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| -rw-r--r-- | src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc | 54 |
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diff --git a/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index 00cb08b..fde6727 100644 --- a/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -111,6 +111,34 @@ folgt geändert"). * Baden-Württemberg (GBl 2026 Nr. 26): großes Anlage-lastiges Änderungsgesetz (§§ 4–57a + Anlagen 1/3b/4b); Stammfassung/Akzeptanztest noch offen. +== Beschaffung der Stammfassungen + +Für einen vollen Akzeptanztest wird die Fassung *vor* dem Änderungsgesetz gebraucht. Welcher Weg +dafür trägt, hängt allein vom Portal ab; die drei erprobten Wege: + +`recht.nrw.de` (Nordrhein-Westfalen):: Der bequemste Fall. Serverseitig gerendertes HTML, keine +Single-Page-Anwendung, `robots.txt` erlaubt alles. Das URL-Schema +`recht.nrw.de/lrgv/gesetz/<TTMMJJJJ>-<Kurztitel-Slug>` trägt den *Gültigkeitsbeginn der jeweiligen +Fassung* im Datumspräfix — Vor- und Nachfassung sind damit unmittelbar adressierbar, und das +Ergebnis lässt sich gegen die amtliche Nachfassung prüfen. Die Slugs findet die Suchmaske nicht +(Formular); sie stehen im Sitemap-Index (`robots.txt` listet `sitemap/page/1..47/sitemap.xml`, je +1000 Einträge). Alte `lmi/owa/br_*`-URLs leiten auf die neuen Slugs um. + +`revosax.sachsen.de` (Sachsen):: Liefert Volltext-PDFs je Fassung, aber nur die aktuelle live. Die +Vorfassung kommt über die Wayback-CDX-API: Fassungs-IDs abfragen, die zum Zeitraum passende wählen, +per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` nicht — nur `curl`. + +juris-Landesportale (Schleswig-Holstein, Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Niedersachsen):: Sackgasse. +Seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere +Anwendungshülle, die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen Schnittstelle. Auch archivierte +Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit +*vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. + +Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des +Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die +Stammfassung (so bei Niedersachsen). Die Extraktion zweispaltiger Hefte übernimmt `--extract-only` +des Werkzeugs selbst; `pdftotext -layout` verschränkt dort die Spalten. + == Noch offen * *Schleswig-Holstein — Stammfassung nicht beschaffbar*: Das Landesportal @@ -122,6 +150,10 @@ folgt geändert"). vom 05.02.2025 eingefügt). Auch die archivierten Einzelnorm-Seiten (113 Stück) sind bereits SPA-Hüllen ohne Inhalt. Ein voller Akzeptanztest bleibt daher offen, bis die konsolidierte Fassung aus einer anderen Quelle vorliegt. +* *Berlin — Stammfassung nicht beschaffbar*: `gesetze.berlin.de` ist trotz des Eigennamens dieselbe + juris-Anwendung wie das schleswig-holsteinische Portal (Kennung `bsbe`) und ebenso + anmeldepflichtig. In der Wayback Machine gibt es keine serverseitig gerenderten Volltexte des + ASOG oder des LAF-Errichtungsgesetzes. * *Anlagen im kanonischen Klartext*: Anlagen sind als Änderungsziel unterstützt — im gii-XML sind sie eigene Normen („Anlage 8“, „Anhang“), und `Stelle.anlagenEnbez()` löst sie auf; im GEG werden anlagenbezogene Befehle angewandt. Der `LandesRechtTextParser` kennt jedoch nur „§“- und @@ -143,3 +175,25 @@ folgt geändert"). 01.07.2026 elektronisch; ältere GVBl-Hefte liegen nicht als freie Direkt-PDF vor. * Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: noch nicht erfasst. + +== Wo weitermachen + +Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche; offen sind Modell- und Beschaffungsfragen. +Nach absteigendem Nutzen: + +. *Struktureinfügung mit Wortanker* (siehe „Noch offen“). Rein im Modell zu lösen, ohne neue + Stammfassung: `StrukturEinfuegung` um einen Wortanker ergänzen, wie ihn `WoerterEinfuegung` + bereits trägt. Belegfall ist Berlin Artikel 1 Nr. 2 b) bb); prüfbar bis zur Befehlserkennung. +. *Weitere Artikel des NRW-Heftes* (WDR-Gesetz, Landesmediengesetz). Die Stammfassungen sind über + das oben beschriebene recht.nrw.de-Rezept unmittelbar greifbar, und die Nachfassungen erlauben + wieder den Abgleich gegen den amtlichen Text. Ergibt einen Massentest mit über hundert Befehlen. +. *Anlagen-Normköpfe im `LandesRechtTextParser`* — lohnt erst zusammen mit (2) oder sobald für + Berlin bzw. Baden-Württemberg eine Stammfassung vorliegt, sonst nicht end-to-end prüfbar. +. *Hessen* als Sperrsatz-Härtetest („3 . F e bru a r 2 02 6“). Betrifft nur Datums- und + Signaturzeilen, nicht die Befehle — kosmetisch, aber ein eigener Extraktionsfall. + +Regressionsschutz: `./mvnw verify` prüft die bestehenden Belegfälle mit. Gepinnt ist dabei nicht +überall dieselbe Art von Zahl — für UWG, AGG und ProdHaftG, dass *kein* Befehl manuell bleibt; für +das BayJG die 154 erkannten Befehle und namentlich die fünf Umnummerierungs-Residuen; für Sachsen, +Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die vollständige Anwendung ohne Rest. Wer eine dieser Zahlen +ändern muss, sollte den Grund im Test vermerken. |
