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diff --git a/README.adoc b/README.adoc index 8059ea0..937bcae 100644 --- a/README.adoc +++ b/README.adoc @@ -188,7 +188,8 @@ auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56. Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen -(NEFG) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines +(NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO) und Nordrhein-Westfalen — dort alle +vier ändernden Artikel eines Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz, Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101 Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz — @@ -196,7 +197,10 @@ mit Akzeptanztests gegen die amtlichen Nachfassungen; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne Anwendung —, weil deren Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine -anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche +anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Thüringens Portal gibt sie +ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und +den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die +Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet `src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`. |
