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@@ -431,17 +431,21 @@ auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56. (2) Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in den Befehlsidiomen. Belegt sind -Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO) und +Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO), Hessen +(Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung — deren Paragraphen tragen keine +Überschriften und deren Teile schreiben ihr Ordinale aus) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen reicht die Prüfung bis zur +(3) Für Schleswig-Holstein und Berlin reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne Anwendung —, weil deren -Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle -ausgeben. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +Stammfassungen noch nicht beschafft sind. Die Landesportale geben sie einer +Skriptabfrage nicht aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser +dagegen schon, und auf diesem Wege ist die hessische Stammfassung beschafft +worden. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. |
