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diff --git a/FASSUNGEN.txt b/FASSUNGEN.txt index e4ca4c7..2083a3f 100644 --- a/FASSUNGEN.txt +++ b/FASSUNGEN.txt @@ -738,6 +738,87 @@ Fortschreibung der Prüfung (3) Der Prüfbestand umfasst hiernach dreihundertdreißig Prüfungen. + +Artikel 30 +Arten der Gründe + +(1) Neben den ausformulierten Grund tritt seine Art (Klasse „Grund“): Befehl + nicht erkannt, Stelle nicht auffindbar, Zieltext nicht vorhanden, Fundstelle + mehrdeutig, Bereich unbrauchbar, Zitat unbrauchbar, Bestand widerspricht dem + Befehl, nicht unterstützt, Anwendung fehlgeschlagen. + +(2) Die Art wird dort vergeben, wo der Grund entsteht. Die Hilfsergebnisse der + Stellenauflösung, der Textoperation und der Zeilensuche in der Inhalts- + übersicht führen sie mit ihrem Wortlaut, weil allein die erzeugende Stelle + sie kennt. Bleibt ein Verbund liegen, gilt die Art seines ersten + gescheiterten Teiles. + +(3) Der ausformulierte Grund bleibt unberührt und maßgeblich. Der Grundsatz der + Nichtverwerfung erfordert die genaue Auskunft im Einzelfall; die Art ordnet + sie nur. + + +Artikel 31 +Darstellung und Auszählung + +(1) Der Abschnitt „Manuell prüfen“ der Synopse bündelt die Befehle nach der Art + des Grundes und stellt jeder Gruppe ihre Häufigkeit voran. Innerhalb der + Gruppe bleibt die Reihenfolge des Dokuments. + +(2) Der Schalter „--dump-befehle“ schließt mit der Tabelle „Gründe nach + Häufigkeit“. + + +Artikel 32 +Rüge des jüngeren Stammgesetzes + +(1) Das Stammgesetz führt fortan den Stand, den seine Quelle angibt (Klasse + „Stand“). Maßgeblich ist nicht die Standzeile allein, sondern das späteste + Datum, das irgendeine Standangabe nennt: Die Hinweise der Form „Änderung + durch … textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend + bearbeitet“ bezeugen, dass der Wortlaut die Änderung bereits trägt, während + die Standzeile noch die vorige nennt. + +(2) Ist der Wortlaut des Stammgesetzes jünger als die Fassung, die der + Einleitungssatz des Änderungsgesetzes fortschreibt, so ergeht eine Warnung. + Sie nennt beide Daten und weist darauf hin, dass Befehle, deren Zieltext + „im Zieltext nicht vorkommt“, wahrscheinlich hierauf beruhen. + +(3) Die Warnung ergeht einmal je Dokument, auch wenn mehrere Artikel dasselbe + Stammgesetz betreffen. Bei fehlender Standangabe, bei unlesbarem + Einleitungssatz und bei gleichem oder früherem Datum schweigt die Prüfung; + geraten wird nicht. + + +Artikel 33 +Anfügen ganzer Paragraphen + +Die ankerlose Anfügung ganzer Paragraphen wird angewandt, statt als nicht +unterstützt gemeldet zu werden. Angefügt wird ans Ende des Gesetzes, bei +benannter Gliederungseinheit ans Ende ihres Blocks; trägt das Zitat keinen +Normkopf, bleibt der Befehl liegen. Die verankerte Form („Nach § 114 wird +folgender § 115 angefügt“) war schon bisher eine Struktureinfügung und bleibt es. + + +Artikel 34 +Einfügung am Ende einer Einheit + +Die Zurückweisung des Einfügeankers „am Ende“ für ganze Einheiten wird als +bewusst gezogene Grenze kenntlich gemacht und ihre Meldung neu gefasst: Wo eine +Einheit ans Ende tritt, sagt das Gesetzblatt „angefügt“. Die Verbindung kommt im +gesamten Prüfbestand kein einziges Mal vor; Vorschriften auf Verdacht werden +nicht geschrieben. + + +Artikel 35 +Fortschreibung der Prüfung + +Der Prüfbestand umfasst hiernach zweiunddreißig Prüfungen mehr als vor dem +Artikel 24, nämlich dreihundertzweiunddreißig. Neu sind namentlich die Prüfung +des Anfügens ganzer Paragraphen samt der Begründung bei fehlendem Normkopf, die +Prüfung der Bündelung im Abschnitt „Manuell prüfen“ und die Prüfung, dass die +Altersrüge beim zeitrichtigen Stamm unterbleibt und beim heutigen einmal ergeht. + ════════════════════════════════════════════════════════════════════════════════ Fassung vom 22. August 2026, zuletzt geändert durch die am 22. August 2026 vorgenommenen Änderungen |
