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| author | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 20:47:09 +0200 |
|---|---|---|
| committer | Matthias Andreas Benkard <code@mail.matthias.benkard.de> | 2026-08-24 20:47:09 +0200 |
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| parent | b682c225ab39859b6488ad2c327c6a67bbaf5b50 (diff) | |
Drei benannte Reste, drei allgemeine Mängel
Sie standen als begründete Kommentare in den Prüfungen, jeder mit seinem
Belegfall — und jeder war allgemein, nicht die Eigenheit seines Falls.
Erstens räumt auch eine Aufhebung eine Bezeichnung. Die Schritt-Ordnung kannte
bisher nur Umnummerierungen als Räumende. Im GEG macht ein Punkt der Kaskade des
§ 108 Absatz 1 aus den bisherigen Nummern 4 bis 6 die Nummern 8 bis 10, während
ein anderer die bisherige Nummer 9 aufhebt; die Aufhebung suchte danach eine
Nummer 9, die inzwischen eine andere Einheit war. Dass eine Aufhebung mitunter
einen Platzhalter hinterlässt und dann nichts freigibt, steht erst am Bestand
fest und schadet nicht: Vorrang erhält sie nur gegenüber Schritten, die dieselbe
Bezeichnung neu vergeben, und eine zugleich weggefallene und neu vergebene
Bezeichnung gibt es nicht.
Zweitens ist ein Zwischentitel kein Teil des vorangehenden Absatzes. „Aus dem
Bereich Verkehr:“ trägt keine Absatzbezeichnung und wurde deshalb angehängt —
der Absatz endete dann nicht auf den Punkt, den „In Absatz 4a wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt“ meint. Er ist jetzt ein eigener,
bezeichnungsloser Absatz, wie ihn der Vorspann einer Norm ohnehin bildet.
Drittens erbt neu eingesetzter Wortlaut die amtliche Satzzählung. Führt das
Stammgesetz sie, so trägt der aus dem Gesetzblatt zitierte Text sie gleichwohl
nicht: Sie gehört zur Fassung, nicht zum Verkündungstext. Angefasst wird nur ein
geänderter, einzeiliger, mehrsätziger Absatz ohne Zählung — die Mehrzeiligkeit
hält Aufzählungen heraus.
Geprüft: 348 Tests, REUSE 180/180. GEG 117/2 (war 116/3), dessen
Beschlussempfehlung 70 (war 69), § 108 Absatz 1 mit lückenloser Nummernfolge 1
bis 32. Berlin ASOG 6/6 und alle 171 Normen gleich der amtlichen Nachfassung —
die beiden benannten Abweichungen sind fort. Bayern, Niedersachsen und die
übrigen Belegfälle unverändert.
Co-Authored-By: Claude Opus 5 <noreply@anthropic.com>
Change-Id: I47d3f9f150cb628ba5a298e95f2c647dac6ffa45
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