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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index 66bb5a3..677db5d 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -21,6 +21,88 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + Fassung vom 28. August 2026, + zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ + +Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht. +Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem +liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig +Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite +wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die +im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche +Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die +Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem +Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug. + + +Artikel 1 +Die Seitenkonkordanz + +(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz). + Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst + der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter) + erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein + zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt. + +(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen. + Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das, + woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht. + +(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus, + der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn + träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets + dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie. + +(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern + eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine + falsche Seite wäre schlimmer als keine. + + +Artikel 2 +Herkunft und Anzeige + +(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre + Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse, + der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die + Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre. + +(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die + Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser + (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht. + +(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die + Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer + Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf + keiner Seite des Heftes steht. + + +Artikel 3 +Prüfung + +(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs + Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte, + der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und + die Eingabe ohne Satzbild. + +(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft): + dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite + zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der + Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen + namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft + (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite). + + +Schlussbestimmung + +Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify, +vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint, +zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des +Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der +achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden. + + +════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages), zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ |
