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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 19faacd..73665fb 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -883,6 +883,58 @@ Der Berliner Belegfall, vollständig (4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreiunddreißig Prüfungen. + +Artikel 39 +Der Satz des Gesetzblatts für Baden-Württemberg + +(1) Der Seitenfuß („Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2026, Nr. 26 vom + 27. Februar 2026 Seite 2 von 7“) wird herausgeschnitten. Er steht im + Inhaltsstrom mitten im Befehlstext und trennt dort den Zieltext eines Befehls + von seinem Verb. + +(2) Die Blattzählung („Seite 2 von 7“), die mitunter für sich allein zwischen zwei + Gliederungspunkten steht, gilt als Kolumnentitel. + + +Artikel 40 +Zwei Befehlsidiome + +(1) Der Dativ der Anfügung darf seinen Artikel verlieren: „Absatz 2 wird folgender + Satz angefügt“ steht neben „Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt“. + Verwechslungsfrei ist das, weil der Befehl das Angefügte eigens benennt. + +(2) Hinter einer Anlagenbezeichnung darf ein beschreibender Klammerzusatz stehen + („In Anlage 3b (Muster des Merkblatts …) wird …“); er wird übersprungen. + + +Artikel 41 +Der gestrichene Halbsatz + +Ein Halbsatz nimmt sein Trennzeichen mit. Wird der zweite Halbsatz gestrichen, so +tritt an die Stelle des Semikolons der Schlusspunkt des Satzes; so setzt es auch +die amtliche Nachfassung (§ 24 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung). + + +Artikel 42 +Der baden-württembergische Belegfall + +(1) Aufgenommen werden die konsolidierten Fassungen der Kommunalwahlordnung in der + Gültigkeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2026 nebst der Nachfassung als + Prüfmaßstab. + +(2) Von den siebenunddreißig Befehlen werden einunddreißig angewandt; + einundneunzig der dreiundneunzig Normen gleichen danach der amtlichen Fassung. + +(3) Die sechs liegengebliebenen Befehle ändern sämtlich die Muster der Anlagen. + Sie sind nicht anwendbar, weil das Landesrechtsportal die Muster nicht als Text + ausliefert; was nicht vorliegt, lässt sich nicht ändern. Die zweite Abweichung + in § 20 beruht darauf, dass die amtliche Nachfassung einen doppelten Artikel + aufräumt, den der Befehlswortlaut stehenließe. + +(4) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertvierunddreißig Prüfungen. Damit + trägt jedes Land, von dem ein Änderungsdokument vorliegt, einen Belegfall bis + zur Anwendung. + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 22. August 2026, zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
