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index dd458df..e1528ef 100644
--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -44,6 +44,10 @@ amtliche Fassung vom 1. April 2026 abgeglichen. Dazu werden die Trennung von
Kurztitel und Abkürzung im Klammerzusatz und eine Strukturgrenze für unbalancierte
Anführungszeichen nötig.
+Schließlich (Artikel 8 bis 10) werden die beiden niedersächsischen Einfügeformen
+ertüchtigt, die bislang als Grenze dokumentiert waren; das Niedersächsische
+ELER-Fördergesetz wird damit ohne Rest umgesetzt.
+
Artikel 1
Seitenkopf des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein
@@ -136,6 +140,42 @@ Neufassung der Nummern 1 und 2 des § 2. Die Artikel 1, 2 und 4 desselben Heftes
Ausführungsgesetz) werden zutreffend nicht gewählt.
+Artikel 8
+Sachnummern mit Leerzeichen
+
+Niedersachsen zitiert eingeschobene Paragraphen mit einem Leerzeichen vor der
+Sachnummer („§ 2 a“), die übrige Rechtssprache ohne („§ 2a“). Stellen- und
+Ebenenparser erkannten die niedersächsische Form nicht. Der Textbereiniger zieht
+sie nunmehr auf die kanonische Form zusammen (Muster SACHNUMMER_MIT_LEERZEICHEN);
+ein folgender Aufzählungsmarker des Änderungsgesetzes („… nach § 8 c) In Absatz 2
+…“) bleibt ausgenommen.
+
+
+Artikel 9
+Gliederungsbezogene Einfügung eines Paragraphen
+
+Der Befehlserkenner (BefehlErkenner) erkannte die Einfügung eines Paragraphen nur
+in der ankergeführten Form („Nach § 12 wird der folgende § 13 angefügt“). Die
+gliederungsbezogene Form „In Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13
+angefügt“ tritt hinzu (Muster STRUKTUR_EINFUEGUNG_IN_GLIEDERUNG); die
+Gliederungsangabe nennt nur den Abschnitt, maßgeblich für die Position bleibt der
+Anker. Zugleich wird das Beiwort „neu“ in beiden Formen zugelassen.
+
+
+Artikel 10
+Vorrang der Umnummerierung vor der Neubesetzung
+
+Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wandte die Befehle stets in der Reihenfolge
+des Änderungsgesetzes an. Besetzt eine Einfügung einen Paragraphen neu, dessen
+bisheriger Träger erst durch einen nachfolgenden Befehl umnummeriert wird („In
+Kapitel 4 wird nach § 12 der folgende neue § 13 angefügt“ vor „Der bisherige § 13
+wird § 14“), so führte das auf zwei Paragraphen gleicher Bezeichnung und die
+Einfügung wurde zurückgewiesen. Das Wort „bisherig“ bezeichnet den Stand vor der
+Änderung; die Umnummerierung geht der Neubesetzung sachlich voraus und wird
+deshalb vorgezogen (BefehlAnwender.anwendungsReihenfolge). Protokolliert wird
+weiterhin in der Reihenfolge des Änderungsgesetzes.
+
+
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Fassung vom 24. Juli 2026,
zuletzt geändert durch die am 24. Juli 2026 vorgenommenen Änderungen