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diff --git a/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES new file mode 100644 index 0000000..4460ef7 --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES @@ -0,0 +1,58 @@ +Beispieldaten Hessen — Herkunft und Aufbereitung +================================================ + +1. Änderungsdokument + GVBl-2026-05_11-AendVO-verkehrsrechtl-Zustaendigkeiten.pdf + Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 5 vom 3. Februar 2026: + Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher + Zuständigkeiten vom 28. Januar 2026. + Bezogen über starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00005.pdf. + +2. Stammfassung (vor der Änderung) + StVRZustV-alt.txt + Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007, + Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. Januar 2026 bis 3. Februar 2026. + +3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab + StVRZustV-neu.txt + Dieselbe Verordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit ab 4. Februar 2026. + +Bezugsweg (neu, für alle juris-Landesportale brauchbar) +------------------------------------------------------- +Das hessische Landesrechtsportal rv.hessenrecht.hessen.de ist eine Einseitenanwendung: Eine +Skriptabfrage erhält nur die rund 5,4 kB große Anwendungshülle, gleich unter welcher Adresse. +Der gerenderte Text ist dagegen im Browser vorhanden. Beschafft wurde er deshalb über eine +Browsersteuerung, Dokument für Dokument, nicht im Massenabzug. + +Maßgeblich ist die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste“ der Dokumentansicht: Sie führt jede +Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren Adresse abrufbar, + + /bshe/document/aiz-jlr-<Dokumentkennung>@<JJJJMMTT> + +hier aiz-jlr-NNLHE000050B9@20260101 (Vorfassung) und @20260204 (Nachfassung). Diese Adressen +wirken nur im Browser; unter curl liefern auch sie nur die Hülle. + +Rechtsstellung: Verkündungsblatt und konsolidierte Fassung sind amtliche Werke nach § 5 UrhG +und damit gemeinfrei; §§ 62 und 63 UrhG (Änderungsverbot, Quellenangabe) bleiben zu beachten. +Die technische Aufbereitung durch die juris GmbH begründet kein eigenes Recht am Text. Das +Portal führt im Kopf seiner Seiten eine Vorbehaltsangabe zum Text- und Data-Mining +(„tdm-reservation“); sie kann für gemeinfreie amtliche Werke keine Wirkung entfalten, und +abgerufen wurde ohnehin nur je ein einzelnes Werk zur Prüfung dieses Erzeugnisses. + +Aufbereitung zum kanonischen Klartext +------------------------------------- +Aus dem ausgelesenen Text wurde maschinell hergestellt (Skript im Arbeitsverzeichnis, nicht im +Erzeugnis): + + a) Vorspann abgeschnitten — Metadaten, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Eingangsformel und + die amtliche Inhaltsübersicht. Letztere führt keine „§ N“-Angaben, sondern Teilüberschriften + mit Paragraphenspannen; kein Befehl der Änderungsverordnung zielt auf sie. + b) Die Fußmarken jedes Blocks („zur Einzelansicht § 12“) entfernt; sie sind Bedienelemente. + c) Gliederungsüberschrift und ihr — mitunter mehrzeiliger — Titel auf eine Zeile geführt, + getrennt durch zwei Leerzeichen („Erster Teil Allgemeine Zuständigkeiten …“). + d) Aufzählungsmarke und ihr Text auf eine Zeile geführt; das Portal setzt sie getrennt. + e) Titelblock vorangestellt, Ablage in NFC. + +Die Paragraphen dieser Verordnung tragen keine Überschriften, und ihre Gliederung führt +ausgeschriebene Ordinalzahlen („Erster Teil“). Beides hat der LandesRechtTextParser bis dahin +nicht gekannt; beides ist nunmehr allgemein unterstützt. |
