diff options
| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-25 23:05:22 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-25 23:05:22 +0200 |
| commit | dccd155b31b87b25f4573388c76b71f77f20904d (patch) | |
| tree | 26fd64ba1c9c5f6cf1459b43c07f66063fe8bda2 /src/test/resources/sampledata | |
| parent | a231681883935e0bee2f453b2a4ef3d798ed3534 (diff) | |
Die Randziffer zählt die Gegenüberstellung, nicht den Abgleich
Der Abgleich mit der amtlichen Nachfassung verwendete für seine abweichenden
Normen dieselbe Auszeichnung wie die Gegenüberstellung und erbte damit deren
fortlaufende Randziffer. Sie behauptete dort eine Ordnung, die es nicht gibt:
Jede abweichende Norm steht für sich. Die Auszeichnung wird geschieden.
Ferner werden das Verzeichnis der Fassungen und das Verzeichnis der
Landesrecht-Beispiele fortgeschrieben. In letzterem entfällt der Punkt „Noch
offen“ zu den Anlagen-Nummern im gii-XML — die Frage war falsch gestellt.
Geprüft: 388 Tests, reuse lint 190/190. Die Browserfassung ist gebaut und
örtlich durchgespielt: Berlin gibt „171 von 171 Normen gleich“ nebst beiden
Verweisen aus, Baden-Württemberg „91 von 93“ mit den zwei benannten
Abweichungen, deren Wortunterschied die Synopse zeigt.
Change-Id: I9e6af0b398ffedc7c0691c7947960a78bf99f137
Diffstat (limited to 'src/test/resources/sampledata')
| -rw-r--r-- | src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc | 23 |
1 files changed, 17 insertions, 6 deletions
diff --git a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc index b018d67..0bd4b9d 100644 --- a/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc +++ b/src/test/resources/sampledata/Landesrecht-Beispiele.adoc @@ -274,11 +274,6 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Noch offen -* *Anlagen-Nummern im gii-XML* — im Klartext des Landesrechts sind die Nummern einer Anlage - seit dieser Welle eigene Normen („Anlage Nummer 23“). Im gii-XML des Bundes stehen sie - dagegen als Aufzählungsmarken im Wortlaut der Anlage; dort bleibt es beim Markensuchen, und - ein Befehl auf „die Überschrift der Nummer 1 der Anlage 8“ (GEG, Artikel 1 Nr. 43 b) aa)) - findet seine Stelle nicht. Ob die Anlagen des Bundes ebenso zu zerlegen sind, ist offen. * *Vorfassungen bei knapp gehaltenen juris-Portalen* — Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt führen nur die aktuelle Gesamtausgabe nebst einer Aufzählung der Änderungen; die Schaltfläche „Gesamtausgaben-Liste", über die Hessen, Schleswig-Holstein, Berlin und @@ -290,9 +285,25 @@ Klartext-Zweig des Loaders normalisiert zur Sicherheit mit. == Wo weitermachen Kein Land scheitert noch an reiner Extraktionsschwäche, und jedes Land mit einem Änderungs- -dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Nach absteigendem Nutzen: +dokument trägt nunmehr einen Belegfall bis zur Anwendung. Seit Welle 23 ist überdies der +Prüfmaßstab selbst eine Leistung des Erzeugnisses: `--nachfassung` stellt das Ergebnis normweise +gegen die amtliche Fassung, und `--neufassung` gibt die errechnete Fassung als kanonischen +Klartext aus. Ein weiteres Land kostet damit Stammfassung, Heft und Nachfassung — keinen eigenen +Prüfcode mehr. Nach absteigendem Nutzen: . *Weitere Länder erfassen* — Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt. + Für Hamburg (`landesrecht-hamburg.de`) und Mecklenburg-Vorpommern (`landesrecht-mv.de`) ist + zuerst zu prüfen, ob die Portale einer Skriptabfrage antworten; sonst gilt der Browserweg. + +*Erledigt in Welle 23:* Die Frage nach den _Anlagen-Nummern im gii-XML_ war falsch gestellt. Eine +Zerlegung braucht es nicht — der `StellenAufloeser` probiert längst beide Wege. Der Fehler saß im +Überschrift-Zweig des Anwenders, der jede feinere Komponente schweigend verwarf und stets auf den +Normtitel griff; die Überschrift einer Anlagen-Nummer ist im gii-XML die Kopfzeile ihres +Aufzählungsblocks. Ebenso erledigt sind die drei rheinland-pfälzischen Idiome (Strichpunkt samt +Halbsatz-Anfügung, „In der Einleitung“, Verweisung auf einen anderen Punkt — die letzte wird +gelesen und ausdrücklich als Grenze gerügt) und der Skopus einer Wortoperation im Verbund: Die +norm-weite Auflösung behält den Vorrang, bei Mehrdeutigkeit entscheidet die soeben umnummerierte +Einheit. Der Artikel 1 der GEG-Novelle ist damit vollständig angewandt (119/119). *Erledigt:* _Brandenburg_ ist umgesetzt (Fraktionsgesetz, 4/4 Befehle, alle 24 Normen gleich der amtlichen Nachfassung). Der Fall hat gezeigt, dass nicht jedes Landesportal eine juris-Einseiten- |
