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@@ -441,12 +441,14 @@ Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —, jeweils mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen. -(3) Für Berlin reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort -vollständig, aber ohne Anwendung —, weil dessen Stammfassungen noch nicht -beschafft sind. Die Landesportale geben sie einer Skriptabfrage nicht aus, +(3) Die Landesportale geben ihre Stammfassungen einer Skriptabfrage nicht aus, sondern nur ihre leere Anwendungshülle; einem Browser dagegen schon, und auf -diesem Wege sind die hessische und die beiden schleswig-holsteinischen -Stammfassungen beschafft worden. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte +diesem Wege sind die hessische, die beiden schleswig-holsteinischen und die +Berliner Stammfassung beschafft worden. Für Berlin reicht die Prüfung gleichwohl +nur beim Artikel 2 bis zur Anwendung; Artikel 1 ändert zu fünf Sechsteln eine +Anlage, deren Einheiten als Überschriften gesetzt sind („Nummer 6“) und einen +eigenen Rang zwischen Norm und Absatz verlangen, den das Datenmodell noch nicht +führt. Thüringens Portal gibt sie ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. |
