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diff --git a/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index d0242fc..3eb455c 100644 --- a/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -83,8 +83,12 @@ cookie-/kostenpflichtiger Shop). |`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom 13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs- verordnung) -|Sammelheft (28 S.) mit mehreren Verkündungen; enthält eine Änderungsverordnung („§ 4 wird wie -folgt geändert"). +|Sammelheft (28 S.) mit vier Verkündungen, davon eine Änderungsverordnung. Unterscheidend: Das +Blatt führt *kein einziges* `„`, sondern setzt gerade Anführungszeichen beidseitig; dazu das +Idiom „die Verweisung „X" durch die Verweisung „Y" ersetzt", ein Rahmen, der sich auf eine +Untereinheit der umnummerierten Norm verengt, und eine Bereichs-Umnummerierung über einen +aufgehobenen Platzhalter hinweg. Voller Akzeptanzfall, Stammfassung +`Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt`. |=== == Stand der Umsetzung @@ -165,13 +169,23 @@ per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` n juris-Landesportale:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de` (Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung), `landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`). -Alle vier sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern +und `landesrecht.thueringen.de` (Thüringen). +Alle fünf sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern nur die leere Anwendungshülle (rund 5,4 kB), die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen Schnittstelle. Auch archivierte Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit *vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. Für -`landesrecht.thueringen.de` und `voris.niedersachsen.de` -ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, bevor man aufgibt. +`voris.niedersachsen.de` ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, +bevor man aufgibt. + +Parlamentsdokumentationen:: Der Ausweg, wo das Landesrechtportal versperrt ist. Gibt der Landtag +das Gesetzblatt heraus — in Thüringen ist das so —, so liegen dessen Hefte oft frei in der +Parlamentsdatenbank, auch die alten: +`parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]`. +Damit lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften +zusammensetzen, wenn kein Portal sie fertig liefert (Rezept in `Thueringen/SOURCES`). Das Archiv +der Staatskanzlei (`thueringen.de/th1/tsk/gvbl/`) hilft dagegen nicht: Es antwortet Skripten mit +einer Bot-Schutz-Fehlerseite. Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die @@ -228,11 +242,16 @@ Nach absteigendem Nutzen: auch die Inhaltsübersicht als Norm). Über Berlin oder Baden-Württemberg geht das nicht mehr: deren Portale sind als juris-Anwendung nachgeprüft. Ohne eine solche Stammfassung bleibt die Ergänzung nicht end-to-end prüfbar. -. *Thüringen* (`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_…`) ist als einziges beschafftes Heft noch gar nicht - angefasst — ein Sammelheft mit mehreren Verkündungen, also zugleich ein Test der Artikel-/ - Verkündungsauswahl. . *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“. +*Erledigt:* _Thüringen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO`, zehn +Befehle, kein Rest). Es war das letzte beschaffte, nie angefasste Heft und hat drei allgemeine +Befunde gebracht: gerade Anführungszeichen werden paarweise gelesen, wenn ein Text kein deutsches +öffnendes Zeichen führt; eine Bereichs-Umnummerierung nennt Bezeichnungen, meint aber Einheiten und +bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt; und der Wortbestand eines Dokuments entscheidet, ob ein +Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war. Die Stammfassung ist aus vier +Gesetzblättern zusammengesetzt — siehe `Thueringen/SOURCES`. + *Erledigt:* Die _Stellung eines eingefügten Blocks_ war der letzte sichtbare Rest an Art. 56 des BayJG. Ursache war nicht die Einfügung selbst, sondern die Neufassung der Nr. 4 einen Punkt zuvor: Sie setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, worauf der Zeilenblock dieser Marke bis ans Absatzende |
