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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 20:55:14 +0200 |
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| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-23 20:55:14 +0200 |
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Der Stamm bekommt das Alter, das der Einleitungssatz nennt
Die beiden größten Restzahlen des Prüfbestands — GEG einundfünfzig, IfSG
siebenundzwanzig manuell zu prüfende Befehle — waren nie gepinnt, und niemand
hatte sie je gegen ein Sollergebnis gehalten. Der Verdacht stand im Raum, sie
seien kein Mangel des Werkzeugs, sondern ein Altersunterschied: Das gii-XML ist
die heutige konsolidierte Fassung, während das Änderungsgesetz von 2023 bzw.
2020 auf die damalige zielt. Der Verdacht trifft zu, aber nicht ganz.
Beschafft sind die zeitrichtigen Fassungen aus dem Wayback-Schnappschuss des
amtlichen Archivs „xml.zip“ — dasselbe Format, das der Loader ohnehin liest.
Maßgeblich für die Wahl ist der Einleitungssatz des Änderungsgesetzes; beide
Schnappschüsse tragen genau den dort genannten Stand.
Gegen sie gerechnet, blieben zunächst fünf und sieben Reste. Diese zwölf sind
erstmals echte Befunde gewesen, und neun von ihnen benannten vier allgemeine
Mängel, die alle behoben sind: Eine Wortersetzung griff in längere Wörter
hinein und verbrauchte mit „schwerwiegende“ auch „schwerwiegender“; eine
eingerückte Aufzählungsmarke galt als Satzende, weshalb ein Absatz mit
Aufzählung mehr Sätze zählte als das Gesetzblatt; eine Ordnungszahl vor einem
Gliederungswort ebenso; eine Nummer wurde im ganzen Absatz gesucht statt im
benannten Satz; und eine Gliederungseinheit, die Rahmen und Befehl beide
nennen, suchte sich innerhalb ihrer selbst.
Übrig bleiben drei Reste im GEG, jeder im Test einzeln begründet: zweimal
dieselbe Kaskade des § 108 — die Aufhebung einer „bisherigen“ Nummer, deren
Bezeichnung ein anderer Punkt gerade neu vergibt, und eine Begleitklausel ohne
eigene Ortsangabe — und einmal die Überschrift einer Nummer der Anlage 8. Das
letzte ist dieselbe offene Modellfrage wie bei Berlins Anlage.
Vier gepinnte Zahlen sind dadurch gestiegen; der Grund steht jeweils im Test.
Das WDR-Gesetz trägt seither keinen Rest mehr.
Geprüft mit „mvnw verify“: 330 Prüfungen, kein Fehlschlag; REUSE 167/167.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I338e78ec3d46e0d0d8e57e77831ebae34497ae7b
Diffstat (limited to 'src/test')
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5 files changed, 423 insertions, 10 deletions
diff --git a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java index 8fa50f5..66b7f00 100644 --- a/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java +++ b/src/test/java/eu/mulk/aendggner/EndToEndTest.java @@ -67,7 +67,8 @@ class EndToEndTest { // Warnung gemeldet werden, nicht als Abbruch. assertThat(parseErgebnis.warnungen()).isNotEmpty(); - // 4. Anwenden: wirft nicht; jeder Befehl erhält einen Protokolleintrag. + // 4. Anwenden: wirft nicht; jeder Befehl erhält einen Protokolleintrag. Auch hier ist das XML + // jünger als das Änderungsgesetz — die Sollzahlen stehen in ifsgGegenZeitrichtigenStamm(). var anwendung = BefehlAnwender.anwenden(gesetz, parseErgebnis.befehle()); assertThat(anwendung.protokoll()).hasSameSizeAs(parseErgebnis.befehle()); assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isGreaterThan(0); @@ -80,6 +81,49 @@ class EndToEndTest { assertThat(html).containsAnyOf("<del>", "<ins>"); } + /** + * Dasselbe Änderungsgesetz gegen den <em>zeitrichtigen</em> Stamm: das IfSG in der Fassung, die + * der Einleitungssatz nennt („zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 geändert“). + * + * <p>Der Fall daneben ({@link #gesamtePipelineAufIfSgBeispiel}) rechnet gegen die heutige + * konsolidierte Fassung und kann deshalb keine Sollzahl pinnen — dort blieben 27 von 75 Befehlen + * liegen, weil ihr Zieltext im Stamm längst anders lautet. Gegen den Stand vom 22. Juli 2020 geht + * die Rechnung vollständig auf: <b>75 von 75</b>, kein Rest. Das ist zugleich der Beleg, dass die + * 27 nie ein Mangel des Werkzeugs waren. + */ + @Test + void ifsgGegenZeitrichtigenStamm() throws Exception { + var xml = SAMPLEDATA.resolve("IfSG/BJNR104510000-2020.xml"); + assumeTrue(Files.exists(xml) && Files.exists(AENDERUNGSGESETZ), "IfSG-Beispieldaten fehlen"); + + var gesetz = new GiiXmlLoader().load(xml); + var text = TextBereiniger.bereinige(new PatchTextExtraktor().extrahiere(AENDERUNGSGESETZ)); + var parseErgebnis = new AenderungsgesetzParser().parse(text, gesetz, null); + + assertThat(parseErgebnis.artikel()).containsExactly("1", "2"); + assertThat(parseErgebnis.befehle()).hasSize(75); + + var anwendung = BefehlAnwender.anwenden(gesetz, parseErgebnis.befehle()); + var manuellPfade = + anwendung.protokoll().stream() + .filter(a -> a.status() == BefehlAnwender.Status.MANUELL_PRUEFEN) + .map(a -> a.befehl().provenienz().gliederungsPfad()) + .toList(); + assertThat(manuellPfade).isEmpty(); + assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(75); + + // Der neu eingefügte § 28a steht an seiner Stelle und trägt seine Überschrift. + var neu = anwendung.neu(); + assertThat(neu.norm("§ 28a")).isPresent(); + assertThat(neu.norm("§ 28a").orElseThrow().titel()) + .contains("Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung"); + // „In Absatz 6 wird jeweils das Wort ‚schwerwiegende‘ durch ‚bedrohliche‘ … ersetzt“ — die + // Ersetzung greift nur ganze Wörter, sonst verbrauchte das erste Wort das zweite mit. + assertThat(neu.norm("§ 36").orElseThrow().gesamtText()) + .doesNotContain("schwerwiegend") + .contains("bedrohlicher übertragbarer Krankheiten"); + } + /** Neues digitales BGBl-Format (recht.bund.de, ab 2023): 3. UWGÄndG 2026. */ @Test void uwgNeuesBgblFormat() throws Exception { @@ -150,8 +194,9 @@ class EndToEndTest { parseErgebnis.befehle().stream().filter(b -> b instanceof UnbekannterBefehl).count(); assertThat(unbekannt).isZero(); - // Das XML ist bereits konsolidiert; entscheidend ist, dass die Anwendung sauber terminiert - // und jeden Befehl protokolliert. + // Das XML ist die heutige konsolidierte Fassung und damit jünger als das Änderungsgesetz; + // deshalb wird hier keine Sollzahl gepinnt, sondern nur, dass die Anwendung sauber terminiert + // und jeden Befehl protokolliert. Die Sollzahlen stehen in gegGegenZeitrichtigenStamm(). var anwendung = BefehlAnwender.anwenden(gesetz, parseErgebnis.befehle()); assertThat(anwendung.protokoll()).hasSameSizeAs(parseErgebnis.befehle()); // Gliederungs-Überschriften (Teil/Abschnitt) werden als Befehle erkannt und angewandt. @@ -161,6 +206,64 @@ class EndToEndTest { } /** + * Dasselbe Änderungsgesetz gegen den <em>zeitrichtigen</em> Stamm: das GEG in der Fassung, die + * der Einleitungssatz nennt („durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 geändert“). + * + * <p>Gegen die heutige konsolidierte Fassung ({@link #gegGrossesAenderungsgesetz}) blieben 51 von + * 119 Befehlen liegen, und der Test konnte deshalb keine Sollzahl pinnen. Gegen den Stand vom 24. + * April 2023 sind es <b>116 angewandte und drei Reste</b> — und diese drei sind erstmals echte + * Befunde, die hier einzeln festgehalten sind: + * + * <ol> + * <li>{@code 40. a) ff)} „Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.“ — In derselben Kaskade macht + * Punkt bb) aus den bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10. Damit tragen + * vorübergehend zwei Einheiten die Bezeichnung 9, und die Aufhebung findet keine + * eindeutige. Die Schritt-Ordnung kennt bislang nur Umnummerierungen als Räumende; ein + * Schritt, dessen <em>Ziel</em> eine Bezeichnung ist, die ein anderer neu vergibt, müsste + * ebenso vorgezogen werden. + * <li>{@code 40. a) hh)} „Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 29 und nach der Angabe ‚Absatz 1‘ + * werden die Wörter ‚oder Absatz 4‘ eingefügt.“ — Die Begleitklausel löst norm-weit auf + * (bewusst so, siehe {@code BefehlErkenner}) und trifft dort 21 Vorkommen. Gemeint ist die + * soeben umnummerierte Einheit. + * <li>{@code 43. b) aa)} „In der Überschrift werden die Wörter … gestrichen.“ — Ziel ist die + * Überschrift der <em>Nummer 1 der Anlage 8</em>. Das ist dieselbe offene Modellfrage wie + * bei Berlins Anlage: Die Nummern einer Anlage brauchen einen eigenen Rang zwischen Norm + * und Absatz. + * </ol> + */ + @Test + void gegGegenZeitrichtigenStamm() throws Exception { + var xml = SAMPLEDATA.resolve("GEG/BJNR172810020-2023.xml"); + var pdf = SAMPLEDATA.resolve("GEG/bgbl123s0280_regelungstext.pdf"); + assumeTrue(Files.exists(xml) && Files.exists(pdf), "GEG-Beispieldaten fehlen"); + + var gesetz = new GiiXmlLoader().load(xml); + var text = TextBereiniger.bereinige(new PatchTextExtraktor().extrahiere(pdf)); + var parseErgebnis = new AenderungsgesetzParser().parse(text, gesetz, "1"); + + assertThat(parseErgebnis.artikel()).containsExactly("1"); + assertThat(parseErgebnis.befehle()).hasSize(119); + assertThat(parseErgebnis.befehle()).noneMatch(b -> b instanceof UnbekannterBefehl); + + var anwendung = BefehlAnwender.anwenden(gesetz, parseErgebnis.befehle()); + var manuellPfade = + anwendung.protokoll().stream() + .filter(a -> a.status() == BefehlAnwender.Status.MANUELL_PRUEFEN) + .map(a -> a.befehl().provenienz().gliederungsPfad()) + .toList(); + assertThat(manuellPfade).containsExactly("40. a) ff)", "40. a) hh)", "43. b) aa)"); + assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(116); + + var neu = anwendung.neu(); + // Der neue § 9a steht im Gesetz und in der Inhaltsübersicht. + assertThat(neu.norm("§ 9a")).isPresent(); + assertThat(neu.norm("Inhaltsübersicht").orElseThrow().gesamtText()) + .contains("§ 9a") + // „Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen“ — sie ist fort. + .doesNotContain("Abschnitt 4 | Nutzung"); + } + + /** * Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache mit markerloser Silbentrennung). Das AGG-XML ist NICHT * konsolidiert (Stand 2023, Entwurf von 2026) — hier entstehen echte Diffs. */ @@ -685,11 +788,15 @@ class EndToEndTest { .filter(a -> a.status() == BefehlAnwender.Status.MANUELL_PRUEFEN) .map(a -> a.befehl().provenienz().gliederungsPfad()) .toList(); - // Einziges Residuum: „In Satz 2 Nummer 1 wird … der Punkt am Ende des Satzes durch ein - // Semikolon ersetzt …“ — die adressierte Nummer 1 trägt zwei Sätze und endet selbst auf ein - // Komma; welchen Punkt der Befehl meint, ist dem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen. - assertThat(manuellPfade).containsExactly("13. e) aa)"); - assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(parseErgebnis.befehle().size() - 1); + // Kein Rest mehr. Das frühere Residuum „13. e) aa)“ — „In Satz 2 Nummer 1 wird … der Punkt am + // Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt …“ — trifft seit dieser Welle seine Stelle: Die + // benannte Nummer wird innerhalb des benannten Satzes gesucht (StellenAufloeser.satzRahmen), + // und § 16 Abs. 6 Nr. 1 liest sich danach wie die amtliche Nachfassung („… überschreitet; der + // WDR hat …“). + assertThat(manuellPfade).isEmpty(); + assertThat(anwendung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(parseErgebnis.befehle().size()); + assertThat(anwendung.neu().norm("§ 16").orElseThrow().absaetze().get(5).text()) + .contains("insgesamt drei Millionen Euro überschreitet; der WDR hat"); var neu = anwendung.neu(); // 1. Umnummerierungs-Kaskade in § 3: Absatz 2 wird durch zwei Absätze ersetzt, die bisherigen @@ -1305,7 +1412,10 @@ class EndToEndTest { var ausEmpfehlung = Pipeline.erzeugeSynopse(xml, List.of(empfehlung), null, false); var ausEntwurf = Pipeline.erzeugeSynopse(xml, List.of(entwurf), null, false); - assertThat(ausEmpfehlung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(68); + // 69 statt der früheren 68: Nennt der Rahmen dieselbe Gliederungseinheit wie der Befehl („… + // Teil 2 wird wie folgt geändert: … die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 …“), + // so gilt sie jetzt einmal statt zweimal (InhaltsuebersichtAnwender.zielKette). + assertThat(ausEmpfehlung.anzahlAngewandt()).isEqualTo(69); assertThat(ausEmpfehlung.anzahlAngewandt() + ausEmpfehlung.anzahlManuell()) .as("die Ausschussfassung trägt mehr Befehle als der Entwurf") .isGreaterThan(ausEntwurf.anzahlAngewandt() + ausEntwurf.anzahlManuell()); @@ -1329,7 +1439,11 @@ class EndToEndTest { var ergebnis = Pipeline.erzeugeSynopse(xml, List.of(pdf), null, false); - assertThat(ergebnis.anzahlAngewandt()).isEqualTo(47); + // 51 statt der früheren 47: Die Satzzählung folgt jetzt der amtlichen — eine eingerückte + // Aufzählungsmarke beendet keinen Satz, und eine Ordnungszahl vor einem Gliederungswort („nach + // dem 5. Abschnitt“) auch nicht (SatzTeiler); dazu wird eine benannte Nummer innerhalb des + // benannten Satzes gesucht. Vier satzbezogene Befehle treffen dadurch ihre Stelle. + assertThat(ergebnis.anzahlAngewandt()).isEqualTo(51); assertThat(ergebnis.html()).contains(", Ausschussfassung]"); } diff --git a/src/test/resources/sampledata/GEG/BJNR172810020-2023.xml b/src/test/resources/sampledata/GEG/BJNR172810020-2023.xml new file mode 100644 index 0000000..88acc05 --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/GEG/BJNR172810020-2023.xml @@ -0,0 +1,156 @@ +<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd"> +<dokumente builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020"><norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><amtabk>GEG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2020-08-08</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2020, 1728</zitstelle></fundstelle><kurzue>Gebäudeenergiegesetz</kurzue><langue>Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden<FnR ID="F812398_01_BJNR172810020"/></langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Geändert durch Art. 18a G v. 20.7.2022 I 1237</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><text format="XML"><Footnotes><Footnote FnZ="*" Group="column" ID="F812398_01_BJNR172810020" Pos="normal"><noindex>Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.13; L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75) und der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210) und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).</noindex></Footnote></Footnotes></text><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.11.2020 +++)<BR/>(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<BR/> Umsetzung der<BR/> EURL 31/2010 (CELEX Nr: 32010L0031) <BR/> EURL 2018/844 (CELEX Nr: 32018L0844) <BR/> EURL 2018/2002 (CELEX Nr: 32018L2002)<BR/> EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) +++)<BR/><BR/></pre>Das G wurde als Artikel 1 des G v. 8.8.2020 I 1728 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.11.2020 in Kraft getreten. <BR/></P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Inhaltsübersicht</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><TOC><Ident Class="S2">Teil 1</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Allgemeiner Teil</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Zweck und Ziel</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anwendungsbereich</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 3</entry><entry VJ="1" colname="col2">Begriffsbestimmungen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 4</entry><entry VJ="1" colname="col2">Vorbildfunktion der öffentlichen Hand</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 5</entry><entry VJ="1" colname="col2">Grundsatz der Wirtschaftlichkeit</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 6</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 6a</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 7</entry><entry VJ="1" colname="col2">Regeln der Technik</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 8</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verantwortliche</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 9</entry><entry VJ="1" colname="col2">Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S2">Teil 2</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Anforderungen an zu errichtende Gebäude</Title><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 1</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Allgemeiner Teil</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 10</entry><entry VJ="1" colname="col2">Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 11</entry><entry VJ="1" colname="col2">Mindestwärmeschutz</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 12</entry><entry VJ="1" colname="col2">Wärmebrücken</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 13</entry><entry VJ="1" colname="col2">Dichtheit</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 14</entry><entry VJ="1" colname="col2">Sommerlicher Wärmeschutz</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 2</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Jahres-Primärenergiebedarf<BR/>und baulicher Wärmeschutz<BR/>bei zu errichtenden Gebäuden</Title><P/><Ident Class="S0">Unterabschnitt 1</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S0">Wohngebäude</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 15</entry><entry VJ="1" colname="col2">Gesamtenergiebedarf</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 16</entry><entry VJ="1" colname="col2">Baulicher Wärmeschutz</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 17</entry><entry VJ="1" colname="col2">Aneinandergereihte Bebauung</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S0">Unterabschnitt 2</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S0">Nichtwohngebäude</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 18</entry><entry VJ="1" colname="col2">Gesamtenergiebedarf</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 19</entry><entry VJ="1" colname="col2">Baulicher Wärmeschutz</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 3</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Berechnungsgrundlagen und -verfahren</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 20</entry><entry VJ="1" colname="col2">Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 21</entry><entry VJ="1" colname="col2">Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 22</entry><entry VJ="1" colname="col2">Primärenergiefaktoren</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 23</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 24</entry><entry VJ="1" colname="col2">Einfluss von Wärmebrücken</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 25</entry><entry VJ="1" colname="col2">Berechnungsrandbedingungen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 26</entry><entry VJ="1" colname="col2">Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 27</entry><entry VJ="1" colname="col2">Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 28</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 29</entry><entry VJ="1" colname="col2">Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 30</entry><entry VJ="1" colname="col2">Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 31</entry><entry VJ="1" colname="col2">Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 32</entry><entry VJ="1" colname="col2">Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 33</entry><entry VJ="1" colname="col2">Andere Berechnungsverfahren</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 4</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Nutzung<BR/>von erneuerbaren Energien<BR/>zur Wärme- und Kälteerzeugung<BR/>bei einem zu errichtenden Gebäude</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 34</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 35</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung solarthermischer Anlagen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 36</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 37</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 38</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung von fester Biomasse</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 39</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung von flüssiger Biomasse</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 40</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung von gasförmiger Biomasse</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 41</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 42</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung von Abwärme</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 43</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 44</entry><entry VJ="1" colname="col2">Fernwärme oder Fernkälte</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 45</entry><entry VJ="1" colname="col2">Maßnahmen zur Einsparung von Energie</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S2">Teil 3</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Bestehende Gebäude</Title><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 1</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Anforderungen an bestehende Gebäude</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 46</entry><entry VJ="1" colname="col2">Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 47</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 48</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 49</entry><entry VJ="1" colname="col2">Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 50</entry><entry VJ="1" colname="col2">Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 51</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 2</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Nutzung erneuerbarer<BR/>Energien zur Wärmeerzeugung<BR/>bei bestehenden öffentlichen Gebäuden</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 52</entry><entry VJ="1" colname="col2">Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 53</entry><entry VJ="1" colname="col2">Ersatzmaßnahmen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 54</entry><entry VJ="1" colname="col2">Kombination</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 55</entry><entry VJ="1" colname="col2">Ausnahmen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 56</entry><entry VJ="1" colname="col2">Abweichungsbefugnis</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S2">Teil 4</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Anlagen<BR/>der Heizungs-, Kühl- und<BR/>Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung</Title><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 1</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Aufrechterhaltung der<BR/>energetischen Qualität bestehender Anlagen</Title><P/><Ident Class="S0">Unterabschnitt 1</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S0">Veränderungsverbot</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 57</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S0">Unterabschnitt 2</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S0">Betreiberpflichten</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 58</entry><entry VJ="1" colname="col2">Betriebsbereitschaft</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 59</entry><entry VJ="1" colname="col2">Sachgerechte Bedienung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 60</entry><entry VJ="1" colname="col2">Wartung und Instandhaltung</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 2</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Einbau und Ersatz</Title><P/><Ident Class="S0">Unterabschnitt 1</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S0">Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 61</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 62</entry><entry VJ="1" colname="col2">Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 63</entry><entry VJ="1" colname="col2">Raumweise Regelung der Raumtemperatur</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 64</entry><entry VJ="1" colname="col2">Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S0">Unterabschnitt 2</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S0">Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 65</entry><entry VJ="1" colname="col2">Begrenzung der elektrischen Leistung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 66</entry><entry VJ="1" colname="col2">Regelung der Be- und Entfeuchtung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 67</entry><entry VJ="1" colname="col2">Regelung der Volumenströme</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 68</entry><entry VJ="1" colname="col2">Wärmerückgewinnung</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S0">Unterabschnitt 3</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S0">Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 69</entry><entry VJ="1" colname="col2">Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 70</entry><entry VJ="1" colname="col2">Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S0">Unterabschnitt 4</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S0">Nachrüstung<BR/>bei heizungstechnischen<BR/>Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 71</entry><entry VJ="1" colname="col2">Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 72</entry><entry VJ="1" colname="col2">Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 73</entry><entry VJ="1" colname="col2">Ausnahme</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S1">Abschnitt 3</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S1">Energetische Inspektion von Klimaanlagen</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 74</entry><entry VJ="1" colname="col2">Betreiberpflicht</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 75</entry><entry VJ="1" colname="col2">Durchführung und Umfang der Inspektion</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 76</entry><entry VJ="1" colname="col2">Zeitpunkt der Inspektion</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 77</entry><entry VJ="1" colname="col2">Fachkunde des Inspektionspersonals</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 78</entry><entry VJ="1" colname="col2">Inspektionsbericht; Registriernummern</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S2">Teil 5</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Energieausweise</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 79</entry><entry VJ="1" colname="col2">Grundsätze des Energieausweises</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 80</entry><entry VJ="1" colname="col2">Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 81</entry><entry VJ="1" colname="col2">Energiebedarfsausweis</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 82</entry><entry VJ="1" colname="col2">Energieverbrauchsausweis</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 83</entry><entry VJ="1" colname="col2">Ermittlung und Bereitstellung von Daten</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 84</entry><entry VJ="1" colname="col2">Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 85</entry><entry VJ="1" colname="col2">Angaben im Energieausweis</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 86</entry><entry VJ="1" colname="col2">Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 87</entry><entry VJ="1" colname="col2">Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 88</entry><entry VJ="1" colname="col2">Ausstellungsberechtigung für Energieausweise</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S2">Teil 6</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Finanzielle Förderung<BR/>der Nutzung erneuerbarer<BR/>Energien für die Erzeugung von Wärme<BR/>oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 89</entry><entry VJ="1" colname="col2">Fördermittel</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 90</entry><entry VJ="1" colname="col2">Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 91</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S2">Teil 7</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Vollzug</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 92</entry><entry VJ="1" colname="col2">Erfüllungserklärung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 93</entry><entry VJ="1" colname="col2">Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 94</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verordnungsermächtigung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 95</entry><entry VJ="1" colname="col2">Behördliche Befugnisse</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 96</entry><entry VJ="1" colname="col2">Private Nachweise</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 97</entry><entry VJ="1" colname="col2">Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 98</entry><entry VJ="1" colname="col2">Registriernummer</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 99</entry><entry VJ="1" colname="col2">Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 100</entry><entry VJ="1" colname="col2">Nicht personenbezogene Auswertung von Daten</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 101</entry><entry VJ="1" colname="col2">Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 102</entry><entry VJ="1" colname="col2">Befreiungen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 103</entry><entry VJ="1" colname="col2">Innovationsklausel</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S2">Teil 8</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Besondere Gebäude,<BR/>Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 104</entry><entry VJ="1" colname="col2">Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 105</entry><entry VJ="1" colname="col2">Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 106</entry><entry VJ="1" colname="col2">Gemischt genutzte Gebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 107</entry><entry VJ="1" colname="col2">Wärmeversorgung im Quartier</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 108</entry><entry VJ="1" colname="col2">Bußgeldvorschriften</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 109</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anschluss- und Benutzungszwang</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><Ident Class="S2">Teil 9</Ident><P/><Title Align="auto" Class="S2">Übergangsvorschriften</Title><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="10*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="70*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 110</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 111</entry><entry VJ="1" colname="col2">Allgemeine Übergangsvorschriften</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 112</entry><entry VJ="1" colname="col2">Übergangsvorschriften für Energieausweise</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 113</entry><entry VJ="1" colname="col2">Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">§ 114</entry><entry VJ="1" colname="col2">Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik</entry></row></tbody></tgroup></table><P/><table colsep="0" frame="none" pgwide="1" rowsep="0" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="15*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="65*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 3</entry><entry VJ="1" colname="col2">Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 4</entry><entry VJ="1" colname="col2">Primärenergiefaktoren</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 5</entry><entry VJ="1" colname="col2">Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 6</entry><entry VJ="1" colname="col2">Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 7</entry><entry VJ="1" colname="col2">Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 8</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 9</entry><entry VJ="1" colname="col2">Umrechnung in Treibhausgasemissionen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 10</entry><entry VJ="1" colname="col2">Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">Anlage 11</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen</entry></row></tbody></tgroup></table></TOC></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Allgemeiner Teil</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Zweck und Ziel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.</P><P>(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Anwendungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.</LA></DD></DL>Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.</P><P>(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>unterirdische Bauten,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Traglufthallen und Zelte,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>Wohngebäude, die <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und</LA></DD></DL></LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P><P>(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Begriffsbestimmungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>„Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>„Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>„Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>„beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>„Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energetische Nutzung des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes durch Kondensation des Wasserdampfes im Betrieb vorsieht,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>„einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>„Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V 18599-9: 2018-09<FnR ID="F812398_02_BJNR172810020BJNE000400000"/>,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>„Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt wird,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>„Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis, der auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt wird,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA>„Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA>„gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund gekühlt wird,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA>„Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe dieses Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung sowie Kühlung oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie eingebaute Beleuchtung,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA>„Geothermie“ die dem Erdboden entnommene Wärme,</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA>„Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehender Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen,</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA>„Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht,</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA>„Kälte aus erneuerbaren Energien“ die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 technisch nutzbar gemachte Kälte,</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font="normal"><LA>„kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,</LA></DD><DT>18.