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Diffstat (limited to 'src')
-rw-r--r--src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java7
-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc23
2 files changed, 23 insertions, 7 deletions
diff --git a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java
index 07449b8..90326fb 100644
--- a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java
+++ b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java
@@ -261,7 +261,7 @@ public final class HtmlRenderer {
.append("<div>Errechnete Fassung</div></div>\n");
for (var abweichung : abgleich.abweichungen()) {
var spalten = WortDiff.vergleiche(abweichung.soll(), abweichung.ist());
- sb.append("<section class=\"norm geaendert\">\n<h2>")
+ sb.append("<section class=\"norm abweichung\">\n<h2>")
.append(esc(abweichung.enbez()))
.append("</h2>\n<div class=\"vergleich\">\n<div class=\"alt\">")
.append(spalten.altHtml())
@@ -515,6 +515,11 @@ public final class HtmlRenderer {
padding-bottom: 0.9rem;
border-bottom: 1px solid var(--linie);
}
+ /* Die Randziffer zählt die Normen der Gegenüberstellung. Im Abgleich zählt sie nichts —
+ dort steht jede Norm für sich, und eine fortlaufende Nummer behauptete eine Ordnung, die
+ es nicht gibt. */
+ section.norm.abweichung { counter-increment: none; }
+ section.norm.abweichung::before { content: none; }
section.norm::before {
content: counter(norm);
position: absolute;
diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
index b018d67..0bd4b9d 100644
--- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
+++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
@@ -274,11 +274,6 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit.
== Noch offen
-* *Anlagen-Nummern im gii-XML* — im Klartext des Landesrechts sind die Nummern einer Anlage
- seit dieser Welle eigene Normen („Anlage Nummer 23“). Im gii-XML des Bundes stehen sie
- dagegen als Aufzählungsmarken im Wortlaut der Anlage; dort bleibt es beim Markensuchen, und
- ein Befehl auf „die Überschrift der Nummer 1 der Anlage 8“ (GEG, Artikel 1 Nr. 43 b) aa))
- findet seine Stelle nicht. Ob die Anlagen des Bundes ebenso zu zerlegen sind, ist offen.
* *Vorfassungen bei knapp gehaltenen juris-Portalen* — Rheinland-Pfalz, Saarland und
Sachsen-Anhalt führen nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer Aufzählung der Änderungen; die
Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste", über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und
@@ -290,9 +285,25 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit.
== Wo weitermachen
Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche, und jedes Land mit einem Änderungs-
-dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Nach absteigendem Nutzen:
+dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Seit Welle 23 ist überdies der
+Prüfmaßstab selbst eine Leistung des Erzeugnisses: `--nachfassung` stellt das Ergebnis normweise
+gegen die amtliche Fassung, und `--neufassung` gibt die errechnete Fassung als kanonischen
+Klartext aus. Ein weiteres Land kostet damit Stammfassung, Heft und Nachfassung — keinen eigenen
+Prüfcode mehr. Nach absteigendem Nutzen:
. *Weitere Länder erfassen* — Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt.
+ Für Hamburg (`landesrecht-hamburg.de`) und Mecklenburg-Vorpommern (`landesrecht-mv.de`) ist
+ zuerst zu prüfen, ob die Portale einer Skriptabfrage antworten; sonst gilt der Browserweg.
+
+*Erledigt in Welle 23:* Die Frage nach den _Anlagen-Nummern im gii-XML_ war falsch gestellt. Eine
+Zerlegung braucht es nicht — der `StellenAufloeser` probiert längst beide Wege. Der Fehler saß im
+Überschrift-Zweig des Anwenders, der jede feinere Komponente schweigend verwarf und stets auf den
+Normtitel griff; die Überschrift einer Anlagen-Nummer ist im gii-XML die Kopfzeile ihres
+Aufzählungsblocks. Ebenso erledigt sind die drei rheinland-pfälzischen Idiome (Strichpunkt samt
+Halbsatz-Anfügung, „In der Einleitung“, Verweisung auf einen anderen Punkt — die letzte wird
+gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt) und der Skopus einer Wortoperation im Verbund: Die
+norm-weite Auflösung behält den Vorrang, bei Mehrdeutigkeit entscheidet die soeben umnummerierte
+Einheit. Der Artikel 1 der GEG-Novelle ist damit vollständig angewandt (119/119).
*Erledigt:* _Brandenburg_ ist umgesetzt (Fraktionsgesetz, 4/4 Befehle, alle 24 Normen gleich der
amtlichen Nachfassung). Der Fall hat gezeigt, dass nicht jedes Landesportal eine juris-Einseiten-