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diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index 489fbb4..b220a8c 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -145,14 +145,22 @@ bleiben nur Abweichungen, in denen die amtliche Nachfassung selbst vom Befehlswo überzähliges Anführungszeichen aus dem Änderungsgesetz; § 93 LMG NRW: zusätzlich die Wörter „Film (“ gestrichen) — ÄndGgner wendet dort den Wortlaut an. Damit ist das Heft GV. NRW. 7/2026 vollständig belegt. -* *Berlin* ist zur Hälfte umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`). Artikel 2 +* *Berlin* ist umgesetzt (`EndToEndTest.asogLafAendGBerlin`). Artikel 2 (LAF-Errichtungsgesetz) ist ein *voller* Akzeptanzfall: beide Befehle angewandt, alle fünf - Normen gleich der amtlichen Nachfassung vom 12. Juni 2026; die Stammfassung ist über die - Browsersteuerung beschafft. Artikel 1 (ASOG) wird *vollständig erkannt* — alle sechs Befehle, - einschließlich der Änderungen an der unnummerierten Anlage —, aber nicht angewandt: Fünf der - sechs zielen auf Einheiten der Anlage, die dort als Überschriften stehen („Nummer 6“, - „Nummer 23“, „Nummer 31“) und nicht als Aufzählungsmarken. Sie brauchen einen eigenen Rang - zwischen Norm und Absatz; Begründung und Bezugsweg in `Berlin/SOURCES`. + Normen gleich der amtlichen Nachfassung vom 12. Juni 2026. Artikel 1 (ASOG) wird vollständig + erkannt und zu fünf Sechsteln angewandt; 168 der 171 Normen gleichen danach der Nachfassung. + Die Nummern der Anlage sind seit dieser Welle *eigene Normen* („Anlage Nummer 23“), wie das + Portal sie führt — damit trägt die vorhandene Absatz-Maschinerie ihre Befehle. Beide + Stammfassungen sind über die Browsersteuerung beschafft. ++ +-- +Die drei Abweichungen sind benannt und liegen nicht in der Anwendung: § 67 (das Portal setzt +amtliche Satznummern, das Gesetzblatt nicht), Anlage Nummer 23 (der eine Rest, siehe unten) und +Anlage Nummer 31 (der ganzseitenbreite Titelblock steht im Inhaltsstrom mitten im Zitat — die +offene Layout-Frage). Der eine liegengebliebene Befehl benennt eine Grenze des Klartextformats: +Ein Zwischentitel ohne Absatzbezeichnung („Aus dem Bereich Verkehr:“) wird dem vorangehenden +Absatz zugeschlagen, weshalb dessen Text nicht auf den Punkt endet, den der Befehl meint. +-- * *Hessen* ist *vollständig* umgesetzt (`EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen`): alle 21 Befehle des Artikels 1 werden erkannt und angewandt, und alle 52 Normen gleichen danach zeichengenau der amtlichen Nachfassung vom 4. Februar 2026. Die Stammfassung ist über eine @@ -229,25 +237,11 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Noch offen -* *Berlin, ASOG — Stammfassung bewusst nicht beigelegt*, weil sie ohne den Rang der - Anlagen-Einheiten keinen Prüfgewinn brächte; der Bezugsweg steht in `Berlin/SOURCES` und führt - in zwei Abrufen wieder dorthin. Zur Geschichte: `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe - juris-Anwendung wie das schleswig-holsteinische Portal (Kennung `bsbe`) und ebenso - anmeldepflichtig. In der Wayback Machine gibt es keine serverseitig gerenderten Volltexte des - ASOG oder des LAF-Errichtungsgesetzes. -* *Anlagen im kanonischen Klartext* — der Normkopf ist erledigt, der Rang der Nummern nicht: - Der `LandesRechtTextParser` kennt seit dieser Welle Anlagen-Normköpfe („Anlage“, „Anlage 2“, - „Anhang“), und alles hinter ihnen gehört zur Anlage — ihre inneren Überschriften gliedern nicht - das Gesetz, und ein Paragraph, den sie zitieren, eröffnet keine Norm. Offen bleibt die - *Adressierung ihrer Einheiten*: Berlins Anlage überschreibt sie mit „Nummer 6“, während der - Stellenauflöser eine Marke „6.“ im Text sucht, die dort vielfach vorkommt. Nötig ist ein eigener - Rang zwischen Norm und Absatz. Die ältere Fassung dieses Punktes, zur Einordnung: Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt — im gii-XML sind - sie eigene Normen („Anlage 8“, „Anhang“), und `Stelle.anlagenEnbez()` löst sie auf; im GEG werden - anlagenbezogene Befehle angewandt. Der `LandesRechtTextParser` kennt jedoch nur „§“- und - „Art.