. Die erste war im Vordruck
nicht vorgesehen, obwohl Arbeiter und Rechenwerk den Wert längst durchreichten —
das Formular sandte an ihrer Stelle hart einen leeren Wert. Die zweite war
überhaupt nicht erreichbar.
Das Fehlende wiegt ungleich. Die Artikelangabe erspart Mühe; die Textausgabe
dagegen ist der einzige Weg, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den Grund
zu gehen. Wer im Browser arbeitete, stand vor einem Ergebnis, das er nicht
nachprüfen konnte, und war auf die Befehlszeile verwiesen — also gerade auf das,
was die Browserfassung entbehrlich machen sollte.
Die Textgewinnung wandert deshalb aus der Befehlszeilenklasse in den gemeinsamen
Kern (Pipeline.extrahiereText); beide Fassungen nehmen fortan denselben Weg. Der
Vordruck erhält das Feld „Anzuwendender Artikel“ und das Ankreuzfeld „Statt der
Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“; das
Ergebnis kommt wie die Synopse als Verweis zum Öffnen und Sichern. Nebenbei
verträgt die Umsetzung nach Wahrheitswerten nun ein nicht gesetztes Feld, das als
„undefined“ herüberkommt. Das Handbuch zählt die Absätze des § 14 wieder
fortlaufend — es führte (6) und (7) zweimal — und stellt die Angaben des Vordrucks
den Schaltern des § 6 Absatz 2 gegenüber.
Eine neue Prüfung hält die Ausgabe des Notausgangs gegen den Text, den der Parser
bekommt: Führte sie einen anderen vor, so wiese sie in die Irre. Der Prüfbestand
umfasst hiernach 335 Prüfungen, sämtlich grün; REUSE meldet 174/174.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I2a9aee042b6454f8d591bc415a5c6f1c1e7b40b6
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Gerrit (gerrit.benkard.de/plugins/gitiles/aendggner) weicht
https://git.benkard.de/mulk/aendggner.
Nachgezogen ist die Anschrift an allen fünf Stellen: im Handbuch (§ 3 Abs. 2),
im Feld SPDX-PackageDownloadLocation der REUSE.toml, in der Zeile „Fortlaufend“
des beigelegten quelltext-fassung.txt (deploy/webpaket.sh) sowie in den
Fußzeilen der Startseite und des Impressums. Dort trug der Verweis die
Beschriftung „Gerrit“; sie lautet fortan „Git“, denn sie benennt keine bestimmte
Oberfläche mehr.
Damit bleibt die Nennung nach AGPLv3 § 13 erreichbar. Die REUSE-Prüfung meldet
unverändert Konformität mit der Spezifikation 3.3 (154/154).
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I52f5fadfece4b0fb7e8c09c097835b90a701a449
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Die bisherige Gestaltung hatte sich am Begriff des amtlichen Formulars
orientiert, nicht an einem solchen. Der Abgleich mit einem wirklichen
Bundesvordruck — dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht — hat
ergeben, dass sie in fast jedem Merkmal danebenlag.
Maßgeblich ist eine einzige Regel, und sie steht im Muster ausgeschrieben:
„Weiße Felder bitte ausfüllen“. Grau ist, was die Stelle gedruckt hat —
Beschriftungen, Leitspalten, Abschnittsköpfe, die Verfügung am Ende; weiß ist,
was der Antragsteller beiträgt. Bisher war es umgekehrt. Diese Regel trägt nun
die gesamte Gestaltung und ist im Vordruck selbst benannt.
Alles Übrige folgt daraus. Die Zellen stoßen aneinander, ohne Abstand und ohne
Rundung, verbunden durch schwarze Haarlinien; die Rahmen sind halbiert, damit
zwischen zwei Zellen eine einzige Linie steht. Die Beschriftung sitzt klein im
Feld oben links, die Erläuterung in Klammern dahinter. Links läuft die
Leitspalte mit den Abschnittsbezeichnungen. Das Ankreuzfeld wird angekreuzt,
nicht angehakt. Der Abschnitt „Zur Beachtung:“ nimmt auf, was bisher über
Tagline, Haftungsabsatz und noscript-Kasten verstreut war. Und die Meldung wird
zur „Verfügung der Zentralstelle“, die auch dann schon dasteht, wenn sie noch
leer ist — ein Vordruck zeigt seine Abschnitte, bevor sie ausgefüllt sind.
Die Schmuckfarbe entfällt ersatzlos: Das Amtsrot war erfunden, wirkliche
Bundesvordrucke führen keine. Rot und Grün bleiben allein dort, wo sie etwas
bedeuten. Die Kennung wandert aus dem gerahmten Verzeichnis oben rechts in die
Fußecken, links die Vordrucknummer, rechts der Ausgabestand. Die Synopse folgt
demselben Gerüst.
Ein weiterer Mangel ist dabei zutage getreten: Der Grund der Leitspalte hing am
Block statt an der Zelle. Im Druck fällt die Fläche des Blocks weg, sodass die
Leitspalte weiß herausgekommen wäre — und das Grau ist keine Zier, es sagt,
welche Felder auszufüllen sind.
Geprüft an allen drei Seiten und an zwei wirklichen Synopsen (UWG 19/0/6, AGG
23/1/14 als Entwurfsfassung), hell und dunkel, breit und schmal, dazu die
Druckvorschau; reuse lint meldet 154/154, mvnw test dreihundertsiebenundzwanzig
Testfälle ohne Fehler.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ie0303f71baf5905fc8255f15ff375015a1de483e
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Seit die Aufgabeseite das Gewand eines amtlichen Formblatts trägt, sah man
beim Öffnen der Synopse zwei Dokumente zweier Häuser: dort Groteske, Briefkopf
und Amtsrot, hier Antiqua auf Weiß ohne Kopf und ohne Fuß. Sie treten nunmehr
als Vorgang und Erzeugnis desselben Hauses auf — der Antrag als ÄG-1, die
darauf ergehende Synopse als ÄG-2.
Der Kopf trägt denselben Aufbau: links die ausstellende Stelle, rechts die
Kennung mit Formblatt, Stammgesetz, Erstellungstag und Geltung, bei Entwürfen
zusätzlich der Stand. Die Felder des Spaltenkopfes und die Überschriften der
beiden Sonderabschnitte treten als schwarze Balken auf wie die Legende des
Feldblocks. Jede Norm trägt im Steg links eine Randziffer, wie der Vordruck die
Feldziffer; sie macht die Abschnitte zugleich zitierbar. Die alte Fassung liegt
auf dem Kastenton wie ein Durchschlag, die neue auf Bogenweiß.
Die Schrift bleibt geteilt: Der Vordruck steht in der Groteske, der Wortlaut
der Normen in der Antiqua. Amtskopf und Vorschrift sind zweierlei, im
Gesetzblatt wie hier. Dass das Farbgerüst zweimal geführt wird, ist
unvermeidlich und nun an beiden Stellen vermerkt — die Synopse wird aus einem
blob:-Verweis geöffnet und kann kein fremdes Stilblatt einbinden.
Drei Mängel traten dabei zutage. Der Spaltenkopf klebte innerhalb des
Kopfblocks und verschwand deshalb beim Blättern alsbald; er steht jetzt mit der
Gegenüberstellung in einem eigenen Block. Auf schmalen Geräten standen zwei
Spalten Gesetzestext nebeneinander; unterhalb von sechzig Halbgevierten wird
gestapelt, und jede Spalte beschriftet sich dort selbst. Und die Druckblöcke
beider Stilblätter setzten nur einen Teil des Farbgerüstes zurück — aus einem
dunkel eingestellten Browser heraus wäre die alte Spalte als schwarzer Block
aus dem Drucker gekommen.
Geprüft an zwei wirklichen Läufen der Befehlszeilenfassung: UWG mit dem
Dritten Änderungsgesetz (19 Befehle, 0 manuell, 6 Normen) und AGG mit dem
Regierungsentwurf (23 Befehle, 1 manuell, 14 Normen, Entwurfsfassung), beide
hell und dunkel, breit und schmal, dazu die Druckvorschau; reuse lint meldet
154/154, mvnw test dreihundertsiebenundzwanzig Testfälle ohne Fehler.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I76d1f5f14638700d695a7ffe7a6a5933bee10611
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Die Browserfassung trug ein schmuckloses Kleid: Antiqua auf Weiß, eine Spalte,
drei dünn gerahmte Kästen. Sauber, aber austauschbar — es sah aus wie ein
Aufsatz und nicht wie das, was das Erzeugnis ist: eine Stelle, die
Änderungsbefehle abarbeitet und darüber Rechenschaft ablegt.
Der Satzspiegel liegt nunmehr als umrandeter Bogen auf einer Unterlage. Oben
steht ein Briefkopf: links die ausstellende Stelle, rechts die Kennung des
Vordrucks als Verzeichnis — Formblatt ÄG-1, Vorgang oder Anlage, Geltung
nichtamtlich. Die Kennung steht im Text und nicht im Stilblatt, damit sie sich
auswählen und vorlesen lässt; der Zusatz „nichtamtlich“ hält fest, dass die
amtliche Anmutung keine amtliche Herkunft behauptet. Darunter die Doppellinie,
kräftig in Amtsrot über dünn in Rasterfarbe.
