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diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index b699243..fa1f7b7 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -116,6 +116,17 @@ Satzzeichen („das Satzzeichen „Punkt“ wird aufgehoben und folgendes angefà geschlossene Zitate in einem Abschnitt. Voller Belegfall; Vor- *und* Nachfassung stammen aus demselben offenen Portal (`transparenz.bremen.de`, Schaltfläche „Frühere Fassungen“). +|Mecklenburg-Vorpommern +|`MecklenburgVorpommern/GVOBl-MV-2026-21_Besoldungsanpassung-ua.pdf` — GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom +21.07.2026, S. 719, 740 (Artikel 44 des Besoldungsanpassungsgesetzes vom 08.07.2026) +|*Mantelgesetz mit rund sechzig Artikeln*, von denen jeder ein anderes Werk ändert — der schärfste +Prüfstein der Artikelwahl. Zweispaltiger Satz; Kolumnentitel *und* Seitenfuß stehen im +Inhaltsstrom, mitten im Befehlstext, und zerschneiden Wörter. Der erste Befehl ändert die +*Inhaltsübersicht* („die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt“), der siebte die +Überschrift des § 10 selbst. Dazu eine Bereichs-Streichung samt Bereichs-Umnummerierung („Die +Nummern 4 bis 6 werden *zu* den Nummern 2 bis 4“). Belegfall bis zur Anwendung; eine Nachfassung +gibt es nicht, weil die Änderung erst zum 01.09.2026 in Kraft tritt. + |Hamburg |`Hamburg/HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf` — HmbGVBl. Teil I Nr. 17 vom 26.05.2026, S. 147 (Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für @@ -202,6 +213,13 @@ bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswo überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter „Film (“ gestrichen) — ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026 vollständig belegt. +* *Mecklenburg-Vorpommern* ist umgesetzt (`EndToEndTest.apoAmtsTaMecklenburgVorpommern`): 24 + Befehle gelesen, 20 angewandt. Liegen bleiben allein die vier, die die Anlagen betreffen — die + Stammfassung führt sie nicht mit (Tabellen und Vordrucke), und der letzte verweist auf einen + Anhang des ändernden Gesetzes. Der Fall hat zwei Muster für das Gesetzblatt gebracht + (`GVOBL_MV_KOPF`, `GVOBL_MV_FUSS`) und eine Nebenform der Inhaltsübersichts-Anweisung („durch die + folgende Angabe ersetzt“ neben „wie folgt gefasst“). Die Stammfassung ist gegen die + Gesamtausgabe des Portals geprüft, die zum Stichtag noch die Vorfassung ist. * *Bremen* ist umgesetzt (`EndToEndTest.berufsfachschulVOBremen`): 41 Befehle gelesen, 37 angewandt; 26 von 29 Normen gleichen der amtlichen Nachfassung, eine fehlt. Der Fall hat sechs allgemeine Funde gebracht: Die *Aufzählungs-Zitatgrenze* darf nicht verlangen, dass der Rest des @@ -335,7 +353,7 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. Baden-Württemberg jede Fassung datierbar ausgeben, fehlt dort. Ohne Vorfassung ist kein Akzeptanzfall möglich, sondern nur die Prüfung bis zur Befehlserkennung. Ein Ausweg wäre, die Vorfassung aus den *Einzelnormen* mit ihren Stichtagen zusammenzusetzen. -* Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt: noch nicht erfasst. +* Saarland und Sachsen-Anhalt: noch nicht erfasst. == Wo weitermachen @@ -346,22 +364,22 @@ gegen die amtliche Fassung, und `--neufassung` gibt die errechnete Fassung als k Klartext aus. Ein weiteres Land kostet damit Stammfassung, Heft und Nachfassung — keinen eigenen Prüfcode mehr. Nach absteigendem Nutzen: -. *Weitere Länder erfassen* — Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt (Bremen ist seit - Welle 25 erfasst). Die Beschaffungswege sind für alle geprüft (26./27.08.2026): +. *Weitere Länder erfassen* — Saarland und Sachsen-Anhalt (Bremen und Mecklenburg-Vorpommern sind + seit Welle 25 erfasst). Die Beschaffungswege sind für alle geprüft (26./27.08.2026): + -- -Mecklenburg-Vorpommern:: Das Gesetzblatt liegt *frei und skriptlesbar* unter -`regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf`; -ein Änderungsgesetz ist damit ohne Browsersteuerung zu haben. Das Portal `landesrecht-mv.de` -dagegen ist eine juris-Einseitenanwendung (5,6 kB Hülle) und führt — wie Hamburg — *keine* -Fassungsliste, sondern nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst Änderungshistorie; die Adressform -`…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab. Die Gesamtausgabe nennt immerhin ihren -Geltungszeitraum („Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.06.2026 bis 31.08.2026“), sodass sich -erkennen lässt, ob sie genau ein Heft trägt. Ein voller Belegfall verlangt deshalb dasselbe wie -Hamburg: eine Vorschrift, die *genau einmal* geändert worden ist — dann ist die Vorfassung die -Ursprungsfassung aus dem Gesetzblatt. Der geprüfte Fall (Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung -M-V und des Architekten- und Ingenieurgesetzes, GVOBl. Nr. 16 vom 11.06.2026) taugt dafür nicht: -Beide Stammgesetze sind vielfach geändert. +Mecklenburg-Vorpommern:: *Gegangen* (Welle 25). Das Gesetzblatt liegt vollständig und +skriptlesbar; die Übersicht +`regierung-mv.de/Landesregierung/jm/service_justizministerium/verkuendungsblaetter/gesetz-verordnungsblaetter/` +führt die Jahrgänge 2014 bis heute (rund 440 Hefte). Adressform der neueren Hefte: +`…/GVOBI.M-V/GVOBl.%20Nr.%20<N>%20v.%20<T.M.JJJJ>.pdf` — *Tag und Monat ohne führende Null*, mit +Null antwortet der Wirt mit 404; die älteren liegen unter `…/GVOBI.M-V/Dateien/…` mit +uneinheitlichen Namen. Das Portal `landesrecht-mv.de` bleibt eine juris-Einseitenanwendung *ohne* +Fassungsliste; auch die Adressform `…/document/<Kennung>@<JJJJMMTT>` weist es ab, und selbst die +Kennung ist nur über die Suche der Anwendung zu erreichen. Die Vorfassung kommt deshalb aus dem +Gesetzblatt: Nennt der Einleitungssatz die Stammvorschrift *ohne* jede frühere Änderung, so ist die +Ursprungsfassung beweisbar die Vorfassung. Die aktuelle Gesamtausgabe des Portals taugt dann als +Gegenprobe — und, solange die Änderung noch nicht in Kraft ist, gerade nicht als Nachfassung. Bremen:: *Gegangen* (Welle 25). `transparenz.bremen.de` antwortet einer Skriptabfrage mit gewöhnlichem HTML und führt — als drittes offenes Portal nach BRAVORS und recht.nrw.de, und als erstes außerhalb Brandenburgs — jede *frühere* Gesamtausgabe einzeln adressierbar: Vorschrift über @@ -454,5 +472,7 @@ Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2, fünf von Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung; für Baden-Württemberg einunddreißig von siebenunddreißig Befehlen und die zwei benannten Abweichungen; für Bremen einundvierzig gelesene und siebenunddreißig angewandte Befehle, die -fehlende Norm und die zwei benannten Abweichungen. Wer eine dieser Zahlen +fehlende Norm und die zwei benannten Abweichungen; für Mecklenburg-Vorpommern die Wahl des +vierundvierzigsten Artikels, vierundzwanzig gelesene und zwanzig angewandte Befehle sowie die vier +namentlich aufgeführten Reste. Wer eine dieser Zahlen ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken. |
