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diff --git a/README.adoc b/README.adoc index d3a8eb5..dc1893d 100644 --- a/README.adoc +++ b/README.adoc @@ -107,13 +107,20 @@ ersetzt, eingefügt, gestrichen — sie werden auf die Inhaltsübersichts-Norm angewandt), das Einfügen und Ersetzen von Gliederungs-Überschriften („Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu Teil 3 … eingefügt“), Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- und --Einfügepaare, Verbünde aus Umnummerierung und Folgeänderung („§ 50 wird -zu § 38 und wird wie folgt geändert“) sowie die Neufassung der -Gesetzesüberschrift. Die PDF-Aufbereitung toleriert dabei +-Einfügepaare, Einfügungen, deren Position ein Wortanker statt einer +Stellenangabe bestimmt („Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird +folgender Absatz 5 eingefügt“), Verbünde aus Umnummerierung und +Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert“) sowie die +Neufassung der Gesetzesüberschrift. Die PDF-Aufbereitung toleriert dabei Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, -vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen) und -bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch Ministeriumsentwürfe -mit gemischten Layouts vollständig extrahiert werden. Auf den +vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen, zerlegt +kodierte Umlaute) und bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch +Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig extrahiert +werden. Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, endet +das Zitat an der nächsten Strukturgrenze — an einer Artikel-Überschrift +oder, wo die Anführungszeichen eines Artikels nachweislich nicht +aufgehen, am nächsten Aufzählungspunkt des Änderungsgesetzes; gemeldet +wird das als Warnung. Auf den Beispieldaten werden damit alle Befehle der BGBl-Fassungen und der aktuellen Entwürfe angewandt (UWG/AGG/ProdHaftG: 0 manuell); was unsicher bleibt — etwa Befehle gegen eine ältere Gesetzesfassung, deren @@ -141,9 +148,9 @@ Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen (NEFG) und Nordrhein-Westfalen (Telemedienzuständigkeitsgesetz) mit vollen Akzeptanztests ohne Rest; für Schleswig-Holstein und Berlin -reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung, weil deren Landesportale -ihre Stammfassungen nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle -ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche +reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne +Anwendung —, weil deren Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine +anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet `src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. |
