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authorMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-22 19:02:46 +0200
committerMatthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de>2026-08-22 19:02:46 +0200
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Das Gesetzblatt bestimmt, was ein Anführungszeichen bedeutet
Von den im Juli beschafften Gesetzblättern der Länder war eines nie angefasst worden: das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen. Es hat sich als lohnend erwiesen, denn seine Eigenheiten sind keine thüringischen. Das Blatt führt kein einziges öffnendes Anführungszeichen, sondern setzt das gerade beidseitig. Bislang galt ein gerades Zeichen ausnahmslos als schließendes — für das Bundesgesetzblatt und die Drucksachen trifft das zu, dort öffnet stets das deutsche Zeichen, und ein gerades ist ein Satz- oder Extraktionsfehler. In einem so gesetzten Blatt aber fand der Zitatextraktor kein einziges Zitat, und sämtliche Befehle des Heftes gingen verloren. Fortan entscheidet der Text als ganzer: Führt er kein deutsches öffnendes Zeichen, so werden die geraden paarweise gelesen, das erste öffnend, das zweite schließend. Bei ungerader Anzahl ist er nachweislich unbalanciert; dann bleibt es bei der schließenden Lesart, und es ergeht eine Warnung. Eine Regel nach der Stellung des Zeichens wäre untauglich gewesen: Das Blatt führt Zitate, die mit einem Leerzeichen beginnen, und schließende Zeichen, die am Folgewort kleben. Der Befehl „Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 10“ nennt vier Ausgangs- und drei Zielbezeichnungen. Das ist kein Widerspruch: Der Bereich nennt Bezeichnungen, gezählt werden aber Einheiten, und der aufgehobene Platzhalter § 10 ist keine Einheit, denn er trägt keinen Inhalt. Welche Einheiten ein Bereich trägt, weiß erst das Gesetz. Ein solcher Befehl bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt und wird dort entfaltet; geht die Zählung auch dann nicht auf, bleibt er manuell zu prüfen, und der Grund wird genannt. Die Neufassung eines Paragraphenbereichs wurde bisher an jedem Paragraphenzeichen des Zitats geteilt. Der neue Wortlaut zitiert jedoch reihenweise andere Vorschriften; an diesen zu schneiden erfand Normen, die es nicht gibt — aus drei neu gefassten Paragraphen wurden zehn. Geteilt wird nunmehr allein an den Bezeichnungen des angekündigten Bereichs. Hinzu treten die Verweisung als Gegenstand einer Wortoperation, der Rahmen, der sich auf eine Untereinheit der umnummerierten Einheit verengt, die mehrzeilige Überschrift einer zitierten Neufassung und die Erkenntnis, dass über einen Trennstrich vor einem Großbuchstaben der Wortbestand des Dokuments entscheidet: Trägt es das Wort auch ohne Strich, so war es eine Trennung. Die Stammfassung ist aus vier Gesetzblättern zusammengesetzt. Thüringens Landesrechtportal ist dieselbe anmeldepflichtige Anwendung wie die Portale Schleswig-Holsteins, Berlins, Baden-Württembergs und Hessens, und das Archiv der Staatskanzlei antwortet Skripten mit einer Fehlerseite. Frei zugänglich ist dagegen die Parlamentsdatenbank des Landtags, der das Blatt herausgibt; über sie liegen Stammheft und Änderungshefte vor. Jeder Änderungsbefehl ist als eine geprüfte Ersetzung angewandt worden — dass keine fehlschlug, ist der Beleg der Rekonstruktion. Eine amtliche konsolidierte Nachfassung gibt es nicht; ein zeichengenauer Abgleich mit ihr steht deshalb aus, was in den Herkunftsangaben vermerkt ist. Alle zehn Befehle der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung werden angewandt, keiner bleibt manuell. Dreihundertfünfundzwanzig Testfälle bestehen, und keine der gepinnten Zahlen der übrigen Belegfälle hat sich geändert. Die Browserfassung ist übersetzt worden und liefert dieselben Zahlen wie die Befehlszeile. Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com> Change-Id: Ifca501ed6ffb42165ee4ab4ca036d7db186bbec0
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+++ b/src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc
@@ -83,8 +83,12 @@ cookie-/kostenpflichtiger Shop).
|`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_KiGaFinanzVO-AendVO-ua.pdf` — GVBl. Freistaat Thüringen Nr. 2 vom
13.02.2026 (u. a. Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kindergartenfinanzierungs-
verordnung)
-|Sammelheft (28 S.) mit mehreren Verkündungen; enthält eine Änderungsverordnung („§ 4 wird wie
-folgt geändert").