Das Formular ist ein Feldblock mit der Legende „Antrag auf Erstellung einer
Synopse“ als schwarzem Balken im Rahmen. Die Feldziffern entstehen aus einem
Zähler des Stilblattes und stehen im Steg links, sodass die Auszeichnung der
Felder unangetastet bleibt. Die Meldung führt ihr Zeichen mit — ✓ und ! —,
damit der Zustand auch ohne Farbe erkennbar ist; es setzt das Stilblatt, weil
die Textverarbeitung den Text ersetzt. Zwei Dinge treten hinzu, die gänzlich
fehlten: eine sichtbare Fokusanzeige und ein Druckbild.
Sämtliche Angriffspunkte der Textverarbeitung bleiben wörtlich erhalten;
app.js, worker.js und der Java-Teil sind nicht angetastet. Aufgenommen sind
ferner aria-describedby für die Erläuterungssätze der Felder und aria-live für
die Meldung, die ihren Text bislang stumm wechselte.
Geprüft an allen drei Seiten in hellem und dunklem Gewand, in schmaler Breite
und in der Druckvorschau, ferner mit den drei Zuständen der Meldung; reuse lint
meldet 154/154, mvnw test dreihundertfünfundzwanzig Testfälle ohne Fehler.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Icc469062e28966384f25598750e198df2fbb29f7
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Das Impressum sprach von der „Version 3“ ohne Nachfolgeklausel, der
Fußzeilenverweis der Startseite von „AGPLv3“, die „pom.xml“ von gar nichts. Drei
Stellen, drei Genauigkeitsgrade — und in der Auszeichnung, die soeben entstanden
ist, steht „AGPL-3.0-or-later“. Eine Lizenz, die je nach Fundstelle anders
lautet, ist keine gewählte, sondern eine offengelassene.
Sie lautet fortan überall auf die Version 3 oder, nach Wahl des Empfängers, eine
spätere Fassung: im Impressum ausgeschrieben, im Fußzeilenverweis kurz, in der
„pom.xml“ als „licenses“-Block mit Verweis auf den Wortlaut im Quelltext. Das
Handbuch erhält einen Abschnitt „Lizenz“, der die drei vorkommenden Lizenzen
nennt, die Sonderstellung des Prüfbestandes erklärt und den Prüfbefehl angibt.
Geprüft wird zweifach. Der Lauf von „spotless:check“ ist an die Phase „verify“
gebunden und hält den Bau an, sobald eine Quelldatei ohne Kopfzeile oder ohne die
vereinbarte Formatierung hinzukommt — die Kopfzeilen sind damit nicht bloß
gesetzt, sondern gehalten. Für alles Übrige gilt „uvx reuse lint“; ein
Fortlaufwerk gibt es in diesem Repositorium nicht, weshalb der Befehl im Handbuch
steht und nicht in einer Baueinstellung.
Die Prüfung meldet Konformität mit der Fassung 3.3 der Spezifikation:
einhundertvierundfünfzig von einhundertvierundfünfzig Dateien tragen Urheber- und
Lizenzangabe, keine Lizenz bleibt ungenutzt, keine fehlt. Der Bau läuft samt der
nunmehr scharfen Formatprüfung durch, dreihundertfünfundzwanzig Testfälle
bestehen. Das ausgelieferte Quelltextarchiv ist von sich aus konform, denn
„.gitattributes“ nimmt den Prüfbestand von ihm aus.
„FASSUNGEN.txt“ führt die Fassung vom 23. August 2026.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ief8a247b359ed34d8598fbc76f6d86a84575b094
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Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
License. Ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen: im
Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtet — und so betrachtet sie jeder, der sie
übernimmt —, fand daran nichts.
Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Das Verzeichnis
„LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: die AGPL in der Fassung 3 oder später, die
Apache-Lizenz für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
„LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als
symbolische Verknüpfung auf; der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei
Wortlaute nebeneinander zu pflegen wären, und die Prüfung übergeht Verknüpfungen,
sodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
Die dritte Datei bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche
Rechtslage des Prüfbestandes fest. Fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien
und die XML-Fassungen sind fremde Werke: Verkündungsblätter, Drucksachen,
Plenarprotokolle und Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 Abs. 1
UrhG gemeinfrei, die ministeriellen Entwürfe und Synopsen nach § 5 Abs. 2, und
gleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63.
Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Bestand kein
„Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist — gebaut wird ohne ihn.
„REUSE.toml“ ordnet zu, was keinen Kommentar verträgt, und scheidet den
Prüfbestand nach Herkunft: Bund in Verkündung und Parlament, Bund in den
ministeriellen Entwürfen, gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die
juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. Die selbst abgeleiteten Textfassungen
tragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“, denn der Wortlaut ist
amtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern,
Gliederungsüberschriften — eigene Arbeit. Maßgeblich für die Fundstelle der
einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die
Lizenzdatei nimmt sie in Bezug, wie es § 63 UrhG verlangt.
Die übrigen Dateien tragen ihre Angabe in sich, im jeweils üblichen
Kommentarstil, vor dem vorhandenen erläuternden Text und ohne diesen anzutasten.
„mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ bleiben bewusst unberührt und erhalten
stattdessen einen Eintrag: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor
jedem Bau. Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis
im Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
Die Java-Dateien und die Angleichung der Lizenzaussage folgen gesondert. An
diesem Stand bestehen dreihundertfünfundzwanzig Testfälle unverändert; am
Verhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Id08e26d8e15545b2d00dd3d4fa7ffca86cf14944
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Die Browserfassung geht seit der Umstellung des Webpakets über Cloudflare
Workers; die Datenschutzerklärung beschrieb aber weiterhin den Zustand davor.
Sie sprach von Zugriffsprotokollen, die „nach 14 Tagen“ gelöscht würden, und von
einem Dienstleister „innerhalb der Europäischen Union“. Beides traf nicht mehr
zu: Die Verbindungsdaten fallen beim Auftragsverarbeiter an, nicht beim
Verantwortlichen, die Löschfrist bestimmt jener und nicht dieser, und
übermittelt wird in die Vereinigten Staaten. Eine Erklärung, die den Betrieb
nicht trifft, verfehlt Art. 13 DSGVO gerade dort, wo sie gebraucht wird.
Der Abschnitt über die Zugriffsprotokolle sagt nunmehr, was anfällt, weshalb es
anfällt — Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, sicherer Betrieb und Abwehr von
Angriffen — und wo es liegt: bei Cloudflare, gelöscht nach dessen Fristen, ohne
dass der Verantwortliche Protokolle oder Auswertungen abriefe. Eine eigene
Tagesfrist steht dort nicht mehr, denn sie könnte nur wieder veralten. Sie
bleibt allein für die eigene Auslieferung mit nginx genannt, die als Nebenweg
offen ist.
Ein neuer Abschnitt benennt die Auslieferung selbst: Cloudflare Germany GmbH und
Cloudflare, Inc. als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO,
Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c für die Übermittlung und die
Zertifizierung unter dem EU-US Data Privacy Framework, letztere ausdrücklich als
Angabe des Anbieters gekennzeichnet. Offen ausgesprochen ist auch, was das
technisch bedeutet: Der Mittler beendet die Transportverschlüsselung und sieht
die Abrufe. Er sieht nicht die ausgewerteten Dokumente, denn diese werden
überhaupt nicht übertragen — die tragende Aussage der Erklärung bleibt
ungeschmälert, und sie bleibt es gerade deshalb, weil im Browser gerechnet wird.
Zu den Cookies tritt hinzu, dass auch Cloudflare für die bloße Auslieferung
keine setzt und im Angriffsfall allenfalls ein kurzlebiges, technisch
notwendiges hinzukommt (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Web Analytics, Logpush, Bot
Management und Turnstile sind nicht eingeschaltet; darauf ist die Erklärung
zugeschnitten, und § 15 des README sagt fortan, dass ihr Einschalten sie zu
ergänzen zwingt. Eine Standangabe schließt die Seite, damit ein späterer Wechsel
der Betriebsart als Wechsel erkennbar bleibt.
Berührt sind allein statische Ressourcen; dreihundertfünfundzwanzig Testfälle
bestehen unverändert.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0dca91a42702e5cf8b5e400a351f980ca0f08d42
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Die Browserfassung soll künftig über Cloudflare Workers gehen, und dort gilt
eine Grenze von 25 MiB je Datei, unkomprimiert gemessen. Zwei der
ausgelieferten Dateien standen dem entgegen: Das Quelltextarchiv maß 29,7 MB
und war damit schon nicht mehr hochzuladen, das Wasm-Modul mit 24,5 MB zu
achtundneunzig Hundertsteln der Grenze und ohne jeden Spielraum.
Das Archiv war ein ungefiltertes „git archive“ des Repositoriums, und über
fünfundneunzig Hundertstel davon waren die Beispiel-PDFs. Der Quelltext selbst
misst keine dreihunderttausend Zeichen. Die Gesetzes- und Drucksachentexte sind
fremde Werke, an denen allein die Tests messen; sie sind nicht der Quelltext,
aus dem sich das Ausgelieferte herstellen ließe, und die Auflage des AGPLv3 § 13
verlangt sie deshalb nicht. Sie sind aus dem Archiv genommen, und
„quelltext-fassung.txt“ sagt fortan, dass sie fehlen, warum sie fehlen und wo
sie vollständig liegen. Damit dies nicht stillschweigend zurückfällt, bricht
„webpaket.sh“ ab, sobald das Archiv acht Mebibyte überschreitet, und ebenso,
wenn irgendeine ausgelieferte Datei die Grenze der Zielplattform reißt: Lieber
hier auffallen als beim Hochladen.
