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index 8059ea0..937bcae 100644
--- a/README.adoc
+++ b/README.adoc
@@ -188,7 +188,8 @@ auch die verschränkte Neunummerierung des Bußgeldkatalogs in Art. 56.
Die übrigen Länder gliedern ihre Stammgesetze wie der Bund in
Paragraphen; die Unterschiede liegen im Gesetzblatt-Satz und in
Befehlsidiomen. Belegt sind Sachsen (SächsBeamtVG), Niedersachsen
-(NEFG) und Nordrhein-Westfalen — dort alle vier ändernden Artikel eines
+(NEFG), Thüringen (ThürKigaFinVO) und Nordrhein-Westfalen — dort alle
+vier ändernden Artikel eines
Heftes: Telemedienzuständigkeitsgesetz, Landesmediengesetz,
Ausführungsgesetz zum 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und, mit 101
Befehlen an 31 Normen der größte Fall des Heftes, das WDR-Gesetz —
@@ -196,7 +197,10 @@ mit Akzeptanztests gegen die
amtlichen Nachfassungen; für Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen
reicht die Prüfung bis zur Befehlserkennung — dort vollständig, aber ohne
Anwendung —, weil deren Landesportale ihre Stammfassungen nur über eine
-anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche
+anmeldepflichtige Schnittstelle ausgeben. Thüringens Portal gibt sie
+ebensowenig aus; dort ist die konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und
+den drei Änderungsheften des Gesetzblattes zusammengesetzt, die die
+Parlamentsdatenbank des Landtags frei ausgibt. Welche Konvention welches Land beisteuert, welche
Stammfassungen woher stammen und was noch offen ist, verzeichnet
`src/main/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc`.