“-Normköpfe: Eine handgepflegte Stammfassung kann *keine* Anlage tragen. Das ist die - konkrete Lücke für Berlin (Artikel 1) und Baden-Württemberg (Anlagen 1/3b/4b). Beide Portale sind - inzwischen als juris-Anwendung *nachgeprüft* — die Lücke geht deshalb erst mit einem - Anlage-tragenden Stammgesetz aus einem anderen Portal auf, praktisch `recht.nrw.de`. +* *Anlagen-Nummern im gii-XML* — im Klartext des Landesrechts sind die Nummern einer Anlage + seit dieser Welle eigene Normen („Anlage Nummer 23“). Im gii-XML des Bundes stehen sie + dagegen als Aufzählungsmarken im Wortlaut der Anlage; dort bleibt es beim Markensuchen, und + ein Befehl auf „die Überschrift der Nummer 1 der Anlage 8“ (GEG, Artikel 1 Nr. 43 b) aa)) + findet seine Stelle nicht. Ob die Anlagen des Bundes ebenso zu zerlegen sind, ist offen. * *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen*: Titelblock und Impressum stehen im Inhaltsstrom an anderer Stelle als im Satzbild (der Titelblock mitten im Fließtext der ersten Seite). Das zu beheben verlangt eine geometrische Lesereihenfolge (XY-Cut), nicht bloß eine Spaltenerkennung. @@ -261,20 +255,23 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen. Nach absteigendem Nutzen: -. *Den Rang der Anlagen-Einheiten einführen* — die Nummern einer Anlage stehen zwischen Norm und - Absatz. Daran hängen Berlins Artikel 1 (fünf von sechs Befehlen) und Baden-Württembergs - Anlagen 1, 3b und 4b. Der Belegfall ist unmittelbar zur Hand: Berlins ASOG ist in zwei Abrufen - wiederbeschafft (`Berlin/SOURCES`). Mitzuerledigen ist die Umschrift der Berliner Satznummern - (angeklebte Ziffern statt Superskripte). . *Baden-Württembergs Kommunalwahlordnung über die Browsersteuerung holen* — der Weg ist unter „Beschaffung der Stammfassungen“ beschrieben; Hessen, Schleswig-Holstein und Berlin sind ihn - gegangen. -. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“. - -*Erledigt:* _Berlins Artikel 2_ ist ein voller Akzeptanzfall, und der Klartext-Parser trägt -nunmehr *Anlagen als eigene Normen*. Zwei Berliner Befunde stehen für die nächste Arbeit fest: Die -Einheiten einer Anlage können als Überschriften gesetzt sein statt als Marken, und das Portal -schreibt die amtlichen Satznummern als angeklebte Ziffern statt als Superskripte. + gegangen. Die Anlagen 1, 3b und 4b sind der zweite Beleg für den Rang der Anlagen-Einheiten. +. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch + offen“. Sie ist seit dieser Welle *belegt*: Die Anlage Nummer 31 des ASOG weicht allein + deshalb von der Nachfassung ab, weil der Titelblock des Änderungsgesetzes im Inhaltsstrom + mitten in ihrem Zitat steht. + +*Erledigt:* _Berlin_ ist umgesetzt. Die Nummern einer Anlage sind eigene Normen mit eigener +Absatzzählung, deren Bezeichnung die Anlage voranstellt („Anlage Nummer 23“) — so führt sie das +Portal, und so sprechen die Befehle sie an. Drei weitere Funde kamen dabei ans Licht: Die +Umnummerierung eines solchen Absatzes galt als die einer Aufzählungseinheit und tauschte eine +Marke, die es nicht gab — der Befehl hieß angewandt und bewirkte nichts; ein Absatz, der „vor +den Wörtern …“ eingefügt wird, wurde eine Zeile im Nachbarabsatz statt eines Absatzes; und die +Bezeichnung eines so eingefügten Absatzes verlor die Nummer der Anlage, weshalb die +Schritt-Ordnung ihre Abhängigkeit nicht sah. Die amtlichen Satznummern des Portals (angeklebte +Ziffern) schreibt die Aufbereitung um. *Erledigt:* _Schleswig-Holstein_ ist vollständig umgesetzt — der erste Fall mit *zwei* Stammgesetzen in einem Änderungsgesetz. Zwei Eigenheiten des Portalsatzes waren zu beheben: Er @@ -317,6 +314,6 @@ hängt; für Sachsen, Niedersachsen und die vier NRW-Artikel die vollständige Anwendung bis auf das eine benannte Residuum im WDR-Gesetz; für Hessen die vollständige Anwendung und den Gleichlauf aller 52 Normen mit der amtlichen Nachfassung; für Schleswig-Holstein die vollständige Anwendung auf beide -Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2 und die -vollständige *Erkennung* des Artikels 1. Wer eine dieser Zahlen +Stammgesetze; für Berlin die vollständige Anwendung des Artikels 2, fünf von sechs +Befehlen des Artikels 1 und die drei benannten Abweichungen von der Nachfassung. Wer eine dieser Zahlen ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken. |