Der Korpus lag überdies unter „src/main/resources“ und wanderte deshalb in
jedes Erzeugnis: in das Klassenverzeichnis, in die ausführbare Archivdatei —
achtundzwanzig Megabyte für ein Werk von sechshundert Kilobyte Java — und auf
den Klassenpfad des Übersetzers, dessen Ressourcentabelle die Verzeichnisnamen
bis ins Wasm trug. Er liegt nunmehr unter „src/test/resources“, wo er hingehört,
und ist von der Kopie nach „target/test-classes“ ausgenommen: Die Tests lesen
ihn über Dateisystempfade, eine Kopie wäre bei jedem Bau fünfunddreißig
Megabyte umsonst.
Das Modul wiegt statt 24,5 nunmehr 17,2 Megabyte; komprimiert geht es mit 5,5
statt 7,1 Megabyte über die Leitung. Vier Ursachen liegen dem zugrunde. Der
Picocli-Annotationsprozessor meldete die Befehlszeilenklasse mit sämtlichen
Methoden zur Reflexion an, worauf die Erreichbarkeitsanalyse die ganze
Befehlszeilenfassung samt Dateizugriffen in ein Bild zog, in dem es keine
Befehlszeile gibt; im Profil „wasm“ läuft er nicht mehr, und eine von einem
früheren Lauf liegengebliebene Konfiguration wird vor dem Übersetzen entfernt,
damit die Größe nicht davon abhängt, was vorher lief. Der Ressourcen-Glob
„org/apache/fontbox/**“ bettete 3,3 Megabyte ostasiatischer CMaps, die
Schrifttabelle „Scripts.txt“ und — weil zwei Sterne auch Klassendateien treffen
— 0,7 Megabyte „.class“-Dateien ein, von denen ein deutsches Gesetzes-PDF nichts
braucht; geblieben sind die beiden Identity-CMaps. Die Metriken unter
„org/apache/pdfbox/resources“ bleiben vollständig, denn an ihnen hängt die
Breitenberechnung bei nicht eingebetteten Schriften. Übersetzt wird mit „-Os“,
und den Rest holt „wasm-opt -Oz“ im Webpaket.
Dessen Merkmale sind einzeln aufgezählt und nicht als „--all-features“ erteilt.
Der bequeme Weg war gangbar und führte doch ins Leere: Binaryen nutzte
daraufhin Vorschläge, die noch kein Browser annimmt, und das Modul scheiterte
erst beim Instanziieren — erst an einem exakten Heap-Typ aus den „custom
descriptors“, nach dessen Abschaltung an der kompakten Importsektion. Zugelassen
ist nunmehr, was ausgeliefert in den Browsern steht und was Web Image braucht.
Die Vorkompression nach „.gz“ und „.br“ entfällt als Regelfall, denn Cloudflare
komprimiert selbst und jede Beilage wäre dort eine weitere Datei; wer mit nginx
selbst ausliefert, fordert sie mit VORKOMPRIMIEREN=1 an. Das
Auslieferungsverzeichnis fällt damit von achtundsechzig auf siebzehn Megabyte,
und ein liegengebliebenes „.DS_Store“ geht nicht mehr mit hoch.
Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen. Das Modul ist im Browser
gelaufen: Vier Dokumentenpaare — IfSG, UWG, AGG und das Bayerische Jagdgesetz,
also gii-XML wie PDF als Stammfassung, Bundesgesetzblatt, Drucksache und
Gesetz- und Verordnungsblatt als Änderungsdokument — ergeben Synopsen, deren
SHA-256-Summen denen der Befehlszeilenfassung gleichen. Der Ressourcenbeschnitt
kostet also keine Zeichen.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
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Von den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst
worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat
sich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen.
Das Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das
gerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als
schließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu,
dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder
Extraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor
kein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan
entscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so
werden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend.
Bei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der
schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung
des Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem
Leerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben.
Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier
Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich
nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene
Platzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche
Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt
deshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung
auch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt.
Die Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem
Paragraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch
reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es
nicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird
nunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten
die Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf
eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige
Überschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen
Trennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet:
Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung.
Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens
Landesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale
Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv
der Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist
dagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über
sie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine
geprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der
Rekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein
zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben
vermerkt ist.
Alle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer
Kindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell.
Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen
der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt
worden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0
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Die vorangegangene Fassung hatte zwei Mängel festgehalten, aber nicht behoben:
Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ trat ans
Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und die Heilung des Weißraums nach
einer Streichung verkürzte die Einrückung der Aufzählungszeilen. Beide wiegen
schwerer als alles sonst Offene, denn sie führen zu einem falschen Ergebnis,
ohne es anzuzeigen: Der Befehl gilt als angewandt, der Abschnitt „Manuell
prüfen“ schweigt, und allein der Wortlaut weicht ab. Damit war das Leitprinzip
des Erzeugnisses an dieser Stelle verfehlt.
Bei der Behebung hat sich ergeben, dass die beiden nicht nebeneinanderstanden,
sondern eine Ursache teilten. Die Neufassung einer Nummer oder eines Buchstabens
setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, also in die erste Spalte. Der Zeilenblock
einer Aufzählungsmarke reicht aber so weit, wie tiefer eingerückt wird; eine in
der ersten Spalte stehende Zeile nimmt daher den gesamten Rest des Absatzes als
ihre Kindzeilen an. Der nachfolgende Einfügebefehl fand seinen Anker mithin am
Ende des Absatzes und stand richtig, wo er falsch stand. Die Einrückung ist im
kanonischen Klartext kein Satzbild, sondern die Zugehörigkeit einer Zeile zu
ihrer Einheit; die Neufassung setzt sie nunmehr wie die Ersetzung, und die
Heilung nach einer Streichung glättet allein die Naht, an der Text
herausgenommen wurde.
Die zeilenweise Gegenprobe an der amtlichen Nachfassung hat darüber hinaus zwei
Abweichungen gezeigt, die keine Mängel der Reihenfolge waren. Zum einen hielt
der leere Platzhalter „7. (aufgehoben)“ eine Bezeichnung, die der eingefügte
Block neu vergibt; er weicht fortan, wie er es bei der Umnummerierung auf eine
weggefallene Bezeichnung längst tut. Verdrängt wird dabei nur ein Platzhalter,
niemals ein Wortlaut — der Platzhalter des Absatzes 2, den kein Befehl anrührt,
bleibt stehen. Zum anderen führt der Satz des Gesetzblatts zwischen der Marke
einer Aufzählungszeile und ihrem Text die Tabulatorspalte des Setzers, der
kanonische Klartext dagegen ein Leerzeichen; ohne dessen Rückführung trügen
gerade die neu gesetzten Zeilen ein anderes Satzbild als die unberührten.
Artikel 56 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes gleicht damit in Aufbau und
Wortlaut der amtlichen Nachfassung. Die beiden Zusicherungen des
Akzeptanztests, die den Mangel festhielten, sind umgekehrt; drei Prüfungen der
zugrunde liegenden Regeln treten hinzu. Dreihundertfünfzehn Testfälle bestehen,
und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die
Browserfassung ist übersetzt worden und bleibt auslieferbar; ihr Lauf im Browser
ist mangels verbundener Erweiterung nicht in Augenschein genommen worden.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I89b2fafa3e2185dbd6abfe0aa6b7bbbd04f6828f
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Die schwarzweiße Fassung nahm der Synopse mehr, als sie ihr gab: Rot und Grün
sind am Bildschirm die schnellste Scheidung von Streichung und Einfügung, und die
Balken der Hinweiskästen finden das Auge, bevor es liest. Beides kehrt zurück.
Schwarzweiß bleibt das Grundgerüst — Schrift, Rahmen, Knopf, Verweise —, sodass
Farbe nurmehr dort auftritt, wo sie etwas bedeutet, und überall dasselbe meint:
Rot warnt, Grün bestätigt.
Was bleibt, ist die Erkenntnis aus der farblosen Fassung. Sie hat gezeigt, dass
die Farbe im Diff nicht bloß schmückte, sondern allein trug: Die Einfügung hob
die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung ausdrücklich auf, sodass der grüne
Grund ihr einziges Merkmal war. Die Unterstreichung bleibt daher wiederher-
gestellt und tritt nun neben das Grün, wie die Durchstreichung neben dem Rot
steht. Wer schwarzweiß ausdruckt oder Farben anders wahrnimmt, sieht die Änderung
seither auch dann.
Die Hinweiskästen der Startseite erhalten Balken nach derselben Regel: rot für
den noscript-Hinweis und die Fehlermeldung, grün für die Fertigmeldung, grau
während der Arbeit, weil noch nichts feststeht. Die Abzeichen behalten ihre
Farben, bleiben aber in Versalien gesetzt. Für den Druck werden die farbigen
Flächen von der Sparschaltung der Browser ausgenommen.
Dreihundertzwölf Testfälle bestehen unverändert; die Synopse des Gebäude-
energiegesetzes ergibt weiterhin achtundsechzig angewandte Befehle, einund-
fünfzig zur manuellen Prüfung und siebenundvierzig geänderte Normen. Seiten und
Synopse sind in Hell- und Dunkelfassung in Augenschein genommen worden.
Artikel 7 des Verzeichnisses der Fassungen wird auf den nunmehr geltenden Stand
gebracht; er beschrieb die farblose Zwischenfassung.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ie61c3f4d885547e16572655cb554695d72a14b17
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Das Werkzeug stellt amtliche Rechtstexte dar, trat dabei aber in einem warmen
Braun auf, mit abgerundeten Kästen und einer rot-grünen Synopse. Fortan tritt es
in reinen Graustufen auf, hell wie dunkel. Die Schmuckfarbe entfällt ersatzlos;
weil sie es war, die die Verweise kenntlich machte, sind diese nunmehr
unterstrichen, und die drei Zustände der Meldung scheiden sich durch matten Text,
kräftigen Rahmen und doppelt starken Rahmen nebst Fettung statt durch Rot.
Die Umstellung der Synopse hat einen Mangel offengelegt, der schon vorher
bestand: Die Einfügung hob die ihr vom Browser zugedachte Unterstreichung
ausdrücklich auf (text-decoration: none). Damit war der grüne Grund das einzige
Merkmal, an dem eine Einfügung überhaupt zu erkennen war — wer Farben nicht oder
anders wahrnimmt oder die Synopse schwarzweiß ausdruckte, sah sie nicht. Solange
Grün danebenlag, fiel das nicht auf; ohne Grün wäre die Einfügung unsichtbar
geworden. Die Unterstreichung ist wiederhergestellt und tritt nun gegen die
Durchstreichung der Löschung, beide auf gemeinsamer Hinterlegung und in ihrer
je eigenen Spalte. Die Abzeichen scheiden sich ebenso durch die Form: gefüllt,
durchgestrichen, schlicht gerahmt.
Beiläufig erhält der Körper der Synopse ausdrückliche Schrift- und Grundfarbe.
Der klebende Spaltenkopf bezog seinen Grund bisher durch Vererbung und hatte
mithin keinen verlässlichen; für den Druck wird die Hinterlegung festgelegt,
damit sie nicht fortfällt.
Sämtliche dreihundertzwölf Testfälle bestehen unverändert; die Auszeichnung ist
dieselbe geblieben, geändert sind allein die Stilblätter. Die Synopse des
Gebäudeenergiegesetzes ergibt weiterhin achtundsechzig angewandte Befehle,
einundfünfzig zur manuellen Prüfung und siebenundvierzig geänderte Normen. Seiten
und Synopse sind in Hell- und Dunkelfassung in Augenschein genommen worden.
Das eingebettete Stilblatt steckt im Wasm-Erzeugnis; die öffentliche Fassung
zeigt die neue Synopse daher erst nach einem Lauf des Profils -Pwasm nebst
deploy/webpaket.sh.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ib34164c7cbb77b71baba133c5244a1f52326ae87
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Seit der Inbetriebnahme setzte die Startseite voraus, was gerade nicht hat, wer
sie zum ersten Mal aufruft: geeignete Dateien. Über dem Formular stand die
Tätigkeitsbeschreibung, darunter zwei leere Dateifelder, und wer nie mit
gii-Norm-XML oder einem BGBl-Regelungstext zu tun hatte, konnte das Werkzeug
nicht einmal ausprobieren. Ein zugeklappter Block tritt hinzu, der zwei
durchgerechnete Fälle mit Verweisen auf die amtlichen Fundstellen anbietet.
Zugeklappt kostet er eine Zeile; das Formular bleibt, wo es war.
Angeboten werden ein verkündetes Änderungsgesetz — das UWG nebst dem Dritten
Gesetz zu seiner Änderung (BGBl. 2026 I Nr. 43), neunzehn Befehle an sechs
Normen ohne Rest — und ein Gesetzentwurf — das AGG nebst BT-Drs. 21/6178,
dreiundzwanzig Befehle an vierzehn Normen, einer zur Prüfung markiert. Der
zweite Fall war zunächst als ProdHaftG nebst BT-Drs. 21/4297 gedacht und ist
verworfen: Die Modernisierung löst das Gesetz ab, statt es zu ändern, und ergibt
einen einzigen Befehl an einer einzigen Norm. Ein Beispiel, das nichts zeigt,
ist keines.
Mitausgeliefert wird nichts, und die Seite ruft von sich aus nichts ab; sie
verweist. Die Verweise öffnen ein eigenes Fenster, weil ein im selben Fenster
geöffnetes PDF die bereits gewählten Dateien aus dem Formular nähme. Das
Stilblatt bekommt .einfuehrung im Zuschnitt der übrigen Kästen und keine einzige
neue Farbe, sodass Hell- und Dunkelfassung ohne Zutun stimmen.
Dabei stellte sich heraus, dass gesetze-im-internet.de das Norm-XML gar nicht
als solches ausgibt: Es gibt allein …/<kurz>/xml.zip, der unmittelbare
BJNR….xml-Pfad ist 404. Eine Einführung, die auf die Fundstelle verweist, wäre
ohne Weiteres eine Anleitung zum Entpacken von Hand gewesen. Der Ladepfad nimmt
das Archiv deshalb nun unmittelbar an (ZipAuspacker, vorgeschaltet in
Pipeline.ladeStammgesetz; DateiTyp kennt die Art ZIP). Die Änderungsdokumente
bleiben unberührt — Gesetzblätter und Drucksachen kommen nirgends als Archiv.
Das Format wird von Hand gelesen, und zwar aus einem Grund, der außerhalb der
Browserfassung sinnlos wäre: Von den Archivklassen des JDK trägt dort allein der
Inflater, den InflaterErsatz auf jzlib zurückführt; ZipInputStream, ZipFile und
CRC32 beruhen auf nativen Bindungen, die Web Image nicht kennt. Auch die
Prüfsumme rechnet die Klasse deshalb selbst. Gelesen wird über das
Zentralverzeichnis am Dateiende, nicht über die örtlichen Vorspanne, deren
Größenangaben bei nachgestellten Beschreibern erst hinter den Daten stehen.
Gewählt wird der einzige auf .xml endende Eintrag: Den Gesetzen mit Anlagen legt
die Fundstelle deren Bilddateien mit ins Archiv, es ist also nicht einerlei,
welchen man nimmt. Die ZIP-Signatur wird vor der PDF-Signatur geprüft, weil sie
am ersten Byte verankert ist, während jene ein Vorschaufenster durchsucht — ein
Archiv mit der Zeichenfolge „%PDF-“ in seinen gepackten Daten wäre sonst als PDF
angesprochen worden.
Die Quellenzeile der Synopse nennt weiterhin die angegebene Datei (uwg.zip),
nicht den Eintrag; sie soll den Weg zur Fundstelle zurück beschreiben. Den
Eintragsnamen trägt die ausgepackte Quelle gleichwohl, damit Protokoll und
Ladefehler das Gesetz benennen und nicht seine Verpackung.
Geprüft ist beides gegen die Fundstelle selbst, nicht nur gegen den
Beispielkorpus: 312 Prüfungen laufen durch, darunter acht neue zum Auspacken.
Das unmittelbar bezogene uwg.zip ergibt auf der Befehlszeile mit dem
BGBl-Regelungstext dieselbe Ausfertigung wie die entpackte Fassung — die beiden
unterscheiden sich allein in der Quellenzeile —, und dieselben 19/0/6 ergeben
sich im neu gebauten Wasm-Modul im Browser, ohne eine Beanstandung in der
Konsole. Der Block hält bei 320 Pixeln Breite ohne Überlauf.
Unberührt bleiben pom.xml, deploy/webpaket.sh und die nginx-Vorlage: Da nichts
mitausgeliefert wird, braucht es weder einen zweiten Ressourcen-Block noch neue
MIME-Typen — deren types-Block ersetzt die Zuordnung vollständig und wäre sonst
die Falle gewesen.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I5f6566ca89aa5198452b0b29ac5b38da9eb26137
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Vor der Inbetriebnahme fehlte der Web-Fassung, was jede Vorschrift führt, auf die
sie angewandt wird: eine Bezeichnung neben dem Kurztitel. Bisher stand über dem
Formular allein „ÄndGgner“ nebst einer Zeile, die die Tätigkeit beschreibt. Der
Langname tritt hinzu und ordnet sich wie bei einem Gesetz — die amtliche
Bezeichnung zuerst, das Kürzel als Kurztitel:
Nichtamtliche Zentralstelle für die maschinelle Fortschreibung von
Stammgesetzen anhand von Änderungsvorschriften des Bundes und der Länder
(ÄndGgner)
Der Widerspruch ist beabsichtigt und zugleich zutreffend: Was das Werkzeug
liefert, ist eine Lesefassung ohne jede amtliche Verbindlichkeit, und genau das
sagt das erste Wort.