</DT><DD Font="normal"><LA>„Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,</LA></DD><DT>19.</DT><DD Font="normal"><LA>„Nah-/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,</LA></DD><DT>20.</DT><DD Font="normal"><LA>„Nah-/Fernkälte“ die Kälte, die mittels eines Kälteträgers durch ein Kältenetz verteilt wird,</LA></DD><DT>21.</DT><DD Font="normal"><LA>„Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,</LA></DD><DT>22.</DT><DD Font="normal"><LA>„Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,</LA></DD><DT>23.</DT><DD Font="normal"><LA>„Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,</LA></DD><DT>24.</DT><DD Font="normal"><LA>„Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,</LA></DD><DT>25.</DT><DD Font="normal"><LA>„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll,</LA></DD><DT>26.</DT><DD Font="normal"><LA>„Nutzfläche“ <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>27.</DT><DD Font="normal"><LA>„Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird,</LA></DD><DT>28.</DT><DD Font="normal"><LA>„oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum,</LA></DD><DT>29.</DT><DD Font="normal"><LA>„Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeugung von Raumwärme durch Ausnutzung des elektrischen Widerstands auch in Verbindung mit Festkörper-Wärmespeichern,</LA></DD><DT>30.</DT><DD Font="normal"><LA>„Umweltwärme“ die der Luft, dem Wasser oder der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abwasserströmen entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte mit Ausnahme der aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluftströmen entnommenen Wärme,</LA></DD><DT>31.</DT><DD Font="normal"><LA>„Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge und</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energiemenge,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>32.</DT><DD Font="normal"><LA>„Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden ist,</LA></DD><DT>33.</DT><DD Font="normal"><LA>„Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,</LA></DD><DT>34.</DT><DD Font="normal"><LA>„zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohngebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.</LA></DD></DL></P><P>(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Geothermie,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Umweltwärme,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraftanlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte Energie,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Wärmeerzeuger; oder</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>Kälte aus erneuerbaren Energien.</LA></DD></DL></P><P>(3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist oder sind <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Deponiegas,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Klärgas,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>Pflanzenölmethylester.</LA></DD></DL></P></Content><Footnotes><Footnote FnZ="*" Group="column" ID="F812398_02_BJNR172810020BJNE000400000" Pos="normal">Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.</Footnote></Footnotes></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Vorbildfunktion der öffentlichen Hand</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.</P><P>(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer grundlegenden Renovierung gemäß § 52 Absatz 2 unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.</P><P>(3) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. Der Bund berichtet über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Grundsatz der Wirtschaftlichkeit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der Technik entsprechen muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistet, und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters oder einer Übernahme der Abrechnung durch den Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung notwendigen Daten dem neuen Abrechnungsdienstleister oder dem Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht werden müssen.</LA></DD></DL></P><P>(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und es kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.</P><P>(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.</P><P>(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten festzulegen.</P><P>(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzusehen, dass der Stand der Technik nach Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt wird.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 6a</enbez><titel format="XML">Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.</LA></DD></DL>Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE000900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Regeln der Technik</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug genommen wird.</P><P>(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Republik Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.</P><P>(3) Wenn eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses Gesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe, Bauteile und Anlagen, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wenn für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie <NB>89/106/EWG</NB> des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird.</LA></DD></DL></P><P>(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.</P><P>(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Verantwortliche</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.</P><P>(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 und die Anforderungen an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe von § 5 und unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt.</P><P>(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden unter Wahrung der Maßgaben des Absatzes 1 bis zum Jahr 2023 prüfen, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form bei der Erfüllung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach Teil 2 und bei der Erfüllung der Anforderungen an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 Berücksichtigung finden können.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Anforderungen an zu errichtende Gebäude</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Allgemeiner Teil</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="XML">Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.</P><P>(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird.</LA></DD></DL></P><P>(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.</P><P>(4) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzuwenden, die durch dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden.</P><P>(5) Die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 ist nicht auf ein Gebäude, das der Landesverteidigung dient, anzuwenden, soweit ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landesverteidigung entgegensteht.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="XML">Mindestwärmeschutz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.</P><P>(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei aneinandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 genügen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 12</enbez><titel format="XML">Wärmebrücken</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 13</enbez><titel format="XML">Dichtheit</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 14</enbez><titel format="XML">Sommerlicher Wärmeschutz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.</P><P>(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude (Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.</P><P>(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.</P><P>(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen zur Kühlung erwirtschaften lassen.</P><P>(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020020010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Wohngebäude</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001701119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 15</enbez><titel format="XML">Gesamtenergiebedarf</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.</P><P>(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33 zu berechnen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 16</enbez><titel format="XML">Baulicher Wärmeschutz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE001900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 17</enbez><titel format="XML">Aneinandergereihte Bebauung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020020020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Nichtwohngebäude</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002001119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 18</enbez><titel format="XML">Gesamtenergiebedarf</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. Die technische Referenzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird.</P><P>(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach Maßgabe der §§ 21 bis 24, des § 25 Absatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und der §§ 32 und 33 zu berechnen.</P><P>(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommt für die unterschiedlichen Nutzungen jeweils das Berechnungsverfahren nach § 21 Absatz 1 und 2 mit deren jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 18 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 19</enbez><titel format="XML">Baulicher Wärmeschutz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 3</gliederungsbez><gliederungstitel>Berechnungsgrundlagen und -verfahren</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 20</enbez><titel format="XML">Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.</P><P>(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08 ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10: 2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.</P><P>(3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude mit demselben Verfahren durchzuführen.</P><P>(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden.</P><P>(5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.</P><P>(6) Werden in den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 20 Abs. 3 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 4 +++) <BR/>(+++ § 20 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 8 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 21</enbez><titel format="XML">Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.</P><P>(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.</P><P>(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, kann <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet werden oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.</LA></DD></DL>Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit einem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen.</P><P>(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002401119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 22</enbez><titel format="XML">Primärenergiefaktoren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden. Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden, <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt wird und</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder gasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einem Brennwertkessel erfolgt, oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des Biomethans in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfolgt, und wenn</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sind, und</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sind,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist (biogenes Flüssiggas) und in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren Anteil <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einem Brennwertkessel erfolgt, oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nutzung des biogenen Flüssiggases in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt, und wenn</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sind,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für die Versorgung eines neu zu errichtenden Gebäudes mit aus Erdgas oder Flüssiggas erzeugter Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 15 für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende Gebäude und ein oder mehrere bestehende Gebäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauerhaft mit Wärme versorgt und</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude außer Betrieb genommen werden.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Durch eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 4 darf die Wärmeversorgung des oder der mitversorgten bestehenden Gebäude nicht in der Weise verändert werden, dass die energetische Qualität dieses oder dieser Gebäude verschlechtert wird. Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet.</P><P>(2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 sowie von Absatz 3 verwendet werden, den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat. Der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 kann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme in einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und Strom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf die abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröffentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden. Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird, kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1 verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors der Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4 angewendet und die Anwendung dieser Methode in der Veröffentlichung angegeben hat.</P><P>(3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von 0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein ermittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3 liegt, verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in der Veröffentlichung angegeben hat.</P><P>(4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude angeschlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Berechnungsverfahren für die genutzte Fernwärme aufgeführt ist.</P><P>(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärmenetzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein Verfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht. In die Untersuchung wird die Ermittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der Anteil bestehender Gebäude an den an ein Fernwärmenetz angeschlossenen Gebäuden berücksichtigt wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002501119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 23</enbez><titel format="XML">Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.</P><P>(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002601119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 24</enbez><titel format="XML">Einfluss von Wärmebrücken</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 25</enbez><titel format="XML">Berechnungsrandbedingungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Gebäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V 18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden, wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System einer dieser Klassen ausgestattet ist.</P><P>(2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.</P><P>(3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.</P><P>(4) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthaltenen Werte angesetzt werden.</P><P>(5) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von 4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30 zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5.</P><P>(6) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau nach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt wird.</P><P>(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.</P><P>(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2018-09 zu berechnen.</P><P>(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.</P><P>(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohngebäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.</P><P>(11) Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind die Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 26</enbez><titel format="XML">Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.</P><P>(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.</LA></DD></DL></P><P>(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen.</LA></DD></DL></P><P>(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.</P><P>(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE002900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 27</enbez><titel format="XML">Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 28</enbez><titel format="XML">Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.</P><P>(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 29</enbez><titel format="XML">Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände zwischen <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet.</LA></DD></DL></P><P>(2) Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 30</enbez><titel format="XML">Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ist ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 21 Absatz 2 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 in Zonen zu unterteilen, sind Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einzubeziehen.</P><P>(2) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.</P><P>(3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.</P><P>(4) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Absatz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.</P><P>(5) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 Kilowattstunden pro Person und Tag oder 0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem und Tag beträgt.</P><P>(6) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.</P><P>(7) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und bei der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 30 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 3 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003301119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 31</enbez><titel format="XML">Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.</P><P>(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 32</enbez><titel format="XML">Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Summe der Nettogrundflächen aus der typischen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>das Gebäude nicht gekühlt wird,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599: 2018-09 beleuchtet werden und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1 und 6.2 überschreiten.</LA></DD></DL></P><P>(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann angewandt werden für <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich oder</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Bibliothek.</LA></DD></DL></P><P>(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2 bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6 zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.</P><P>(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.</P><P>(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.</P><P>(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.</P><P>(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Prozent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.</P><P>(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 33</enbez><titel format="XML">Andere Berechnungsverfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 4</gliederungsbez><gliederungstitel>Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 34</enbez><titel format="XML">Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne des § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist nach den Vorschriften des § 20, des § 21 und der §§ 24 bis 29 zu ermitteln.</P><P>(2) Die Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 können miteinander kombiniert werden. Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen im Verhältnis der jeweils nach den §§ 35 bis 45 vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 Prozent Erfüllungsgrad ergeben.</P><P>(3) Wenn mehrere zu errichtende Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von mindestens einer Behörde genutzt werden, in einer Liegenschaft stehen, kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf dieser Gebäude insgesamt in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Maßgaben der §§ 35 bis 45 entspricht.</P><P>(4) § 31 bleibt unberührt.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 34 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 35</enbez><titel format="XML">Nutzung solarthermischer Anlagen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie mittels solarthermischer Anlagen der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird.</P><P>(2) Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden.</LA></DD></DL></P><P>(3) Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++) <BR/>(+++ § 35 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 Nummer 1 +++) <BR/>(+++ § 35 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 36</enbez><titel format="XML">Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 beträgt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE003900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 37</enbez><titel format="XML">Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme aus Abwasser, die mittels elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener Wärmepumpen technisch nutzbar gemacht wird, der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 38</enbez><titel format="XML">Nutzung von fester Biomasse</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von fester Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.</P><P>(2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Biomasse muss genutzt werden in einem <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>Biomassekessel oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt werden.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++) <BR/>(+++ § 38 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 Nummer 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 39</enbez><titel format="XML">Nutzung von flüssiger Biomasse</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.</P><P>(2) Die Nutzung muss in einer KWK-Anlage oder in einem Brennwertkessel erfolgen.</P><P>(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muss die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, genügen. § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++) <BR/>(+++ § 39 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 Nummer 3 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 40</enbez><titel format="XML">Nutzung von gasförmiger Biomasse</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens zu dem Anteil nach Absatz 2 Satz 2 gedeckt wird.</P><P>(2) Die Nutzung muss in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder in einem Brennwertkessel erfolgen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>zu mindestens 30 Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage nach Satz 1 erfolgt oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>zu mindestens 50 Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt.</LA></DD></DL></P><P>(3) Wenn Biomethan genutzt wird, müssen unbeschadet des Absatzes 2 folgende Voraussetzungen erfüllt sein: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans müssen die Voraussetzungen nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt worden sein und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres muss der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und es müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung über seine Einspeisung in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz verwendet worden sein.</LA></DD></DL></P><P>(4) Wenn biogenes Flüssiggas genutzt wird, muss die Menge des entnommenen Gases am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist, und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank verwendet worden sein.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++) <BR/>(+++ § 40 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 41</enbez><titel format="XML">Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach Satz 2 gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den §§ 35 bis 40 für diejenige erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme erzeugt, ist der Anteil maßgebend, der auch im Fall einer reinen Wärmeerzeugung aus dem gleichen Energieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so ist der auch bei Wärmeerzeugung aus diesem Energieträger geltende Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf maßgebend.</P><P>(2) Die Kälte muss technisch nutzbar gemacht werden <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5.</LA></DD></DL></P><P>(3) Die Kälte muss zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung nach § 3 Absatz 1 Nummer 31 Buchstabe b genutzt werden. Der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, für die Rückkühlung und für die Verteilung der Kälte muss nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt worden sein.</P><P>(4) Die für die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 nutzbar gemachte Kälte, nicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme.</P><P>(5) Die technischen Anforderungen nach den §§ 35 bis 40 sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 41 Abs. 3 und 4: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 +++) <BR/>(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++) <BR/>(+++ § 41 Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 Nummer 4 +++) <BR/>(+++ § 41 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 42</enbez><titel format="XML">Nutzung von Abwärme</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch die Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf direkt oder mittels Wärmepumpen zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.</P><P>(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage technisch nutzbar gemacht wird, der Abwärme unmittelbar zugeführt wird, ist § 41 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.</P><P>(3) Sofern Abwärme durch eine andere Anlage genutzt wird, muss die Nutzung nach dem Stand der Technik erfolgen.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 43</enbez><titel format="XML">Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>durch die Nutzung von Wärme aus einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>durch die Nutzung von Wärme aus einer Brennstoffzellenheizung der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird.</LA></DD></DL></P><P>(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage technisch nutzbar gemacht wird, der unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage zugeführt wird, muss die KWK-Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1 genügen. § 41 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 44</enbez><titel format="XML">Fernwärme oder Fernkälte</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch den Bezug von Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe von Absatz 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den §§ 35 bis 40 oder nach den §§ 42 und 43 für diejenige Energie anzuwenden ist, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt.</P><P>(2) Die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte muss stammen zu <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen.</LA></DD></DL>§ 35 und die §§ 37 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 45</enbez><titel format="XML">Maßnahmen zur Einsparung von Energie</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 sowie bei einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach § 19 um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG000900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 3</gliederungsbez><gliederungstitel>Bestehende Gebäude</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Anforderungen an bestehende Gebäude</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 46</enbez><titel format="XML">Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.</P><P>(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE004900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 47</enbez><titel format="XML">Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.</P><P>(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1 durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.</P><P>(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.</P><P>(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 48</enbez><titel format="XML">Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 49</enbez><titel format="XML">Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.</LA></DD></DL></P><P>(2) Werden bei Maßnahmen nach § 48 Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 50</enbez><titel format="XML">Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>das geänderte Wohngebäude insgesamt <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.</P><P>(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.</LA></DD></DL></P><P>(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.</P><P>(4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.</P><P>(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 48 sowie des § 51 angewendet werden.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 51</enbez><titel format="XML">Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.</LA></DD></DL></P><P>(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 52</enbez><titel format="XML">Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wenn die öffentliche Hand ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich in ihrem Eigentum befindet und von mindestens einer Behörde genutzt wird, gemäß Absatz 2 grundlegend renoviert, muss sie den Wärme- und Kälteenergiebedarf dieses Gebäudes durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 decken. Auf die Berechnung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.</P><P>(2) Eine grundlegende Renovierung ist jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen fossilen Energieträger oder auf einen anderen fossilen Energieträger als den bisher eingesetzten umgestellt wird und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden.</LA></DD></DL></P><P>(3) Bei der Nutzung von gasförmiger Biomasse wird die Pflicht nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent durch gasförmige Biomasse gedeckt wird. Die Nutzung von gasförmiger Biomasse muss in einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgen. Im Übrigen ist § 40 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.</P><P>(4) Bei Nutzung sonstiger erneuerbarer Energien wird die Pflicht nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent durch erneuerbare Energien nach folgenden Maßgaben gedeckt wird: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie durch solarthermische Anlagen ist § 35 Absatz 2 entsprechend anzuwenden,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>bei der Nutzung von fester Biomasse ist § 38 Absatz 2 entsprechend anzuwenden,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>bei der Nutzung von flüssiger Biomasse ist § 39 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>bei der Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien ist § 41 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.</LA></DD></DL></P><P>(5) Wenn mehrere bestehende Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von mindestens einer Behörde genutzt werden, in einer Liegenschaft stehen, kann die Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf dieser Gebäude insgesamt in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Maßgaben der Absätze 3 und 4 entspricht.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 52 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 +++) <BR/>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 53</enbez><titel format="XML">Ersatzmaßnahmen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>der Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird aus <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>einer Anlage zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe von § 42 Absatz 2 und 3 oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>einer KWK-Anlage nach Maßgabe von § 43,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe von Absatz 2 getroffen werden oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe von § 44 bezogen wird.</LA></DD></DL>§ 41 Absatz 1 Satz 3 und § 52 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.</P><P>(2) Bei Maßnahmen zur Einsparung von Energie muss das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 um mindestens 10 Prozent unterschritten werden. Satz 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn das Gebäude nach der grundlegenden Renovierung insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 und das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 einhält.</P><P>(3) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Brutto-Kollektorfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche von dem Eigentümer oder einem Dritten installiert und betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung der Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 genutzt wird. § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 54</enbez><titel format="XML">Kombination</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Zur Erfüllung der Pflicht nach § 52 Absatz 1 können die Maßnahmen nach § 52 Absatz 3 und 4 und die Ersatzmaßnahmen nach § 53 untereinander und miteinander kombiniert werden. Die prozentualen Anteile der einzelnen Maßnahmen an der nach § 52 Absatz 3 und 4 sowie nach § 53 vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe mindestens 100 ergeben.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 55</enbez><titel format="XML">Ausnahmen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 52 Absatz 1 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist und diese Mehrkosten auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht unerheblich sind. Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die innerhalb der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.</P><P>(2) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht ferner nicht bei einem Gebäude im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 52 Absatz 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 53 überschuldet würde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 52 Absatz 1 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist, die auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht unerheblich sind; im Übrigen ist Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden, und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung bleiben unberührt.</LA></DD></DL></P><P>(3) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht nicht für ein Gebäude, das der Landesverteidigung dient, soweit ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landesverteidigung entgegensteht.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 56</enbez><titel format="XML">Abweichungsbefugnis</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Länder können <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 3 (§§ 46 bis 56): Zur Nichtanwendung vgl. § 46 Abs. 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 4</gliederungsbez><gliederungstitel>Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040010010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Veränderungsverbot</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE005900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 57</enbez><titel format="XML">Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.</P><P>(2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040010020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Betreiberpflichten</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 58</enbez><titel format="XML">Betriebsbereitschaft</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.</P><P>(2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 59</enbez><titel format="XML">Sachgerechte Bedienung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 60</enbez><titel format="XML">Wartung und Instandhaltung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.</P><P>(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Einbau und Ersatz</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040020010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 1</gliederungsbez><gliederungstitel>Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 61</enbez><titel format="XML">Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>der Zeit.</LA></DD></DL></P><P>(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.</P><P>(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf Wohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die jede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im Durchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die Warmwasserbereitung aus dem zentralen System versorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtungen nach Absatz 1 ausgestattet werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 62</enbez><titel format="XML">Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist, kann die Pflicht nach § 61 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kundenanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine entsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 63</enbez><titel format="XML">Raumweise Regelung der Raumtemperatur</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.</P><P>(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.</P><P>(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 64</enbez><titel format="XML">Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine Umwälzpumpe, die im Heizkreis einer Zentralheizung mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung eingebaut wird, ist so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit die Betriebssicherheit des Heizkessels dem nicht entgegensteht.</P><P>(2) Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040020020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 2</gliederungsbez><gliederungstitel>Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 65</enbez><titel format="XML">Begrenzung der elektrischen Leistung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat, und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist, in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen Anlage muss diese Anlage so ausgeführt werden, dass bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird von <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der Einzelventilatoren oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>dem gewichteten Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren.</LA></DD></DL>Der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung der Kategorie 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 16798: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 für Gas- und Schwebstofffilter- sowie Wärmerückführungsbauteile der Klasse H2 nach DIN EN 13053: 2012-02 erweitert werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 66</enbez><titel format="XML">Regelung der Be- und Entfeuchtung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Soweit eine Anlage nach § 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.</P><P>(2) Sind solche Einrichtungen in einer bestehenden Anlage nach § 65 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für sonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE006900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 67</enbez><titel format="XML">Regelung der Volumenströme</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.</LA></DD></DL></P><P>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs erfassbar sind.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 68</enbez><titel format="XML">Wärmerückgewinnung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Wird eine Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage erneuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt. Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11 Klassifizierung H3 entsprechen. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG001900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040020030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 3</gliederungsbez><gliederungstitel>Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 69</enbez><titel format="XML">Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 70</enbez><titel format="XML">Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG002000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040020040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Unterabschnitt 4</gliederungsbez><gliederungstitel>Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 71</enbez><titel format="XML">Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen nach Anlage 8 begrenzt wird.</P><P>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 72</enbez><titel format="XML">Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.</P><P>(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.</P><P>(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.</LA></DD></DL></P><P>(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.</LA></DD></DL>Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach § 52 Absatz 1 bleiben unberührt.</P><P>(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 73</enbez><titel format="XML">Ausnahme</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.</P><P>(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG002100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Abschnitt 3</gliederungsbez><gliederungstitel>Energetische Inspektion von Klimaanlagen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 74</enbez><titel format="XML">Betreiberpflicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.</P><P>(2) Der Betreiber kann die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von § 75 Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt betreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche.</P><P>(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach Maßgabe von Satz 2 ausgestattet ist. Das System muss in der Lage sein, <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme zu erkennen und die für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person zu informieren und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die Kommunikation zwischen den vorhandenen, miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden.</LA></DD></DL></P><P>(4) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 75</enbez><titel format="XML">Durchführung und Umfang der Inspektion</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.</P><P>(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.</LA></DD></DL></P><P>(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.</P><P>(4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 76</enbez><titel format="XML">Zeitpunkt der Inspektion</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.</P><P>(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE007900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 77</enbez><titel format="XML">Fachkunde des Inspektionspersonals</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine Inspektion darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.</P><P>(2) Fachkundig ist insbesondere <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel erworben hat,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selbständig auszuüben,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.</LA></DD></DL></P><P>(3) Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden ist und durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 2 genannten Aus- und Fortbildungen gleichgestellt.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 77 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 88 Abs. 4 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 78</enbez><titel format="XML">Inspektionsbericht; Registriernummern</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.</P><P>(2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unterschreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu übergeben.</P><P>(3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.</P><P>(4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG002200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>050</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 5</gliederungsbez><gliederungstitel>Energieausweise</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P>(+++ Teil 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 79 Abs. 4 Satz 1 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 79</enbez><titel format="XML">Grundsätze des Energieausweises</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.</P><P>(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.</P><P>(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.</P><P>(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses <noindex><I>Abschnitts</I></noindex> nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>§ 79 Abs. 4 Satz 1 Kursivdruck: Gliederungseinheit "Abschnitt" in Teil 5 nicht vorhanden.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 80</enbez><titel format="XML">Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</P><P>(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.</P><P>(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.</LA></DD></DL>Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.</P><P>(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.</P><P>(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.</P><P>(6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.</P><P>(7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 80 Abs. 3 bis 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 79 Abs. 4 Satz 2 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 81</enbez><titel format="XML">Energiebedarfsausweis</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.</P><P>(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 82</enbez><titel format="XML">Energieverbrauchsausweis</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.</P><P>(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.</P><P>(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.</P><P>(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.</LA></DD></DL>Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.</P><P>(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 83</enbez><titel format="XML">Ermittlung und Bereitstellung von Daten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.</P><P>(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.</P><P>(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 84</enbez><titel format="XML">Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.</P><P>(2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 85</enbez><titel format="XML">Angaben im Energieausweis</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Ablaufdatum des Energieausweises,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Registriernummer,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Anschrift des Gebäudes,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA>Baujahr des Gebäudes,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA>Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA>wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den §§ 42, 43, 44 oder 45,</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA>Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font="normal"><LA>inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,</LA></DD><DT>18.</DT><DD Font="normal"><LA>der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,</LA></DD><DT>19.</DT><DD Font="normal"><LA>Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,</LA></DD><DT>20.</DT><DD Font="normal"><LA>Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.</LA></DD></DL></P><P>(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren: <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>Verfahren nach den §§ 20, 21,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>Modellgebäudeverfahren nach § 31,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>Verfahren nach § 32 oder</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA>Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.</LA></DD></DL></P><P>(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.</LA></DD></DL></P><P>(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.</P><P>(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.</P><P>(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.</P><P>(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.</P><P>(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 86</enbez><titel format="XML">Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.</P><P>(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE008900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 87</enbez><titel format="XML">Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.</LA></DD></DL></P><P>(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.</P><P>(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE009000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 88</enbez><titel format="XML">Ausstellungsberechtigung für Energieausweise</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt, <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oder</LA></DD></DL></LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.</LA></DD></DL></P><P>(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.</LA></DD></DL></P><P>(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.</P><P>(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNG002300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>060</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 6</gliederungsbez><gliederungstitel>Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213005" doknr="BJNR172810020BJNE009100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 89</enbez><titel format="XML">Fördermittel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. Gefördert werden können <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90, wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16 sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden, und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden.</LA></DD></DL>Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE009200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 90</enbez><titel format="XML">Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>solarthermischen Anlagen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Anlagen zur Nutzung von Biomasse,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.</LA></DD></DL></P><P>(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Satz 3 ist <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind oder ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht: <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder der Pflicht nach § 52 Absatz 1 dient,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dient,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt.</LA></DD></DL>Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE009301119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 91</enbez><titel format="XML">Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 52 Absatz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 56 dienen.</P><P>(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den §§ 35 bis 41 oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 56 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder des § 52 Absatz 1 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach den §§ 35 bis 41 oder dem § 52 Absatz 3 und 4 ist oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 56 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.</LA></DD></DL></P><P>(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.</P><P>(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach § 89 Satz 3 geregelt.</P><P>(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNG002400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>070</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 7</gliederungsbez><gliederungstitel>Vollzug</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE009400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 92</enbez><titel format="XML">Erfüllungserklärung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.</P><P>(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 51. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE009500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 93</enbez><titel format="XML">Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>In der Erfüllungserklärung sind für das gesamte Gebäude oder, soweit die Berechnungen für unterschiedliche Zonen zu erfolgen haben, stattdessen für jede Zone, unter Beachtung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und Randbedingungen die zur Überprüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erforderliche Berechnungen sind beizufügen. Das Landesrecht bestimmt den näheren Umfang der Nachweispflicht.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE009600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 94</enbez><titel format="XML">Verordnungsermächtigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs dieses Gesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE009700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 95</enbez><titel format="XML">Behördliche Befugnisse</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar zu befolgen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE009800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 96</enbez><titel format="XML">Private Nachweise</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung): <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach den §§ 69 und 71 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68 oder</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66.</LA></DD></DL></P><P>(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</P><P>(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich anzugeben: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstellung von Raumwärme und, soweit die Zentralheizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung verbunden ist, auch die Aufwandszahl für die Warmwasserbereitung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller <NB>Zu- und</NB> Abluftventilatoren sowie der Wärmerückgewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68 einzuhalten sind.</LA></DD></DL>Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können nach anerkannten technischen Regeln berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4 verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.</P><P>(4) Wer Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Eigentümer des Gebäudes mit der Abrechnung bestätigen, dass <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>im Falle der Nutzung von Biomethan die Anforderungen nach § 40 Absatz 3 erfüllt sind,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>im Falle der Nutzung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 40 Absatz 4 erfüllt sind,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>im Falle der Nutzung von flüssiger Biomasse nach § 39 die Brennstoffe die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>es sich im Falle der Nutzung von fester Biomasse nach § 38 um Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen handelt.</LA></DD></DL></P><P>(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach den §§ 38 bis 40 nachgewiesen. In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3 sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Abrechnungen und Bestätigungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</P><P>(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d erfüllt oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des Liefervertrags erfüllt.</LA></DD></DL>Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch, wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE009900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 97</enbez><titel format="XML">Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, ob <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>ein Heizkessel, der nach § 72 Absatz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 71, auch in Verbindung mit § 73, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen § 72 Absatz 4 und 5 eingebaut ist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer Vorrichtung zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 64 Absatz 1 ausgestattet ist und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 begrenzt ist.</LA></DD></DL></P><P>(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.</P><P>(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.</P><P>(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 98</enbez><titel format="XML">Registriernummer</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder einen Energieausweis nach § 79 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Land und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>in den Fällen des § 79 <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P><P>(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 99</enbez><titel format="XML">Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.</P><P>(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli 2021 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31. Juli 2021 durchgeführt werden.</P><P>(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach § 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 oder gegen die inspizierende Person nach § 108 Absatz 1 Nummer 11 oder 21, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu löschen.</P><P>(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.</LA></DD></DL>Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, und ist die Überprüfung einer der Optionen nach Satz 1 gleichwertig, findet insofern keine erneute Überprüfung statt.</P><P>(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren, um die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren zu ermöglichen.</P><P>(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden die in Satz 6 genannten Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.</P><P>(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange gespeichert oder aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.</P><P>(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 100</enbez><titel format="XML">Nicht personenbezogene Auswertung von Daten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.</P><P>(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>Einsatz erneuerbarer Energien und</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.</LA></DD></DL></P><P>(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 101</enbez><titel format="XML">Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen können.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf folgende Stellen zu regeln: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Beleihung).</LA></DD></DL>Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.</P><P>(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.</P><P>(4) Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2024, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 99. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010401119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 102</enbez><titel format="XML">Befreiungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.</LA></DD></DL>Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.</P><P>(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.</P><P>(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.</P><P>(4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010501119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 103</enbez><titel format="XML">Innovationsklausel</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bis zum 31. Dezember 2023 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">von den Anforderungen des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 befreien, wenn <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 1,4fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Die technische Referenzausführung in den Nummern 1.13 bis 9 der Anlage 2 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in dem geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.</P><P>(2) Der Antragsteller hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 einen Bericht mit den wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der Regelung, insbesondere über Investitionskosten, Energieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt werden, über die Herkunft, die Erzeugung und die Kosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen, vorzulegen. Die Länder können der Bundesregierung Daten der Berichte nach Satz 1 zum Zwecke der Auswertung zur Verfügung stellen.</P><P>(3) Bis zum 31. Dezember 2025 können Bauherren oder Eigentümer bei Änderung ihrer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 treffen, wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die Anforderungen nach § 50 Absatz 1 erfüllen. Jedes geänderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten. Die Mindestqualität nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Außenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 48 in Verbindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten.</P><P>(4) Einer Vereinbarung nach Absatz 3 muss eine einheitliche Planung zugrunde liegen, die eine Realisierung der Maßnahmen an allen von der Vereinbarung erfassten Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als drei Jahren vorsieht. Der zuständigen Behörde ist die Vereinbarung anzuzeigen. § 107 Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNG002500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>080</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 8</gliederungsbez><gliederungstitel>Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 104</enbez><titel format="XML">Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 105</enbez><titel format="XML">Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 106</enbez><titel format="XML">Gemischt genutzte Gebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.</P><P>(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.</P><P>(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE010900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 107</enbez><titel format="XML">Wärmeversorgung im Quartier</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die gemeinsame Erfüllung der Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.</LA></DD></DL></P><P>(2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3 bleibt unberührt.</P><P>(3) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3, muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf ihrer Gebäude insgesamt in einem Umfang durch Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 gedeckt werden, der mindestens der Summe entspricht, die sich aus den einzelnen Deckungsanteilen nach den §§ 35 bis 45 ergibt.</P><P>(4) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.</P><P>(5) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</P><P>(6) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.</P><P>(7) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 4 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ § 107 Abs. 5 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 103 Abs. 4 Satz 3 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 108</enbez><titel format="XML">Bußgeldvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 69, § 70 oder § 71 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 72 Absatz 1 oder 2 einen Heizkessel betreibt,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird,</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind,</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,</LA></DD><DT>18.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,</LA></DD><DT>19.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,</LA></DD><DT>20.</DT><DD Font="normal"><LA>entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder</LA></DD><DT>21.</DT><DD Font="normal"><LA>einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011100000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 109</enbez><titel format="XML">Anschluss- und Benutzungszwang</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNG002600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>090</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Teil 9</gliederungsbez><gliederungstitel>Übergangsvorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten/></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 110</enbez><titel format="XML">Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und soweit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vorschreibt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 111</enbez><titel format="XML">Allgemeine Übergangsvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.</P><P>(2) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.</P><P>(3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 112</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschriften für Energieausweise</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Energieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen Rechtsvorschrift anzugeben.</P><P>(2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.</P><P>(3) § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeblichen Muster zu entnehmen sind.</LA></DD></DL>Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Gebäudes ergibt.</P><P>(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011500000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 113</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.</P><P>(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.</P><P>(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>§ 114</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011701119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 1</enbez><titel format="XML">(zu § 15 Absatz 1)<BR/>Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1767 - 1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)</kommentar></noindex></P><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tabstyle="Wohn" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="4"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="14*"/><colspec colname="col2" colwidth="56*"/><colspec align="center" colname="col3" colwidth="50*"/><colspec align="center" colname="col4" colwidth="45*"/><thead valign="bottom"><row rowsep="1"><entry VJ="1" colname="col1" morerows="1" valign="middle">Nummer</entry><entry VJ="1" align="center" colname="col2" morerows="1" valign="middle">Bauteile/Systeme</entry><entry VJ="1" nameend="col4" namest="col3" valign="middle">Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)</entry></row><row rowsep="1"><entry VJ="1" colname="col3">Eigenschaft<BR/>(zu den Nummern 1.1 bis 4)</entry><entry VJ="1" colname="col4"/></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">1.1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft</entry><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">U = 0,28 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen</entry><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.3</entry><entry VJ="1" colname="col2">Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten</entry><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">U = 0,20 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="1">1.4</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="1">Fenster, Fenstertüren</entry><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">U<SUB>W</SUB> = 1,3 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Gesamtenergiedurchlassgrad<BR/>der Verglasung</entry><entry VJ="1" align="left" colname="col4">Bei Berechnung nach <DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 4108-6: 2003-06:<BR/> g<F>⊥</F> = 0,60</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 18599-2: 2018-09:<BR/> g = 0,60</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="1">1.5</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="1">Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder</entry><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">U<SUB>W</SUB> = 1,4 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Gesamtenergiedurchlassgrad<BR/>der Verglasung</entry><entry VJ="1" align="left" colname="col4">Bei Berechnung nach <DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 4108-6: 2003-06:<BR/> g<F>⊥</F> = 0,60</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 18599-2: 2018-09:<BR/> g = 0,60</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="1">1.6</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="1">Lichtkuppeln</entry><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">U<SUB>W</SUB> = 2,7 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Gesamtenergiedurchlassgrad<BR/>der Verglasung</entry><entry VJ="1" align="left" colname="col4">Bei Berechnung nach <DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 4108-6: 2003-06:<BR/> g<F>⊥</F> = 0,64</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 18599-2: 2018-09:<BR/> g = 0,64</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.7</entry><entry VJ="1" colname="col2">Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume</entry><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">U = 1,8 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7</entry><entry VJ="1" colname="col3" valign="middle">Wärmebrückenzuschlag</entry><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">ΔU<SUB>WB</SUB> = 0,05 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">3</entry><entry VJ="1" colname="col2">Solare Wärmegewinne über opake Bauteile</entry><entry VJ="1" nameend="col4" namest="col3" valign="middle">wie das zu errichtende Gebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">4</entry><entry VJ="1" colname="col2">Luftdichtheit der Gebäudehülle</entry><entry VJ="1" colname="col3">Bemessungswert n<SUB>50</SUB></entry><entry VJ="1" align="left" colname="col4">Bei Berechnung nach <DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 4108-6: 2003-06:<BR/> mit Dichtheitsprüfung</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 18599-2: 2018-09:<BR/> nach Kategorie I</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">5</entry><entry VJ="1" colname="col2">Sonnenschutzvorrichtung</entry><entry VJ="1" nameend="col4" namest="col3" valign="middle">keine Sonnenschutzvorrichtung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" rowsep="1">6</entry><entry VJ="1" colname="col2">Heizungsanlage</entry><entry VJ="1" align="left" nameend="col4" namest="col3"><DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstellung: <DL Font="normal" Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Gebäude bis zu 500 m<SUP>2</SUP> Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Gebäude mit mehr als 500 m<SUP>2</SUP> Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle</LA></DD></DL></LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">7</entry><entry VJ="1" colname="col2">Anlage zur Warmwasserbereitung</entry><entry VJ="1" align="left" nameend="col4" namest="col3"><DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zentrale Warmwasserbereitung</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:</LA><LA Size="normal">allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:</LA><LA Size="normal">Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, <DL Font="normal" Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">kleine Solaranlage bei A<SUB>N</SUB> ≤ 500 m<SUP>2</SUP> (bivalenter Solarspeicher</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">große Solaranlage bei A<SUB>N</SUB> > 500 m<SUP>2</SUP></LA></DD></DL></LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">8</entry><entry VJ="1" colname="col2">Kühlung</entry><entry VJ="1" nameend="col4" namest="col3" valign="middle">keine Kühlung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">9</entry><entry VJ="1" colname="col2">Lüftung</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col4" namest="col3">zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator, <DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel n<SUB>A</SUB> = 0,4 h<SUP>-1</SUP></LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel n<SUB>Nutz</SUB>: 0,5 h<SUP>-1</SUP></LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">10</entry><entry VJ="1" colname="col2">Gebäudeautomation</entry><entry VJ="1" align="left" nameend="col4" namest="col3">Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09</entry></row></tbody></tgroup></table></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011800000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 2</enbez><titel format="XML">(zu § 18 Absatz 1)<BR/>Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1769 - 1773)</kommentar></noindex></P><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tabstyle="Nichtwohn" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="5"><colspec align="center" colname="col1" colwidth="14*"/><colspec colname="col2" colwidth="42*"/><colspec colname="col3" colwidth="44*"/><colspec align="center" colname="col4" colwidth="30*"/><colspec align="center" colname="col5" colwidth="30*"/><thead valign="bottom"><row><entry VJ="1" align="center" colname="col1" valign="middle">Nummer</entry><entry VJ="1" align="center" colname="col2" valign="middle">Bauteile/Systeme</entry><entry VJ="1" align="center" colname="col3" valign="middle">Eigenschaft<BR/> (zu den Nummern 1.1 bis 1.13)</entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col4" valign="middle">Referenzausführung/Wert<BR/> (Maßeinheit)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" valign="middle"/><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col2" valign="middle"/><entry VJ="1" colname="col4" valign="middle">Raum-<BR/>Solltemperaturen<BR/>im Heizfall<BR/> ≥ 19 °C</entry><entry VJ="1" colname="col5" valign="middle">Raum-<BR/>Solltemperaturen<BR/>im Heizfall<BR/> von 12 bis < 19 °C</entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="col1">1.1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladen-<BR/>kästen), Geschossdecke<BR/>gegen Außenluft</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U = 0,28 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="2">1.2</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="2">Vorhangfassade<BR/>(siehe auch Nummer 1.14)</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U = 1,4 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U = 1,9 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">g = 0,48</entry><entry VJ="1" colname="col5">g = 0,60</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Lichttransmissionsgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,72</entry><entry VJ="1" colname="col5">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,78</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.3</entry><entry VJ="1" colname="col2">Wand gegen Erdreich,<BR/>Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten<BR/>Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4)</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.4</entry><entry VJ="1" colname="col2">Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu<BR/>Abseiten</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U = 0,20 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="2">1.5</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="2">Glasdächer</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U<SUB>W</SUB> = 2,7 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U<SUB>W</SUB> = 2,7 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">g = 0,63</entry><entry VJ="1" colname="col5">g = 0,63</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Lichttransmissionsgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,76</entry><entry VJ="1" colname="col5">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,76</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="2">1.6</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="2">Lichtbänder</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U<SUB>W</SUB> = 2,4 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U<SUB>W</SUB> = 2,4 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">g = 0,55</entry><entry VJ="1" colname="col5">g = 0,55</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Lichttransmissionsgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,48</entry><entry VJ="1" colname="col5">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,48</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="2">1.7</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="2">Lichtkuppeln</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U<SUB>W</SUB> = 2,7 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U<SUB>W</SUB> = 2,7 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">g = 0,64</entry><entry VJ="1" colname="col5">g = 0,64</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Lichttransmissionsgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,59</entry><entry VJ="1" colname="col5">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,59</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="2">1.8</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="2">Fenster, Fenstertüren<BR/>(siehe auch Nummer 1.14)</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U<SUB>W</SUB> = 1,3 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U<SUB>W</SUB> = 1,9 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">g = 0,60</entry><entry VJ="1" colname="col5">g = 0,60</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Lichttransmissionsgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,78</entry><entry VJ="1" colname="col5">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,78</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1" morerows="2">1.9</entry><entry VJ="1" colname="col2" morerows="2">Dachflächenfenster<BR/>(siehe auch Nummer 1.14)</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U<SUB>W</SUB> = 1,4 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U<SUB>W</SUB> = 1,9 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">g = 0,60</entry><entry VJ="1" colname="col5">g = 0,60</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col3">Lichttransmissionsgrad der Verglasung</entry><entry VJ="1" colname="col4">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,78</entry><entry VJ="1" colname="col5">τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,78</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.10</entry><entry VJ="1" colname="col2">Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmedurchgangskoeffizient</entry><entry VJ="1" colname="col4">U = 1,8 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">U = 2,9 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.11</entry><entry VJ="1" colname="col2">Bauteile in den Nummern 1.1<BR/>und 1.3 bis 1.10</entry><entry VJ="1" colname="col3">Wärmebrückenzuschlag</entry><entry VJ="1" colname="col4">ΔU<SUB>WB</SUB> =<BR/>0,05 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="col5">ΔU<SUB>WB</SUB> =<BR/>0,1 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.12</entry><entry VJ="1" colname="col2">Gebäudedichtheit</entry><entry VJ="1" colname="col3">Kategorie nach DIN V 18599-2: 2018-09 Tabelle 7</entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col4">Kategorie I</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.13</entry><entry VJ="1" colname="col2">Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz</entry><entry VJ="1" colname="col3">Tageslichtversorgungsfaktor C<SUB>TL,Vers,SA</SUB> nach DIN V 18599-4: 2018-09</entry><entry VJ="1" align="left" nameend="col5" namest="col4"><DL Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA>kein Sonnen- oder Blendschutz<BR/> vorhanden: 0,70</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA>Blendschutz vorhanden: 0,15</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">1.14</entry><entry VJ="1" colname="col2">Sonnenschutzvorrichtung</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3">Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.<BR/> Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen: <DL Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA>anstelle der Werte der Nummer 1.2 <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Gesamtenergiedurchlassgrad der<BR/>Verglasung g g = 0,35</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Lichttransmissionsgrad der<BR/>Verglasung τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,58</LA></DD></DL></LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA>anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9: <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Gesamtenergiedurchlassgrad der<BR/>Verglasung g g = 0,35</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Lichttransmissionsgrad der<BR/>Verglasung τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> τ<SUB>v,D65,SNA</SUB> = 0,62</LA></DD></DL></LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Solare Wärmegewinne über opake Bauteile</entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col3">Wie beim zu errichtenden Gebäude</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">3.1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Beleuchtungsart</entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col3">direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">3.2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Regelung der Beleuchtung</entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col3">Präsenzkontrolle: <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21<BR/>und 31*: mit Präsenzmelder</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>im Übrigen: manuell</LA></DD></DL>Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle: <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*:<BR/>Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*:<BR/>tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle)</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>im Übrigen: manuell</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">4.1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Wärmeerzeuger</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col3">Brennwertkessel (verbessert, nach 1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09, Erdgas, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt<BR/><F>></F> 0,15 l/kW</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">4.2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Wärmeverteilung</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col3"><DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA><U>bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):</U><BR/> Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA><U>bei zentralem RLT-Gerät:</U><BR/> Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">4.3</entry><entry VJ="1" colname="col2">Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Wärmeübergabe</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col3"><DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA><U>bei statischer Heizung:</U><BR/> freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA><U>bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):</U><BR/> Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">4.4</entry><entry VJ="1" colname="col2">Heizung (Raumhöhen > 4 m)</entry><entry VJ="1" nameend="col5" namest="col3"><U>Dezentrales Heizsystem:</U><BR/> Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52: <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Dezentraler Warmlufterzeuger</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>nicht kondensierend</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Leistung 25 bis 50 kW je Gerät</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Energieträger Erdgas</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge)</LA></DD></DL>Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Tabelle 22: <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung, Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert)</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">5.1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Warmwasser <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>zentrales System</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3"><U>Wärmeerzeuger:</U><BR/> allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m<SUP>2</SUP><BR/>Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung<BR/><U>Wärmespeicherung:</U><BR/> bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3<BR/><U>Wärmeverteilung:</U><BR/> mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">5.2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Warmwasser <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>dezentrales System</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3">hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge<BR/> pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh / (m<SUP>2</SUP> · d) aufweisen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">6.1</entry><entry VJ="1" colname="col2">Raumlufttechnik <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Abluftanlage</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3">spezifische Leistungsaufnahme Ventilator P<SUB>SFP</SUB> = 1,0 kW/(m<SUP>3</SUP>/s)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">6.2</entry><entry VJ="1" colname="col2">Raumlufttechnik <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Zu- und Abluftanlage</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3"><DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Luftvolumenstromregelung:</LA><LA>Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V 18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Spezifische Leistungsaufnahme: <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Zuluftventilator P<SUB>SFP</SUB> = 1,5 kW/(m<SUP>3</SUP>/s)</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Abluftventilator P<SUB>SFP</SUB> = 1,0 kW/(m<SUP>3</SUP>/s)</LA></DD></DL> Erweiterte P<SUB>SFP</SUB>-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11 angerechnet werden.</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:</LA><LA>Temperaturänderungsgrad <F>η</F><SUB>t,comp</SUB> = 0,6</LA><LA>Zulufttemperatur 18 °C</LA><LA>Druckverhältniszahl f<SUB>P</SUB> = 0,4</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C,<BR/> keine indirekte Verdunstungskühlung</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">6.3</entry><entry VJ="1" colname="col2">Raumlufttechnik <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Luftbefeuchtung</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3">für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">6.4</entry><entry VJ="1" colname="col2">Raumlufttechnik <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Nur-Luft-Klimaanlagen</LA></DD></DL></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3"><U>als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:</U><BR/> Druckverhältniszahl: f<SUB>P</SUB> = 0,4<BR/> konstanter Vordruck<BR/>Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">7</entry><entry VJ="1" colname="col2">Raumkühlung</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3"><DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA><U>Kältesystem:</U><BR/>Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät<BR/> Kaltwassertemperatur 14/18 °C</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA><U>Kaltwasserkreis Raumkühlung:</U><BR/>Überströmung 10 %<BR/> spezifische elektrische Leistung der Verteilung P<SUB>d,spez</SUB> = 30 W<SUB>el</SUB>/kW<SUB>Kälte</SUB><BR/> hydraulisch abgeglichen,<BR/> geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,<BR/> saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach<BR/>DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D</LA></DD></DL></entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">8</entry><entry VJ="1" colname="col2">Kälteerzeugung</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3"><U>Erzeuger:</U><BR/> Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor f<SUB>c,B</SUB> = 1,0, Freikühlfaktor f<SUB>FC</SUB> = 1,0<BR/><U>Kaltwassertemperatur:</U><DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>bei mehr als 5 000 m<SUP>2</SUP> mittels Raumkühlung<BR/> konditionierter Nettogrundfläche, für diesen<BR/> Konditionierungsanteil 14/18 °C</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>im Übrigen: 6/12 °C</LA></DD></DL><U>Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung</U>:<BR/> Überströmung 30 %<BR/> spezifische elektrische Leistung der Verteilung P<SUB>d,spez</SUB> = 20 W<SUB>el</SUB>/kW<SUB>Kälte</SUB><BR/>hydraulisch abgeglichen,<BR/> ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,<BR/>saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D,<BR/>Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.<BR/>Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 31<FnR ID="F812398_10_BJNR172810020BJNE011800000"/> nur zu 50 % angerechnet werden.</entry></row><row><entry VJ="1" colname="col1">9</entry><entry VJ="1" colname="col2">Gebäudeautomation</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="col5" namest="col3">Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09</entry></row><row><entry VJ="1" align="left" nameend="col5" namest="col1"><FnArea Line="0"><FnR ID="F812398_10_BJNR172810020BJNE011800000"/></FnArea></entry></row></tbody></tgroup></table></Content><Footnotes><Footnote FnZ="*" Group="manuell" ID="F812398_10_BJNR172810020BJNE011800000" Pos="normal">Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09.</Footnote></Footnotes></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE011900000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 3</enbez><titel format="XML">(zu § 19)<BR/>Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1774)</kommentar></noindex></P><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tabstyle="Hoechst" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="4"><colspec align="center" colname="c1" colwidth="14*"/><colspec colname="c2" colwidth="56*"/><colspec align="center" colname="c3" colwidth="50*"/><colspec align="center" colname="c4" colwidth="45*"/><thead valign="bottom"><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="1" valign="middle">Nummer</entry><entry VJ="1" align="center" colname="c2" morerows="1" valign="middle">Bauteile</entry><entry VJ="1" align="center" nameend="c4" namest="c3" valign="middle">Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten</entry></row><row><entry VJ="1" align="center" colname="c3" valign="middle">Zonen mit<BR/>Raum-Solltemperaturen<BR/>im Heizfall ≥ 19 °C</entry><entry VJ="1" align="center" colname="c4" valign="middle">Zonen mit<BR/>Raum-Solltemperaturen<BR/>im Heizfall von 12 bis < 19 °C</entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1">1</entry><entry VJ="1">Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten</entry><entry VJ="1" valign="middle">Ū = 0,28 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" valign="middle">Ū = 0,50 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1">2</entry><entry VJ="1">Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten</entry><entry VJ="1" valign="middle">Ū = 1,5 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" valign="middle">Ū = 2,8 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1">3</entry><entry VJ="1">Vorhangfassade</entry><entry VJ="1" valign="middle">Ū = 1,5 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" valign="middle">Ū = 3,0 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1">4</entry><entry VJ="1">Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln</entry><entry VJ="1" valign="middle">Ū = 2,5 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" valign="middle">Ū = 3,1 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" align="justify" nameend="c4" namest="c1">Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.<BR/> Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.</entry></row></tbody></tgroup></table></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE012000000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 4</enbez><titel format="XML">(zu § 22 Absatz 1)<BR/>Primärenergiefaktoren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1775)</kommentar></noindex></P><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tabstyle="Primaer" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="4"><colspec align="center" colname="c1" colwidth="14*"/><colspec colname="c2" colwidth="56*"/><colspec colname="c3" colwidth="56*"/><colspec align="center" colname="c4" colwidth="45*"/><thead valign="bottom"><row><entry VJ="1" colname="c1" valign="middle">Nummer</entry><entry VJ="1" align="center" colname="c2" valign="middle">Kategorie</entry><entry VJ="1" align="center" colname="c3" valign="middle">Energieträger</entry><entry VJ="1" colname="c4" valign="middle">Primärenergiefaktoren<BR/> nicht erneuerbarer Anteil</entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" colname="c1">1</entry><entry VJ="1" colname="c2" morerows="4" valign="middle">Fossile Brennstoffe</entry><entry VJ="1" colname="c3">Heizöl</entry><entry VJ="1" colname="c4">1,1</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">2</entry><entry VJ="1" colname="c3">Erdgas</entry><entry VJ="1" colname="c4">1,1</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">3</entry><entry VJ="1" colname="c3">Flüssiggas</entry><entry VJ="1" colname="c4">1,1</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">4</entry><entry VJ="1" colname="c3">Steinkohle</entry><entry VJ="1" colname="c4">1,1</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">5</entry><entry VJ="1" colname="c3">Braunkohle</entry><entry VJ="1" colname="c4">1,2</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">6</entry><entry VJ="1" colname="c2" morerows="2" valign="middle">Biogene Brennstoffe</entry><entry VJ="1" colname="c3">Biogas</entry><entry VJ="1" colname="c4">1,1</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">7</entry><entry VJ="1" colname="c3">Bioöl</entry><entry VJ="1" colname="c4">1,1</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">8</entry><entry VJ="1" colname="c3">Holz</entry><entry VJ="1" colname="c4">0,2</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">9</entry><entry VJ="1" colname="c2" morerows="2" valign="middle">Strom</entry><entry VJ="1" colname="c3">netzbezogen</entry><entry VJ="1" colname="c4">1,8</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">10</entry><entry VJ="1" colname="c3">gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)</entry><entry VJ="1" colname="c4">0,0</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">11</entry><entry VJ="1" colname="c3">Verdrängungsstrommix für KWK</entry><entry VJ="1" colname="c4">2,8</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">12</entry><entry VJ="1" colname="c2" morerows="3" valign="middle">Wärme, Kälte</entry><entry VJ="1" colname="c3">Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme</entry><entry VJ="1" colname="c4">0,0</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">13</entry><entry VJ="1" colname="c3">Erdkälte, Umgebungskälte</entry><entry VJ="1" colname="c4">0,0</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">14</entry><entry VJ="1" colname="c3">Abwärme</entry><entry VJ="1" colname="c4">0,0</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">15</entry><entry VJ="1" colname="c3">Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah</entry><entry VJ="1" align="left" colname="c4">nach Verfahren B gemäß<BR/>DIN V 18599-9: 2018-09<BR/>Abschnitt 5.2.5 oder<BR/>DIN V 18599-9: 2018-09<BR/>Abschnitt 5.3.5.1</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">16</entry><entry VJ="1" nameend="c3" namest="c2" rowsep="1">Siedlungsabfälle</entry><entry VJ="1" colname="c4">0,0</entry></row></tbody></tgroup></table></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE012101119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 5</enbez><titel format="XML">(zu § 31 Absatz 1)<BR/>Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776 - 1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)</kommentar></noindex></P><P><DL Font="normal" Type="arabic"><DT><B>1.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens</B><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen: <DL Font="normal" Type="a-alpha"><DT>aa)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,</LA></DD><DT>bb)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor F<SUB>C</SUB> ≤ 0,30 ausgestattet.</LA></DD></DL></LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes A<SUB>BGF, Gebäude</SUB><FnR ID="F812398_03_BJNR172810020BJNE012101119"/> darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und nicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die mittlere Geschosshöhe<FnR ID="F812398_04_BJNR172810020BJNE012101119"/> nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche A<SUB>BGF, Geschoss</SUB> jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs U<SUB>brutto</SUB> in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses A<SUB>BGF, Geschoss</SUB> in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.<FnR ID="F812398_05_BJNR172810020BJNE012101119"/></LA></DD><DT>i)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.</LA></DD><DT>j)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Der Fensterflächenanteil des Gebäudes<FnR ID="F812398_06_BJNR172810020BJNE012101119"/> darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.</LA></DD><DT>k)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.</LA></DD><DT>l)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten<FnR ID="F812398_07_BJNR172810020BJNE012101119"/> Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.</LA></DD><DT>m)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.</LA></DD><DT>n)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die Gesamtfläche aller Außentüren<FnR ID="F812398_08_BJNR172810020BJNE012101119"/> darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.</LA></DD></DL></LA></DD><DT><B>2.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Bauteilanforderungen</B></LA><LA Size="normal"><BR/><BR/>Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden: <DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:</LA><LA Size="normal">U ≤ 0,14 W/(m<SUP>2</SUP> K)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Fenster und sonstige transparente Bauteile:</LA><LA Size="normal">U<SUB>w</SUB> ≤ 0,90 W/(m<SUP>2</SUP> K)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Dachflächenfenster:</LA><LA Size="normal">U<SUB>w</SUB> ≤ 1,0 W/(m<SUP>2</SUP> K)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:</LA><LA Size="normal">U ≤ 0,20 W/(m<SUP>2</SUP> K)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):</LA><LA Size="normal">U ≤ 0,25 W/(m<SUP>2</SUP> K)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Türen (Keller- und Außentüren)</LA><LA Size="normal">U<SUB>D</SUB> ≤ 1,2 W/(m<SUP>2</SUP> K)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:</LA><LA Size="normal">U ≤ 1,5 W/(m² K)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):</LA><LA Size="normal">U<SUB>W</SUB> ≤ 1,4 W/(m<SUP>2</SUP> K)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Vermeidung von Wärmebrücken:</LA><LA Size="normal"><F>Δ</F>U<SUB>WB</SUB> ≤ 0,035 W/(m<SUP>2</SUP> K).</LA></DD></DL>Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.</LA></DD><DT><B>3.