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Diffstat (limited to 'FASSUNGEN.txt')
-rw-r--r--FASSUNGEN.txt106
1 files changed, 106 insertions, 0 deletions
diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt
index a1538c2..4bed432 100644
--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -461,6 +461,112 @@ gitiles/aendggner“) nach „https://git.benkard.de/mulk/aendggner“ umgezogen
Angabe, nicht bloß ihre Zier.
+
+Artikel 15
+Beschaffung konsolidierter Landesfassungen aus Einseitenanwendungen
+
+(1) Die Landesrechtsportale, die auf der Anwendung der juris GmbH beruhen, geben
+ einer Skriptabfrage nur ihre rund 5,4 Kilobyte große Anwendungshülle aus.
+ Sie galten deshalb bislang als unerreichbar. Einem Browser geben sie den
+ Wortlaut; über eine Browsersteuerung ist er, Werk für Werk und nicht im
+ Massenabzug, auszulesen.
+
+(2) Maßgeblich ist die Gesamtausgaben-Liste der Dokumentansicht. Sie führt jede
+ Fassung mit ihrem Geltungszeitraum und macht sie unter einer datierbaren
+ Anschrift der Form „…/document/aiz-jlr-<Kennung>@<JJJJMMTT>“ abrufbar.
+ Vor- und Nachfassung eines Änderungsvorgangs sind damit unmittelbar
+ bezeichenbar; das Ergebnis der Anwendung wird gegen die Nachfassung prüfbar.
+
+(3) Zwei Fallstricke sind vermerkt: Die Seite baut sich nachlädig auf, sodass
+ ein Auszug des sichtbaren Bereichs mitten im Gesetz abbricht — maßgeblich
+ ist der Textinhalt des Dokumentbehälters. Und die Portale führen im Kopf
+ ihrer Seiten einen Vorbehalt zum Text- und Data-Mining; für gemeinfreie
+ amtliche Werke nach § 5 des Urheberrechtsgesetzes kann er keine Wirkung
+ entfalten.
+
+(4) Herkunft und Aufbereitung im einzelnen verzeichnet die neue Datei
+ „src/test/resources/sampledata/Hessen/SOURCES“.
+
+
+Artikel 16
+Der hessische Belegfall
+
+(1) Aufgenommen werden die konsolidierte Fassung der Verordnung zur Bestimmung
+ verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten in der Gültigkeit vom 1. Januar bis zum
+ 3. Februar 2026 („StVRZustV-alt.txt“) sowie, allein als Prüfmaßstab, die
+ Fassung ab dem 4. Februar 2026 („StVRZustV-neu.txt“).
+
+(2) Der Belegfall („EndToEndTest.verkehrsZustVAendVOHessen“) reichte bislang nur
+ bis zur Befehlserkennung. Er umfasst nunmehr die Anwendung: Alle 21 Befehle
+ des Artikels 1 der Elften Änderungsverordnung werden angewandt, keiner
+ bleibt zur Prüfung von Hand, und jede der 52 Normen gleicht danach
+ zeichengenau der amtlichen Nachfassung.
+
+
+Artikel 17
+Normköpfe ohne Überschrift und ausgeschriebene Gliederungs-Ordinale
+
+Der Klartext-Parser des Landesrechts (LandesRechtTextParser) wird wie folgt
+geändert:
+
+1. Der Normkopf darf ohne Überschrift stehen. Verordnungen führen ihre
+ Paragraphen vielfach ohne Titel; eine Zeile, die aus nichts als der
+ Bezeichnung besteht, ist dann der Normkopf. Ein Querverweis steht nie allein
+ auf einer Zeile, und die Monotonieprobe sichert zusätzlich ab.
+
+2. Es wird die Gliederungs-Überschrift mit ausgeschriebenem Ordinale und
+ nachgestelltem Schlüsselwort aufgenommen („Erster Teil“,
+ „Achtundzwanzigster Teil“). Damit ein Satz, der zufällig so beginnt, nicht
+ als Überschrift gilt, hat ihr Titel dieselbe Probe zu bestehen wie ein
+ Normtitel: großgeschriebener Anfang, kein Schlusspunkt.
+
+3. Ein Aufzählungsglied, dessen Text auf einer Konjunktion endet („und“,
+ „oder“, „sowie“), gilt nicht mehr als Unter-Überschrift. Die
+ Stellungsprobe schlug bei ihm gerade deshalb an, weil ihm das nächste Glied
+ folgt. Zwei Glieder des § 17 der hessischen Verordnung waren so bislang der
+ Norm entzogen.
+
+
+Artikel 18
+Streichung der Absatzbezeichnung, Platzhalter und Zwischenraum
+
+Der Befehlsanwender (BefehlAnwender) wird wie folgt geändert:
+
+1. Die Anweisung „Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen“ nimmt dem
+ Wortlaut fortan seine Nummer und lässt ihn im Übrigen unberührt. Bislang
+ beseitigte sie den Absatz und hinterließ einen nummerierten Platzhalter;
+ das ist der Inhalt der Aufhebung über einen Absatz-Lokator, nicht der
+ Streichung einer Bezeichnung.
+
+2. Ein Platzhalter „(weggefallen)“ hält einen Platz nur dort, wo ihm eine
+ weitere Einheit derselben Art folgt, deren Bezeichnung er schonen soll.
+ Steht die aufgehobene Einheit am Ende — auch dann, wenn ihr nur weitere
+ Platzhalter folgen —, so entfällt sie ganz. Dasselbe gilt für einen
+ aufgehobenen Absatz am Ende einer Norm, die keine Absatzzählung mehr führt.
+
+3. Tritt an die Stelle eines Satzzeichens ein Wort oder ein Klammerzusatz, so
+ gehört ein Leerzeichen davor. Die Anweisung „das Komma wird durch das Wort
+ „und“ ersetzt“ führte sonst auf „…Fachkräfte)und“. Die bisherige, auf
+ Klammerzusätze am Einheitsende beschränkte Regel geht darin auf.
+
+4. Der Befehlserkenner spannt eine Bereichs- oder Koordinationsaufhebung
+ fortan absteigend auf. Ob eine aufgehobene Einheit einen Platzhalter
+ hinterlässt, entscheidet sich nach Nummer 2 am Bestand, der ihr folgt; von
+ hinten aufgehoben, sieht jede Einheit den endgültigen Bestand.
+
+
+Artikel 19
+Zwei stille Mängel
+
+(1) An zwei Stellen wurde „List.remove“ ein geboxter Index übergeben. Der Aufruf
+ band an die Überladung, die ein gleiches Element sucht, fand keines und
+ entfernte nichts — ohne Fehler zu melden. Betroffen war neben der Aufhebung
+ eines Absatzes auch dessen Neufassung durch mehrere Absätze: Der alte Absatz
+ blieb dort neben den neuen stehen.
+
+(2) Der Mangel nach Absatz 1 ist an beiden Stellen durch Entboxung des Index
+ behoben.
+
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Fassung vom 22. August 2026,
zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen