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--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -193,6 +193,35 @@ halten. Sie sind sämtlich allgemeiner Natur und nicht Eigenheiten ihrer Belegf
neunundsechzig auf siebzig angewandte Befehle.
+Artikel 7
+Aufnahme des brandenburgischen Landesrechts
+
+(1) Als Belegfall wird das Erste Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
+ (GVBl. I 2026 Nr. 12) aufgenommen. Alle vier Befehle werden angewandt; alle
+ vierundzwanzig Normen gleichen danach der amtlichen Nachfassung.
+
+(2) Brandenburg ist das erste Land, dessen Portal keine Einseitenanwendung ist.
+ BRAVORS gibt seine Vorschriften als gewöhnliches HTML aus und führt unter
+ „Änderungshistorie“ jede Fassung einzeln; Vor- und Nachfassung entstammen
+ damit derselben Quelle. Die Hefte lassen sich am Dokumententitel des PDF
+ einordnen.
+
+(3) Beim Aufbereiten sind drei Eigenheiten zu beachten, die in
+ „Brandenburg/SOURCES“ niedergelegt sind: Die Abschnittsbezeichnung steht im
+ Kopfelement vor der Überschrift; die Aufzählungen sind Listen, deren Marken
+ erst das Stilblatt erzeugt und die deshalb auszuschreiben sind; und an
+ ehemaligen Trennstellen führt das Portal vereinzelt Steuerzeichen mit, die
+ kein Bestandteil des Wortlauts sind.
+
+(4) Ein allgemeiner Fund: Die Überschrift des Schlussartikels wird beim Lesen der
+ Inkrafttretens-Anordnung nicht mehr in deren Wortlaut aufgenommen. Ein Artikel
+ ohne Absatzbezeichnungen ist im ganzen ein Absatz, und auf das bloße Vorkommen
+ von „tritt“ ist dabei kein Verlass — die Überschrift „Inkrafttreten“ trägt es
+ selbst.
+
+(5) Der Prüfbestand umfasst dreihundertneunundvierzig Prüfungen.
+
+
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Fassung vom 23. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 23. August 2026 vorgenommenen Änderungen