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@@ -181,6 +181,10 @@ angenommen. Hierbei gilt: ergibt sich aus der geladenen Stammfassung, nicht aus einer Länderkennung. 3. Das Zitiersigel (§ oder Art.) folgt gleichfalls aus den Normköpfen der Stammfassung. +4. Der Kopf darf hinter dem Titelblock die Zeilen „Stand: …“ und + „Fortgeschrieben durch: …“ führen. Jene gibt den Stand der Quelle wieder, + diese jedes Heft, das auf den Wortlaut bereits angewandt worden ist; beide + schreibt `--neufassung`, und beide werden zurückgelesen (§ 6a Absatz 4). (3) Als Änderungsdokument werden PDF-Dateien des Bundesgesetzblattes, der Gesetz- und Verordnungsblätter der Länder und der Drucksachen von Bundestag, @@ -258,18 +262,42 @@ java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar zwischenfassung.txt heft-2.pdf \ Auf diesem Wege lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den Änderungsheften des Gesetzblattes zusammensetzen, wo kein Portal sie fertig liefert -(§ 13 Absatz 3). Mehrere Hefte in einem Lauf sind ohnehin zulässig; die Kette ist -für das gedacht, was über einen Lauf hinausreicht. +(§ 13 Absatz 3). Mehrere Hefte in einem Lauf sind ohnehin zulässig und werden +gleichfalls nacheinander angewandt, jedes auf das Ergebnis des vorigen; die Kette +über mehrere Läufe ist für das gedacht, was über einen Lauf hinausreicht. -(3) Die Kette meint verschiedene Hefte. Dasselbe Heft ein zweites Mal auf seine +(3) Tragen sämtliche Hefte eines Laufes ein Ausfertigungsdatum, so werden sie in +dessen Reihenfolge angewandt und nicht in der der Aufrufargumente — jedes Heft setzt +den Stand voraus, den das vorige hinterlässt. Fehlt einem das Datum, so bleibt es bei +der Aufrufreihenfolge; geraten wird nicht. Umgestellt wird nie stillschweigend: Die +Synopse nennt die gewählte Folge. + +(4) Die Kette meint verschiedene Hefte. Dasselbe Heft ein zweites Mal auf seine eigene Ausgabe anzuwenden ist keine Wiederholung ohne Folgen: Ein Befehl ist keine Zustandsbeschreibung, sondern eine Anordnung, und wer zweimal anfügt, fügt zweimal -an. Das Erzeugnis führt kein Gedächtnis darüber, was es bereits getan hat — der -Wortlaut allein sagt es ihm, und der sagt es nur dort, wo die Anordnung einen -Zieltext voraussetzt, den es nicht mehr gibt. Wer prüfen will, ob eine Fassung ein -Heft schon trägt, halte sie mit `--nachfassung` (§ 6b) dagegen. +an. Dem Wortlaut allein ist das nicht anzusehen — die Befehle greifen ein zweites Mal +anstandslos. Die Fassung führt deshalb mit, welche Hefte auf ihr schon vollzogen +sind: Der kanonische Klartext trägt dafür im Kopf die Zeilen + +```text +Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 +Fortgeschrieben durch: Änderungsgesetz vom 12. Februar 2026 +``` + +und der Lader liest sie zurück. Trifft ein Heft ein zweites Mal auf dieselbe Fassung, +so wird das gerügt; abgebrochen wird nicht, denn verworfen wird hier nichts +(§ 1 Absatz 4). Ein Heft nennt sich dabei nach dem, was in ihm selbst steht — nach +seiner Drucksachennummer, sonst nach seinem Ausfertigungsdatum („Vom 12. Februar +2026“) —, und nicht nach seinem Dateinamen. Führt ein Sammelheft mehrere +Verkündungen, so bleibt es unbezeichnet: Welche von ihnen es ausmacht, sagt es nicht, +und ein falsch bezeichnetes Heft wäre schlimmer als ein unbezeichnetes. + +(5) Aus dem Vermerk folgt zugleich, dass die Altersrüge (§ 1 Absatz 6) in der Kette +weiterträgt: Wer ein Heft anwendet, macht den Wortlaut so jung wie dieses Heft, und +ein weiteres Heft, das eine ältere Fassung fortschreiben will, wird als solches +erkannt — auch dann, wenn die Standzeile der Quelle davon noch nichts weiß. -(4) Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Für +(6) Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Für Bundesrecht ist die Ausgabe deshalb eine getreue Wiedergabe des Wortlauts, aber kein Rundlauf ins gii-XML: Jenes Format führt einen Fußnotenapparat und Standangaben, die der Klartext nicht aufnimmt. Was der Klartext trägt, trägt er vollständig — dass der @@ -866,7 +894,9 @@ kein Selbstzweck: Er deckt gerade die Verluste auf, die ein Ausgeber sonst stillschweigend einbaut, und hat auf Anhieb zwei Lücken des Lesers zutage gefördert — die unvollständige Nachfolgerliste der Unter-Überschriften und die aufgehobene Sammelnorm des Bundesrechts („§§ 17 u. 18 (weggefallen)“), deren -Kopfzeile zuvor in den Wortlaut der Vornorm gefallen wäre. +Kopfzeile zuvor in den Wortlaut der Vornorm gefallen wäre. Der Rundlauf umfasst +auch den Kopf: Standangabe und angewandte Hefte müssen ihn überstehen, sonst +verlöre die Kette bei jedem Schritt ihr Gedächtnis (§ 6a Absatz 4). ## Lizenz |
