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@@ -815,6 +815,17 @@ Punkt desselben Artikels (§ 7 Absatz 2 Nummer 17) stammt von dort; sie wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Sämtliche 23 Befehle des Heftes sind damit erschlossen. +(4a) Eine Anlage gliedert sich nach eigener Wahl. Neben den Nummern eines +Zuständigkeitskatalogs („Anlage Nummer 6“, § 13 Absatz 3) kennt das Erzeugnis +deshalb die **benannte Einheit**: den „Ausbildungsabschnitt 1“ eines +Ausbildungsrahmenplans und was ihm gleicht. Erkannt wird sie an ihrem Bau und +nicht an einer Wortliste — verlangt sind Buchstaben vor dem Wortstamm, sodass +„Ausbildungsabschnitt“ trifft, „Abschnitt“ und „Unterabschnitt“ dagegen nicht; +die gliedern das Gesetz und sind anderswo geregelt. Solche Einheiten werden wie +die Nummern als eigene Normen geführt („Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 1“), lassen +sich adressieren und umnummerieren. Die Einfügung einer *ganzen* neuen Einheit +innerhalb einer Anlage ist nicht umgesetzt und wird als solche gerügt. + (5) Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet `src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. |