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Zulässige Anlagenkonzepte</B></LA><LA Size="normal"><BR/><BR/>Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen: <DL Font="normal" Type="Bullet"><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor f<SUB>p</SUB> ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)</LA></DD><DT>•</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung</LA></DD></DL>Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.</LA><LA Size="normal">Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.</LA><LA Size="normal">Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < – 26 kWh/(m<SUP>2</SUP> a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. <NB>1253/2014</NB> der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist.</LA></DD></DL></P></Content><Footnotes><Footnote FnZ="1" Group="manuell" ID="F812398_03_BJNR172810020BJNE012101119" Pos="exp">Die „beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes A<SUB>BGF</SUB>“ ist die Summe der Bruttogrundflächen aller beheizten Geschosse, wobei bei Gebäuden mit zwei oder mehr beheizten Geschossen nur 80 Prozent der Bruttogrundfläche des obersten beheizten Geschosses eingerechnet werden.</Footnote><Footnote FnZ="2" Group="manuell" ID="F812398_04_BJNR172810020BJNE012101119" Pos="exp">Die „mittlere Geschosshöhe des Gebäudes“ ist der flächengewichtete Durchschnitt der Geschosshöhen aller beheizten Geschosse des Gebäudes.</Footnote><Footnote FnZ="3" Group="manuell" ID="F812398_05_BJNR172810020BJNE012101119" Pos="exp">Kellerabgänge und Kellervorräume sind keine beheizten Geschosse im Sinne dieser Regelung, soweit sie nur indirekt beheizt sind.</Footnote><Footnote FnZ="4" Group="manuell" ID="F812398_06_BJNR172810020BJNE012101119" Pos="exp">Der Fensterflächenanteil ist der Quotient aus Fensterfläche und der Summe aus Fensterfläche und Außenwand-/Fassadenfläche. Die Fensterfläche ist einschließlich Fenstertüren und spezieller Fenstertüren zu ermitteln; spezielle Fenstertüren sind barrierefreie Fenstertüren gemäß DIN 18040-2: 2011-09 sowie Schiebe-, Hebe-Schiebe-, Falt- und Faltschiebetüren.</Footnote><Footnote FnZ="5" Group="manuell" ID="F812398_07_BJNR172810020BJNE012101119" Pos="exp">Fenster sind in nördliche Richtungen orientiert, wenn die Senkrechte auf die Fensterfläche nicht mehr als 22,5 Grad von der Nordrichtung abweicht.</Footnote><Footnote FnZ="6" Group="manuell" ID="F812398_08_BJNR172810020BJNE012101119" Pos="exp">Öffnungsmaße von Fenstern und Türen werden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 mit den lichten Rohbaumaßen innen ermittelt.</Footnote></Footnotes></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE012200000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 6</enbez><titel format="XML">(zu § 32 Absatz 3)<BR/>Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1782)</kommentar></noindex></P><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tabstyle="Nutzung" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="4"><colspec align="center" colname="c1" colwidth="15*"/><colspec colname="c2" colwidth="55*"/><colspec colname="c3" colwidth="40*"/><colspec align="center" colname="c4" colwidth="40*"/><thead valign="bottom"><row><entry VJ="1" align="center" valign="middle">Nummer</entry><entry VJ="1" align="center" valign="middle">Gebäudetyp und Hauptnutzung</entry><entry VJ="1" align="center" valign="middle">Nutzung</entry><entry VJ="1" align="center" valign="middle">Nutzenergiebedarf<BR/> Warmwasser<FnR ID="F812398_11_BJNR172810020BJNE012200000"/></entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1">1</entry><entry VJ="1" align="left">Bürogebäude mit der Hauptnutzung<BR/>Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar</entry><entry VJ="1" align="left">Einzelbüro</entry><entry VJ="1">0</entry></row><row><entry VJ="1">2</entry><entry VJ="1" align="left">Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,<BR/>Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar</entry><entry VJ="1" align="left">Einzelbüro</entry><entry VJ="1">0</entry></row><row><entry VJ="1">3</entry><entry VJ="1" align="left">Bürogebäude mit Gaststätte und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar</entry><entry VJ="1" align="left">Einzelbüro</entry><entry VJ="1" align="left">1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag</entry></row><row><entry VJ="1">4</entry><entry VJ="1" align="left">Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Groß-, Einzelhandel/Kaufhaus</entry><entry VJ="1" align="left">Einzelhandel/Kaufhaus</entry><entry VJ="1">0</entry></row><row><entry VJ="1">5</entry><entry VJ="1" align="left">Gewerbebetriebe bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Gewerbe</entry><entry VJ="1" align="left">Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit</entry><entry VJ="1" align="left">1,5 kWh je Beschäftigten und Tag</entry></row><row><entry VJ="1">6</entry><entry VJ="1" align="left">Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen mit der Hauptnutzung Klassenzimmer, Gruppenraum</entry><entry VJ="1" align="left">Klassenzimmer/Gruppenraum</entry><entry VJ="1" align="left">Ohne Duschen: 65 Wh je Quadratmeter und Tag,<BR/>200 Nutzungstage</entry></row><row><entry VJ="1">7</entry><entry VJ="1" align="left">Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle</entry><entry VJ="1" align="left">Turnhalle</entry><entry VJ="1" align="left">1,5 kWh je Person und Tag</entry></row><row><entry VJ="1">8</entry><entry VJ="1" align="left">Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich mit<BR/>der Hauptnutzung Hotelzimmer</entry><entry VJ="1" align="left">Hotelzimmer</entry><entry VJ="1" align="left">250 Wh je Quadratmeter und Tag, 365 Nutzungstage</entry></row><row><entry VJ="1">9</entry><entry VJ="1" align="left">Bibliothek mit der Hauptnutzung Lesesaal, Freihandbereich</entry><entry VJ="1" align="left">Bibliothek, Lesesaal</entry><entry VJ="1">0</entry></row><row><entry VJ="1" align="justify" colsep="1" nameend="c4" namest="c1" rowsep="1"><FnArea Line="0"><FnR ID="F812398_11_BJNR172810020BJNE012200000"/></FnArea></entry></row></tbody></tgroup></table></Content><Footnotes><Footnote FnZ="*" Group="manuell" ID="F812398_11_BJNR172810020BJNE012200000" Pos="normal">Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser ist nach DIN V 18599-10: 2018-09, Tabelle 7, Fußnote a zu berechnen.</Footnote></Footnotes></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE012300000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 7</enbez><titel format="XML">(zu § 48)<BR/>Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1783 - 1786)</kommentar></noindex></P><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tabstyle="Aussen" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="5"><colspec align="center" colname="c1" colwidth="20*"/><colspec align="left" colname="c2" colwidth="4*"/><colspec align="left" colname="c3" colwidth="70*"/><colspec align="center" colname="c4" colwidth="35*"/><colspec align="center" colname="c5" colwidth="35*"/><thead valign="bottom"><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="1" valign="middle">Nummer</entry><entry VJ="1" align="center" morerows="1" nameend="c3" namest="c2" valign="middle">Erneuerung,<BR/>Ersatz oder erstmaliger<BR/>Einbau von Außenbauteilen</entry><entry VJ="1" colname="c4" valign="middle">Wohngebäude<BR/>und Zonen von<BR/>Nichtwohngebäuden<BR/>mit Raum-Solltemperatur<BR/> ≥ 19 °C</entry><entry VJ="1" colname="c5" valign="middle">Zonen von<BR/>Nichtwohngebäuden<BR/> mit Raum-Solltemperatur<BR/>von 12 bis < 19 °C</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c5" namest="c4" valign="middle">Höchstwerte der<BR/> Wärmedurchgangskoeffizienten U<SUB>max</SUB></entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" nameend="c5" namest="c1">Bauteilgruppe: Außenwände</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">1a<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="left" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Außenwände:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U = 0,24 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" align="left" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="left" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder</entry></row><row><entry VJ="1" align="left" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="left" colname="c3">erstmaliger Einbau</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">1b<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F812398_13_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="left" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Außenwände:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U = 0,24 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c5" namest="c1">Bauteilgruppe:<BR/>Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">2a</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U<SUB>w</SUB> = 1,3 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U<SUB>w</SUB> = 1,9 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">2b</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U<SUB>w</SUB> = 1,4 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U<SUB>w</SUB> = 1,9 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="1">2c<FnR ID="F812398_14_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="1">U<SUB>g</SUB> = 1,1 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="1">Keine Anforderung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="1">2d</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="1">U<SUB>c</SUB> = 1,5 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="1">U<SUB>c</SUB> = 1,9 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">2e<FnR ID="F812398_14_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U<SUB>w</SUB>/U<SUB>g</SUB> = 2,0 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U<SUB>w</SUB>/U<SUB>g =</SUB> 2,7 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="1">2f</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="1">U<SUB>w</SUB> = 1,6 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="1">U<SUB>w</SUB> = 1,9 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">3a<FnR ID="F812398_15_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U<SUB>w</SUB>/U<SUB>g</SUB> = 2,0 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U<SUB>w</SUB>/U<SUB>g</SUB> = 2,8 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="1">3b<FnR ID="F812398_15_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster mit Sonderverglasung:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="1">U<SUB>g</SUB> = 1,6 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="1">Keine Anforderung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster Flügelrahmen</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="1">3c<FnR ID="F812398_14_BJNR172810020BJNE012300000"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F812398_15_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 entspricht, mit Sonderverglasung:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="1">U<SUB>c</SUB> = 2,3 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="1">U<SUB>c</SUB> = 3,0 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1">4</entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2">Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen)</entry><entry VJ="1" colname="c4">U = 1,8 W/(m<SUP>2</SUP>·K)<BR/>(Türfläche)</entry><entry VJ="1" colname="c5">U = 1,8 W/(m<SUP>2</SUP>·K)<BR/>(Türfläche)</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c5" namest="c1">Bauteilgruppe:<BR/>Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="3">5a<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände):</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="3">U = 0,24 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="3">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">erstmaliger Einbau</entry></row><row><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2">Anzuwenden nur auf opake Bauteile</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="4">5b<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F812398_16_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (einschließlich Abseitenwände):</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="4">U = 0,24 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="4">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von Wänden oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Seite von obersten Geschossdecken</entry></row><row><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2">Anzuwenden nur auf opake Bauteile</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">5c<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F812398_16_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U = 0,20 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen)</entry></row><row><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2">Anzuwenden nur auf opake Bauteile</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c5" namest="c1">Bauteilgruppe:<BR/>Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen)<BR/>sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">6a<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U = 0,30 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">Keine Anforderung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">erstmaliger Einbau</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">6b<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F812398_16_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U = 0,30 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">Keine Anforderung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="1">6c<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F812398_16_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="1">U = 0,50 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="1">Keine Anforderung</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">6d<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen:</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U = 0,24 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Ersatz oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Erstmaliger Einbau</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c1" morerows="2">6e<FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/><SUP>,</SUP><FnR ID="F812398_16_BJNR172810020BJNE012300000"/></entry><entry VJ="1" align="justify" nameend="c3" namest="c2" rowsep="0">Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen,</entry><entry VJ="1" colname="c4" morerows="2">U = 0,24 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry><entry VJ="1" colname="c5" morerows="2">U = 0,35 W/(m<SUP>2</SUP>·K)</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0" rowsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3" rowsep="0">Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen oder</entry></row><row><entry VJ="1" colname="c2" colsep="0">–</entry><entry VJ="1" align="justify" colname="c3">Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite</entry></row><row><entry VJ="1" align="justify" nameend="c5" namest="c1"><FnArea Line="0"><FnR ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000"/><FnR ID="F812398_13_BJNR172810020BJNE012300000"/><FnR ID="F812398_14_BJNR172810020BJNE012300000"/><FnR ID="F812398_15_BJNR172810020BJNE012300000"/><FnR ID="F812398_16_BJNR172810020BJNE012300000"/></FnArea></entry></row></tbody></tgroup></table></Content><Footnotes><Footnote FnZ="1" Group="manuell" ID="F812398_12_BJNR172810020BJNE012300000" Pos="exp">Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von <F>λ</F> = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von <F>λ</F> = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden.</Footnote><Footnote FnZ="2" Group="manuell" ID="F812398_13_BJNR172810020BJNE012300000" Pos="exp">Werden Maßnahmen nach Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.</Footnote><Footnote FnZ="3" Group="manuell" ID="F812398_14_BJNR172810020BJNE012300000" Pos="exp">Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m<SUP>2</SUP>·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität <F>ε</F><SUB>n</SUB> ≤ 0,2 eingebaut wird.</Footnote><Footnote FnZ="4" Group="manuell" ID="F812398_15_BJNR172810020BJNE012300000" Pos="exp">Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind <DL Type="Dash"><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von R<SUB>w,R</SUB> ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder einer vergleichbaren Anforderung,</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder</LA></DD><DT>–</DT><DD Font="normal"><LA>Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung.</LA></DD></DL></Footnote><Footnote FnZ="5" Group="manuell" ID="F812398_16_BJNR172810020BJNE012300000" Pos="exp">Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.</Footnote></Footnotes></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE012400000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 8</enbez><titel format="XML">(zu den §§ 69, 70 und 71 Absatz 1)<BR/>Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1787)</kommentar></noindex></P><P><DL Font="normal" Type="arabic"><DT><B>1.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1</B><DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen: <DL Font="normal" Type="a-alpha"><DT>aa)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 20 Millimeter.</LA></DD><DT>bb)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu 35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.</LA></DD><DT>cc)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu 100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.</LA></DD><DT>dd)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 100 Millimeter.</LA></DD><DT>ee)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.</LA></DD><DT>ff)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.</LA></DD><DT>gg)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter.</LA></DD><DT>hh)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Soweit in den Fällen des § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.</LA></DD></DL></LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">In den Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">In Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.</LA></DD></DL></LA></DD><DT><B>2.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70</B><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter.</LA></DD><DT><B>3.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten</B><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.</LA></DD><DT><B>4.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Gleichwertige Begrenzung</B><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE012501119"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 9</enbez><titel format="XML">(zu § 85 Absatz 6)<BR/>Umrechnung in Treibhausgasemissionen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1788 - 1789; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)</kommentar></noindex></P><P><DL Font="normal" Type="arabic"><DT><B>1.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Angabe in Energiebedarfsausweisen</B><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">(weggefallen)</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">(weggefallen)</LA></DD></DL></LA></DD><DT><B>2.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Angabe in Energieverbrauchsausweisen</B><BR/><BR/></LA><LA Size="normal">Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.</LA></DD><DT><B>3.</B></DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><B>Emissionsfaktoren</B><BR/><BR/><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tabstyle="Emission" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="5"><colspec align="center" colname="c1" colwidth="5*"/><colspec align="center" colname="c2" colwidth="9*"/><colspec colname="c3" colwidth="50*"/><colspec colname="c4" colwidth="63*"/><colspec align="center" colname="c5" colwidth="38*"/><thead valign="bottom"><row><entry VJ="1" align="justify" nameend="c2" namest="c1" valign="middle">Nummer</entry><entry VJ="1" align="center" colname="c3" valign="middle">Kategorie</entry><entry VJ="1" align="center" colname="c4" valign="middle">Energieträger</entry><entry VJ="1" colname="c5" valign="middle">Emissionsfaktor<BR/>[g CO<SUB>2</SUB>-Äquivalent pro kWh]</entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">1</entry><entry VJ="1" morerows="4" valign="middle">Fossile Brennstoffe</entry><entry VJ="1" align="justify">Heizöl</entry><entry VJ="1">310</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">2</entry><entry VJ="1" align="justify">Erdgas</entry><entry VJ="1">240</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">3</entry><entry VJ="1" align="justify">Flüssiggas</entry><entry VJ="1">270</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">4</entry><entry VJ="1" align="justify">Steinkohle</entry><entry VJ="1">400</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">5</entry><entry VJ="1" align="justify">Braunkohle</entry><entry VJ="1">430</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">6</entry><entry VJ="1" morerows="5" valign="middle">Biogene Brennstoffe</entry><entry VJ="1" align="justify">Biogas</entry><entry VJ="1">140</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">7</entry><entry VJ="1" align="justify">Biogas, gebäudenah erzeugt</entry><entry VJ="1"> 75</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">8</entry><entry VJ="1" align="justify">Biogenes Flüssiggas</entry><entry VJ="1">180</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">9</entry><entry VJ="1" align="justify">Bioöl</entry><entry VJ="1">210</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">10</entry><entry VJ="1" align="justify">Bioöl, gebäudenah erzeugt</entry><entry VJ="1">105</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">11</entry><entry VJ="1" align="justify" valign="middle">Holz</entry><entry VJ="1"> 20</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">12</entry><entry VJ="1" morerows="2" valign="middle">Strom</entry><entry VJ="1" align="justify">netzbezogen</entry><entry VJ="1">560</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">13</entry><entry VJ="1" align="justify">gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)</entry><entry VJ="1"> 0</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">14</entry><entry VJ="1" align="justify">Verdrängungsstrommix</entry><entry VJ="1">860</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">15</entry><entry VJ="1" morerows="4" valign="middle">Wärme, Kälte</entry><entry VJ="1" align="justify">Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme</entry><entry VJ="1"> 0</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">16</entry><entry VJ="1" align="justify">Erdkälte, Umgebungskälte</entry><entry VJ="1"> 0</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">17</entry><entry VJ="1" align="justify">Abwärme aus Prozessen</entry><entry VJ="1"> 40</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">18</entry><entry VJ="1" align="justify">Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah</entry><entry VJ="1">nach DIN V 18599-9: 2018-09</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">19</entry><entry VJ="1" align="justify">Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)</entry><entry VJ="1"> 20</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">20</entry><entry VJ="1" align="justify" morerows="2" valign="middle">Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent</entry><entry VJ="1" align="justify">Brennstoff: Stein-/Braunkohle</entry><entry VJ="1">300</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">21</entry><entry VJ="1" align="justify">Gasförmige und flüssige Brennstoffe</entry><entry VJ="1">180</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">22</entry><entry VJ="1" align="justify">Erneuerbarer Brennstoff</entry><entry VJ="1"> 40</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">23</entry><entry VJ="1" align="justify" morerows="2" valign="middle">Nah-/Fernwärme aus Heizwerken</entry><entry VJ="1" align="justify">Brennstoff: Stein-/Braunkohle</entry><entry VJ="1">400</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">24</entry><entry VJ="1" align="justify">Gasförmige und flüssige Brennstoffe</entry><entry VJ="1">300</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="c2" namest="c1">25</entry><entry VJ="1" align="justify" valign="middle">Erneuerbarer Brennstoff</entry><entry VJ="1"> 60</entry></row></tbody></tgroup></table></LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE012600000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 10</enbez><titel format="XML">(zu § 86)<BR/>Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1790)</kommentar></noindex></P><table colsep="1" frame="all" pgwide="1" rowsep="1" tabstyle="Effizienz" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2"><colspec align="center" colname="c1" colwidth="70*"/><colspec align="center" colname="c2" colwidth="95*"/><thead valign="bottom"><row><entry VJ="1" colname="c1" valign="middle">Energieeffizienzklasse</entry><entry VJ="1" colname="c2" valign="middle">Endenergie<BR/>[Kilowattstunden pro<BR/>Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]</entry></row></thead><tbody valign="top"><row><entry VJ="1">A+</entry><entry VJ="1">≤ 30</entry></row><row><entry VJ="1">A</entry><entry VJ="1">≤ 50</entry></row><row><entry VJ="1">B</entry><entry VJ="1">≤ 75</entry></row><row><entry VJ="1">C</entry><entry VJ="1">≤ 100</entry></row><row><entry VJ="1">D</entry><entry VJ="1">≤ 130</entry></row><row><entry VJ="1">E</entry><entry VJ="1">≤ 160</entry></row><row><entry VJ="1">F</entry><entry VJ="1">≤ 200</entry></row><row><entry VJ="1">G</entry><entry VJ="1">≤ 250</entry></row><row><entry VJ="1">H</entry><entry VJ="1">> 250</entry></row></tbody></tgroup></table></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20230424213006" doknr="BJNR172810020BJNE012700000"><metadaten><jurabk>GEG</jurabk><enbez>Anlage 11</enbez><titel format="XML">(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)<BR/>Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex><kommentar typ="Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1791 - 1792)</kommentar></noindex></P><P><DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="bold"><LA>Zweck der Schulung</LA><LA>Die nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Schulung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="bold"><LA>Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen</LA><LA>Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>Beurteilung der Gebäudehülle</LA><LA>Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie zum Beispiel Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen</LA><LA>Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA>Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen</LA><LA>Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA>Erbringung der Nachweise</LA><LA>Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere des Mindestwärmeschutzes, die Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, die Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung und über die Ausstellung eines Energieausweises.</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA>Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit</LA><LA>Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentable, im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (zum Beispiel bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie zum Beispiel Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit nach den Gesichtspunkten der Verträglichkeit der Wirksamkeit sowie der Dauerhaftigkeit und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentabler, im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="bold"><LA>Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden</LA><LA>Zusätzlich zu den unter Nummer 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Schulung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:<DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen</LA><LA>Energetische Modellierung eines Gebäudes – hierzu gehören beheiztes oder gekühltes Volumen, konditionierte oder nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik –, Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik mit Verrechnung von Bilanzanteilen, Anwendung vereinfachter Verfahren, zum Beispiel die Anwendung des Ein-Zonen-Modells, Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>Beurteilung der Gebäudehülle</LA><LA>Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen</LA><LA>Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien.</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA>Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung</LA><LA>Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA>Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen</LA><LA>Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung, zum Beispiel der Fenster, der Tageslichtsysteme, des Beleuchtungsniveaus, des Wartungswertes sowie der Beleuchtungsstärke, der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung, zum Beispiel der Art, der Kontrollstrategie, des Funktionsumfangs, sowie des Schaltsystems und der Kunstlichtbeleuchtung, zum Beispiel der Lichtquelle, der Vorschaltgeräte sowie der Leuchten.</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA>Erbringung der Nachweise</LA><LA>Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere den Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA>Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit</LA><LA>Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentablen, im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.</LA></DD></DL></LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="bold"><LA>Umfang der Schulung</LA><LA>Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm> +</dokumente>
\ No newline at end of file diff --git a/src/test/resources/sampledata/GEG/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/GEG/SOURCES index a0ca9aa..17a8245 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/GEG/SOURCES +++ b/src/test/resources/sampledata/GEG/SOURCES @@ -2,6 +2,24 @@ Stammgesetz: - Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) - https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html (GEG.pdf, BJNR172810020.xml, BJNR172810020.epub) + Das ist die HEUTIGE konsolidierte Fassung; sie ist jünger als das + Änderungsgesetz von 2023 und bleibt als Belegfall dieser Lage liegen. + +Stammgesetz in der Fassung VOR dem Änderungsgesetz von 2023: +- BJNR172810020-2023.xml -- Stand "Geändert durch Art. 18a G v. 20.7.2022 + I 1237", also genau die Fassung, die der Einleitungssatz des + Änderungsgesetzes nennt ("das durch Artikel 18a des Gesetzes vom + 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist"). +- Herkunft: Wayback-Schnappschuss des amtlichen xml.zip, + http://web.archive.org/web/20230708085648id_/https://www.gesetze-im-internet.de/geg/xml.zip + (Schnappschuss vom 08.07.2023, Dateidatum im Archiv 24.04.2023; + abgerufen am 23.08.2026). Aus dem Archiv ausgepackt und unverändert + abgelegt. +- Beschaffungsweg allgemein: Die CDX-Schnittstelle + http://web.archive.org/cdx/search/cdx?url=gesetze-im-internet.de/<kurz>/xml.zip + listet die vorhandenen Schnappschüsse; der zum Einleitungssatz passende + ist der jüngste VOR dem Verkündungstag. WebFetch erreicht + web.archive.org nicht -- nur curl. Änderungsgesetz (2023, in Kraft seit 1.1.2024, "Heizungsgesetz"): - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des diff --git a/src/test/resources/sampledata/IfSG/BJNR104510000-2020.xml b/src/test/resources/sampledata/IfSG/BJNR104510000-2020.xml new file mode 100644 index 0000000..276bd46 --- /dev/null +++ b/src/test/resources/sampledata/IfSG/BJNR104510000-2020.xml @@ -0,0 +1,111 @@ +<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd"> +<dokumente builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000"><norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><amtabk>IfSG</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2000-07-20</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>2000, 1045</zitstelle></fundstelle><kurzue>Infektionsschutzgesetz</kurzue><langue>Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.3.2020 I 587</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Hinweis</standtyp><standkommentar>Änderung durch Art. 1 G v. 19.5.2020 I 1018 (Nr. 23) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Hinweis</standtyp><standkommentar>Änderung durch Art. 2 G v. 19.5..2020 I 1018 (Nr. 23) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Hinweis</standtyp><standkommentar>Änderung durch Art. 98 V v. 19.6.2020 I 1328 (Nr. 29) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</standkommentar></standangabe><standangabe checked="ja"><standtyp>Hinweis</standtyp><standkommentar>Änderung durch Art. 5 G v. 19.6.2020 I 1385 (Nr. 30) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.1.2001 +++)<BR/><BR/></pre>Das G wurde als Artikel 1 G v. 20.7.2000 I 1045 (SeuchRNeuG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses G mWv 1.1.2001, §§ 37 und 38 mWv 26.7.2000 in Kraft getreten.</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE001727116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>Inhaltsübersicht</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><table frame="none" pgwide="1" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="2" colsep="0" rowsep="0"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="11.11*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="88.89*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 1</entry><entry VJ="1">Zweck des Gesetzes</entry></row><row><entry VJ="1">§ 1a</entry><entry VJ="1">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ="1">§ 2</entry><entry VJ="1">Begriffsbestimmungen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 3</entry><entry VJ="1">Prävention durch Aufklärung</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>2. Abschnitt - Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 4</entry><entry VJ="1">Aufgaben des Robert Koch-Instituts</entry></row><row><entry VJ="1">§ 5</entry><entry VJ="1">Epidemische Lage von nationaler Tragweite</entry></row><row><entry VJ="1">§ 5a</entry><entry VJ="1">Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>3. Abschnitt - Überwachung</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 6</entry><entry VJ="1">Meldepflichtige Krankheiten</entry></row><row><entry VJ="1">§ 7</entry><entry VJ="1">Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern</entry></row><row><entry VJ="1">§ 8</entry><entry VJ="1">Zur Meldung verpflichtete Personen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 9</entry><entry VJ="1">Namentliche Meldung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 10</entry><entry VJ="1">Nichtnamentliche Meldung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 11</entry><entry VJ="1">Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut</entry></row><row><entry VJ="1">§ 12</entry><entry VJ="1">Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften</entry></row><row><entry VJ="1">§ 12a</entry><entry VJ="1">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ="1">§ 13</entry><entry VJ="1">Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 14</entry><entry VJ="1">Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 15</entry><entry VJ="1">Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 15a</entry><entry VJ="1">Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 16</entry><entry VJ="1">Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten</entry></row><row><entry VJ="1">§ 17</entry><entry VJ="1">Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 18</entry><entry VJ="1">Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 19</entry><entry VJ="1">Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 20</entry><entry VJ="1">Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe</entry></row><row><entry VJ="1">§ 21</entry><entry VJ="1">Impfstoffe</entry></row><row><entry VJ="1">§ 22</entry><entry VJ="1">Impfdokumentation</entry></row><row><entry VJ="1">§ 23</entry><entry VJ="1">Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder</entry></row><row><entry VJ="1">§ 23a</entry><entry VJ="1">Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 24</entry><entry VJ="1">Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 25</entry><entry VJ="1">Ermittlungen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 26</entry><entry VJ="1">Teilnahme des behandelnden Arztes</entry></row><row><entry VJ="1">§ 27</entry><entry VJ="1">Gegenseitige Unterrichtung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 28</entry><entry VJ="1">Schutzmaßnahmen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 29</entry><entry VJ="1">Beobachtung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 30</entry><entry VJ="1">Absonderung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 31</entry><entry VJ="1">Berufliches Tätigkeitsverbot</entry></row><row><entry VJ="1">§ 32</entry><entry VJ="1">Erlass von Rechtsverordnungen</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>6. Abschnitt - Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 33</entry><entry VJ="1">Gemeinschaftseinrichtungen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 34</entry><entry VJ="1">Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes</entry></row><row><entry VJ="1">§ 35</entry><entry VJ="1">Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 36</entry><entry VJ="1">Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>7. Abschnitt - Wasser</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 37</entry><entry VJ="1">Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 38</entry><entry VJ="1">Erlass von Rechtsverordnungen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 39</entry><entry VJ="1">Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde</entry></row><row><entry VJ="1">§ 40</entry><entry VJ="1">Aufgaben des Umweltbundesamtes</entry></row><row><entry VJ="1">§ 41</entry><entry VJ="1">Abwasser</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>8. Abschnitt - Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 42</entry><entry VJ="1">Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote</entry></row><row><entry VJ="1">§ 43</entry><entry VJ="1">Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 44</entry><entry VJ="1">Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern</entry></row><row><entry VJ="1">§ 45</entry><entry VJ="1">Ausnahmen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 46</entry><entry VJ="1">Tätigkeit unter Aufsicht</entry></row><row><entry VJ="1">§ 47</entry><entry VJ="1">Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis</entry></row><row><entry VJ="1">§ 48</entry><entry VJ="1">Rücknahme und Widerruf</entry></row><row><entry VJ="1">§ 49</entry><entry VJ="1">Anzeigepflichten</entry></row><row><entry VJ="1">§ 50</entry><entry VJ="1">Veränderungsanzeige</entry></row><row><entry VJ="1">§ 50a</entry><entry VJ="1">Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 51</entry><entry VJ="1">Aufsicht</entry></row><row><entry VJ="1">§ 52</entry><entry VJ="1">Abgabe</entry></row><row><entry VJ="1">§ 53</entry><entry VJ="1">Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge</entry></row><row><entry VJ="1">§ 53a</entry><entry VJ="1">Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>10. Abschnitt - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 54</entry><entry VJ="1">Vollzug durch die Länder</entry></row><row><entry VJ="1">§ 54a</entry><entry VJ="1">Vollzug durch die Bundeswehr</entry></row><row><entry VJ="1">§ 54b</entry><entry VJ="1">Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>11. Abschnitt - Angleichung an Gemeinschaftsrecht</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 55</entry><entry VJ="1">Angleichung an Gemeinschaftsrecht</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 56</entry><entry VJ="1">Entschädigung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 57</entry><entry VJ="1">Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 58</entry><entry VJ="1">Aufwendungserstattung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 59</entry><entry VJ="1">Sondervorschrift für Ausscheider</entry></row><row><entry VJ="1">§ 60</entry><entry VJ="1">Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe</entry></row><row><entry VJ="1">§ 61</entry><entry VJ="1">Gesundheitsschadensanerkennung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 62</entry><entry VJ="1">Heilbehandlung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 63</entry><entry VJ="1">Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 64</entry><entry VJ="1">Zuständige Behörde für die Versorgung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 65</entry><entry VJ="1">Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen</entry></row><row><entry VJ="1">§ 66</entry><entry VJ="1">Zahlungsverpflichteter</entry></row><row><entry VJ="1">§ 67</entry><entry VJ="1">Pfändung</entry></row><row><entry VJ="1">§ 68</entry><entry VJ="1">Rechtsweg</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>13. Abschnitt - Kosten</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 69</entry><entry VJ="1">Kosten</entry></row><row><entry VJ="1">§§ 70 – 72</entry><entry VJ="1">(weggefallen)</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>14. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 73</entry><entry VJ="1">Bußgeldvorschriften</entry></row><row><entry VJ="1">§ 74</entry><entry VJ="1">Strafvorschriften</entry></row><row><entry VJ="1">§ 75</entry><entry VJ="1">Weitere Strafvorschriften</entry></row><row><entry VJ="1">§ 76</entry><entry VJ="1">Einziehung</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"><B>15. Abschnitt - Übergangsvorschriften</B></entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1"> </entry></row><row><entry VJ="1">§ 77</entry><entry VJ="1">Übergangsvorschriften</entry></row></tbody></tgroup></table></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000100310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>1. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Allgemeine Vorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE001800310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="parat">Zweck des Gesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.</P><P>(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.</P></Content> </text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE009801116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 1a</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE001903116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Begriffsbestimmungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Im Sinne dieses Gesetzes ist <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Krankheitserreger</LA><LA Size="normal">ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Infektion</LA><LA Size="normal">die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">übertragbare Krankheit</LA><LA Size="normal">eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,</LA></DD><DT>3a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bedrohliche übertragbare Krankheit</LA><LA Size="normal">eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kranker</LA><LA Size="normal">eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Krankheitsverdächtiger</LA><LA Size="normal">eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Ausscheider</LA><LA Size="normal">eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Ansteckungsverdächtiger</LA><LA Size="normal">eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nosokomiale Infektion</LA><LA Size="normal">eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Schutzimpfung</LA><LA Size="normal">die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe</LA><LA Size="normal">die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Impfschaden</LA><LA Size="normal">die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Gesundheitsschädling</LA><LA Size="normal">ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Sentinel-Erhebung</LA><LA Size="normal">eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Gesundheitsamt</LA><LA Size="normal">die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Leitung der Einrichtung</LA><LA Size="normal">die Person, die mit den Leitungsaufgaben in der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist; das betrifft auch <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die selbständig tätige Person für ihren Zuständigkeitsbereich selbst,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Person, die einrichtungsübergreifend mit den Leitungsaufgaben beauftragt ist,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">personenbezogene Angabe</LA><LA Size="normal">Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002000310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="parat">Prävention durch Aufklärung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000201116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>2. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002107116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Aufgaben des Robert Koch-Institutes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch länderübergreifend, Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 3 getroffenen Leitlinien koordiniert.</P><P>(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes.</P><P>(2) Das Robert Koch-Institut <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den jeweils zuständigen Bundesbehörden,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den obersten Landesgesundheitsbehörden,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Gesundheitsämtern,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Landesärztekammern,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und</LA></DD><DT>i)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Deutschen Krankenhausgesellschaft,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen periodisch und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz.</LA></DD></DL></P><P>(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit es zur Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002203116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Epidemische Lage von nationaler Tragweite</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.</P><P>(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">durch Anordnung Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch-Institut als gefährdet eingestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten, <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gegenüber der zuständigen Behörde bekannt zu geben,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung hinsichtlich der bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorzulegen,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sich ärztlich untersuchen zu lassen;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">durch Anordnung Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten, bei der Durchführung der Anordnungen nach Nummer 1 mitzuwirken, und <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Beförderungen aus bestimmten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, soweit eine Rückreise deutscher Staatsangehöriger weiterhin möglich ist,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinzuweisen,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen Angaben zu verarbeiten,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden und die Daten nach Buchstabe c zu übermitteln,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen Behörde zu übermitteln,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung zu ermöglichen;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten;</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und insbesondere<DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz regeln, zuzulassen,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten vorzusehen,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung, Erstattung sowie Vergütung vorzusehen,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die notwendigen Anordnungen <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g</LA></DD></DL>zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und insbesondere <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung festzulegen und zu regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und insbesondere <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen auszusetzen oder zu ändern,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken;</LA></DD></DL></LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 zur Verfügung zu stellen; das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt;</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unbeschadet des jeweiligen Ausbildungsziels und der Patientensicherheit abweichende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen, insbesondere hinsichtlich <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Dauer der Ausbildungen,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Nutzung von digitalen Unterrichtsformaten,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Besetzung der Prüfungsausschüsse,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der staatlichen Prüfungen und</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfungen.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10 umfasst die folgenden Ausbildungen: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten nach dem Diätassistentengesetz,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergotherapeutengesetz,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 des Hebammengesetzes,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Hebamme nach dem Hebammengesetz,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Logopädin oder zum Logopäden nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nach dem MTA-Gesetz,</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz,</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz,</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz,</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistengesetz,</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz,</LA></DD><DT>18.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,</LA></DD><DT>19.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz,</LA></DD><DT>20.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Podologin oder zum Podologen nach dem Podologengesetz,</LA></DD><DT>21.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz.</LA></DD></DL></P><P>(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur getroffen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6 ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und bedürfen, soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei Gefahr im Verzug kann auf das Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2 verzichtet werden.</P><P>(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder Buchstabe d bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt. Abweichend von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens auf den Ablauf des 31. März 2022 zu befristen. Nach Absatz 2 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf des 31. März 2021. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.</P><P>(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.</P><P>(6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.</P><P>(7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. Die zuständigen Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchführung notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr gewährleistet ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE010200116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 5a</enbez><titel format="XML">Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Altenpflegerinnen und Altenpflegern,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.</LA></DD></DL>Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.</LA></DD></DL>Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.</P><P>(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu gestatten.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000302116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>3. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Überwachung</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002305116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Meldepflichtige Krankheiten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Namentlich ist zu melden: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Botulismus,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Cholera,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Diphtherie,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">akute Virushepatitis,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Keuchhusten,</LA></DD><DT>i)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Masern,</LA></DD><DT>j)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,</LA></DD><DT>k)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Milzbrand,</LA></DD><DT>l)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Mumps,</LA></DD><DT>m)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Pest,</LA></DD><DT>n)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Poliomyelitis,</LA></DD><DT>o)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,</LA></DD><DT>p)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tollwut,</LA></DD><DT>q)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Typhus abdominalis oder Paratyphus,</LA></DD><DT>r)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Windpocken,</LA></DD><DT>s)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zoonotische Influenza,</LA></DD><DT>t)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),</LA></DD></DL></LA></DD><DT>1a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn <DL Font="normal" Type="a-alpha"><DT>aa)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,</LA></DD><DT>bb)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,</LA></DD><DT>cc)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder</LA></DD><DT>dd)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,</LA></DD></DL></LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.</LA></DD></DL>Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.</P><P>(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.</P><P>(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002404116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bacillus anthracis</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis</LA></DD><DT>3a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Borrelia recurrentis</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Brucella sp.</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Campylobacter sp., darmpathogen</LA></DD><DT>6a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Chikungunya-Virus</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Chlamydia psittaci</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Clostridium botulinum oder Toxinnachweis</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Corynebacterium spp., Toxin bildend</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Coxiella burnetii</LA></DD><DT>10a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Dengue-Virus</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">humanpathogene Cryptosporidium sp.</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Ebolavirus</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal"><DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme</LA></DD></DL></LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Francisella tularensis</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">FSME-Virus</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Gelbfiebervirus</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Giardia lamblia</LA></DD><DT>18.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut</LA></DD><DT>19.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Hantaviren</LA></DD><DT>20.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Hepatitis-A-Virus</LA></DD><DT>21.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise</LA></DD><DT>22.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise</LA></DD><DT>23.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise</LA></DD><DT>24.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Hepatitis-E-Virus</LA></DD><DT>25.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis</LA></DD><DT>26.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Lassavirus</LA></DD><DT>27.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Legionella sp.</LA></DD><DT>28.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">humanpathogene Leptospira sp.</LA></DD><DT>29.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen</LA></DD><DT>30.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Marburgvirus</LA></DD><DT>31.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Masernvirus</LA></DD><DT>31a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)</LA></DD><DT>32.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Mumpsvirus</LA></DD><DT>33.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Mycobacterium leprae</LA></DD><DT>34.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum</LA></DD><DT>35.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten</LA></DD><DT>36.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Norovirus</LA></DD><DT>37.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Poliovirus</LA></DD><DT>38.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Rabiesvirus</LA></DD><DT>39.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Rickettsia prowazekii</LA></DD><DT>40.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Rotavirus</LA></DD><DT>41.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Rubellavirus</LA></DD><DT>42.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise</LA></DD><DT>43.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise</LA></DD><DT>44.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Salmonella, sonstige</LA></DD><DT>44a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2<BR/> (SARS-CoV-2)</LA></DD><DT>45.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Shigella sp.</LA></DD><DT>45a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten</LA></DD><DT>46.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Trichinella spiralis</LA></DD><DT>47.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Varizella-Zoster-Virus</LA></DD><DT>48.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae</LA></DD><DT>48a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">West-Nil-Virus</LA></DD><DT>49.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Yersinia pestis</LA></DD><DT>50.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Yersinia spp., darmpathogen</LA></DD><DT>50a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zika-Virus und sonstige Arboviren</LA></DD><DT>51.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">andere Erreger hämorrhagischer Fieber</LA></DD><DT>52.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.</P><P>(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.</P><P>(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Treponema pallidum</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">HIV</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Echinococcus sp.</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Plasmodium sp.</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon.</LA></DD></DL>Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.</P><P>(4) Bei Untersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis folgender Krankheitserreger ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).</LA></DD></DL>Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002503116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Zur Meldung verpflichtete Personen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zur Meldung sind verpflichtet: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">(weggefallen)</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 die Leiter von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Heilpraktiker.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.</P><P>(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.</P><P>(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.</P><P>(5) (weggefallen)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002607116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 9</enbez><titel format="XML">Namentliche Meldung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur betroffenen Person: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name und Vorname,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geschlecht,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geburtsdatum,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">weitere Kontaktdaten,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder nach § 36 Absatz 1 und 2 mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter Gastroenteritis, bei akuter Virushepatitis, bei Typhus abdominalis oder Paratyphus und bei Cholera mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens,</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Unternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens,</LA></DD><DT>i)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Diagnose oder Verdachtsdiagnose,</LA></DD><DT>j)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,</LA></DD><DT>k)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko,</LA></DD><DT>l)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist,</LA></DD><DT>m)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland,</LA></DD><DT>n)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit,</LA></DD><DT>o)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer,</LA></DD><DT>p)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten,</LA></DD><DT>q)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei impfpräventablen Krankheiten Angaben zum diesbezüglichen Impfstatus,</LA></DD><DT>r)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Angaben zur Schutzimpfung nach § 22 Absatz 2.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur betroffenen Person: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name und Vorname,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geschlecht,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geburtsdatum,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">weitere Kontaktdaten,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Art des Untersuchungsmaterials,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials,</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Nachweismethode,</LA></DD><DT>i)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, und</LA></DD><DT>j)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.</LA></DD></DL>Der Einsender hat den Meldenden bei dessen Angaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei einer Untersuchung auf Hepatitis C hat der Einsender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person bekannt ist.</P><P>(3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.</P><P>(4) Meldungen nach Absatz 1 haben an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Meldungen nach Absatz 2 haben an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ihren Sitz haben.</P><P>(5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an das Gesundheitsamt übermittelt, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält.</LA></DD></DL></P><P>(6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an die zuständigen Stellen der Bundeswehr übermittelt, sofern die betroffene Person einer Personengruppe im Sinne des § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 angehört.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002705116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 10</enbez><titel format="XML">Nichtnamentliche Meldung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der betroffenen Einrichtung,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">des Meldenden,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geschlecht der betroffenen Person,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Diagnose,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Datum der Diagnose,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.</P><P>(2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 4,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geschlecht der betroffenen Person,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Monat und Jahr der Diagnose,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Art des Untersuchungsmaterials,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Nachweismethode,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.</LA></DD></DL>Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.</P><P>(3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 4,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geschlecht der betroffenen Person,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Art des Untersuchungsmaterials,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Nachweismethode,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Grund der Untersuchung.</LA></DD></DL></P><P>(4) Die fallbezogene Pseudonymisierung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002806116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 11</enbez><titel format="XML">Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige Gesundheitsamt vervollständigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum selben Fall zusammengeführt und der zuständigen Landesbehörde sowie von dort spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Angaben übermittelt: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur betroffenen Person: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geschlecht,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Monat und Jahr der Geburt,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt hat, Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko, Impf- und Serostatus und erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,</LA></DD><DT>f)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">gegebenenfalls Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 und 2,</LA></DD><DT>g)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,</LA></DD><DT>h)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei reiseassoziierter Legionellose: Name und Anschrift der Unterkunft,</LA></DD><DT>i)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland,</LA></DD><DT>j)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgeführte Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behandlungsergebnis,</LA></DD><DT>k)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer,</LA></DD><DT>l)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zuständige Gesundheitsämter mit zugehörigem amtlichen achtstelligen Gemeindeschlüssel oder zuständige Stellen nach § 54a und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Datum der Meldung.</LA></DD></DL>In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen und den damit zusammenhängenden Kolonisationen jeweils nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e erforderlich. Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. Frühere Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.</P><P>(2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen für die Bewertung von Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern und schreibt sie fort.