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@@ -261,7 +261,15 @@ Auf diesem Wege lässt sich eine konsolidierte Fassung aus dem Stammheft und den (§ 13 Absatz 3). Mehrere Hefte in einem Lauf sind ohnehin zulässig; die Kette ist für das gedacht, was über einen Lauf hinausreicht. -(3) Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Für +(3) Die Kette meint verschiedene Hefte. Dasselbe Heft ein zweites Mal auf seine +eigene Ausgabe anzuwenden ist keine Wiederholung ohne Folgen: Ein Befehl ist keine +Zustandsbeschreibung, sondern eine Anordnung, und wer zweimal anfügt, fügt zweimal +an. Das Erzeugnis führt kein Gedächtnis darüber, was es bereits getan hat — der +Wortlaut allein sagt es ihm, und der sagt es nur dort, wo die Anordnung einen +Zieltext voraussetzt, den es nicht mehr gibt. Wer prüfen will, ob eine Fassung ein +Heft schon trägt, halte sie mit `--nachfassung` (§ 6b) dagegen. + +(4) Ausgegeben wird allein, was das Datenmodell trägt; erfunden wird nichts. Für Bundesrecht ist die Ausgabe deshalb eine getreue Wiedergabe des Wortlauts, aber kein Rundlauf ins gii-XML: Jenes Format führt einen Fußnotenapparat und Standangaben, die der Klartext nicht aufnimmt. Was der Klartext trägt, trägt er vollständig — dass der |
