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Die Landesrechtsportale, die auf der juris-Anwendung beruhen, galten als
Sackgasse: Jede Skriptabfrage erhält nur ihre leere Anwendungshülle, gleich
unter welcher Adresse. Sie geben ihren Wortlaut aber jedem Browser, und über
eine Browsersteuerung ist er Werk für Werk auszulesen. Damit ist die hessische
Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung in beiden maßgeblichen Fassungen
beschafft — der vom 1. Januar 2026 und der vom 4. Februar 2026 — und Hessen ist
kein bloßer Erkennungsfall mehr, sondern ein voller Belegfall: einundzwanzig
Befehle, kein Rest, und alle zweiundfünfzig Normen gleichen zeichengenau der
amtlichen Nachfassung.
Der Weg dorthin hat fünf allgemeine Lücken aufgedeckt. Der Klartext-Parser
verlangte für jeden Normkopf eine Überschrift, die eine Verordnung nicht führt,
und kannte die ausgeschriebene Gliederung nicht („Erster Teil“); ein
Aufzählungsglied, das auf „und“ endet, galt ihm als Unter-Überschrift. Der
Anwender behandelte die Streichung einer Absatzbezeichnung wie die Aufhebung des
Absatzes, setzte Platzhalter auch dort, wo kein Platz zu halten war, und ließ
ein Wort, das an die Stelle eines Satzzeichens tritt, am Vorwort kleben.
Zwei stille Mängel kamen unverhofft mit: „List.remove“ war zweimal ein geboxter
Index übergeben, sodass der Aufruf an die suchende Überladung band, nichts fand
und nichts meldete. Betroffen war neben der Aufhebung eines Absatzes auch dessen
Neufassung durch mehrere — der alte Absatz blieb neben den neuen stehen.
Geprüft durch „mvnw verify“: 327 Tests, keine bestehende gepinnte Zahl bewegt,
REUSE-Konformität 157 von 157.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I20ac8a7bc66357cd66daa167184b06b8c419f843
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Gerrit (gerrit.benkard.de/plugins/gitiles/aendggner) weicht
https://git.benkard.de/mulk/aendggner.
Nachgezogen ist die Anschrift an allen fünf Stellen: im Handbuch (§ 3 Abs. 2),
im Feld SPDX-PackageDownloadLocation der REUSE.toml, in der Zeile „Fortlaufend“
des beigelegten quelltext-fassung.txt (deploy/webpaket.sh) sowie in den
Fußzeilen der Startseite und des Impressums. Dort trug der Verweis die
Beschriftung „Gerrit“; sie lautet fortan „Git“, denn sie benennt keine bestimmte
Oberfläche mehr.
Damit bleibt die Nennung nach AGPLv3 § 13 erreichbar. Die REUSE-Prüfung meldet
unverändert Konformität mit der Spezifikation 3.3 (154/154).
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I52f5fadfece4b0fb7e8c09c097835b90a701a449
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Das Erzeugnis steht seit seinem ersten Tage unter der GNU Affero General Public
License. Ausgesprochen war das indes nur an drei verstreuten Stellen: im
Lizenzvolltext „COPYING“, in einem Satz des Impressums und in einer Bemerkung der
Datei „.gitattributes“. Keine einzige Quelldatei nannte ihren Urheber oder ihre
Lizenz. Wer eine Datei für sich betrachtet — und so betrachtet sie jeder, der sie
übernimmt —, fand daran nichts.
Maßstab ist die REUSE-Spezifikation in der Fassung 3.3. Das Verzeichnis
„LICENSES“ nimmt die Wortlaute auf: die AGPL in der Fassung 3 oder später, die
Apache-Lizenz für den unverändert mitgelieferten Maven-Wrapper und
„LicenseRef-AmtlichesWerk.txt“. „COPYING“ bleibt an seiner Stelle, tritt aber als
symbolische Verknüpfung auf; der gewohnte Pfad trägt damit fort, ohne dass zwei
Wortlaute nebeneinander zu pflegen wären, und die Prüfung übergeht Verknüpfungen,
sodass für den Lizenztext selbst keine sachfremde Lizenzangabe zu erfinden war.
Die dritte Datei bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche
Rechtslage des Prüfbestandes fest. Fünfundvierzig PDF-Dateien, fünf EPUB-Dateien
und die XML-Fassungen sind fremde Werke: Verkündungsblätter, Drucksachen,
Plenarprotokolle und Entwürfe des Bundes und der Länder. Sie sind nach § 5 Abs. 1
UrhG gemeinfrei, die ministeriellen Entwürfe und Synopsen nach § 5 Abs. 2, und
gleichwohl gebunden an Änderungsverbot und Quellenangabe nach §§ 62 und 63.
Ausdrücklich festgehalten ist, dass die technische Aufbereitung durch die
Rechtsportale kein eigenes Recht am Text begründet und dass der Bestand kein
„Corresponding Source“ im Sinne der AGPL ist — gebaut wird ohne ihn.
„REUSE.toml“ ordnet zu, was keinen Kommentar verträgt, und scheidet den
Prüfbestand nach Herkunft: Bund in Verkündung und Parlament, Bund in den
ministeriellen Entwürfen, gesetze-im-internet.de nebst der Aufbereitung durch die
juris GmbH, sodann neun Länder je einzeln. Die selbst abgeleiteten Textfassungen
tragen „AGPL-3.0-or-later AND LicenseRef-AmtlichesWerk“, denn der Wortlaut ist
amtlich, die Aufbereitung — Einrückung, Superskript-Satznummern,
Gliederungsüberschriften — eigene Arbeit. Maßgeblich für die Fundstelle der
einzelnen Datei bleibt die Datei „SOURCES“ des jeweiligen Verzeichnisses; die
Lizenzdatei nimmt sie in Bezug, wie es § 63 UrhG verlangt.
Die übrigen Dateien tragen ihre Angabe in sich, im jeweils üblichen
Kommentarstil, vor dem vorhandenen erläuternden Text und ohne diesen anzutasten.
„mini-gii.xml“ und „.mvn/maven.config“ bleiben bewusst unberührt und erhalten
stattdessen einen Eintrag: Ersteres liest der GiiXmlLoader, Letzteres Maven vor
jedem Bau. Ein Ausrollwerkzeug hinterließ mit „.wrangler“ ein Zwischenverzeichnis
im Arbeitsbaum; es ist fortan übergangen.
Die Java-Dateien und die Angleichung der Lizenzaussage folgen gesondert. An
diesem Stand bestehen dreihundertfünfundzwanzig Testfälle unverändert; am
Verhalten des Erzeugnisses ändert sich nichts.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: Id08e26d8e15545b2d00dd3d4fa7ffca86cf14944
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