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index 19faacd..73665fb 100644
--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -883,6 +883,58 @@ Der Berliner Belegfall, vollständig
(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen.
+
+Artikel 39
+Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg
+
+(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom
+ 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im
+ Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls
+ von seinem Verb.
+
+(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei
+ Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel.
+
+
+Artikel 40
+Zwei Befehlsidiome
+
+(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender
+ Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“.
+ Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt.
+
+(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen
+ („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen.
+
+
+Artikel 41
+Der gestrichene Halbsatz
+
+Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so
+tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch
+die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung).
+
+
+Artikel 42
+Der baden-württembergische Belegfall
+
+(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der
+ Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als
+ Prüfmaßstab.
+
+(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt;
+ einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung.
+
+(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen.
+ Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text
+ ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung
+ in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel
+ aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe.
+
+(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit
+ trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis
+ zur Anwendung.
+
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Fassung vom 22. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen