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-rw-r--r--README.adoc25
1 files changed, 16 insertions, 9 deletions
diff --git a/README.adoc b/README.adoc
index d3a8eb5..dc1893d 100644
--- a/README.adoc
+++ b/README.adoc
@@ -107,13 +107,20 @@ ersetzt, eingefügt, gestrichen — sie werden auf die
Inhaltsübersichts-Norm angewandt), das Einfügen und Ersetzen von
Gliederungs-Überschriften („Nach § 33 werden die folgenden Überschriften
zu Teil 3 … eingefügt“), Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- und
--Einfügepaare, Verbünde aus Umnummerierung und Folgeänderung („§ 50 wird
-zu § 38 und wird wie folgt geändert“) sowie die Neufassung der
-Gesetzesüberschrift. Die PDF-Aufbereitung toleriert dabei
+-Einfügepaare, Einfügungen, deren Position ein Wortanker statt einer
+Stellenangabe bestimmt („Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird
+folgender Absatz 5 eingefügt“), Verbünde aus Umnummerierung und
+Folgeänderung („§ 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert“) sowie die
+Neufassung der Gesetzesüberschrift. Die PDF-Aufbereitung toleriert dabei
Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen,
-vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen) und
-bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch Ministeriumsentwürfe
-mit gemischten Layouts vollständig extrahiert werden. Auf den
+vertauschte oder gerade Anführungszeichen, verklebte Wortgrenzen, zerlegt
+kodierte Umlaute) und bestimmt die Brotschrift seitenweise, sodass auch
+Ministeriumsentwürfe mit gemischten Layouts vollständig extrahiert
+werden. Fehlt im amtlichen Satz ein schließendes Anführungszeichen, endet
+das Zitat an der nächsten Strukturgrenze — an einer Artikel-Überschrift
+oder, wo die Anführungszeichen eines Artikels nachweislich nicht
+aufgehen, am nächsten Aufzählungspunkt des Änderungsgesetzes; gemeldet
+wird das als Warnung. Auf den
Beispieldaten werden damit alle Befehle der BGBl-Fassungen und der
aktuellen Entwürfe angewandt (UWG/AGG/ProdHaftG: 0 manuell); was
unsicher bleibt — etwa Befehle gegen eine ältere Gesetzesfassung, deren
@@ -141,9 +148,9 @@ Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in
Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen
(NEFG) und Nordrhein-Westfalen (Telemedienzuständigkeitsgesetz) mit
vollen Akzeptanztests ohne Rest; für Schleswig-Holstein und Berlin
-reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung, weil deren Landesportale
-ihre Stammfassungen nur über eine anmeldepflichtige Schnittstelle
-ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche
+reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne
+Anwendung —, weil deren Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine
+anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche
Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet
`src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`.