Die Überschrift bleibt beim Kürzel, der Langname steht als eigene Zeile
darunter, vor der bisherigen Tagline; .langname übernimmt die Sekundärfarbe der
Tagline und tritt eine Spur kleiner auf. Der Tabtitel bleibt kurz — 130 Zeichen
schneidet jeder Browser gerade dort ab, wo sie unterscheidbar würden —, ebenso
die Kurzbeschreibung für Suchmaschinen, die die Funktion nennen soll und nicht
den Titel. Impressum und Datenschutz bleiben unberührt.
Der README führt den Langnamen als Dokumenttitel; „Programmbibliothek zur
Konsolidierung von Änderungsgesetzen des Bundes und der Länder“ war ohnehin
überholt, seit die Bibliothek eine Anwendung mit zwei Oberflächen trägt.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: If894b1ec056461ba7989d4ee59cca8894b260a7e
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Die Browserfassung war für den öffentlichen Betrieb gesperrt, und zwar
ausdrücklich: Impressum und Datenschutzerklärung trugen TODO-Blöcke statt
Angaben, der Quelltextverweis im Fuß zeigte auf
https://TODO-QUELLCODE-URL-EINTRAGEN, und der README führte beides als „vor dem
produktiven Betrieb zwingend zu erledigen“. Beide Sperren fallen; die
Auslieferung wird zugleich auf das tatsächliche Ziel eingerichtet — einen
Unterpfad einer bestehenden Domain (/aendggner/), nicht einen eigenen Server.
Impressum und Datenschutz führen nun die wirklichen Angaben: § 5 DDG (nicht mehr
§ 5 TMG) samt § 18 Abs. 2 MStV, Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO,
Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f für die Zugriffsprotokolle, deren Frist mit
vierzehn Tagen benannt ist, sowie die Betroffenenrechte samt Aufsichtsbehörde.
Die Aussage über die Dateien der Nutzer:innen bleibt, wie sie war; sie trifft zu,
weil die Verarbeitung den Rechner nicht verlässt.
Der Quelltext wird beigelegt statt verlinkt. deploy/webpaket.sh tritt in der
Phase „package“ hinter den Übersetzer und macht aus dessen Ergebnis ein
auslieferbares Verzeichnis: Es wirft den .wat-Zwischenschritt fort (368 MB, der
bislang von Hand zu übergehen war), legt den Quelltext der gebauten Fassung als
aendggner-quelltext.tar.gz nebst Fassungskennung daneben und komprimiert nach
.gz und .br vor. Ein veränderter Arbeitsbaum bricht den Bau ab: Der beigelegte
Quelltext wäre alsdann nicht der ausgelieferte, und die Auflage des § 13 AGPLv3
wäre gerade verfehlt. Der Fuß verweist primär auf den Tarball, kompakt daneben
auf Gerrit als fortlaufende Quelle.
Die nginx-Vorlage wird vom server-Block zum location-Schnipsel. Vier Punkte sind
dabei mehr als Umschrift:
* Die Dateien werden über root statt über alias zugeordnet. In einer
Präfix-Location löst try_files gegen den root auf, nicht gegen den alias, und
lieferte sonst 404 für alles.
* Die Haltefrist von sieben Tagen entfällt zugunsten der Revalidierung. Die
Dateinamen tragen keine Fassungskennung; ein Wiederkehrer mit altem app.js und
neuem .wasm bekäme sonst eine Mischfassung, die es nie gegeben hat. Ein 304
für das unveränderte Modul kostet nichts.
* Vorkomprimiertes wird ausgeliefert (gzip_static/brotli_static), statt 24 MB je
Abruf neu zu packen — brotli drückt sie auf 7,1 MB.
* Hinzu treten die Sicherheitskopfzeilen samt Inhaltsrichtlinie. Zwei ihrer
Freigaben sind unvermeidlich, beide in der Vorlage begründet: 'wasm-unsafe-eval'
für die Instanziierung des Moduls (echtes eval kommt in der erzeugten
aendggner.js nicht vor), und 'unsafe-inline' für Stile, weil die Synopse als
blob:-Dokument die Richtlinie der erzeugenden Seite erbt, ihr Stylesheet aber
eingebettet trägt. Die Notwendigkeit ist gemessen, nicht vermutet: ohne die
Freigabe meldet das Synopse-Dokument null aktive Stylesheets und
Standardschrift, mit ihr eines mit dreiundzwanzig Regeln.
Dazu drei Kleinigkeiten, die erst unter einem Unterpfad auffallen: ein Hinweis
für abgeschaltetes JavaScript (bislang blieb das Formular wortlos wirkungslos),
ein relativ verwiesenes favicon.svg (der Abruf der Domainwurzel ginge ins Leere)
sowie Kurzbeschreibung und kanonische Adresse. Eine robots.txt unterbleibt
bewusst: Unter einem Unterpfad ist sie wirkungslos, maßgeblich ist allein die der
Domainwurzel; die Vorlage vermerkt, was dort einzutragen wäre.
Geprüft ist beides, Bau und Lauf: 304 Prüfungen laufen durch, -Pwasm package
hinterlässt ein Verzeichnis ohne .wat und mit vollständigem Tarball, und der
IfSG-Fall ergibt im Browser unter der Inhaltsrichtlinie 48 angewandte Befehle,
27 zur manuellen Prüfung und 21 geänderte Normen — dasselbe wie die
Befehlszeile, ohne eine einzige Beanstandung in der Konsole.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I004490ddaa7c424a60fb0ebac63fc9fc098736e3
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Die mehrschrittige Umnummerierungssequenz galt bislang als wesenseigene Grenze:
Ihre Folgeänderungen gingen in den Abschnitt „Manuell prüfen“, im bayerischen
Belegfall drei von 154 Anweisungen (48. a) ee), 48. a) gg), 48. b) cc), sämtlich
aus der Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56 BayJG). Die Prüfung gegen
die amtliche Nachfassung zeigt, dass es keine Grenze war, sondern drei
voneinander unabhängige Mängel. Erst die Diagnose vor jeder Änderung — die
Begründungen der drei Fälle ausgeben — hat sie getrennt; die Vermutung, alles
sei eine Frage der Reihenfolge, traf nur auf einen von ihnen zu.
Geordnet werden nun Schritte statt Befehle (BefehlAnwender). Ein Verbund aus
Umnummerierung und Begleitänderung trägt zwei gegenläufige zeitliche Ansprüche:
Die Umnummerierung gehört vor denjenigen, der ihre Bezeichnung neu besetzt, die
Begleitänderung an ihre Stelle im Dokument, denn sie setzt die vorangegangenen
Punkte als vollzogen voraus. Bisher setzte sich der erste Anspruch für die ganze
Einheit durch. Bei gg) — „Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 12 und die Angabe
„schriftliche“ wird gestrichen“ — stand die Angabe vorgezogen noch zweimal im
Artikel und war zu Recht mehrdeutig; an ihrer Dokumentstelle hat ee) die zweite
Fundstelle längst ersetzt. Die Befehlsliste wird dazu vor der Anwendung zu
Schritten aufgefaltet (je Teilbefehl einer); protokolliert wird unverändert je
Befehl, ein Verbund gilt nur als angewandt, wenn jeder Teil gegriffen hat.
Die Ordnungsregel selbst bleibt wörtlich dieselbe („wer eine Bezeichnung räumt,
kommt vor dem, der sie neu besetzt“), wird aber erst jetzt vollständig
durchgesetzt. Bisher rückte ein Befehl nur einmal vor seinen ersten
Kollisionspartner; auf Schritten zerreißt das die Ketten — von „Nr. 15 wird
Nr. 16“, „Nrn. 13 und 14 werden Nrn. 14 und 15“, „nach Nr. 12 wird Nr. 13
eingefügt“ zog die Einfügung nur das letzte Glied vor sich her. An die Stelle
tritt eine Tiefensuche auf der Dokumentordnung: vor jedem Schritt erst rekursiv
seine Räumer, eine ringförmige Abhängigkeit bricht ab. Kein Kahn mit „frühester
bereiter Knoten“ — der zieht unbeteiligte Schritte vor und bricht genau die
Begleitänderung wieder.
Die beiden übrigen Mängel lagen anderswo:
* Das Muster der lokativen Klausel (BefehlErkenner) schloss mit einer
Wortgrenze. Hinter einem abgekürzten Bezeichnungswort steht aber schon der
Abkürzungspunkt, und zwischen ihm und dem Leerzeichen liegt keine Wortgrenze;
der Klausel entging deshalb jede Kurzform („in Abs. 2 …“, „in Buchst. b …“).
Die unabgekürzten Formen trafen zu, weshalb es nie auffiel.
* Der StellenAufloeser verlangte hinter der Aufzählungsmarke Text auf derselben
Zeile. Eine Einheit, die sich vollständig in ihre Untergliederung ergießt,
führt ihre Marke allein (Art. 56 Abs. 2 Nr. 12 BayJG, darunter nur die
Buchstaben a und b) und galt als nicht auffindbar.
