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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-25 22:40:05 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-25 22:40:05 +0200 |
| commit | ff8e9837f11a1488dbcdf95fa47457ef74f864bb (patch) | |
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| parent | f3e9ae405ee64c98684d99966d75bb90367adc44 (diff) | |
Die weite Suche behält den Vorrang, die Mehrdeutigkeit entscheidet der Verbund
„Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 29 und nach der Angabe „Absatz 1“ werden die
Wörter „oder Absatz 4“ eingefügt.“ Der Bußgeldkatalog des § 108 führt
zweiunddreißig Nummern, und beinahe jede nennt einen „Absatz 1“; norm-weit
aufgelöst trifft der Anker einundzwanzig Vorkommen. Der Befehl blieb deshalb
liegen — zu Recht, aber unnötig: Gemeint war ersichtlich die soeben umnummerierte
Einheit.
Für eine Satzzeichen-Operation galt diese Auslegung schon, für eine Wortoperation
ausdrücklich nicht. Das war keine Nachlässigkeit, sondern eine bewusste
Entscheidung: Nicht jede Begleitklausel meint die umnummerierte Einheit, und wer
sie stets dorthin zwänge, verlöre die Fälle, in denen sie anderswo greift. Die
Regel ist deshalb nicht umzukehren, sondern zu verfeinern. Die weite Suche behält
den Vorrang; erst wenn sie mehrere Fundstellen findet, entscheidet der engere
Skopus. Findet sie gar keine, so meint der Befehl etwas anderes und bleibt
liegen — der Rückfall greift allein bei Mehrdeutigkeit. Bleibt der Anker auch in
der umnummerierten Einheit mehrdeutig, so steht die Mehrdeutigkeit im Protokoll
und nicht die Begründung des zweiten Versuchs.
Die Regel gehört zur Anwendung und nicht zur Erkennung. Ob ein Anker mehrdeutig
ist, steht erst nach den neununddreißig vorangegangenen Punkten fest; der
Erkenner sieht nur das Ausgangsgesetz, in dem es die Nummer 29 noch gar nicht
gibt. Der Schritt trägt darum eine Rückfallstelle, die das Auffalten des
Verbunds mitgibt — vorwärts und nur innerhalb desselben Verbunds. Nennt die
Klausel eine Einheit derselben Art, wie die Umnummerierung sie vergibt, so wird
nicht geraten.
Damit ist der ganze Artikel 1 der GEG-Novelle selbsttätig angewandt: 119 von 119
Befehlen, kein Rest. Der Wortlaut der Nummer 29 gleicht der amtlichen Fassung
(BJNR172810020.xml).
Geprüft: 381 Tests (zuvor 378), darunter die drei Grenzen der Regel — Rückfall
bei Mehrdeutigkeit, kein Rückfall bei fehlendem Zieltext, und Mehrdeutigkeit
bleibt Mehrdeutigkeit.
Change-Id: Id0d7080ba93ebad73fbcad42fe41c434b9a67e05
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