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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index ea23530..376dd30 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -33,6 +33,16 @@ Wesentliche. Zugleich war das Ankreuzfeld für die unveränderten Vorschriften leer, obgleich die vollständige Synopse dem entspricht, was erwartet, wer ein Gesetz in seiner neuen Fassung ansehen will. +Am selben Tage sind zwei Leistungen hinzugetreten, die das Erzeugnis längst +erbringen konnte, aber nicht herausgab, und fünf namentlich festgehaltene Lücken +der Befehlsabdeckung geschlossen worden. Die erste Leistung ist die +fortgeschriebene Fassung selbst: Sie stand als vollständiges Gesetz im +Arbeitsspeicher, verließ das Erzeugnis aber nur als halbe Spalte einer Synopse. +Die zweite ist der Prüfmaßstab: Ob ein Lauf gelungen ist, entscheidet nicht die +Zahl der angewandten Befehle, sondern der Wortlaut hinterher — und dieser Maßstab +stand allein im Testcode, sodass jedes neue Land ihn ein zweites Mal aufschreiben +musste. + Artikel 1 Ausklappbarer Abschnitt „Weitere Angaben“ @@ -76,11 +86,135 @@ Fortschreibung des Handbuchs werden fortlaufend weitergezählt; der Verweis in § 4 Absatz 3 wird angepasst. +Artikel 4 +Ausgabe der fortgeschriebenen Fassung + +(1) Der Textausgeber (LandesRechtTextAusgeber) kehrt den Klartextleser um: Aus + einem Gesetz wird der kanonische Klartext nach § 5 Absatz 2 des Handbuchs. + Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Die + Abkürzungszeile tritt nur auf, wenn die Quelle eine geführt hat. + +(2) Zwei Grenzen des Formats sind im Quelltext benannt: Der Normkopf einer Anlage + nimmt keinen Titel auf, und eine Gliederungseinheit hinter der letzten Norm + des Textteils hat keinen anderen Ort als eben diesen. + +(3) Der Schalter „--neufassung <Datei>“ schreibt die Fassung neben der Synopse + fort; „-“ bezeichnet die Standardausgabe. Damit steht die Kette: Die Ausgabe + des ersten Laufes ist das Stammgesetz des zweiten. + +(4) Der Beleg ist der Rundlauf und nicht der Augenschein. Er wird an sämtlichen + dreiundzwanzig Klartext-Stammfassungen des Beispielkorpus geführt und + überdies am Bundesrecht, dessen Ausgangsformat das gii-XML ist. + + +Artikel 5 +Abgleich mit der amtlichen Nachfassung + +(1) Der Nachfassungsabgleich (Nachfassungsabgleich) stellt die errechnete Fassung + normweise gegen die amtliche und weist die fehlenden, die überzähligen und die + abweichenden Normen aus. Verglichen wird nach Normalisierung des Leerraums; + die Überschrift zählt zum Wortlaut, denn auf sie zielen eigene Befehle. + +(2) Der Schalter „--nachfassung <Datei>“ nimmt dieselben Eingaben an wie das + Stammgesetz. Der Bericht tritt als Abschnitt „Abgleich mit der amtlichen + Nachfassung“ in die Synopse; die Abweichung wird dort wortweise gezeigt, links + die amtliche, rechts die errechnete Fassung. Geht der Abgleich nicht auf, so + endet der Lauf mit dem Rückgabewert 3. + +(3) Die Akzeptanzprüfungen fahren fortan denselben Abgleich; vier + handgeschriebene Vergleichsschleifen weichen ihm. Werkzeug und Prüfung messen + damit an einem Maßstab. + +(4) An die Stelle der Überladungsleiter der Pipeline tritt ein Auftrags-Record. + + +Artikel 6 +Fortschreibung des Klartextlesers + +(1) Der Rundlauf nach Artikel 4 Absatz 4 hat zwei Mängel des Lesers zutage + gefördert. Eine nummerierte Zeile gilt als Unter-Überschrift, wenn ihr eine + weitere Überschrift folgt; als solche zählten bislang nur drei der fünf + Formen. Die arabische und die ordinalwörtliche Form treten hinzu. + +(2) Das Bundesrecht führt aufgehobene Paragraphen unter einer Sammelbezeichnung + („§§ 17 u. 18“, Titel „(weggefallen)“, im gii-XML mit der Platzhalterkennung + „(XXXX)“). Der kanonische Klartext kannte diese Kopfzeile nicht; sie wäre in + den Wortlaut der Vornorm gefallen und hätte ihn verfälscht. + + +Artikel 7 +Die Überschrift einer Aufzählungseinheit + +(1) Der Überschrift-Zweig des Anwenders verzweigte bei jeder Stelle, die eine + Überschrift nennt, unbedingt auf den Titel der Norm und verwarf dabei jede + feinere Komponente schweigend. Welche Überschrift gemeint ist, entscheidet + fortan die Auflösung der Stelle ohne die Überschrift-Komponente: Löst sie auf + eine ganze Norm auf, so ist deren Titel gemeint; löst sie auf einen + Textbereich auf, so ist dessen Kopfzeile gemeint. + +(2) Ein Block aus einer einzigen Zeile hat keine Überschrift, sondern nur Text; + dort wird gerügt statt angewandt. + +(3) Die Neufassung einer solchen Kopfzeile bleibt eine bewusst gezogene Grenze + und wird nunmehr als solche gerügt: Die Kopfzeile trägt zugleich die + Aufzählungsmarke, die eine Neufassung nicht mitliefert. + + +Artikel 8 +Skopus einer Wortoperation im Verbund + +(1) Bleibt die Begleitklausel eines Verbunds bei norm-weiter Auflösung + mehrdeutig, so entscheidet die soeben umnummerierte Einheit. Der Vorrang + bleibt bei der weiten Suche; findet sie gar keine Fundstelle, so meint der + Befehl etwas anderes und bleibt liegen. + +(2) Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung: Ob ein Anker + mehrdeutig ist, steht erst nach den vorangegangenen Punkten fest. Der Schritt + trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des Verbunds mitgibt — + vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds. + + +Artikel 9 +Landesrechtliche Befehlsformen aus Rheinland-Pfalz + +(1) „Strichpunkt“ gilt als Nebenform des Semikolons, als Subjekt wie als Ziel. + +(2) Der Halbsatz wird eine eigene Ebene der Anfügung. Er beginnt keinen neuen + Satz, sondern setzt den bestehenden fort; angefügt wird er nur, wenn der + Zieltext auf einen Strichpunkt endet. Als Ziel einer Struktur-Einfügung oder + -Ersetzung bleibt er ausgeschlossen. + +(3) Der bezugspunktlose Chapeau-Lokator („In der Einleitung“, „Im Eingangssatz“) + tritt als zweite Alternative zum vorhandenen Muster. + +(4) Die Verweisung auf einen anderen Punkt desselben Artikels + (VerweisenderBefehl) wird gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt. Der + Rest wandert damit von „Befehl nicht erkannt“ zu „Nicht unterstützt“. + + +Artikel 10 +Fortschreibung der Browserfassung und des Handbuchs + +(1) Der Vordruck erhält das Dateifeld „Amtliche Nachfassung“ und das Ankreuzfeld + „Auch die fortgeschriebene Fassung als Klartext ausgeben“, beide hinter der + Klappe nach Artikel 1. + +(2) Das Handbuch erhält die §§ 6a und 6b; § 7 nimmt die Nummern 13, 14 und 17 + auf, § 8 einen Absatz über den Skopus im Verbund, § 17 einen Absatz über den + Rundlauf. + + Die Prüfung geht auf: Am UWG mit dem Dritten Gesetz zu seiner Änderung ergeben sich vorangekreuzt 19 Befehle, nichts manuell zu prüfen und 31 Normen in der Synopse, ohne Ankreuzung dieselben 19 Befehle und 6 geänderte Normen; der Abschnitt „Weitere Angaben“ steht beim Laden zu, klappt auf Druckanforderung auf -und danach wieder zu. +und danach wieder zu. Sämtliche 388 Prüfungen (zuvor 350) laufen durch, „reuse +lint“ weist 190 von 190 Dateien als vollständig ausgezeichnet aus. Der Artikel 1 +der GEG-Novelle ist nunmehr vollständig angewandt (119 von 119 Befehlen, zuvor +117); Berlin gibt am Abgleich 171 von 171 Normen gleich aus, Baden-Württemberg +91 von 93 mit den beiden benannten Abweichungen; sämtliche 23 Befehle des +rheinland-pfälzischen Heftes sind erschlossen. Die Browserfassung ist mit +demselben Ergebnis durchgespielt worden. ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
