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@@ -41,6 +41,7 @@ durchgerechneten Beispiele sind der kürzeste Weg zum ersten Ergebnis - [§ 6 Betrieb der Befehlszeilenfassung](#-6-betrieb-der-befehlszeilenfassung) - [§ 6a Die fortgeschriebene Fassung; die Kette](#-6a-die-fortgeschriebene-fassung-die-kette) - [§ 6b Abgleich mit der amtlichen Nachfassung](#-6b-abgleich-mit-der-amtlichen-nachfassung) +- [§ 6c Probe auf die Inhaltsübersicht](#-6c-probe-auf-die-inhaltsübersicht) - [§ 7 Erkannte Änderungsbefehle](#-7-erkannte-änderungsbefehle) - [§ 8 Reihenfolge der Anwendung](#-8-reihenfolge-der-anwendung) - [§ 9 Aufbereitung der Druckwerke](#-9-aufbereitung-der-druckwerke) @@ -332,6 +333,28 @@ Damit messen Werkzeug und Prüfung an einem Maßstab, und die Erschließung eine weiteren Landes braucht keinen eigenen Prüfcode mehr: Stammfassung, Heft, Nachfassung — das Erzeugnis sagt selbst, wo es danebenliegt. +## § 6c Probe auf die Inhaltsübersicht + +(1) Ein Änderungsgesetz, das Paragraphen einfügt, aufhebt, umnummeriert oder ihre +Überschriften neu fasst, muss die Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; das +Handbuch der Rechtsförmlichkeit verlangt dafür eigene Befehle (§ 7 Absatz 2 Nummer 7). +Bleiben sie aus oder greifen sie nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text +zurück — **ohne dass ein einziger Befehl liegenbliebe**. Das zeigt keine Zahl des +Protokolls an. + +(2) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht deshalb gegen den Normbestand +gehalten und jede Abweichung gerügt. Geprüft wird allein der Unterschied: die Normen, +deren Bezeichnung oder Überschrift *dieser Lauf* verändert hat. Was die Quelle von sich +aus ungenau führt, geht die Probe nichts an — das wäre ein Befund über die Quelle und +nicht über den Lauf. + +(3) Geheilt wird nichts. Die Inhaltsübersicht ist eine Norm wie jede andere; sie ohne +Befehl fortzuschreiben hieße, Recht zu erfinden. + +(4) Die Rüge nennt den Befund und nicht dessen Ursache. Es kommt nämlich vor, dass die +amtliche Fassung selbst beides verschieden führt: Das Gebäudeenergiegesetz schreibt in +der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“. + ## § 7 Erkannte Änderungsbefehle (1) Erkannt werden die gebräuchlichsten Änderungsbefehle des Handbuchs der @@ -378,12 +401,15 @@ Streichen und Umnummerierung. 16. die Neufassung der Gesetzesüberschrift sowie 17. die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 Buchst. a - geändert“). Sie wird gelesen, aber nicht ausgeführt: Die sinngemäße - Übertragung setzte einen Rückgriff auf die Befehlsliste und eine Umdeutung - des Ziels voraus, die das Erzeugnis nicht leistet. Gelesen zu werden ist - gleichwohl mehr als gar nichts — die Rüge sagt alsdann, dass hier das - Erzeugnis die Grenze zieht, und nicht, dass die Vorlage unverständlich sei - (§ 1 Absatz 5). + geändert“). Übertragen wird nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes, + sondern sein **Ergebnis**: Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen, + und die Angabe der Inhaltsübersicht wird auf den Titel gesetzt, den der + Paragraph danach trägt. Das trifft, was „entsprechend“ meint, und erspart es, + jede Befehlsform ein zweites Mal auf dem Zeilenmodell der Übersicht + nachzubilden. Zielt der verwiesene Punkt auf etwas anderes als eine + Überschrift, so bleibt der Befehl liegen, und die Rüge sagt es: Die Übersicht + führt allein Bezeichnung und Überschrift, und was im Absatz eines Paragraphen + geschieht, hat in ihr kein Gegenstück. (3) Landesrechtliche Befehlsformen bestimmt ergänzend § 13. |
