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Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata/Hamburg/SOURCES')
-rw-r--r--src/test/resources/sampledata/Hamburg/SOURCES74
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diff --git a/src/test/resources/sampledata/Hamburg/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/Hamburg/SOURCES
new file mode 100644
index 0000000..52095d2
--- /dev/null
+++ b/src/test/resources/sampledata/Hamburg/SOURCES
@@ -0,0 +1,74 @@
+Beispieldaten Hamburg — Herkunft und Aufbereitung
+=================================================
+
+1. Änderungsdokument
+ HmbGVBl-2026-17_GutachterausschussVO-AendVO.pdf
+ Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 17 vom 26. Mai 2026,
+ S. 147: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss
+ für Grundstückswerte vom 12. Mai 2026.
+ Bezogen über https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2026/05/GVBL_HH_2026-17.pdf
+ (abgerufen am 26.08.2026). Das Blatt gibt der Verlag Lütcke & Wulff heraus;
+ die Jahrgänge liegen unter https://www.luewu.de/gesetz-und-verordnungsblatt/
+ frei und ohne Anmeldung. Das Heft trägt drei Verkündungen; maßgeblich ist die
+ zweite.
+
+2. Stammfassung (vor der Änderung)
+ GAusschV-HH-alt.txt
+ Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009
+ (HmbGVBl. S. 124) in ihrer Ursprungsfassung.
+ Die Änderungshistorie des Landesrechtsportals
+ (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH0000638E, Reiter
+ „Änderungshistorie“) weist für diese Verordnung genau eine Änderung aus — eben
+ die des Heftes Nr. 17/2026. Die Fassung vor der Änderung ist deshalb die
+ Ursprungsfassung, und die steht im Gesetzblatt selbst:
+ https://www.luewu.de/wp-content/uploads/2025/08/GVBL_HH_2009-20.pdf
+ (HmbGVBl. Nr. 20 vom 15. Mai 2009, S. 124).
+ Aufbereitet mit `--extract-only` des Erzeugnisses (der zweispaltige Satz des
+ Blattes verlangt dessen Lesereihenfolge; `pdftotext -layout` verschränkt die
+ Spalten) und von Hand in das kanonische Klartextformat gebracht: Titelzeile,
+ Klammerzusatz mit der juris-Abkürzung, Normköpfe „§ N␣␣Titel“. Entfernt wurden
+ die Eingangsformel, der Kolumnentitel und die Schlussformel.
+
+3. Nachfassung (nach der Änderung), nur als Prüfmaßstab
+ GAusschV-HH-neu.txt
+ Dieselbe Verordnung in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen der
+ Gesamtausgabe des Landesrechtsportals (Stand: 26.08.2026) und in dasselbe
+ Klartextformat gebracht.
+
+ Zum Portal: landesrecht-hamburg.de ist — wie die Portale Hessens, Berlins,
+ Schleswig-Holsteins und Baden-Württembergs — eine juris-Einseitenanwendung.
+ Eine Skriptabfrage erhält nur die rund 5,6 kB große Anwendungshülle; der Text
+ kommt allein über eine Browsersteuerung. Anders als jene Portale führt Hamburg
+ keine „Gesamtausgaben-Liste“ mit datierbaren Adressen, sondern nur die aktuelle
+ Gesamtausgabe nebst einer Änderungshistorie. Für dieses Beispiel genügt das,
+ weil es nur eine einzige Änderung gibt; wo eine Vorschrift mehrfach geändert
+ worden ist, führt der Weg über die Hefte des Gesetzblattes.
+
+4. Was der Fall trägt
+ - Die Änderungsverordnung gliedert sich in *Paragraphen* (§ 1 Änderung, § 2
+ Inkrafttreten), während die erste Verkündung desselben Heftes sich in Artikel
+ gliedert. Ein Sammelheft führt beide Gliederungen nebeneinander.
+ - Ihre Änderungsbefehle sind *dezimal* gegliedert (6.1, 7.1.1, 7.2.3), wo die
+ übrigen Blätter a)/aa) setzen.
+ - Idiome: „erhält folgende Fassung“, „die Textstelle „…“", „Hinter § 7 wird
+ folgender § 7a eingefügt“, „Es wird folgender Absatz 3 angefügt“, „§§ 6 und 7
+ erhalten folgende Fassung“.
+ - Der Satz des Blattes setzt zwischen Paragraphenzeichen und Nummer ein
+ *schmales Leerzeichen* (U+2009).
+ - Der Kolumnentitel steht im Inhaltsstrom und fällt hinter das Zitat eines
+ Befehls; das Schlusswort der Eingangsformel („verordnet:“) fällt in der
+ rechten Spalte mitten in einen Absatz.
+
+5. Benannte Abweichungen von der amtlichen Nachfassung
+ § 3 und § 4: Die Nummern 2 und 3 des Heftes schreiben „wir die Textstelle …
+ ersetzt“ statt „wird“. Das ist ein Verkündungsfehler; beide Befehle bleiben
+ unerkannt. Geraten wird nicht — ein Werkzeug, das „wir“ als „wird“ liest,
+ läse morgen auch anderes, was dort nicht steht.
+ § 6: Das Gesetzblatt setzt in der neuen Fassung „1. in Präsenz“ ohne Komma,
+ das Portal „1. in Präsenz,“. Das Erzeugnis wendet den Wortlaut an.
+ § 9: Nummer 7.1.3 fasst die Nummer 3 neu, Nummer 7.1.4 macht die bisherige
+ Nummer 3 zur Nummer 4. Beide meinen die ursprüngliche Zählung. Vorgezogen
+ wird die Umnummerierung — sonst verlöre die bisherige Nummer 3 ihren
+ Wortlaut —, und die Neufassung findet ihre Bezeichnung alsdann geräumt und
+ bleibt liegen. Die Neufassung einer soeben geräumten Bezeichnung als
+ Einfügung zu vollziehen, leistet das Erzeugnis nicht.