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@@ -39,6 +39,8 @@ durchgerechneten Beispiele sind der kürzeste Weg zum ersten Ergebnis - [§ 4 Herstellung des Erzeugnisses](#-4-herstellung-des-erzeugnisses) - [§ 5 Zulässige Eingaben](#-5-zulässige-eingaben) - [§ 6 Betrieb der Befehlszeilenfassung](#-6-betrieb-der-befehlszeilenfassung) +- [§ 6a Die fortgeschriebene Fassung; die Kette](#-6a-die-fortgeschriebene-fassung-die-kette) +- [§ 6b Abgleich mit der amtlichen Nachfassung](#-6b-abgleich-mit-der-amtlichen-nachfassung) - [§ 7 Erkannte Änderungsbefehle](#-7-erkannte-änderungsbefehle) - [§ 8 Reihenfolge der Anwendung](#-8-reihenfolge-der-anwendung) - [§ 9 Aufbereitung der Druckwerke](#-9-aufbereitung-der-druckwerke) @@ -213,6 +215,15 @@ java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ unangewandt und werden gesondert ausgewiesen (§ 8 Absatz 5). Ohne diese Angabe werden alle Befehle angewandt. +**`--neufassung <file>`** +: Neben der Synopse die fortgeschriebene Fassung als kanonischen Klartext (§ 5 + Absatz 2) ausgeben; „`-`“ bezeichnet die Standardausgabe. Die Ausgabe ist als + Stammgesetz eines weiteren Änderungsheftes wieder einlesbar (§ 6a). + +**`--nachfassung <file>`** +: Das Ergebnis Norm für Norm gegen die amtliche Nachfassung halten (§ 6b). Es + gelten dieselben Eingabeformate wie für das Stammgesetz. + **`--extract-only`** : Nur den bereinigten Lineartext des Änderungsdokuments ausgeben. Dies ist angezeigt, wenn die PDF-Aufbereitung (§ 9) fehlerhaft bleibt: Der Text ist zu @@ -228,6 +239,63 @@ java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar \ (4) Die vollständige Schalterliste einschließlich der Schalter für die Fehlersuche gibt `--help` aus. +## § 6a Die fortgeschriebene Fassung; die Kette + +(1) Ein Änderungsgesetz sagt, was zu tun ist; das Erzeugnis rechnet aus, was danach +gilt. Diese Fassung ist nicht bloß die rechte Spalte der Synopse, sondern ein +eigenes Erzeugnis: Der Schalter `--neufassung` (§ 6 Absatz 2) gibt sie als +kanonischen Klartext im Format des § 5 Absatz 2 aus. + +(2) Daraus folgt die **Kette**. Wer zwei Hefte nacheinander auf dasselbe Stammgesetz +anwenden will, gibt die Ausgabe des ersten Laufes als Stammgesetz des zweiten ein: + +```shell +java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar stamm.txt heft-1.pdf \ + --neufassung zwischenfassung.txt -o synopse-1.html +java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar zwischenfassung.txt heft-2.pdf \ + --neufassung endfassung.txt -o synopse-2.html +``` + +Auf diesem Wege lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den +Änderungsheften des Gesetzblattes zusammensetzen, wo kein Portal sie fertig liefert +(§ 13 Absatz 3). Mehrere Hefte in einem Lauf sind ohnehin zulässig; die Kette ist +für das gedacht, was über einen Lauf hinausreicht. + +(3) Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Für +Bundesrecht ist die Ausgabe deshalb eine getreue Wiedergabe des Wortlauts, aber kein +Rundlauf ins gii-XML: Jenes Format führt einen Fußnotenapparat und Standangaben, die +der Klartext nicht aufnimmt. Was der Klartext trägt, trägt er vollständig — dass der +Leser aus der Ausgabe dasselbe Gesetz wiedergewinnt, ist an sämtlichen +Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geprüft (§ 17 Absatz 3). + +## § 6b Abgleich mit der amtlichen Nachfassung + +(1) Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die Zahl der angewandten Befehle, +sondern der Wortlaut hinterher. Der Schalter `--nachfassung` (§ 6 Absatz 2) nimmt die +amtliche Fassung nach dem Änderungsgesetz entgegen und stellt das Ergebnis Norm für +Norm dagegen: + +```shell +java -jar target/aendggner-0.1.0-SNAPSHOT.jar ASOG-Bln-alt.txt GVBl-2026-17.pdf \ + --artikel 1 --nachfassung ASOG-Bln-neu.txt -o synopse.html +# → Abgleich mit der amtlichen Nachfassung: 171 von 171 Normen gleich +``` + +(2) Ausgewiesen werden die fehlenden, die überzähligen und die abweichenden Normen; +bei den abweichenden zeigt die Synopse den Unterschied wortweise unter der Aufschrift +**Abgleich mit der amtlichen Nachfassung**, links die amtliche, rechts die errechnete +Fassung. