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-rw-r--r--README.md12
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index 4af0636..fb5898b 100644
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+++ b/README.md
@@ -431,17 +431,21 @@ auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56.
(2) Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in Paragraphen;
die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in den Befehlsidiomen. Belegt sind
-Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO) und
+Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO), Hessen
+(Verkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung — deren Paragraphen tragen keine
+Überschriften und deren Teile schreiben ihr Ordinale aus) und
Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines Heftes:
Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum
17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte
Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen
Nachfassungen.
-(3) Für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen reicht die Prüfung bis zur
+(3) Für Schleswig-Holstein und Berlin reicht die Prüfung bis zur
Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne Anwendung —, weil deren
-Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle
-ausgeben. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte
+Stammfassungen noch nicht beschafft sind. Die Landesportale geben sie einer
+Skriptabfrage nicht aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser
+dagegen schon, und auf diesem Wege ist die hessische Stammfassung beschafft
+worden. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte
Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes
zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt.