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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 029d9cc..71ffaaf 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -21,6 +21,96 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 16. Juli 2026, + zuletzt geändert durch die am 16. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +Auf Grund der vierten Ertüchtigungswelle werden Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele, +die Angabe-Befehle der Inhaltsübersicht sowie die Einfügung und Ersetzung von +Gliederungs-Überschriften einer Verarbeitung zugänglich gemacht; ferner wird der +Befehlserkenner um weitere Verbund- und Bereichsformen sowie die Neufassung der +Gesetzesüberschrift ergänzt und die Brotschriftbestimmung des PDF-Vorverarbeiters +seitenweise gefasst. + + +Artikel 1 +Anhänge und Anlagen als Norm-Ziele + +Die Stelle (Stelle) wird um die Unterscheidung zwischen echten Gliederungseinheiten +(Teil, Abschnitt, Unterabschnitt und dergleichen) und Anhängen/Anlagen ergänzt +(betrifftEchteGliederung, anlagenEnbez); Anhänge und Anlagen sind im gii-XML eigene +Normen mit Text und werden fortan wie Paragraphen behandelt. Der Stellenaufloeser +löst hierbei Nummer- und Buchstabe-Ketten verschachtelt und blockweise auf: die +Aufzählungszeile einer Nummer oder eines Buchstabens wird um ihre tiefer +eingerückten Kindzeilen erweitert, und eine Angabe ohne Absatzbezeichnung wird +norm-weit gesucht, sofern sie in genau einem Absatz auffindbar ist. + + +Artikel 2 +Selbsttätige Anwendung der Inhaltsübersichts-Angaben + +Es wird der Anwender InhaltsuebersichtAnwender eingeführt, der die Angabe-Befehle +(gefasst, ersetzt, eingefügt, gestrichen sowie die Neufassung der gesamten +Übersicht) auf das Zeilenmodell der Inhaltsübersichts-Norm anwendet. Eine adressierte +Zeile wird anhand der Gliederungs- und Paragraphen-Kette der Stelle verschachtelt +gesucht, wobei gleichrangige Gliederungseinheiten als Fenstergrenzen dienen. Bei der +Neufassung der gesamten Übersicht schützt eine Plausibilitätssperre vor der +Übernahme eines Zitats, das durch ein unbalanciertes Anführungszeichen Befehlssprache +nachfolgender Anweisungen mitgerissen hat; ein solcher Fall wird dem Abschnitt +„Manuell prüfen“ zugewiesen. + + +Artikel 3 +Einfügung und Ersetzung von Gliederungs-Überschriften + +Es wird der Befehl „GliederungsUeberschriften“ eingeführt; die Anweisungen „Nach +§ N werden die folgenden Überschriften zu ... eingefügt: „…““ sowie „Die bisherigen +Überschriften zu ... werden durch die folgende Überschrift zu ... ersetzt: „…““ +legen neue Einheiten im Gliederungsbaum an beziehungsweise ersetzen bisherige +Einheiten durch neue. Der Befehlsanwender (BefehlAnwender.wendeGliederungsUeberschriftenAn) +zieht die Titel der neuen Einheiten aus dem Zitat und ordnet sie an der Stelle der +ersetzten Einheiten beziehungsweise hinter dem Einfügeanker ein. Ferner wird die +Neufassung der Gesetzesüberschrift selbst („Die Überschrift wird wie folgt gefasst“ +ohne weitere Stellenangabe) erkannt und auf den Langtitel des Gesetzes angewandt. + + +Artikel 4 +Weitere Erweiterungen des Befehlserkenners + +Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) wird um Voranstellungen, Mehrfach-Ersetzungs- +und -Einfügepaare, Bereichsziele auf Nummern und Buchstaben, zusammengesetzte +Komma-Mehrfachpaare sowie Umnummerierungs-Verbünde („§ 50 wird zu § 38 und wird wie +folgt geändert: ...“) ergänzt. + + +Artikel 5 +Seitenweise Brotschriftbestimmung + +Der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) bestimmt die Brotschrift fortan seitenweise +statt dokumentweit: Auf jeder Seite gilt die größte Fontgröße mit mindestens 25 vom +Hundert Seitenanteil als Brotschrift, wobei eine absolute Mehrheit ab 60 vom Hundert +sofort entscheidet; Fußnoten werden als Kleingedrucktes unterhalb der letzten +Brotschriftzeile erkannt, Seitenfüße bleiben hiervon ausgenommen. Der Textbereiniger +(TextBereiniger) wird um die Toleranz weiterer Drucksachen-Artefakte (Seitenköpfe +und -füße, Vorabfassungs-Wasserzeichen, vertauschte oder gerade Anführungszeichen, +verklebte Wortgrenzen) ergänzt. + + +Schlussbestimmung + +Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle (einhundert- +dreiundsiebzig an der Zahl) sowie durch die vollständige Erstellung (mvnw verify) +bestätigt worden. Auf den Beispieldaten werden nunmehr sämtliche Befehle der +BGBl-Fassungen sowie der geprüften Entwürfe angewandt (UWG, AGG und ProdHaftG: +0 manuell). Nicht selbsttätig verarbeitbar bleiben einstweilen Befehle gegen eine +ältere, im XML-Bestand nicht mehr vorhandene Gesetzesfassung sowie vereinzelte, +durch Extraktionsverluste im Quell-PDF verursachte Zitatlücken; diese werden +weiterhin, mit Begründung versehen, dem Abschnitt „Manuell prüfen“ zugewiesen. Die +Unterstützung des bayerischen Landesrechts bleibt einem späteren Zeitpunkt +vorbehalten. + + +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 15. Juli 2026, zuletzt geändert durch die am 15. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