</P><P>(3) Für die Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. Falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die Daten erstmals verarbeitet hat. Das nach den Sätzen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt kann diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit dessen Zustimmung abgeben, insbesondere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt werden müssen.</P><P>(4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung übermittelt das Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über die betroffene Person sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich dem Paul-Ehrlich-Institut. Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE002906116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 12</enbez><titel format="XML">Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit, die nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) darstellen könnte, übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich folgende Angaben: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten der übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten der übertragbaren Krankheit führen können,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die getroffenen Maßnahmen und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.</LA></DD></DL>Die zuständige Behörde darf im Rahmen dieser Vorschrift die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur betroffenen Person: <DL Font="normal" Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Namen und Vornamen,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tag der Geburt und</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Namen des Meldenden.</LA></DD></DL>Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Darüber hinaus übermittelt die zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-Institut auf dessen Anforderung unverzüglich alle ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erforderlich sind. Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittelten Angaben nach der Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt die Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des IGV-Durchführungsgesetzes wahr.</P><P>(2) Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder d des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1; L 231 vom 4.9.2015, S. 16) übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich alle Angaben, die für Übermittlungen nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU erforderlich sind. Die zuständige Landesbehörde übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Für die Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-Institut ist in dem in Satz 1 genannten Bereich der Gefahren biologischen oder unbekannten Ursprungs die zuständige nationale Behörde im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU.</P><P>(3) Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE009602116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 12a</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003005116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 13</enbez><titel format="XML">Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zur Überwachung übertragbarer Krankheiten können der Bund und die Länder weitere Formen der epidemiologischen Überwachung durchführen. Bei Erhebungen des Bundes ist den jeweils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden festlegen, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz 1 überwacht werden.</P><P>(2) Das Robert Koch-Institut kann insbesondere nach Absatz 1 zur Überwachung übertragbarer Krankheiten in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Sentinel-Erhebungen zu Personen, die diese Einrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten von großer gesundheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind, und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist, sofern dies notwendig ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch diese Krankheitserreger zu bestimmen.</LA></DD></DL>Die Sentinel-Erhebungen können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Daten, die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht erhoben werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.</P><P>(3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung können die in § 23 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen sowie Laboratorien Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abliefern, insbesondere an nationale Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige Landeslaboratorien. Die Einrichtungen der Spezialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern für den gleichen Zweck untereinander abliefern. Gemeinsam mit dem abgelieferten Material können pseudonymisierte Falldaten übermittelt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen können an die abliefernden Einrichtungen übermittelt werden sowie pseudonymisiert einem nach § 7 gemeldeten Fall zugeordnet werden. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für die Einrichtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen. Enthält das Untersuchungsmaterial humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Personen verhindern. Humangenetische Analysen des Untersuchungsmaterials sind verboten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nachweise von bestimmten Krankheitserregern gewonnen wurden, sowie Isolate der entsprechenden Erreger zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 8 kann insbesondere bestimmt werden, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in welchen Fällen die Ablieferung zu erfolgen hat,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung nach Satz 3 und bei den Maßnahmen nach Satz 6 anzuwenden sind,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass Angaben zu Art und Herkunft des Untersuchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt und Umständen der Probennahme zu übermitteln sind und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Ablieferungspflicht entstehenden Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung und den Versand der Proben erstattet werden und welcher Kostenträger diese Kosten übernimmt.</LA></DD></DL>Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der molekularen Surveillance treffen.</P><P>(4) Für Zwecke der Überwachung der Verbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, und der entsprechenden Therapie- und Bekämpfungsmaßnahmen können die in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen untereinander pseudonymisierte Falldaten übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogene Angaben über von ihnen untersuchte Proben in Bezug auf bestimmte Krankheitserreger zu übermitteln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welche Angaben innerhalb welcher Fristen zu übermitteln sind,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung anzuwenden sind und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Übermittlungspflicht entstehenden Kosten erstattet werden und wer diese Kosten trägt.</LA></DD></DL>Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der nach Satz 1 oder der auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten ist für den jeweiligen Empfänger der Daten auszuschließen.</P><P>(5) Für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten haben die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Robert Koch-Institut in von diesem festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln (Impfsurveillance): <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Patienten-Pseudonym,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geburtsmonat und -jahr,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Geschlecht,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dreistellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Landkreis des behandelnden Arztes,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Fachrichtung des behandelnden Arztes,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">antigenspezifischer Abrechnungscode der Impfung, Diagnosecode nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) sowie Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Diagnosesicherheit,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Diagnosetyp.</LA></DD></DL>Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für das Robert Koch-Institut auszuschließen.</P><P>(6) (zukünftig in Kraft)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003106116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 14</enbez><titel format="XML">Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Das elektronische Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch-Institut und das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni 2021 bei der Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems. Der Gesellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 4 entstehenden Kosten aus den beim Robert Koch-Institut und beim Bundesministerium für Gesundheit für die Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems zur Verfügung stehenden Mitteln zu erstatten. Für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien fest. Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose Software-Lösung bereitzustellen.</P><P>(2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen von § 12 erhoben worden sind,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben worden sind,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.</LA></DD></DL></P><P>(3) Im elektronischen Melde- und Informationssystem werden die verarbeiteten Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus gewonnenen Erkenntnissen automatisiert <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">pseudonymisiert,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den zuständigen Behörden übermittelt mit der Möglichkeit, dass sie diese Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten können,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2 bewertet und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">gemeinsam mit den Daten nach den Nummern 1 bis 3 nach einer krankheitsspezifischen Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich um epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden.</LA></DD></DL></P><P>(4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft werden, ob sich diese Daten auf denselben Fall beziehen.</P><P>(5) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von übertragbaren Krankheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist.</P><P>(6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im gesetzlich bestimmten Umfang zulässig, sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur zulässig, sofern diese Daten auf der Grundlage eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit und insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten Daten sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Übermittlung der Daten auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung über das Internet erfolgen.</P><P>(7) Bis zur Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems kann das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen und für die zuständigen Gesundheitsämter Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens zulassen.</P><P>(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, festzulegen, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass beteiligte Behörden für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz das elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen und bei der Nutzung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten haben,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass Melde- und Benachrichtigungspflichtige oder bestimmte Gruppen von Melde- und Benachrichtigungspflichtigen ihrer Verpflichtung zur Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nachzukommen haben und bei der Nutzung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten haben,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welcher IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragt wird,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde liegen müssen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen sicherzustellen sind,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach welcher krankheitsspezifischen Dauer die im elektronischen Melde- und Informationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Absatz 3 Nummer 4 zu löschen sind und</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach Absatz 3 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen Pseudonymisierung zu löschen sind.</LA></DD></DL>Im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann insbesondere gehören, dass nur Meldeportale oder elektronische Programme genutzt werden dürfen, die bestimmte vom Robert Koch-Institut festgelegte Inhalte und Konfigurationen mit dem jeweils aktuellen Stand aufweisen. Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen Fragen der Datensicherheit berührt sind, sind diese Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen. Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fragen des Datenschutzes berührt sind, sind diese Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen.</P><P>(9) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003202310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 15</enbez><titel format="parat">Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert.</P><P>(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.</P><P>(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.</P></Content> </text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE010000116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 15a</enbez><titel format="XML">Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder hygienischen Überwachungen unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6 und 6a,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 36 Absatz 1 und 2,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 37 Absatz 3 und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.</LA></DD></DL></P><P>(2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.</P><P>(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tagsüber an Werktagen zu betreten und zu besichtigen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>sonstige Gegenstände zu untersuchen oder</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.</LA></DD></DL>Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde oder des Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.</P><P>(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000400310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>040</gliederungskennzahl><gliederungsbez>4. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Verhütung übertragbarer Krankheiten</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003303116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 16</enbez><titel format="XML">Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.</P><P>(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.</P><P>(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.</P><P>(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.</P><P>(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.</P><P>(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.</P><P>(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.</P><P>(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003402116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 17</enbez><titel format="XML">Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegenstände entseucht (desinfiziert), von Gesundheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist.</P><P>(2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.</P><P>(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden.</P><P>(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.</P><P>(5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Art und den Umfang der Bekämpfung,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Einsatz von Fachkräften,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln und</LA></DD><DT>e)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen.</LA></DD></DL></P><P>(6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.</P><P>(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003512116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 18</enbez><titel format="XML">Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Desinfektion und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusen</LA></DD></DL>nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 kann die anordnende Behörde mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde zulassen, dass andere Mittel oder Verfahren als die behördlich anerkannten verwendet werden.</P><P>(2) Die Mittel und Verfahren werden von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.</P><P>(3) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im Anerkennungsverfahren prüft: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren das Robert Koch-Institut,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt das Umweltbundesamt.</LA></DD></DL>Das Robert Koch-Institut erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und mit dem Umweltbundesamt.</P><P>(4) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen ist das Umweltbundesamt. Im Anerkennungsverfahren prüft: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt das Umweltbundesamt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es nach § 77 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von Beschäftigten als Anwender die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen ist, und</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von anderen als den in Nummer 3 genannten Personen das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen ist.</LA></DD></DL>Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit den nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder in der Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Anerkennung zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.</P><P>(5) Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von Sachverständigengutachten, die im Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführt werden, erfolgen.</P><P>(6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung der Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die Mittel nach einer der folgenden Vorschriften nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22) geändert worden ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Arzneimittelgesetz.</LA></DD></DL>Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf die menschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterbleibt, sofern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach einer der in Satz 2 genannten Vorschriften geprüft und zugelassen sind.</P><P>(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Bundesoberbehörde davon Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Gesetzen erforderliche Verkehrsfähigkeit für das Mittel oder Verfahren nicht mehr besteht. Sie kann widerrufen werden, insbesondere wenn nach aktuellen Erkenntnissen und Bewertungsmaßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundesoberbehörde führt die jeweils anerkannten Mittel und Verfahren in einer Liste und veröffentlicht die Liste.</P><P>(8) Das Robert Koch-Institut und das Umweltbundesamt erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Auslagen.</P><P>(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 und 7 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.</P><P>(10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens festzulegen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003602116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 19</enbez><titel format="XML">Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen.</P><P>(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003705116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 20</enbez><titel format="XML">Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten. Bei der Information der Bevölkerung soll die vorhandene Evidenz zu bestehenden Impflücken berücksichtigt werden.</P><P>(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht.</P><P>(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.</P><P>(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.</P><P>(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.</P><P>(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.</P><P>(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.</P><P>(8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Personen, die bereits vier Wochen <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.</LA></DD></DL>Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.</P><P>(9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.</LA></DD></DL>Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist. Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer nach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorgelegt wird oder wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3</LA></DD></DL>unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine Person, die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden.</P><P>(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Absatz 9 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird.</P><P>(11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>innerhalb von vier weiteren Wochen oder,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2021.</LA></DD></DL>Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Zeitpunkt vorgelegt wird.</P><P>(12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Personen, die bereits acht Wochen <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.</LA></DD></DL>Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.</P><P>(13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.</P><P>(14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003801116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 21</enbez><titel format="XML">Impfstoffe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE003903116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 22</enbez><titel format="XML">Impfdokumentation</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).</P><P>(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Datum der Schutzimpfung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.</LA></DD></DL>Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.</P><P>(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.</LA></DD></DL></P><P>(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004008116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 23</enbez><titel format="XML">Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.</P><P>(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.</P><P>(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Krankenhäuser,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einrichtungen für ambulantes Operieren,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Dialyseeinrichtungen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tageskliniken,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Entbindungseinrichtungen,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Arztpraxen, Zahnarztpraxen,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Rettungsdienste.</LA></DD></DL>Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.</P><P>(4) Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.</P><P>(4a) Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs festzulegen. Die Festlegungen hat es in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen.</P><P>(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Krankenhäuser,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einrichtungen für ambulantes Operieren,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Dialyseeinrichtungen,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Tageskliniken,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Entbindungseinrichtungen,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Rettungsdienste.</LA></DD></DL>Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.</P><P>(6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.</P><P>(6a) Die infektionshygienische Überwachung von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten Pflegedienste haben dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung die Namen und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen und der vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.</P><P>(7) (weggefallen)</P><P>(8) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind.</LA></DD></DL>Für Rettungsdienste können die Landesregierungen erforderliche Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE009703116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 23a</enbez><titel format="XML">Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000500310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>050</gliederungskennzahl><gliederungsbez>5. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Bekämpfung übertragbarer Krankheiten</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004101116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 24</enbez><titel format="XML">Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus und Treponema pallidum verwendet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder Krankheitserreger verwendet werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004206116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 25</enbez><titel format="XML">Ermittlungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.</P><P>(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.</P><P>(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.</LA></DD></DL>Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.</P><P>(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.</P><P>(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>§ 25 Abs. 1: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 60 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG BW) idF d. G v. 20.11.2012 GBl. BW 2012, 625 mWv 29.11.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2726) <BR/>§ 25 Abs. 1 bis 3: Bremen - Abweichung durch § 2 des Gesetzes zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBlüKDG) v. 24.3.2015 Brem. GBl. S. 118 mWv 26.3.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 700)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004301116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 26</enbez><titel format="XML">Teilnahme des behandelnden Arztes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>§ 26 Abs. 1 u. 2: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 60 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG BW) idF d. G v. 20.11.2012 GBl. BW 2012, 625 mWv 29.11.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2726)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004403116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 27</enbez><titel format="XML">Gegenseitige Unterrichtung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Gesundheitsamt unterrichtet insbesondere in den Fällen des § 25 Absatz 1 unverzüglich andere Gesundheitsämter oder die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b, deren Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind, und übermittelt ihnen die zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlichen Angaben, sofern ihm die Angaben vorliegen. Die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind, und übermitteln diesem die zur Erfüllung von dessen Aufgaben erforderlichen Angaben, soweit ihnen die Angaben vorliegen.</P><P>(2) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für die Überwachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, wenn auf Grund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass ein spezifisches Lebensmittel, das an Endverbraucher abgegeben wurde, in mindestens zwei Fällen mit epidemiologischem Zusammenhang Ursache einer übertragbaren Krankheit ist, oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen wurden und deshalb eine Weiterverbreitung der Krankheit durch Lebensmittel zu befürchten ist.</LA></DD></DL>Das Gesundheitsamt stellt folgende Angaben zur Verfügung, soweit sie ihm vorliegen und die Angaben für die von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu treffenden Maßnahmen erforderlich sind: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheider, auf Ersuchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde auch Namen und Erreichbarkeitsdaten,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">betroffenes Lebensmittel,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">an Endverbraucher abgegebene Menge des Lebensmittels,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Ort und Zeitraum seiner Abgabe,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">festgestellter Krankheitserreger und</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätigkeit sowie Ort der Ausübung.</LA></DD></DL></P><P>(3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die nach § 4 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständige Behörde, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>auf Grund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht, dass <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>Erreger einer übertragbaren Krankheit unmittelbar oder mittelbar von Tieren auf eine betroffene Person übertragen wurden oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>Erreger von einer betroffenen Person auf Tiere übertragen wurden, und</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>es sich um Erreger einer nach einer auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit handelt.</LA></DD></DL>Das Gesundheitsamt übermittelt der nach § 4 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörde Angaben zum festgestellten Erreger, zur Tierart und zum Standort der Tiere, sofern ihm die Angaben vorliegen.</P><P>(4) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für den Immissionsschutz zuständige Behörde, wenn im Fall einer örtlichen oder zeitlichen Häufung von Infektionen mit Legionella sp. der Verdacht besteht, dass Krankheitserreger durch Aerosole in der Außenluft auf den Menschen übertragen wurden. Das Gesundheitsamt übermittelt der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Angaben zu den wahrscheinlichen Orten und Zeitpunkten der Infektionen, sofern ihm die Angaben vorliegen.</P><P>(5) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Landesbehörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Quelle einer Infektion ist. Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen Landesbehörde alle notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung. Über die betroffene Person sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich der nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zuständigen Bundesoberbehörde. Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.</P><P>(6) Steht auf Grund von Tatsachen fest oder besteht der Verdacht, dass jemand, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist, oder dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Organe, Gewebe oder Zellen übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nummer 2 des Transplantationsgesetzes) auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei sonstigen Organ-, Gewebe- oder Zellspendern nach den Vorschriften des Transplantationsgesetzes die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der das Organ, das Gewebe oder die Zelle übertragen wurde oder übertragen werden soll, und die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle entnommen hat.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004503116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 28</enbez><titel format="XML">Schutzmaßnahmen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.</P><P>(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.</P><P>(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004603116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 29</enbez><titel format="XML">Beobachtung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.</P><P>(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004703116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 30</enbez><titel format="XML">Absonderung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.</P><P>(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.</P><P>(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.</P><P>(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.</P><P>(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.</P><P>(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.</P><P>(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004800310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 31</enbez><titel format="parat">Berufliches Tätigkeitsverbot</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE004900310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 32</enbez><titel format="XML">Erlass von Rechtsverordnungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000601116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>060</gliederungskennzahl><gliederungsbez>6. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005001116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 33</enbez><titel format="XML">Gemeinschaftseinrichtungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Heime und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>Ferienlager.