+|Sammelheft (28 S.) mit vier Verkündungen, davon eine Änderungsverordnung. Unterscheidend: Das
+Blatt führt *kein einziges* `„`, sondern setzt gerade Anführungszeichen beidseitig; dazu das
+Idiom „die Verweisung „X" durch die Verweisung „Y" ersetzt", ein Rahmen, der sich auf eine
+Untereinheit der umnummerierten Norm verengt, und eine Bereichs-Umnummerierung über einen
+aufgehobenen Platzhalter hinweg. Voller Akzeptanzfall, Stammfassung
+`Thueringen/ThuerKigaFinVO-alt.txt`.
|===
== Stand der Umsetzung
@@ -165,13 +169,23 @@ per `…id_/…`-Rohform laden. Achtung, `WebFetch` erreicht `web.archive.org` n
juris-Landesportale:: Sackgasse — *geprüft* für `gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de`
(Schleswig-Holstein), `gesetze.berlin.de` (Berlin, trotz Eigennamen dieselbe Anwendung),
`landesrecht-bw.de` (Baden-Württemberg) und `rv.hessenrecht.hessen.de` (Hessen, Kennung `bshe`).
-Alle vier sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern
+und `landesrecht.thueringen.de` (Thüringen).
+Alle fünf sind seit etwa Ende 2022 reine Single-Page-Anwendungen; sämtliche Dokument-URLs liefern
nur die leere Anwendungshülle (rund 5,4 kB), die Inhalte hängen an einer tokenpflichtigen
Schnittstelle. Auch archivierte
Einzelnorm-Seiten sind bereits Hüllen. Brauchbar sind allenfalls Wayback-Snapshots aus der Zeit
*vor* der Umstellung — die sind aber meist zu alt für die gesuchte Fassung. Für
-`landesrecht.thueringen.de` und `voris.niedersachsen.de`
-ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt, bevor man aufgibt.
+`voris.niedersachsen.de` ist dasselbe zu erwarten, aber *nicht* nachgeprüft: Ein Versuch lohnt,
+bevor man aufgibt.
+
+Parlamentsdokumentationen:: Der Ausweg, wo das Landesrechtportal versperrt ist. Gibt der Landtag
+das Gesetzblatt heraus — in Thüringen ist das so —, so liegen dessen Hefte oft frei in der
+Parlamentsdatenbank, auch die alten:
+`parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/<WP>/art/GVBl/num/<Heft>/jahr/<Jahr>[/seite/<S>]`.
+Damit lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften
+zusammensetzen, wenn kein Portal sie fertig liefert (Rezept in `Thueringen/SOURCES`). Das Archiv
+der Staatskanzlei (`thueringen.de/th1/tsk/gvbl/`) hilft dagegen nicht: Es antwortet Skripten mit
+einer Bot-Schutz-Fehlerseite.
Fällt das Portal aus, bleibt der Weg über das Gesetzblatt selbst: Trägt der Einleitungssatz des
Änderungsgesetzes kein „zuletzt geändert durch“, so ist die Originalfassung zugleich die
@@ -228,11 +242,16 @@ Nach absteigendem Nutzen:
auch die Inhaltsübersicht als Norm). Über Berlin oder Baden-Württemberg geht das nicht mehr:
deren Portale sind als juris-Anwendung nachgeprüft. Ohne eine solche Stammfassung bleibt die
Ergänzung nicht end-to-end prüfbar.
-. *Thüringen* (`Thueringen/GVBl-TH-2026-02_…`) ist als einziges beschafftes Heft noch gar nicht
- angefasst — ein Sammelheft mit mehreren Verkündungen, also zugleich ein Test der Artikel-/
- Verkündungsauswahl.
. *Berlin, ganzseitenbreite Rahmen* (XY-Cut) — die letzte offene Layout-Frage, siehe „Noch offen“.
+*Erledigt:* _Thüringen_ ist vollständig umgesetzt (`EndToEndTest.thuerKiGaFinVOAendVO`, zehn
+Befehle, kein Rest). Es war das letzte beschaffte, nie angefasste Heft und hat drei allgemeine
+Befunde gebracht: gerade Anführungszeichen werden paarweise gelesen, wenn ein Text kein deutsches
+öffnendes Zeichen führt; eine Bereichs-Umnummerierung nennt Bezeichnungen, meint aber Einheiten und
+bleibt deshalb bis zur Anwendung ungeteilt; und der Wortbestand eines Dokuments entscheidet, ob ein
+Trennstrich vor einem Großbuchstaben eine Silbentrennung war. Die Stammfassung ist aus vier
+Gesetzblättern zusammengesetzt — siehe `Thueringen/SOURCES`.
+
*Erledigt:* Die _Stellung eines eingefügten Blocks_ war der letzte sichtbare Rest an Art. 56 des
BayJG. Ursache war nicht die Einfügung selbst, sondern die Neufassung der Nr. 4 einen Punkt zuvor:
Sie setzte ihren Wortlaut ohne Einrückung, worauf der Zeilenblock dieser Marke bis ans Absatzende