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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index a1361f4..52a4215 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -21,6 +21,59 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 19. Juli 2026, + zuletzt geändert durch die am 19. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +In einer sechsten Ertüchtigungswelle wird das Erzeugnis über das bayerische +Landesrecht hinaus für das Landesrecht der übrigen Länder vorbereitet. Da diese +ihre Stammgesetze — anders als Bayern — in Paragraphen gliedern, wird der +bayerische Lader zu einem gemeinsamen Landesrecht-Lader verallgemeinert, der das +Sigel (§ oder Art.) je Norm aus dem Text ableitet; der Superskript-Modus folgt +nunmehr datengetrieben der Schreibweise des Stammgesetzes. Ferner wird die in +mehreren Ländern übliche Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ erkannt. Als +Beispieldaten sind bereits Änderungsgesetze aus acht Ländern hinterlegt +(sampledata: Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württem- +berg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen); ihre konsolidierten Stammfassungen +und die dazugehörigen Akzeptanzfälle folgen in weiteren Fassungen dieser Welle. + + +Artikel 1 +Verallgemeinerung des bayerischen Laders zu einem Landesrecht-Lader + +Die Klassen BayRechtLoader und BayRechtTextParser (Paket gesetz.bayern) werden zu +LandesRechtLoader und LandesRechtTextParser (Paket gesetz.land) verallgemeinert. +Der Normkopf erkennt statt allein „Art. N“ nunmehr „§ N“ wie „Art. N“ und leitet +das Sigel je Norm aus dem Treffer ab (Norm.enbez), sodass die Gliederung des +jeweiligen Landes ohne ein eigenes Land-Merkmal folgt. Das Querverweis- +Schlüsselwort im Normkopf wird nur noch als ganzes Wort ausgeschlossen, damit ein +Normtitel wie „Satzungen“ nicht am Verweis-Wort „Satz“ scheitert; die +Juris-Abkürzung darf mehrteilig sein („(GO NRW)“). Das bayerische Verhalten +bleibt unverändert. + + +Artikel 2 +Datengetriebener Superskript-Modus aus der Stammfassung + +Ob ein Änderungsgesetz mit Erhalt der hochgestellten amtlichen Satznummern +extrahiert wird, richtet sich nicht mehr danach, ob das Stammgesetz als gii-XML +vorliegt, sondern danach, ob die geladene Stammfassung selbst amtliche Satznummern +am Satzanfang trägt (Superskript.traegtSatznummern). Damit erhalten das bayerische +Landesrecht und das niedersächsische Recht ihre Superskripte, das Bundesrecht und +die Länder ohne amtliche Satzzählung verwerfen sie wie bisher. + + +Artikel 3 +Erkennung der Neufassungsform „erhält folgende Fassung“ + +Der Befehlserkenner erkennt die Neufassung nunmehr auch in der in Schleswig- +Holstein und Niedersachsen üblichen Form „… erhält (erhalten) folgende Fassung:“, +neben der bisherigen Form „… wird (werden) wie folgt gefasst:“. Die Erweiterung +ist rein zusätzlich (Verb-Baustein NEUFASSUNG_VERB) und lässt die Muster des +Bundes- und des bayerischen Rechts unberührt. + + +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 17. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 17. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
