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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index f7a760e..a497e28 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -21,6 +21,83 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 26. August 2026 (dritte Fassung des Tages), + zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +Das Handbuch verlangte bislang, jede Eingabe als Datei bereitzuhalten. Für das +Bundesrecht war das eine Zumutung: Die Anschrift des Norm-XML folgt aus der +Abkürzung des Gesetzes, und wer sie von Hand herunterlädt, verrichtet eine Arbeit, +die das Erzeugnis selbst verrichten kann. Dasselbe gilt für die Drucksachen, die +der Bundestag frei ausgibt. + + +Artikel 1 +Beschaffung der Eingaben + +(1) Es wird der Bezug (Bezug) eingeführt. Er nimmt eine Angabe entgegen und gibt + eine Quelle zurück. Angegeben werden können ein Dateipfad, eine Anschrift + („http://“, „https://“) sowie die Kurzform „gii:<Kennung>“ für das + Bundesrecht. Der vorhandene Dateipfad hat stets den Vorrang. + +(2) Die Kennung ergibt sich aus der Abkürzung des Gesetzes: klein geschrieben, + wobei jedes andere Zeichen als Buchstabe, Ziffer und Bindestrich zum + Unterstrich wird („UWG 2004“ wird „uwg_2004“). Führt sie ins Leere, so wird im + Verzeichnis des Portals (gii-toc.xml) nachgeschlagen; eine Kennung, die mit der + angegebenen beginnt, ist gemeint, sofern es genau eine gibt. Sonst wird nicht + geraten, sondern aufgezählt. + +(3) Geladenes wird unter „~/.cache/aendggner“ (oder „$XDG_CACHE_HOME“) abgelegt und + beim nächsten Lauf von dort genommen. Der Zwischenspeicher ist eine + Bequemlichkeit und keine Bedingung: Ist das Verzeichnis nicht beschreibbar, so + wird jedes Mal geladen. + +(4) Ein Vermittler wird aus „HTTPS_PROXY“ und Verwandten übernommen, samt Kennung + und Kennwort. Die Laufzeit liest diese Angaben nicht von sich aus, obgleich sie + auf der Kommandozeile die gewohnten sind; in einer Behörde führt jeder Weg über + einen solchen Vermittler. + +(5) Der Bezug gehört allein der Befehlszeile. Die Kernpipeline kennt weiterhin nur + die Quelle (Name und Bytes), und die Browserfassung rührt ihn nicht an: Dort + gibt es kein Dateisystem, und der Wagen des Benutzers verweigert einer fremden + Anschrift ohnehin die Auskunft. + + +Artikel 2 +Änderung der Befehlszeile + +Die Befehlszeile (AendGgner) nimmt das Stammgesetz, die Änderungsdokumente und die +Nachfassung fortan als Zeichenketten entgegen und beschafft sie über den Bezug. Die +Meldungen nennen den Namen der Quelle und nicht mehr den Dateinamen; für eine Datei +ist das dasselbe. + + +Artikel 3 +Änderung des Handbuchs + +Das Handbuch (README.md) wird wie folgt geändert: + +1. § 5 wird um den Absatz 4 ergänzt (Anschriften als Eingabe, Kennung des + Bundesrechts, Zwischenspeicher, Vermittler, Vorrang der Datei). + +2. In § 6 Absatz 2 wird die Erläuterung zu „--nachfassung“ angepasst. + + +Schlussbestimmung + +Die vorstehenden Änderungen sind durch die Prüfung sämtlicher Testfälle +(vierhundertfünfzehn an der Zahl, zuvor vierhundertsechs) sowie durch die +vollständige Erstellung (mvnw verify) bestätigt worden. Der Abruf selbst gehört +nicht in eine Prüfung, die auf jedem Rechner laufen soll; geprüft werden die +Ableitung der Kennung, die Ableitung des Namens und der Vorrang der vorhandenen +Datei (BezugTest). Von Hand belegt ist der volle Lauf ohne jede Datei: +„gii:UWG 2004“ nebst der Drucksache 21/1855 von dserver.bundestag.de ergibt zwanzig +angewandte Befehle, und die Synopse aus „gii:UWG 2004“ gleicht bis auf den Namen der +Quelle zeichengenau derjenigen aus der örtlichen XML-Datei. Die Auszeichnung nach +REUSE ist vollständig (196 von 196 Dateien). + + +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 26. August 2026 (zweite Fassung des Tages), zuletzt geändert durch die am 26. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
