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| -rw-r--r-- | src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java | 7 | ||||
| -rw-r--r-- | src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc | 23 |
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diff --git a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java index 07449b8..90326fb 100644 --- a/src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java +++ b/src/main/java/eu/mulk/aendggner/synopse/HtmlRenderer.java @@ -261,7 +261,7 @@ public final class HtmlRenderer { .append("<div>Errechnete Fassung</div></div>\n"); for (var abweichung : abgleich.abweichungen()) { var spalten = WortDiff.vergleiche(abweichung.soll(), abweichung.ist()); - sb.append("<section class=\"norm geaendert\">\n<h2>") + sb.append("<section class=\"norm abweichung\">\n<h2>") .append(esc(abweichung.enbez())) .append("</h2>\n<div class=\"vergleich\">\n<div class=\"alt\">") .append(spalten.altHtml()) @@ -515,6 +515,11 @@ public final class HtmlRenderer { padding-bottom: 0.9rem; border-bottom: 1px solid var(--linie); } + /* Die Randziffer zählt die Normen der Gegenüberstellung. Im Abgleich zählt sie nichts — + dort steht jede Norm für sich, und eine fortlaufende Nummer behauptete eine Ordnung, die + es nicht gibt. */ + section.norm.abweichung { counter-increment: none; } + section.norm.abweichung::before { content: none; } section.norm::before { content: counter(norm); position: absolute; diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index b018d67..0bd4b9d 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -274,11 +274,6 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Noch offen -* *Anlagen-Nummern im gii-XML* — im Klartext des Landesrechts sind die Nummern einer Anlage - seit dieser Welle eigene Normen („Anlage Nummer 23“). Im gii-XML des Bundes stehen sie - dagegen als Aufzählungsmarken im Wortlaut der Anlage; dort bleibt es beim Markensuchen, und - ein Befehl auf „die Überschrift der Nummer 1 der Anlage 8“ (GEG, Artikel 1 Nr. 43 b) aa)) - findet seine Stelle nicht. Ob die Anlagen des Bundes ebenso zu zerlegen sind, ist offen. * *Vorfassungen bei knapp gehaltenen juris-Portalen* — Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt führen nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer Aufzählung der Änderungen; die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste", über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und @@ -290,9 +285,25 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Wo weitermachen Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche, und jedes Land mit einem Änderungs- -dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Nach absteigendem Nutzen: +dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Seit Welle 23 ist überdies der +Prüfmaßstab selbst eine Leistung des Erzeugnisses: `--nachfassung` stellt das Ergebnis normweise +gegen die amtliche Fassung, und `--neufassung` gibt die errechnete Fassung als kanonischen +Klartext aus. Ein weiteres Land kostet damit Stammfassung, Heft und Nachfassung — keinen eigenen +Prüfcode mehr. Nach absteigendem Nutzen: . *Weitere Länder erfassen* — Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt. + Für Hamburg (`landesrecht-hamburg.de`) und Mecklenburg-Vorpommern (`landesrecht-mv.de`) ist + zuerst zu prüfen, ob die Portale einer Skriptabfrage antworten; sonst gilt der Browserweg. + +*Erledigt in Welle 23:* Die Frage nach den _Anlagen-Nummern im gii-XML_ war falsch gestellt. Eine +Zerlegung braucht es nicht — der `StellenAufloeser` probiert längst beide Wege. Der Fehler saß im +Überschrift-Zweig des Anwenders, der jede feinere Komponente schweigend verwarf und stets auf den +Normtitel griff; die Überschrift einer Anlagen-Nummer ist im gii-XML die Kopfzeile ihres +Aufzählungsblocks. Ebenso erledigt sind die drei rheinland-pfälzischen Idiome (Strichpunkt samt +Halbsatz-Anfügung, „In der Einleitung“, Verweisung auf einen anderen Punkt — die letzte wird +gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt) und der Skopus einer Wortoperation im Verbund: Die +norm-weite Auflösung behält den Vorrang, bei Mehrdeutigkeit entscheidet die soeben umnummerierte +Einheit. Der Artikel 1 der GEG-Novelle ist damit vollständig angewandt (119/119). *Erledigt:* _Brandenburg_ ist umgesetzt (Fraktionsgesetz, 4/4 Befehle, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung). Der Fall hat gezeigt, dass nicht jedes Landesportal eine juris-Einseiten- |
