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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index db80d88..f7a760e 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -21,6 +21,116 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages), + zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +Der verweisende Befehl („Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden +Nummer 8 Buchst. a geändert“) wurde bislang gelesen, aber nicht ausgeführt; das +Handbuch wies ihn in § 7 Absatz 2 Nummer 17 als Grenze aus. Die Grenze bestand +nicht in der Sache: Zu übertragen ist nicht der Wortlaut des verwiesenen Punktes, +sondern sein Ergebnis. Jener ändert die Überschrift eines Paragraphen; die Angabe +der Inhaltsübersicht ist alsdann auf den Titel zu setzen, den der Paragraph danach +trägt. + +Hinzu tritt eine Prüfung, die es bisher nicht gab. Ein Änderungsgesetz muss die +Angaben der Inhaltsübersicht eigens mitändern; unterbleibt das oder greifen die +Befehle nicht, so bleibt die Übersicht hinter dem Text zurück, ohne dass ein +einziger Befehl liegenbliebe. Die neue Probe hat auf Anhieb drei Mängel des +Erzeugnisses aufgedeckt, die keine Zahl des Protokolls angezeigt hatte. + + +Artikel 1 +Ausführung des verweisenden Befehls + +(1) Die Lesart der Gliederungspunkte, mit denen ein Änderungsgesetz auf sich + selbst verweist („Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“, abgekürzt „Nr. 8 + Buchst. a“), wird an einer Stelle zusammengefasst (PunktPfad). Der Leser des + Inkrafttretens (InkrafttretensLeser) bezieht sie fortan von dort. + +(2) Der Anwender (BefehlAnwender) führt den verweisenden Befehl in der Schleife + aus, die als einzige die Befehlsliste kennt. Er sucht den verwiesenen Punkt im + selben Artikel — auch unterhalb seiner, wenn der Verweis eine Nummer und nicht + einen Buchstaben nennt —, entnimmt ihm den betroffenen Paragraphen und setzt + dessen Angabe auf die jetzige Überschrift (InhaltsuebersichtAnwender. + fuehreTitelNach). + +(3) Was der Verweis nicht trägt, bleibt liegen und wird benannt: der Punkt, der + sich nicht findet, und der Punkt, der etwas anderes als eine Überschrift + ändert. Die Inhaltsübersicht führt allein Bezeichnung und Überschrift; was im + Absatz eines Paragraphen geschieht, hat in ihr kein Gegenstück. + + +Artikel 2 +Probe auf die Inhaltsübersicht + +(1) Nach vollzogener Anwendung wird die Inhaltsübersicht gegen den Normbestand + gehalten (InhaltsuebersichtsProbe). Gerügt werden die fehlende Angabe zu einer + eingefügten oder geänderten Norm, das Auseinandergehen von Angabe und + Überschrift sowie die verbliebene Angabe zu einer beseitigten Norm. + +(2) Geprüft wird allein der Unterschied, den dieser Lauf bewirkt hat. Was die + Quelle von sich aus ungenau führt, bleibt außer Betracht; es wäre ein Befund + über die Quelle und nicht über den Lauf. Ebenso bleiben die Anlagen außer + Betracht, denn die Inhaltsübersicht führt sie nicht. + +(3) Geheilt wird nichts. Die Rüge nennt überdies den Befund und nicht dessen + Ursache: Die amtliche Fassung des Gebäudeenergiegesetzes selbst schreibt in + der Überschrift des § 71k „Gas“ und in der Angabe dazu „Erdgas“. + + +Artikel 3 +Berichtigung dreier Mängel, welche die Probe aufgedeckt hat + +(1) Die Zerlegung eines Zitats in Angabe-Zeilen (InhaltsuebersichtAnwender) + trennte nur an §-Angaben. Ein Zitat, das mit einer Gliederungsmarke beginnt + und darauf zwanzig Paragraphen aufführt — so das Gebäudeenergiegesetz-Heft von + 2023 mit „Unterabschnitt 4 … § 71 … § 71p …“ —, blieb deshalb eine einzige + Zeile, und jede spätere Angabe zu einem dieser Paragraphen wäre unauffindbar + gewesen. Die Zerlegung erfolgt fortan an allen Zeilenanfängen einer Übersicht; + sie ist zugleich mit derjenigen der Gesamt-Neufassung zusammengeführt, die + dasselbe längst richtig tat. + +(2) Die Zerlegung eines eingefügten Paragraphen-Blocks (BefehlAnwender) trennte an + jedem „§ N“, dem ein großgeschriebenes Wort folgte. Ein Querverweis mitten im + Satz sah damit aus wie eine Überschrift: „… mit Systemen für die + Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form + vorzulegen.“ erzeugte einen Paragraphen „§ 71a“ mit einem halben Satz als + Überschrift. Ein Normkopf muss fortan eine Zeile oder wenigstens einen Satz + eröffnen; der Wortbestand unterscheidet beide nicht, die Stellung tut es. + +(3) Die Überschrift einer zitierten Norm endete bislang an der ersten + großgeschrieben beginnenden Zeile. Ein am Spaltenrand umbrochener Titel verlor + dadurch seinen zweiten Teil („Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von + Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und“ / „Wärmepumpen-Hybridheizungen“). + Endet eine Zeile auf ein Binde- oder Verhältniswort oder auf einen Trennstrich, + so ist sie fortan nicht zu Ende. + + +Artikel 4 +Änderung des Handbuchs + +Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert: + +1. Nach § 6b wird der § 6c „Probe auf die Inhaltsübersicht“ eingefügt; die + Inhaltsübersicht des Handbuchs wird entsprechend ergänzt. + +2. § 7 Absatz 2 Nummer 17 wird neu gefasst; die dort ausgewiesene Grenze entfällt. + + +Schlussbestimmung + +Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle +(vierhundertsechs an der Zahl, zuvor dreihundertsiebenundneunzig) sowie durch die +vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Neu hinzu getreten sind +drei Prüfungen des verweisenden Befehls (BefehlAnwenderTest) und sechs der Probe +(InhaltsuebersichtsProbeTest). Das Heft des Gebäudeenergiegesetzes von 2023 wird +weiterhin vollständig angewandt (119 von 119); die Probe rügt dort nur noch, was +die amtliche Fassung selbst verschieden führt (§ 71k, § 71l). Die Auszeichnung +nach REUSE ist vollständig (194 von 194 Dateien). + + +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 26. August 2026, zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