Der bayerische Belegfall steht damit auf 154 angewandten Anweisungen ohne Rest
(zuvor 151), die Ausschussfassung der Beschlussempfehlung zum GEG auf 68 statt
67 — dort greift nun eine Bereichs-Umnummerierung in § 108, die vorher nur ihr
erstes Glied vorziehen konnte; § 108 liegt jedoch in der bekannten Zone, in der
das Beispiel-XML eine andere Fassung ist als die vorausgesetzte, taugt also
nicht als Beleg. Belegt ist die Ordnung an Art. 29a und Art. 56 BayJG und an den
Kaskaden des WDR-Gesetzes. Alle übrigen Bezugszahlen des Bundes und der Länder
sind unverändert; 304 Prüfungen laufen durch.
Der Akzeptanztest hält zwei Mängel fest, die er nicht behebt. Beide bestanden
schon zuvor, was ein Lauf gegen den Ausgangsstand belegt:
* Der Block aus „Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 bis 7 eingefügt“ tritt
an das Ende des Absatzes statt hinter die Nr. 4, und der leere Platzhalter
„7. (aufgehoben)“ der Altfassung bleibt zwischen den Nrn. 9 und 10 stehen.
Dass jede Anweisung greift, heißt eben nicht, dass die Norm in allem der
amtlichen Nachfassung gleicht; der Test sagt das ausdrücklich.
* Die Heilung doppelter Leerzeichen nach einer Streichung wirkt auf den
gesamten Zieltext und verkürzt dabei die Einrückung der Aufzählungszeilen.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Id61babe60226d27b5c05ff971927d61713b01781
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Bisher lief die Weboberfläche auf einem JDK-HttpServer: Uploads landeten als
temporäre Dateien auf dem Server, die Synopse entstand dort. Das kostete
Betrieb (systemd, Reverse Proxy, Rate-Limiting, Timeouts) und verlangte ein
Datenschutzversprechen, das nur zusicherbar, nicht nachprüfbar war — gerade
Entwurfstexte verließen den Rechner der Nutzer:innen.
Neu übersetzt `./mvnw -Pwasm package` dieselbe Pipeline mit GraalVM Web Image
(`native-image --tool:svm-wasm`) nach WebAssembly, PDFBox eingeschlossen.
Ausgeliefert werden nur noch statische Dateien; gerechnet wird im Browser.
Die erzeugte Synopse ist byteweise identisch mit der der Befehlszeile
(SHA-256 verglichen für IfSG 48/27/21 und BayJG 151/3/54).
Die Befehlszeile bleibt unberührt: `./mvnw package` erzeugt unverändert das
JAR, alle Optionen und Meldungstexte sind gleich, das Wasm-Profil ist rein
additiv und verlangt Oracle GraalVM 25.1+ (die CE hat kein Web Image).
Portabilitätsschnitt (nützt beiden Fassungen):
* `Quelle` (Name + Bytes) ersetzt `Path` in der Pipeline; nur die
Befehlszeile kennt noch ein Dateisystem. Der Name trägt genau den
bisherigen `getFileName()`-Text, damit Warnungen und Quellenzeile
wortgleich bleiben.
* `DateiTyp` erkennt PDF/XML/Klartext an den Signaturbytes. Tika entfällt —
eine schwergewichtige Abhängigkeit samt ServiceLoader- und
XML-Konfiguration weniger, was der Wasm-Übersetzung unmittelbar zugutekommt.
Vier Eigenheiten von Web Image, die der Quelltext jeweils an Ort und Stelle
vermerkt:
* `java.util.zip.Inflater` ist nicht angebunden (GR-65205), ohne Inflate ist
kein PDF lesbar. `InflaterErsatz` substituiert ihn durch jzlib.
* Typisierte JS-Felder lassen sich nicht nach `byte[]` umsetzen
(„byteArrayHub is not defined“); der Dateiinhalt wandert als Base64.
* JULs Standardformatter ruft `StackWalker`, den es dort nicht gibt.
* Im Worker fehlt `document.currentScript`, worauf die Laufzeit das
Wasm-Modul neben `worker.js` sucht; die VM wird deshalb mit ausdrücklichem
Pfad ein zweites Mal gestartet.
Die Reachability-Metadaten stammen aus einem Lauf des Tracing-Agents über die
Pipeline; die PDFBox- und FontBox-Ressourcen sind als Globs ergänzt, sonst
scheitern PDFs an „Could not find referenced cmap stream Identity-H“.
Entfallen: WebMain, UploadHandler, StaticHandler, Multipart und die
systemd-Unit. Die nginx-Vorlage liefert jetzt statische Dateien aus, und die
Datenschutzseite sagt, was nun stimmt: Die Dateien verlassen den Rechner
nicht.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I38faf2ac0f764d601f080d4276babe4747773683
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Bisher nahm ÄndGgner nur verkündete Artikelgesetze und Gesetzentwürfe an, ohne
den Unterschied zu kennen. Dokumente, die einen Entwurf ändern statt ein
Gesetz, lieferten still null Befehle.
Neu:
* Dokumentart-Erkennung aus dem Rohtext (DokumentErkenner, DokumentArt,
DokumentKopf) — vor der Bereinigung, weil gerade die Drucksachenköpfe als
Kolumnentitel wegfallen. Erkannt wird nie am Dateinamen: Die Beispieldaten
enthalten eine Datei namens Beschlussempfehlung, die in Wahrheit ein
Entschließungsantrag ist. Dokumente ohne Befehle erzeugen jetzt eine
benannte Warnung statt stiller Leere.
* Änderungsanträge (AenderungsantragParser, EntwurfsPatcher): Der Antrag wird
auf den Entwurfstext angewandt, der geänderte Entwurf danach wie gewohnt auf
das Stammgesetz — eine komponierte Synopse. Drucksachen- und Gesetzesstellen
bleiben getrennte Typen; die Zuordnung Antrag→Entwurf läuft über die
Drucksachennummer, nicht über die Argumentreihenfolge. Der 1910 Zeilen große
BefehlAnwender bleibt unberührt.
* Beschlussempfehlungen werden erkannt und mit Begründung übergangen, die den
brauchbaren Entwurf beim Namen nennt. Die Spaltentrennung der
Zusammenstellung ist gebaut (FontgroessenFilter.Spalte, koordinatenbasiert
am Steg) und belegt: Die linke Spalte ergibt Befehl für Befehl den
Regierungsentwurf. Die rechte Spalte bleibt bewusst offen — sie vermerkt
„unverändert“ auch zeilenweise innerhalb zitierter Blöcke, ihre
Anführungszeichen gehen daher nicht auf; nötig ist die zeilenweise Zuordnung
beider Spalten über die gemeinsame Grundlinie.
Die Synopse kennzeichnet eine Entwurfsfassung als solche.
296 Tests grün (vorher 269); alle gepinnten Akzeptanzzahlen unverändert.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0001d25fcbd9969fc06eea675edc4326ce2e02f9
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Extracts the CLI pipeline into a reusable Pipeline class and exposes it
via a dependency-free JDK HttpServer (upload form, bounded worker pool
with 503 on overload, per-request size/time limits, no persisted
uploads), plus nginx/systemd deploy templates and Impressum/Datenschutz
placeholders for public operation.
Change-Id: I6e8e7afa3c4b1082cdf9e82da0fae0b5b49470ad
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The Hesse GVBl issue 5/2026 amends the ordinance on traffic-law
competences. All 21 commands of its article 1 are now recognised.
The blocked letterspacing that was expected to be the hard part turns
out to affect only the signature block, not a single command. What did
need work was three other things: the running GVBl footer and the
masthead remainder are now stripped as page furniture, and so is the
heading's asterisk footnote ("* Ändert FFN 61-60"), which sits at the
foot of a page between two enumeration items and stuck to the command
above it.
Two command forms are new, both general rather than Hessian: "am Ende"
may be absent from a punctuation replacement — the definite article then
requires the unit to carry exactly one such mark, which the applier
checks — and the object after "durch" may be elided in the form without
a location, as it already could in the form with one. Where a
punctuation replacement follows a renumbering in the same sentence it
binds to the renumbered unit: unlike a word operation it has no
distinguishing target text, so resolving it norm-wide would be useless.
A full acceptance test stays out of reach: hessenrecht.hessen.de is the
same login-only juris application as the Schleswig-Holstein and Berlin
portals. Checking landesrecht-bw.de too, that now covers all four
portals that could have supplied an annex-bearing statute, so the
LandesRechtTextParser's missing annex headings will need a stem from
recht.nrw.de instead.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ief04164ee25653345a011f3ffbbfaa6df1f5c64b
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Article 4 of the 22nd Broadcasting Amendment Act recasts § 1 of the act
implementing the 17th Broadcasting Amendment Treaty. Both the pre- and
the post-amendment consolidated version are served by recht.nrw.de, so
this closes the last open article of GV. NRW. 7/2026.
No production code needed changing: the article carries its single
command without an enumeration item, and the recast quote contains
nested quotation marks — both are already handled. The result matches
the official version of 1 April 2026 character for character, including
its editorial placeholders.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: If63606d113f2801f0c9e82350215443da8e8be8b
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The 22nd Rundfunkänderungsgesetz amends five laws in one gazette issue.
Article 3 (TMZ-Gesetz) was already an acceptance case; this adds the two
big ones — Article 1 (WDR-Gesetz, 101 commands across 31 norms) and
Article 2 (LMG NRW, 18 commands). Both stem versions come from
recht.nrw.de, whose URLs address a version by its date of entry into
force, so the results could be checked norm by norm against the official
1 April 2026 consolidations.
Applying them turned up work at every layer:
Order of application. Renumbering always refers to the original count,
not to the state after the preceding items, so a cascade („Absatz 3 wird
Absatz 4“, „Absatz 4 wird Absatz 5“, …) applied in document order leaves
the law carrying two units of the same name. BefehlAnwender now derives,
for each command, which designations it vacates and which it newly
occupies, and pulls a vacating command ahead of the first one it
collides with. That single rule subsumes the previous §-only special
case, orders a cascade descending, and — inside a Sammelbefehl too —
keeps a range renumbering from colliding with itself. Bayern's Art. 29a
sequence now resolves as well (5 manual residues down to 3).
Renumbering an enumeration item. Unlike an Absatz, a Nummer carries its
designation as a marker in the text; the applier silently reported
success without touching it. It now rewrites the marker and lets a
struck placeholder with the target designation give way.
Sentence splitting. Gazette citations („(BGBl. I S. 1982)“) and
line-initial enumeration markers were splitting sentences, so Satz
locators pointed into the wrong place; a sentence may also open with §.
Command language: „wie folgt neu gefasst“ and the missing „wird“, a
split location („In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst“), an
insertion behind a location prefix, the standalone „Der Punkt am Ende
wird durch … ersetzt“, „Dem Wortlaut des Absatzes 3 …“, the verb frame
„Es werden ersetzt:“ whose items carry only the location, coordination
at „sowie“ and before a punctuation clause, and a stray closing quote at
the end of a sentence.
Stem format: LandesRechtTextParser reads an „Inhaltsübersicht“ line as
the norm of that name (which is what the Angabe commands address) and
recognises keyword-less Roman section headings.
Everything the two acceptance tests do not apply is named: one command
in the WDR-Gesetz whose „Punkt am Ende des Satzes“ is not unambiguous in
a two-sentence Nummer. The remaining differences from the official
consolidations are places where the official text itself departs from
the command wording; SOURCES lists them.
Change-Id: I261cf89cd5820f7597bc5db734f322d94b84828e
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The documented next step was the word-anchored structural insertion
("Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5
eingefügt", Berlin Artikel 1 Nr. 2 b) bb)). StrukturEinfuegung now
carries an optional WortAnker, the recogniser has a pattern for the form
— placed before STRUKTUR_EINFUEGUNG, which bails out of recognition
entirely when the StellenParser cannot read "den Wörtern «0»" — and the
applier positions the new unit at the anchor line instead of a structural
boundary.
Two blockers turned up next to it, both measured on the corpus rather
than assumed:
The command was not cleanly recognisable at all. Its closing quotation
mark is missing in the official text, so the quote swallowed items cc)
and c); an anchor alone would have made the command look applicable with
a huge foreign quote as its payload. The docs called a boundary at
enumeration markers impossible, and that holds for the unguarded form: a
quoted amendment provision carries command language itself. Guarded by
four conditions together — the article's quotation marks demonstrably do
not balance, the next line's marker is at the same or a shallower level
than the one the quote opened on, that line carries command language, and
closing here leaves the rest of the article balanced — it fires exactly
twice in the whole sample corpus, both times where the missing mark
belongs: Berlin before cc), and GV. NRW. Artikel 2 before 12. Without the
guards it also fires inside quoted amendment provisions in the BayJG and
GModG documents; the balance gate rules those out.
The GV.-NRW. gazette encodes part of its umlauts decomposed (u + U+0308,
79 places, dozens of them "eingefügt:"/"angefügt:"). Invisible in the
text, but a different word to every command pattern, so those commands
could never match. TextBereiniger now normalises to NFC first — not
NFKC, which would flatten the official sentence numbers ¹²³ and take
SatzTeiler and Superskript their basis. Every other sample document,
every gii-XML stem and every hand-kept plain-text stem is already NFC, so
the pinned figures stay bit-identical.
Berlin Artikel 1 is thereby fully recognised (6 of 6 commands, none
unknown). One pinned statement changed for a stated reason: the NRW
acceptance test asserted the article-heading warning, which is now
preempted by the item boundary inside Artikel 2 — Nr. 12 survives
instead of being swallowed. 241 tests green.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ic579bec6fecc2495a61b3dcf87c9ad71b42f34ae
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Only the Schleswig-Holstein and Berlin portals were probed. Stating the
same for Baden-Württemberg, Hesse, Thuringia and Lower Saxony would have
invited a future session to skip an attempt that might well succeed.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0fecfff43b4cb941eb973d2c7805a0eee0029781
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The README still described state law as Bavaria-only, six Länder later.
The sample-data overview grew a section on how to obtain the pre-
amendment stems per portal — which of the three routes works, and that
the juris state portals are a dead end — and a short prioritised "where
to continue", so the next session does not have to re-derive it.
Corrected while writing it: the regression figures are not all pinned
the same way. UWG, AGG and ProdHaftG pin "nothing left manual", BayJG
pins 154 commands and names its five renumbering residues, and the state
cases pin full application. Saying "UWG 19/0, GEG 66/53, …" would have
described observations, not what the tests actually assert.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ie247e9626e789e628d537bede735923d5b67d14b
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Investigating "Anlagen as amendment target" corrected the diagnosis from
yesterday: Anlagen are supported. In gii-XML they are norms of their own
("Anlage 8", "Anhang"), Stelle.anlagenEnbez() resolves them, and the GEG
sample applies annex-targeted commands — only two of its fifty manual
entries touch annexes, both for content reasons.
What actually failed in Berlin was narrower, and is fixed:
* A law with a single annex names it after the provision it belongs to
("Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1"). StellenParser demanded a
number after "Anlage" and rejected the phrase, so the article's frame
command went unrecognised and its items lost their context. The
annex now carries the designation "Anlage", like "Anhang". The naming
suffix is skipped deliberately: read along, the "§ 2" inside it would
become the target and the wrong norm would be amended.
* C0 control characters are now stripped. Berlin's enumeration indent
carries a U+0007 that sits invisibly in front of the command and made
its start-of-line anchor miss.
* Command verbs torn apart by a stray space in the official typesetting
("ein gefügt" for "eingefügt") are rejoined, restricted to sequences
that are not valid German word order.
Three of Article 1's four commands are now recognised. The fourth places
the new unit by a word anchor ("Vor den Wörtern … wird folgender Absatz 5
eingefügt"), which StrukturEinfuegung cannot express; that and the
inability of the plain-text stem format to carry an Anlage at all are
recorded in Landesrecht-Beispiele.adoc.
231 tests green; all pinned figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ic5804bf343dd5d8ce435c07b8f882ca0372890d2
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The plan assumed the two-column Berlin gazette would need x-coordinate
column detection. It does not: the content stream already emits the left
column fully before the right one, so commands come out in reading order.
The test pins that finding.
What does go wrong there is different, and two parts of it are fixed:
* The article's amendment formula carries its own target ("§ 2 Satz 1
des Gesetzes zur Errichtung … wird wie folgt geändert"), but the
following items never inherited it. The pattern's leading \b could
never match before "§" — a non-word character needs a word character
in front of it — so the paragraph branch was dead code and only the
Bavarian "Art." branch ever fired.
* The running page header is not a line of its own; it sits inside the
body text of the following column, so it has to be cut out rather
than dropped as a column title.
Two blockers remain and are recorded rather than papered over: Article 1
amends an *Anlage* with its own numbering, which the model does not carry
(the same gap that shelved Baden-Württemberg), and full-width frames
(title block, imprint) sit elsewhere in the stream than on the page,
which would need a real XY-cut. Stems are unobtainable either way —
gesetze.berlin.de is an authenticated juris app like the Schleswig-
Holstein portal.
229 tests green; all pinned figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I4619dbe96a023d61104d7107a9a34533123d1bc5
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The NEFG acceptance case left two commands as "check manually". Both are
now supported, so Lower Saxony applies 7 of 7 with no remainder.
* Lower Saxony cites inserted paragraphs with a space before the sub
number ("§ 2 a"); the rest of German legal usage writes "§ 2a", which
is what the Stelle and level parsers expect. TextBereiniger now pulls
the form together, leaving enumeration markers of the amendment act
alone ("… nach § 8 c) In Absatz 2 …").
* "In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt" — the
division only names the section the new paragraph lands in; the
anchor governs the position, as in the plain form. The optional
"neue" is now accepted in both.
Applying that insertion needed one more thing: the paragraph it creates
is only vacated by the *following* command ("Der bisherige § 13 wird
§ 14"), so in document order the two collided and the insertion was
rejected. "Bisherig" denotes the state before the amendment, so the
renumbering logically precedes the reoccupation and is now pulled ahead.
The log still lists commands in the order of the amendment act.
226 tests green; all other pinned figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0e2ea5b0389f8002157eeb8471800da51febe739
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Article 3 of the 22. Rundfunkänderungsgesetz (GV. NRW. 2026 S. 202) amends
the Telemedienzuständigkeitsgesetz. All four commands apply cleanly, and
the result matches the official consolidated version of 1 April 2026.
recht.nrw.de turned out to be the one remaining state portal that serves
consolidated laws as server-rendered HTML, with the version history
encoded in the URL date prefix — so the pre-amendment stem (27 Apr 2022)
was directly obtainable.
Two fixes were needed:
* LandesRechtTextParser read the parenthesised title suffix wholly as
the abbreviation. State laws routinely carry both short title and
abbreviation there ("(Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)"),
and the amendment act cites the short title, so article selection
never matched. The parser now splits at the dash.
* ZitatExtraktor swallowed the rest of the document when a closing
quotation mark is missing in the official text (Article 2 no. 11
here), which hid Articles 3 to 5 entirely. An amendment act never
quotes across an article heading, so an open quotation is now closed
before a bare "Artikel N" line, with a warning. Quoted paragraphs are
unaffected: Bavarian norm heads read "Art. N".
223 tests green; all previously pinned figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I78470075d9be2433966b821b6fe1e21808996c46
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The GVOBl. Schl.-H. amendment act (Kommunalrecht, 2026/27) brings three
conventions the tool had not seen:
* a running two-line page header that sits between articles and glued
itself onto the following article heading,
* superscript footnote markers on article headings ("Artikel 1 ¹)"),
which defeated the article split, and
* ragged-right typesetting, where the geometric margin detection finds
no alignment cluster and reports full lines as hard line ends, so a
trailing hyphen was never joined.
All three are fixed in TextBereiniger; the hyphen rule now trusts the
extractor's trailing-space signal over the geometric class.
A full acceptance test is not possible: the Schleswig-Holstein law portal
serves document bodies only through an authenticated API, and the last
freely archived consolidated Gemeindeordnung (14 Nov 2022) predates the
amended § 34a. The new test therefore covers everything up to and
including command recognition; the blocker is recorded in
Landesrecht-Beispiele.adoc.
219 tests green; Bund/Bayern/Sachsen/Niedersachsen figures unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I9b3ab8a756372504b51c4d410b491fded255da96
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Second §-structured Landesrecht case for wave six: the Lower Saxony ELER Support
Act (NEFG, unchanged since 2022, derived from the two-column Nds. GVBl 2022 No. 33)
plus the amending act of 28 Jan 2026 (Nds. GVBl 2026 No. 10). Five of seven
commands apply — both "erhält folgende Fassung" re-enactments (§ 1(1), § 2), the
citation replacement in § 1(5), the words insertion in § 6(1), and the § 13 → § 14
renumbering.
- LandesRechtTextParser: a norm head no longer accepts a title ending in a full
stop, so a cross-reference sentence at line start ("§ 7 GAPInVeKoSG findet
entsprechend Anwendung.") is not misread as a norm head "§ 7" (which had made the
monotonicity check swallow the norms in between).
- TextBereiniger: strip the Lower Saxony GVBl running footer and publisher line.
The footer sat between two enumerated items and otherwise attached to the
preceding re-enactment quote, defeating its end-of-sentence anchor.
- Add sampledata/Niedersachsen/NEFG-alt.txt and EndToEndTest.nefgAcceptance.
Two insertion forms remain documented residues (manuell prüfen): inserting a
§-block with a space-separated sub-number ("§ 2 a") and a chapter-scoped §-block
insertion ("In Kapitel 4 wird nach § 12 … angefügt").
221 tests green; federal, Bavarian and Saxon pinned numbers unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Ie23eee1f596ec8eecc6a73f6ce585a22e73ec6c9
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Complete the first §-structured Landesrecht acceptance case for wave six: the
Saxon Civil Servants' Pension Act (SächsBeamtVG) in its 1 Feb 2025 version plus
the amending act of 13 April 2026 (SächsGVBl. S. 134). All five commands are
recognised and applied without residue — the amount replacements in § 47 and the
re-enactment of § 80(1) sentence 2.
- LandesRechtTextParser: recognise arabic, keyword-first structural headings
("Abschnitt 1", "Unterabschnitt 2", "Teil 3") via GLIEDERUNG_ARABISCH, in
addition to Bavaria's roman "I. Abschnitt" form. Bavaria behaviour unchanged.
- TextBereiniger: strip the footer of revosax full-text output (REVOSAX_FUSS,
"https://…revosax… Fassung vom … Seite N von M").
- Add the consolidated pre-amendment stem as canonical plaintext
(sampledata/Sachsen/SaechsBeamtVG-alt.txt, derived from the archived revosax
full text) and EndToEndTest.saechsBeamtVgAcceptance (5 applied, 0 manual).
220 tests green; federal and Bavarian pinned numbers unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I8e878bc9506f24028cf643a873de000f3d066d64
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Collect real amendment gazettes/ordinances from Berlin, Schleswig-Holstein,
Hessen, Niedersachsen (two hefts), Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,
Sachsen and Thüringen as candidates for a further enhancement wave, plus an
.adoc overview. Unlike Bavaria (Art./§ inversion) these Länder use § in their
stem laws; the new test dimensions are PDF layout (Berlin two-column, Hessen
letter-spacing) and command idioms ("erhält folgende Fassung", superscript
Artikel footnote markers, amtliche Satznummern in a § context). Only the
amendment documents are included so far; the consolidated stem versions and
Rheinland-Pfalz remain open.
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0e3e761763038abda144266381cf59f8d8f3bf78
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Extend ÄndGgner from federal-only to Bavarian state law. Bavarian base
laws are structured in Artikel while their amending acts are structured
in Paragraphen (inverted from the Bund); official sentence numbers and
footnote markers are carried as Unicode superscripts (¹²³, ⁶)).
- Generalise Stelle.Paragraph to carry a sigil ("§" or "Art.") and route
it through recogniser, applier and resolver (bit-identical Bund output).
- Superscript pipeline: geometric detection in FontgroessenFilter
(SuperskriptModus BEHALTEN), Superskript util, exact sentence splitting
in SatzTeiler, label-based sentence resolution.
- BayRechtLoader/BayRechtTextParser for gesetze-bayern.de PDF/plaintext.
- §-structured amending acts, GVBl/Landtag column titles, non-breaking
spaces, the GVBl continuation quote; Bavarian command forms (footnote
aufhebung, Satznummerierung streichung, Wortlaut forms, Halbsatz,
gapping chains).
Acceptance (EndToEndTest.bayJgGvblAcceptance): the pre-2026 BayJG
fassung (BayJG-alt.txt, reconstructed from Wayback single-article
snapshots) with GVBl 6/2026 §§ 1-2 applied — 154 commands, 0 unknown,
149 applied automatically, 5 pinned residuals (follow-up edits inside
two multi-step renumbering sequences in Art. 29a and Art. 56).
Application-side fixes surfaced by the acceptance run (all Bund-safe):
sentence-start superscript before §; sentence boundaries = {0} ∪ {each
number ≥ 2}; gapping scope inheritance for bare word operations;
footnote definition lines hidden from word operations; absatz aufhebung
marks "(weggefallen)" keeping its number, and absatz renumbering
overwrites an empty placeholder (weggefallen/gegenstandslos) target.
211 tests green (mvnw verify); federal reference numbers unchanged.
Co-Authored-By: Claude Opus 4.8 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Iebae4c17ca90755c5fd36251362042f3d5796fd0
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Five new datasets with provenance in SOURCES files:
* UWG: 3. UWGAendG (BGBl. 2026 I Nr. 43) in the new digital BGBl
format, plus drafts.
* GEG: the 2023 "Heizungsgesetz" (BGBl. 2023 I Nr. 280, new format)
and the pending GModG 2026 drafts.
* AGG: 2. AGGAendG drafts (RefE/RegE/BT-Drs 21/6178) -- the base XML
predates the bill, so this dataset produces real diffs -- and the
official BMJV synopsis as ground truth.
* ProdHaftG: product-liability modernization drafts (Artikel 1 is a
replacement act, Artikel 2 amends the old law), with official
synopsis.
* BayJG: Bavarian hunting-law amendment (GVBl. 2026 S. 113) -- state
law is not yet supported by the tool; kept for future work.
Co-Authored-By: Claude Fable 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I8c33b6a19178f73cece9c9da99c713009016e578
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The Infektionsschutzgesetz as gii-norm XML, EPUB, and PDF (consolidated
as of 2020-11-20, i.e. already including the Art. 1 changes below), the
Drittes Bevoelkerungsschutzgesetz (BGBl. I 2020 S. 2397) as published,
and the Bundestag/Bundesrat drafting documents, with provenance URLs in
SOURCES. Used by the end-to-end smoke test.
Co-Authored-By: Claude Fable 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I1221734ea3e3dab705151421774151438be1b337
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Bump all dependencies and plugins to current versions. Replace the
tika-parsers bundle with a direct PDFBox dependency (we need
PDFTextStripper control), add java-diff-utils for the synopsis diff,
and add JUnit 5 with AssertJ for testing. Drop unused dependencies
(tess4j, Lanterna, term4j, sqlite-jdbc, imageio codecs, annotation
libraries) in favour of jspecify. Regenerate the Maven wrapper with
the official plugin (Takari is dead) and remove the vestigial Ant
wrapper and Tika configuration.
Co-Authored-By: Claude Fable 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I0e1813b3967027cbb0bb978591d345ce138fa0a0
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With the new configuration, Tika can now extract text from PDFs and
XML documents.
Also configures logging for the application.
Change-Id: I7a89c2b232ed4e220665dd335a5f5a0cc3ef2994
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