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums: Wie ein Portal umbricht, +ist kein Rechtsinhalt — jedes Wort und jedes Satzzeichen dagegen schon. Die +Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle. + +(3) Geht der Abgleich nicht auf, so endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3. Das ist für +Massenläufe gedacht, die die Ausgabe nicht lesen. + +(4) Es ist derselbe Abgleich, den die Akzeptanzprüfungen fahren (§ 17 Absatz 2). +Damit messen Werkzeug und Prüfung an einem Maßstab, und die Erschließung eines +weiteren Landes braucht keinen eigenen Prüfcode mehr: Stammfassung, Heft, Nachfassung +— das Erzeugnis sagt selbst, wo es danebenliegt. + ## § 7 Erkannte Änderungsbefehle (1) Erkannt werden die gebräuchlichsten Änderungsbefehle des Handbuchs der @@ -538,17 +606,22 @@ wählen, Synopse erhalten. (2) Der Vordruck stellt außer den beiden Dateifeldern dieselben Angaben zur Verfügung wie die Befehlszeile nach § 6 Absatz 2, nämlich das Feld „Anzuwendender Artikel“ (`--artikel`), das Feld „Stichtag“ (`--stichtag`), das -Ankreuzfeld „Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ -(`--vollstaendig`) und das +Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ (`--nachfassung`), das Ankreuzfeld +„Unveränderte Vorschriften mit in die Synopse aufnehmen“ (`--vollstaendig`), das +Ankreuzfeld „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“ +(`--neufassung`) und das Ankreuzfeld „Statt der Synopse nur den maschinell gelesenen Text der Änderungsdokumente ausgeben“ (`--extract-only`). Das letztgenannte ist kein Zierat: Ohne es hätte, wer im Browser arbeitet, keine Möglichkeit, einem unerklärlich unangewandten Befehl auf den Grund zu gehen. Der ausgegebene Text ist derselbe, den der Parser bekommt; er lässt sich sichern, von Hand -berichtigen und als Klartextdatei wieder einreichen. +berichtigen und als Klartextdatei wieder einreichen. Ebensowenig Zierat ist die +Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung: Ohne sie bliebe die Kette nach § 6a +Absatz 2 der Befehlszeile vorbehalten. -(3) Von diesen Angaben stehen die drei selten auszufüllenden — „Anzuwendender -Artikel“, „Stichtag“ und die Textausgabe — hinter der zugeklappten Aufschrift +(3) Von diesen Angaben stehen die selten auszufüllenden — „Anzuwendender +Artikel“, „Stichtag“, die Nachfassung, die Textausgabe und die Ausgabe der +fortgeschriebenen Fassung — hinter der zugeklappten Aufschrift „Weitere Angaben“; die beiden Dateifelder und das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften bleiben offen im Vordruck. Dieses Ankreuzfeld ist abweichend von der Befehlszeile vorangekreuzt: Wer eine Synopse ansieht, will in @@ -738,10 +811,21 @@ deshalb entbehrlich. (2) Die Prüfung umfasst neben den Einzelprüfungen Akzeptanzprüfungen, die vollständige Änderungshefte auf die zugehörige Stammfassung anwenden und das -Ergebnis gegen die amtliche Nachfassung stellen. Die hierfür verwendeten +Ergebnis gegen die amtliche Nachfassung stellen — mit demselben Abgleich, den +`--nachfassung` fährt (§ 6b Absatz 4). Die hierfür verwendeten Beispieldaten nebst Herkunftsnachweis (`SOURCES`) liegen unter `src/test/resources/sampledata/`. +(3) Der Textausgeber (§ 6a) wird nicht am Augenschein geprüft, sondern am +**Rundlauf**: Was er schreibt, muss der Lader wieder zu demselben Gesetz lesen. +Geprüft wird das an sämtlichen Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus und +überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist. Der Rundlauf ist +kein Selbstzweck: Er deckt gerade die Verluste auf, die ein Ausgeber sonst +stillschweigend einbaut, und hat auf Anhieb zwei Lücken des Lesers zutage +gefördert — die unvollständige Nachfolgerliste der Unter-Überschriften und die +aufgehobene Sammelnorm des Bundesrechts („§§ 17 u. 18 (weggefallen)“), deren +Kopfzeile zuvor in den Wortlaut der Vornorm gefallen wäre. + ## Lizenz Der Quelltext steht unter der GNU Affero General Public License, Version 3 oder |