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005102116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 34</enbez><titel format="XML">Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Personen, die an <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Cholera</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Diphtherie</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">virusbedingtem hämorrhagischen Fieber</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Keuchhusten</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ansteckungsfähiger Lungentuberkulose</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Masern</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Meningokokken-Infektion</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Mumps</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Paratyphus</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Pest</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Poliomyelitis</LA></DD><DT>14a.</DT><DD Font="normal"><LA>Röteln</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Shigellose</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Skabies (Krätze)</LA></DD><DT>18.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Typhus abdominalis</LA></DD><DT>19.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Virushepatitis A oder E</LA></DD><DT>20.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Windpocken</LA></DD></DL>erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.</P><P>(2) Ausscheider von <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Vibrio cholerae O 1 und O 139</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Corynebacterium spp., Toxin bildend</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Salmonella Typhi</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Salmonella Paratyphi</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Shigella sp.</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)</LA></DD></DL>dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.</P><P>(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Cholera</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Diphtherie</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">virusbedingtem hämorrhagischem Fieber</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ansteckungsfähiger Lungentuberkulose</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Masern</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Meningokokken-Infektion</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Mumps</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Paratyphus</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Pest</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Poliomyelitis</LA></DD><DT>12a.</DT><DD Font="normal"><LA>Röteln</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Shigellose</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Typhus abdominalis</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Virushepatitis A oder E</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA>Windpocken</LA></DD></DL>aufgetreten ist.</P><P>(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.</P><P>(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.</P><P>(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist.</P><P>(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.</P><P>(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.</P><P>(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.</P><P>(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.</P><P>(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.</P><P>(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005200310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 35</enbez><titel format="parat">Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern +und Jugendlichen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005305116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 36</enbez><titel format="XML">Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Obdachlosenunterkünfte,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sonstige Massenunterkünfte,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Justizvollzugsanstalten sowie</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.</LA></DD></DL></P><P>(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.</P><P>(3) (weggefallen)</P><P>(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist.</P><P>(4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden.</P><P>(5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.</P><P>(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher schwerwiegender übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss schwerwiegender übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheiten,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 sowie</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist.</LA></DD></DL>Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.</P><P>(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte schwerwiegende übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen schwerwiegenden übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.</P><P>(8) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden oder die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Hierzu werden Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten sowie die Anschrift im Bundesgebiet übermittelt. Zu diesem Zweck können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden die gemäß Satz 2 zu übermittelnden Daten bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen erheben.</P><P>(9) Durch die Absätze 4 bis 7 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000700310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>070</gliederungskennzahl><gliederungsbez>7. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Wasser</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005402116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 37</enbez><titel format="XML">Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.</P><P>(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>in Schwimm- oder Badebecken oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,</LA></DD></DL>muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.</P><P>(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005514116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 38</enbez><titel format="XML">Erlass von Rechtsverordnungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden darf,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität und der Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren.</LA></DD></DL>In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Ferner kann in der Rechtsverordnung dem Umweltbundesamt die Aufgabe übertragen werden, zu prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfahren und Materialien die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Prüfung und Entscheidung können in der Rechtsverordnung näher bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann zudem festgelegt werden, dass Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch erst dann verwendet werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass sie die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt.</P><P>(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass und wie die Schwimm- oder Badebecken, die Schwimm- oder Badeteiche und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">dass für die Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Wassers nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer Liste bekannt gemacht worden sind.</LA></DD></DL>Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Wassers in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.</P><P>(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Antragsverfahren nach den auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen kann das Umweltbundesamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005606116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 39</enbez><titel format="XML">Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Gebühren und Auslagen der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt.</P><P>(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.</LA></DD></DL>§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005704116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 40</enbez><titel format="XML">Aufgaben des Umweltbundesamtes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen eingerichtet werden, die Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und des Umweltbundesamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehörden können daran teilnehmen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005801116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 41</enbez><titel format="XML">Abwasser</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige Behörde.</P><P>(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000800310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>080</gliederungskennzahl><gliederungsbez>8. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Gesundheitliche Anforderungen +an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE005903116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 42</enbez><titel format="XML">Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Personen, die <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,</LA></DD></DL>dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.</LA></DD></DL>Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.</P><P>(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Eiprodukte</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Säuglings- und Kleinkindernahrung</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.</LA></DD></DL></P><P>(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.</P><P>(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.</P><P>(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006004116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 43</enbez><titel format="XML">Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.</LA></DD></DL>Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.</P><P>(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.</P><P>(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.</P><P>(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.</P><P>(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.</P><P>(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.</P><P>(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Union dies erfordern.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG000900310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>090</gliederungskennzahl><gliederungsbez>9. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Tätigkeiten mit +Krankheitserregern</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006100310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 44</enbez><titel format="parat">Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit +Krankheitserregern</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006201116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 45</enbez><titel format="XML">Ausnahmen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden.</P><P>(2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Arzneimitteln,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Medizinprodukten,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, wenn <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>diese durch die in Absatz 1 bezeichneten Personen durchgeführt werden,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>der Qualitätssicherung von mikrobiologischen Untersuchungen nach Absatz 1 dienen und</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>von der jeweiligen Berufskammer vorgesehen sind.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P><P>(3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizustellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiologischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben.</P><P>(4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüglich der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als unzuverlässig erwiesen hat.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006300310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 46</enbez><titel format="parat">Tätigkeit unter Aufsicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006400310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 47</enbez><titel format="parat">Versagungsgründe, Voraussetzungen für die +Erlaubnis</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.</LA></DD> </DL> </P><P>(2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist,</LA></DD> </DL>nachgewiesen. Die zuständige Behörde hat auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach Nummer 2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller bei dieser Tätigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben hat.</P><P>(3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte Krankheitserreger zu beschränken und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Personen, die ein naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium ohne mikrobiologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise erfüllen, eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilen, wenn der Antragsteller für den eingeschränkten Tätigkeitsbereich eine ausreichende Sachkenntnis erworben hat.</P><P>(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf sich die Erlaubnis nicht auf den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken. Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der Erlaubnis sind, oder Untersuchungen in Krankenhäusern für die unmittelbare Behandlung der Patienten des Krankenhauses durchführen.</P></Content> </text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006500310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 48</enbez><titel format="parat">Rücknahme und Widerruf</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006600310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 49</enbez><titel format="parat">Anzeigepflichten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 muss enthalten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45,</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,</LA></DD> <DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.</LA></DD> </DL>Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.</P><P>(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die Tätigkeiten im Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist aufgenommen werden.</P><P>(3) Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu besorgen ist, insbesondere weil <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder</LA></DD> <DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind.</LA></DD> </DL></P></Content> </text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006700310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 50</enbez><titel format="parat">Veränderungsanzeige</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE009900116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 50a</enbez><titel format="XML">Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, haben (Besitzer), haben dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verantwortlichen Person, zu der Art und der Menge der Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit verfolgten Zweck enthalten. Im Fall einer wesentlichen Veränderung der Tatsachen nach Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 unverzüglich der obersten Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation beim Robert Koch-Institut übermittelt. Die Pflichten nach den §§ 49 und 50 bleiben von den Sätzen 1 bis 3 unberührt.</P><P>(2) Der Besitzer hat Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, unverzüglich zu vernichten, sobald die Polioviren oder das Material nicht mehr konkret für Zwecke der Erkennung, Verhütung oder Bekämpfung von Poliomyelitis oder Polioviren benötigt wird.</P><P>(3) Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, darf nur eine Einrichtung besitzen, die eine Zulassung für den Besitz von Polioviren hat (zentrale Einrichtung). Für Polioimpf- oder -wildviren des Typs 1 und 3 sowie für Material, das möglicherweise solche Polioviren enthält, gilt Satz 1 ab den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 festgelegten Zeitpunkten. Die Zulassung als zentrale Einrichtung darf die zuständige Behörde mit Zustimmung der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilen, wenn die Einrichtung Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet, die mindestens den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach den §§ 10 und 13 der Biostoffverordnung entsprechen und die die Anforderungen erfüllen, die nach den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation an die Biosicherheit in Bezug auf Polioviren zu stellen sind. Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Die zentrale Einrichtung ist mit der Zulassung verpflichtet, Polioviren und Material, das Polioviren enthält, aus anderen Einrichtungen zu übernehmen; bei der Übernahme ist jeweils Absatz 1 anzuwenden. Absatz 2 bleibt unberührt. Die zentrale Einrichtung hat über den jeweiligen Bestand nach den Vorgaben der zuständigen Behörde ein Verzeichnis zu führen.</P><P>(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeitpunkte festzulegen, <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>zu denen Polioviren und Material, das möglicherweise Polioviren enthält, nach Absatz 2 spätestens vernichtet sein müssen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>ab denen nur eine zentrale Einrichtung Poliowildviren des Typs 1 und 3, Polioimpfviren des Typs 1 und 3 sowie Material, das möglicherweise solche Polioviren enthält, besitzen darf.</LA></DD></DL></P><P>(5) Wenn der Verdacht besteht, dass eine Person Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, besitzt, ohne dass dies nach Absatz 1 angezeigt wurde, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Ermittlungen durchführen. Für die Ermittlungen gilt § 16 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006801116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 51</enbez><titel format="XML">Aufsicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt oder Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, besitzt, untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er und der sonstige Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der zuständigen Behörde beauftragten Personen Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die notwendigen Prüfungen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE006901116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 52</enbez><titel format="XML">Abgabe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007004116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 53</enbez><titel format="XML">Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind,</LA></DD></DL>zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten erforderlich ist.</P><P>(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE009500310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 53a</enbez><titel format="XML">Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.</P><P>(2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG001001116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>100</gliederungskennzahl><gliederungsbez>10. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007102116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 54</enbez><titel format="XML">Vollzug durch die Länder</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE010300116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 54a</enbez><titel format="XML">Vollzug durch die Bundeswehr</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr während ihrer Dienstausübung,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>Personen, während sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr betrieben werden,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von Übungen und Ausbildungen,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA>im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.</LA></DD></DL>Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt.</P><P>(2) Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr bei Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.</P><P>(3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich während ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen.</P><P>(4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich außerhalb ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.</P><P>(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE010400116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 54b</enbez><titel format="XML">Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG001100310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>110</gliederungskennzahl><gliederungsbez>11. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Angleichung an Gemeinschaftsrecht</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007200310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 55</enbez><titel format="parat">Angleichung an Gemeinschaftsrecht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG001200310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>120</gliederungskennzahl><gliederungsbez>12. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Entschädigung in besonderen Fällen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007312116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 56</enbez><titel format="XML">Entschädigung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.</P><P>(1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.</LA></DD></DL>Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu.</P><P>(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.</P><P>(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.</P><P>(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.</P><P>(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.</P><P>(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.</P><P>(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.</P><P>(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.</LA></DD></DL>Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.</P><P>(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.</P><P>(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.</P><P>(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.</P><P>(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007401116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 57</enbez><titel format="XML">Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemessungsgrundlage für Beiträge sind <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.</LA></DD></DL>Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten.</P><P>(2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.</P><P>(3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.</P><P>(4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.</P><P>(5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht.</P><P>(6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007501116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 58</enbez><titel format="XML">Aufwendungserstattung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Absatz 1 und 1a, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007600310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 59</enbez><titel format="parat">Sondervorschrift für Ausscheider</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007701377"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 60</enbez><titel format="XML">Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">gesetzlich vorgeschrieben war oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,</LA></DD></DL>eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.</P><P>(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">von einem Arzt geimpft worden ist und</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.</LA></DD></DL></P><P>(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung</LA></DD></DL>seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.</P><P>(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.</P><P>(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.</P><P>(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007801310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 61</enbez><titel format="XML">Gesundheitsschadensanerkennung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE007900310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 62</enbez><titel format="parat">Heilbehandlung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008004310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 63</enbez><titel format="XML">Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.</P><P>(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vorliegen.</P><P>(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.</P><P>(4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.</P><P>(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.</P><P>(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.</P><P>(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die von den Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.</P><P>(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008100310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 64</enbez><titel format="parat">Zuständige Behörde für die Versorgung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen.</P><P>(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.</P><P>(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.</P></Content> </text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008200310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 65</enbez><titel format="parat">Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.</P><P>(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.</P></Content> </text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008302116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 66</enbez><titel format="XML">Zahlungsverpflichteter</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.</P><P>(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den Fällen des § 60 Abs. 2<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,</LA></DD></DL></LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.</LA></DD></DL></P><P>(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008400310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 67</enbez><titel format="parat">Pfändung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.</P><P>(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.</P></Content> </text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008500310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 68</enbez><titel format="parat">Rechtsweg</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.</P><P>(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.</P><P>(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.</P></Content> </text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG001300310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>130</gliederungskennzahl><gliederungsbez>13. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Kosten</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008610116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 69</enbez><titel format="XML">Kosten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für Maßnahmen nach § 19,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2.</LA></DD></DL>Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der andere Kostenträger ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet.</P><P>(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.</P><P>(3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG001400310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>140</gliederungskennzahl><gliederungsbez>14. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Sondervorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008702116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 70</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008802116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 71</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE008901116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 72</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNG001501116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>140</gliederungskennzahl><gliederungsbez>14. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Straf- und Bußgeldvorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE009008116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 73</enbez><titel format="XML">Bußgeldvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt.</P><P>(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 6 Buchstabe b zuwiderhandelt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 oder 7 oder § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,</LA></DD><DT>5.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,</LA></DD><DT>6.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,</LA></DD><DT>7.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,</LA></DD><DT>7a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,</LA></DD><DT>7b.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,</LA></DD><DT>7c.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,</LA></DD><DT>7d.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zuwiderhandelt,</LA></DD><DT>8.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,</LA></DD><DT>9.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,</LA></DD><DT>9a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,</LA></DD><DT>9b.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,</LA></DD><DT>10.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt,</LA></DD><DT>10a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,</LA></DD><DT>11.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,</LA></DD><DT>11a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,</LA></DD><DT>12.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,</LA></DD><DT>13.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,</LA></DD><DT>14.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,</LA></DD><DT>15.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,</LA></DD><DT>16.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,</LA></DD><DT>16a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,</LA></DD><DT>17.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 36 Absatz 3a das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,</LA></DD><DT>17a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,</LA></DD><DT>18.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,</LA></DD><DT>19.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz eine Untersuchung nicht duldet,</LA></DD><DT>20.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,</LA></DD><DT>21.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,</LA></DD><DT>22.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,</LA></DD><DT>22a.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,</LA></DD><DT>23.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder</LA></DD><DT>24.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 32 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE009103116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 74</enbez><titel format="XML">Strafvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212523" doknr="BJNR104510000BJNE009201116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 75</enbez><titel format="XML">Weitere Strafvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.</LA></DD></DL></P><P>(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.</P><P>(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.</P><P>(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</P><P>(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212524" doknr="BJNR104510000BJNE009300310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 76</enbez><titel format="parat">Einziehung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.</P></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212524" doknr="BJNR104510000BJNG001601116"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>150</gliederungskennzahl><gliederungsbez>15. Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Übergangsvorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm> +<norm builddate="20200722212524" doknr="BJNR104510000BJNE009400310"><metadaten><jurabk>IfSG</jurabk><enbez>§ 77</enbez><titel format="parat">Übergangsvorschriften</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.</P><P>(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.</P></Content></text></textdaten></norm> +</dokumente>
\ No newline at end of file diff --git a/src/test/resources/sampledata/IfSG/SOURCES b/src/test/resources/sampledata/IfSG/SOURCES index 6ba08e1..75d77b8 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/IfSG/SOURCES +++ b/src/test/resources/sampledata/IfSG/SOURCES @@ -1,5 +1,19 @@ Stammgesetz: - https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html + (BJNR104510000.xml -- HEUTIGE konsolidierte Fassung, jünger als das + Änderungsgesetz von 2020; bleibt als Belegfall dieser Lage liegen.) + +Stammgesetz in der Fassung VOR dem Änderungsgesetz vom 18.11.2020: +- BJNR104510000-2020.xml -- Stand "Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. + 27.3.2020 I 587" nebst den textlich nachgewiesenen Änderungen bis + "Art. 5 G v. 19.6.2020 I 1385". Genau darauf zielt der Einleitungssatz + des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes ("das zuletzt durch Artikel 5 des + Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist"). +- Herkunft: Wayback-Schnappschuss des amtlichen xml.zip, + http://web.archive.org/web/20200727163910id_/https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/xml.zip + (Schnappschuss vom 27.07.2020, Dateidatum im Archiv 22.07.2020; + abgerufen am 23.08.2026). Aus dem Archiv ausgepackt und unverändert + abgelegt. Rezept siehe GEG/SOURCES. Änderungsgesetz: - https://dejure.org/BGBl/2020/BGBl._I_S._2397 |
