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--- a/FASSUNGEN.txt
+++ b/FASSUNGEN.txt
@@ -21,6 +21,88 @@ Vorbemerkung zur Führung dieses Verzeichnisses
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+ Fassung vom 28. August 2026,
+ zuletzt geändert durch die am 28. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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+
+Jeder Befehl nennt fortan die Seite des Änderungsdokuments, auf der er steht.
+Bislang wies die Synopse Artikel und Gliederungspunkt aus; wer einem
+liegengebliebenen Befehl nachgehen wollte, musste ihn in einem Heft von achtzig
+Seiten selbst suchen — die eigentliche Arbeit lag damit beim Leser. Die Seite
+wird dabei nicht mitgezählt, sondern am Wortlaut wiedergefunden. Eine Marke, die
+im Textstrom mitreiste, käme dafür nicht in Betracht: Der Bereiniger zieht weiche
+Umbrüche zusammen, entfernt Kolumnentitel und schneidet Seitenfüße heraus; die
+Marke geriete entweder vor einen Zeilenanfangs-Anker und nähme jedem
+Normkopf-Muster seine Grundlage, oder sie verschwände mit der Zeile, die sie trug.
+
+
+Artikel 1
+Die Seitenkonkordanz
+
+(1) Der Auszug hält seinen Wortbestand fortan seitenweise fest (Seitenkonkordanz).
+ Festgehalten wird nur, was Buchstabe oder Ziffer ist, kleingeschrieben, nebst
+ der Seite eines jeden Zeichens; der Fontgrößenfilter (FontgroessenFilter)
+ erhebt beides aus denselben Zeilen, aus denen er den Text fügt, sodass ein
+ zweiter Lauf über das Druckwerk unterbleibt.
+
+(2) Der Befehlstext wird darin gesucht, auf dieselbe Weise heruntergebrochen.
+ Silbentrennung, Anführungszeichen, Leerraum und Satzzeichen — also gerade das,
+ woran die Aufbereitung arbeitet — stören den Vergleich dann nicht.
+
+(3) Gesucht wird von einem fortschreitenden Leser (Seitenkonkordanz.Leser) aus,
+ der sich merkt, wie weit die Erschließung im Dokument gediehen ist. Ohne ihn
+ träfe ein mehrfach vorkommender Wortlaut („Absatz 3 wird aufgehoben“) stets
+ dessen erstes Vorkommen. Zurück schreitet er nie.
+
+(4) Was kürzer ist als acht Zeichen des Wortbestandes, ist kein Wortlaut, sondern
+ eine Marke; was sich nicht wiederfinden lässt, bleibt ohne Seitenangabe. Eine
+ falsche Seite wäre schlimmer als keine.
+
+
+Artikel 2
+Herkunft und Anzeige
+
+(1) Die Herkunft (Provenienz) führt die Seite als weiteren Bestandteil; ihre
+ Anzeige hängt sie an („Artikel 1 23. b) (S. 8)“). Damit tragen die Synopse,
+ der Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Ausgabe „--dump-befehle“ die
+ Fundstelle, ohne dass an ihnen etwas zu ändern gewesen wäre.
+
+(2) Der Extraktor (PatchTextExtraktor) gibt den Auszug samt Konkordanz aus; die
+ Pipeline führt sie am Quelldokument mit und übergibt sie dem Parser
+ (AenderungsgesetzParser), der sie durch die Erschließung reicht.
+
+(3) Zwei Eingaben bleiben ohne Seitenangabe, und zwar mit Grund: die
+ Klartextdatei, die kein Satzbild hat, und die beschlossene Fassung einer
+ Beschlussempfehlung, die aus zwei Spalten zusammengesetzt ist und so auf
+ keiner Seite des Heftes steht.
+
+
+Artikel 3
+Prüfung
+
+(1) Die Seitenkonkordanz wird für sich geprüft (SeitenkonkordanzTest, sechs
+ Fälle): der einfache Fund, der über einen Trennstrich hinweg zusammengesetzte,
+ der mehrfach vorkommende Wortlaut, das Nichtgefundene, die zu kurze Marke und
+ die Eingabe ohne Satzbild.
+
+(2) Am Druckwerk selbst wird zweierlei geprüft (EndToEndTest.fundstelleImHeft):
+ dass jeder der neunzehn Befehle des Heftes BGBl. 2026 I Nr. 43 eine Seite
+ zwischen eins und fünf trägt und dass die Seiten in der Reihenfolge der
+ Erschließung steigen. Die Gegenprobe am Druckbild nennt zwei Fundstellen
+ namentlich. Dass eine Klartexteingabe keine Seite trägt, wird eigens geprüft
+ (EndToEndTest.klartextTraegtKeineSeite).
+
+
+Schlussbestimmung
+
+Die vorstehenden Änderungen sind durch die vollständige Prüfung (mvnw verify,
+vierhundertachtunddreißig Testfälle) und durch die Lizenzprüfung (reuse lint,
+zweihundertneun von zweihundertneun Dateien) bestätigt worden. Die Fundstelle des
+Befehls „Artikel 1 23. b)“ des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 ist am Druckbild der
+achten Seite nachgeschlagen und für richtig befunden worden.
+
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Fassung vom 27. August 2026 (zweite Fassung des Tages),
zuletzt geändert durch die am 27. August 2026 vorgenommenen Änderungen
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